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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2014 E-712/2013

February 12, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,616 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-712/2013

Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).

E-712/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 22. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom BFM am 28. Juli 2009 summarisch befragt und am 3. August 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in Polykandy (Distrikt Jaffna) geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss seiner Schulzeit habe er keinen Beruf erlernt, habe jedoch im (…)-geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, seine zwei Geschwister hätten sich vor Jahren den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Er selber habe bei Feierlichkeiten der LTTE beim Dekorieren und mit Ähnlichem geholfen. Zudem habe er im Jahre 2008 den LTTE mit Essensabgaben und Geld geholfen. Am 25. Dezember 2008 sei er anlässlich einer Strassenkontrolle von der srilankischen Armee (SLA) geschlagen worden und man habe seine Identitätskarte eingezogen. In der Nacht darauf hätten ihn vier Unbekannte zu Hause zusammengeschlagen, worauf er fünf Tage im Spital habe behandelt werden müssen. Der Grund für die Übergriffe seien seine Unterstützungstätigkeit für die LTTE und die Zugehörigkeit seiner Geschwister zu den LTTE gewesen. In der Folgezeit sei er verschiedenen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen auch der SLA ausgesetzt worden. Aufgrund unterschiedlicher Verdächtigungen sei er in ein Militärcamp verbracht worden, wo er auch gefoltert worden sei. Am 26. Juni 2009 sei er dank Geldzahlungen seines Vaters freigekommen. Es sei ihm ein Passierschein nach Colombo ausgestellt und seine ID- Karte wieder ausgehändigt worden. Vor diesem Hintergrund habe er sich noch gleichentags nach Colombo begeben und von dort aus am 15. Juli 2009 sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt, aufgrund der in der Zwischenzeit grundlegend geänderten Situation in Sri Lanka müsse sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die srilankischen

E-712/2013 Behörden fürchten. Zudem verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum aktuellen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Es fänden sich somit keine genügend konkrete Hinweise dafür, dass er seitens der srilankischen Behörden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers Mitglieder bei den LTTE gewesen seien. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er in materieller und in vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Anträge und deren Begründung kann in Berücksichtigung der nachstehenden Urteilserwägungen auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 8. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel nach und ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht und reichte einen ärztlichen Bericht sowie weitere Beweismittel zu den Akten.

E-712/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM

E-712/2013 vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 10. Januar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E-712/2013 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-712/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

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