Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7120/2018
Urteil v o m 3 0 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2018 / N (…).
E-7120/2018 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (…) 2016 nach Bangkok geflogen, wobei er dafür seinen eigenen (im […] 2016 ausgestellten) Reisepass benutzt habe, welcher sein Schlepper ihm danach abgenommen habe. Am 16. Juli 2016 sei er in die Schweiz eingereist und reichte zwei Tage später ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District) – anlässlich seiner Befragung vom 17. August 2016 zu Protokoll, er sei im (…) 2016 als Minderjähriger von Armeeangehörigen wegen seiner Körpergrösse verdächtigt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Daraus habe sich indes, ausser, dass er deshalb auf dem (…) angehalten worden sei, kein konkreter Nachteil ergeben. An seiner Anhörung vom 2. März 2018 brachte er vor, er sei während des Sporttrainings den Soldaten der sri-lankischen Armee aufgefallen. Zwei Tage später sei er von ihnen aufgefordert worden, ins C._______-Camp, welches neben B._______ liege, zu kommen. Mit (…) anderen tamilischen Jugendlichen habe er dort während (…) Wochen mit den Soldaten trainiert. Schliesslich sei er angehalten worden, Mitglieder der LTTE gegen Geld zu verraten. So habe er ein Foto eines Mannes erhalten. Als er tags darauf mit Freunden in D._______ (…) gewesen sei, habe er den Mann auf dem Foto (…) erkannt und die Soldaten benachrichtigt. Dafür habe er (…) Rupien erhalten. Als sein Vater später das Geld gesehen habe, habe der Beschwerdeführer ihm die ganze Geschichte erzählt. Der Vater sei sehr erzürnt gewesen, so dass der Beschwerdeführer weitere Anrufe der Soldaten nicht mehr entgegengenommen habe. Danach hätten sie, als er in der Schule gewesen sei, sein Zuhause aufgesucht und seine Mutter eingeschüchtert. Sie hätten ihr gedroht, wenn er seine Spitzeltätigkeit aufgebe, würden sie ihn respektive seinen Vater umbringen. Sodann sei er zu seinem Onkel nach E._______ geschickt worden. (…) Wochen später sei er deshalb aus Sri Lanka ausgereist. B. Eine radiologische Untersuchung bei Dr. med. F._______ in G._______ hat gemäss Schreiben vom 4. August 2016 ein Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahre oder älter ergeben, wobei mit einer doppelten Standardabweichung von ungefähr 12 Monaten zu rechnen sei. Zu diesem Resultat
E-7120/2018 wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2016 das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 19. November 2018 – eröffnet am 21. November 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Ausserdem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Poststempel: 14. Dezember 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft – unter Asylgewährung – anzuerkennen. Eventualiter seien eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ein Vollzugshindernis festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich eine originale Identitätskarte (Nr. […], ausgestellt am […] 2015) und eine Kopie des Reisepasses (Nr. […], ausgestellt am […] 2016; A24) des Beschwerdeführers. Ausserdem liegen dort eine Kopie des Auszugs des Geburtsregisters, ein Schreiben des Dorfvorstehers respektive der Mutter des Beschwerdeführers mit Datum vom (…) 2016 (A23 F4 ff. und 82 ff.; A24) sowie diverse (…) (A24).
