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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-7121/2015

November 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,790 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7121/2015

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).

E-7121/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland Nigeria im (…) verlassen habe und über Niger und Libyen am 20. Juli 2014 nach Italien gelangt sei, von wo aus er am 25. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 31. Juli 2014 in Italien registriert worden war, dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, welches negativ entschieden worden sei und seine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung sei am 12. Mai 2015 abgelaufen, dass er mit einer Rücküberstellung nach Italien nicht einverstanden wäre, da er die dortigen Lebensbedingungen nicht mehr ausgehalten habe, dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, er habe (...) sowie (...), wenn die Sonne strahle, dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 31. Juli 2014, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zuständige italienische Behörde am 17. August 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb, dass die schweizerischen Behörden den italienischen am 20. Oktober 2015 mitteilten, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 17. August 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die

E-7121/2015 Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und sie gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 23. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO begründete, nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe, dass sodann keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprächen, zumal keine Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder von Art. 3 EMRK vorlägen, dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden vorsehe, umgesetzt habe und sich der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung deshalb an die italienischen Behörden wenden könne, dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festhielt, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet und der Staat sei verpflichtet, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 an das SEM geltend machte, es gehe ihm nicht gut, er habe vor drei Wochen eine Operation gehabt und man solle ihm für die Überstellung nach Italien mehr Zeit einräumen, bis es ihm gesundheitlich besser gehe, dass er Italien verlassen habe, weil er obdachlos gewesen sei und kein Essen gehabt habe, und dass er nicht dorthin zurückgehen könne, solange er krank sei, zumal es jeden Tag kälter werde, dass er der Eingabe zur Untermauerung seines Vorbringens drei ärztliche Schreiben von Dr. med. C._______, Facharzt FMH, vom 28. Oktober 2015,

E-7121/2015 von Dr. med. D._______, Oberarzt des Spitals E._______, vom 12. Oktober 2015 und von Dr. med. F._______, Oberarzt des Spitals E._______, vom 14. Oktober 2015 beilegte, dass das SEM die Eingabe vom 27. Oktober 2015 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2015 über diesen Umstand informierte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, indessen aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung zu verzichten ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, dass der Beschwerdeführer innert Rechtsmittelfrist die sinngemässen Begehren stellte, es sei auf die Überstellung nach Italien zu verzichten, zumal die Aufnahmebedingungen zu bemängeln seien, dass die Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz fristwahrend erfolgte und somit auf die in der Form akzeptierte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird

E-7121/2015 (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 sinngemäss begehrte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig zu erklären, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;

E-7121/2015 vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Oktober 2014 in Italien registriert wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte,

E-7121/2015 dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III- VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt hat und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine

E-7121/2015 Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, solange es ihm gesundheitlich nicht besser gehe, könne er nicht nach Italien, wo er niemanden kenne und er auf der Strasse schlafen müsse, nicht zur Annahme führt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die mit Arztzeugnis belegten (…) sowie ein (…), aber auch die in der BzP pauschal geltend gemachten und nicht belegten (...) und (...) – offensichtlich keine derartigen gesundheitlichen Beschwerden darstellen und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, die einer Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK entgegenstehen würden, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hinwies, die Mitgliedstaaten seien verpflichtet den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers – wie von ihm beantragt – Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden allenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die

E-7121/2015 spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO), dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-7121/2015 dass unter diesen Umständen – anders als das SEM dies tut – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 6. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Italien) hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7121/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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