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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 E-7127/2015

January 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,709 words·~9 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7127/2015

Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am 5. November 2013, D._______, geboren am 17. April 2015, alle Somalia, alle vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).

E-7127/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 8. März 2012 stellte Herr E._______, der mit Verfügung des SEM vom (…) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden war, beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Frau, den Kindern und ursprünglich auch seiner Mutter zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 und nach weiteren Schriftwechseln forderte das SEM den Rechtsvertreter auf, eine Reihe von Fragen seitens der Beschwerdeführenden beantworten zu lassen. C. Mit Abschreibungsbeschluss vom 10. Dezember 2012 schrieb das SEM das Asylgesuch einer Tochter ab, die mit Schreiben vom 28. November 2012 als verstorben gemeldet wurde. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 wurden die Fragen vom 11. Dezember 2012 beantwortet und Dokumente nachgereicht. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter beim Amt für Migration und Integration des Kantons F._______ um Familiennachzug. E. Es wurde mit Schreiben vom 26. November 2013 die Geburt des Sohnes C._______ und mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 die genaue Adresse und Telefonnummer der Beschwerdeführenden in Äthiopien mitgeteilt. F. Nach weiteren Schriftwechseln wurde die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 an der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört. G. Nach weiteren Schriftwechseln wurde mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die Geburt der Tochter D._______ mitgeteilt; der in der Schweiz lebende Vater sei zuletzt Mitte August 2014 in Äthiopien gewesen.

E-7127/2015 H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (zugestellt am 6. Oktober 2015) verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und gestützt auf Art. 20 aAsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es seien die Verfahrensakten des Beschwerdegegners beizuziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland- Asylverfahren vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 3. 3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten

E-7127/2015 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Probleme mit Dritten in Somalia seien im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen, jedoch sei keine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden in Somalia zu erkennen. Die Unsicherheit als unausweichliche Folge des Konflikts betreffe die gesamte Bevölkerung. Infolge von Ungereimtheiten könne zum heutigen Zeitpunkt nicht von Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden ausgegangen werden. So sei nicht nachvollziehbar, wie der Ehemann ohne Kontaktdaten und Kenntnis des Aufenthaltsortes seiner Frau habe Geld überweisen können. Zudem bezweifelt die Vorinstanz die Ausführungen betreffend Aufenthalt im Militärcamp der Al Shabaab. Es stünden die Aussagen der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Ausführungen der Rechtsvertretung in Bezug auf den Zeitpunkt der drohenden Zwangsheirat. Auch leuchte nicht ein, weshalb die

E-7127/2015 Zwangsheirat für derart lange Zeit eine reine Drohung geblieben sei. Noch weniger einleuchtend sei, dass der Beschwerdeführerin offenbar die Flucht aus der Gefangenschaft in Jawhar gelungen sei, sie im Anschluss jedoch trotzdem über ein Jahr in dieser Region gelebt habe. Es seien weder realitätsnahe Ausführungen gemacht noch Beweismittel vorgelegt worden, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest. Die Beschwerde wiederholt bereits Bekanntes, macht Missverständnisse geltend und kommt zum Schluss, es sei aufgrund der Ausführungen die Glaubhaftigkeit dargelegt. Damit wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So wird in der Beschwerde ausgeführt, der Ehemann habe damals tatsächlich kein Geld schicken können. Im Asylgesuch vom 8. März 2012 fehle das Wort "hätte", weil der Ehemann damals noch nicht gut Deutsch gesprochen habe. Auch die Unglaubhaftigkeit in Bezug auf das Festhalten der Beschwerdeführerin im Camp sei auf ein sprachliches Missverständnis zwischen dem Ehemann und der Rechtsvertretung zurückzuführen. Erklärungsversuche wie diese vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz jedoch nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei noch ein Jahr in Jawhar geblieben, wobei sie versucht habe sich zu verstecken. Irgendwann habe sie aber realisiert, dass dies nicht mehr gehe und sei der Gefahr nur noch durch eine Ausreise entkommen. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht und folgt derjenigen der Vorinstanz. Es ist nicht glaubhaft, dass eine unmittelbare Gefahr zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia bestanden haben kann, zumal die Beschwerdeführerin nur vage schildert, sie habe vernommen, dass sie von der Al Shabaab gesucht worden sei (SEM-Akten, A 24 S. 5). Nach der angeblichen Flucht aus dem Camp der Al Shabaab konnte sie noch über ein Jahr in Jawhar bleiben, was eine aktuelle Gefährdung ausschliesst. Einerseits will sie in dieser Zeit zusammen mit ihren Kindern ein Zimmer gemietet haben, andererseits will sie sich immer an verschiedenen Orten in Jawhar versteckt gehalten haben (SEM-Akten, A 24 S. 5). Es sind auch keine Bemühungen zu erkennen, Schutz vor der Al Shabaab in Gegenden gesucht zu haben, die von somalischen Streitkräften kontrolliert wurden (SEM-Akten, A 24 S. 5).

E-7127/2015 Insgesamt liegen weder glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin noch Dokumente vor, welche die Vorbringen bestätigen könnten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Flucht aus Somalia keine aktuelle Gefährdung bestand, weshalb sich praxisgemäss eine Prüfung nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG in Bezug auf Äthiopien erübrigt (vgl. BVGE 2010/26 E. 7). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Bestellung einer Rechtsvertretung setzt voraus, dass es zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten aufweist, ist das Gesuch abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7127/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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