E-7120/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Die Vorinstanz habe, so der Be-
E-7120/2018 schwerdeführer, die aktuelle Regierungskrise in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dargetan hat, wie die Absetzung des Regierungschefs Ranil Wickremesinghe im Oktober 2018, welcher seit dem 16. Dezember 2018 jedoch wieder im Amt ist (womit auch die Regierungskrise vorerst beigelegt ist), die Asylvorbringen des Beschwerdeführers tangieren. Folglich sind keine Gründe für weitere Abklärungen und somit für eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu erkennen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt in seinen Erwägungen fest, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. So habe der Beschwerdeführer an der Befragung vorgebracht, dass er auf dem (…) von Soldaten mehrmals angehalten worden sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, ein Mitglied der LTTE zu sein. An der Anhörung habe er dann seine Spitzeltätigkeit für die sri-lankische Armee als Asylbegründung geltend gemacht. Angesprochen auf diese Diskrepanz habe er erwidert, er habe jedes Mal dasselbe Vorbringen dargetan. Das SEM kam zum Schluss, dass die Vorbringen an der Anhörung als Nachschub zu werten
E-7120/2018 seien. An dieser Einschätzung könne auch das angeblich an den Dorfvorsteher gerichtete Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers nichts ändern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Asylrelevanz nicht zu prüfen. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber in seiner Beschwerde an seinen Vorbringen, so wie er sie an der Anhörung geschildert habe, fest. Seit er sich bei seinem Onkel versteckt habe, sei seine Familie mehrmals von Soldaten aufgesucht worden. Seine Abwendung von diesen nähre deren Verdacht, dass er ein Mitglied der LTTE und folglich ein Sympathisant der tamilischen Unabhängigkeitsbestrebungen sei. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu gelten haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. In der Tat hat der Beschwerdeführer an der Befragung ausgesagt, die Soldaten der sri-lankischen Armee hätten ihn auf dem (…) angehalten, weil er wegen seiner Körpergrösse unter Verdacht gestanden sei, ein Mitglied der LTTE zu sein. Indes habe es daraufhin keine weiteren konkreten Vorfälle gegeben (A8 S. 8 f.). Diese Schilderung der Geschehnisse ist nicht mit den Aussagen an der Anhörung in Einklang zu bringen. Angesprochen auf diesen Widerspruch, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er so etwas nicht erzählt habe (A23 F112 ff.). Weil mit dieser Äusserung die Divergenz der Aussagen nicht beseitigt wurde, ist dem SEM Recht zu geben, die Vorbringen an der Anhörung als Nachschub und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, die festgestellten Widersprüche aufzulösen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankische Armee im Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2016 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm bei seiner Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebenda E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
E-7120/2018 Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährdenm. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-tätigt haben (vgl. ebenda E. 8). 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt keinen der stark risikobegründenden Faktoren, weil er keine Verbindung zu den LTTE oder eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen glaubhaft gemacht hat und nicht davon auszugehen ist, dass er in der „Stop-List“ eingetragen ist. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere (Identitätskarte), der illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) beigezogen und einerseits festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen dessen Vorbringen und denjenigen des Beschwerdeführers besteht; anderseits sind jenem Dossier keine konkreten
E-7120/2018 Hinweise auf eine Anschlussverfolgung oder -gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Solches hatte dieser ja auch nicht geltend gemacht. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-7120/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-7120/2018 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. ebenda E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. ebenda E. 13.3.3). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Jaffna District), wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In B._______ leben heute seine Eltern und ein Grossvater in einem eigenen Haus (A23 F29). Seine Schwester wohne in I._______ (Jaffna District; A23 F38 ff.) und sein Bruder J._______ (N […]) halte sich dem Herbst 2016 in der Schweiz auf (A23 F34 ff.). Zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer regelmässigen telefonischen Kontakt (A23 F14 f.). Sein Vater sei Hilfsarbeiter und die Familie besitze einen Lastwagen, mit welchem sie Waren transportieren (A23 F31 f.). Ausserdem würden sie eigene Felder bewirtschaften (A23 F25 ff.). Aus der Aussage, dass die Reise ungefähr Fr. (…) (A8 S. 7) kostete, kann vermutet werden, dass die Familie wohlhabend ist – auch wenn ein Teil des Geldes von Verwandten geliehen wurde. Der Beschwerdeführer hat, im Zeitpunkt seiner Ausreise, (…) Schuljahre (ohne O-Level) absolviert. Aufgrund seiner eingereichten (…) kann zudem davon ausgegangen werden, dass er in (…) äusserst erfolgreich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohnsituation des jungen und gesunden Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort sichergestellt ist. Er wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-7120/2018 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer (er ist im Besitz einer originalen Identitätskarte), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb diesem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7120/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgetlichen Rechtsverbeiständung werden abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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