Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2007 E-7107/2006

June 26, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,815 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. Oktober 2002 in Sachen Vollzug d...

Full text

Abtei lung V E-7107/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Galliker, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Püntener A_______, Afghanistan, vertreten durch Susanne Sadri, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. Oktober 2002 in Sachen Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli/August 2001 und gelangte über verschiedene Länder am 15. September 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 24. September 2001 wurde er im Empfangszentrum in Chiasso summarisch befragt. Am 12. November 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Kabul eine eigene (...) besessen, als (...) gearbeitet und (...) verkauft. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese im Herbst 1996 sein Auto beschlagnahmt. Im Jahre 1997 sei seine (...) geschlossen worden. Er habe seine Arbeit nur gegen Bezahlung eines Geldbetrags in der Höhe von drei Millionen Afghani an die Taliban fortführen dürfen. Anlässlich einer Kontrolle durch die Taliban im Sommer 2000 habe man ihn beschuldigt, gestohlene Waren gekauft zu haben. Er sei dazu aufgefordert worden, den Verkäufer der Ware zu nennen. In der Folge sei er von den Taliban festgenommen und nach zwei Tagen und einer Nacht gegen Bezahlung einer Geldsumme von 200 Lak wieder freigelassen worden. Im Frühjahr 2001 hätten Taliban (...) in seinem Laden gekauft. Kurze Zeit später - er sei gerade nicht im Geschäft gewesen - seien sie wieder erschienen und hätten einem Nachbarn erklärt, er habe ihnen defekte Ware verkauft. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu Hause geblieben und habe sein Geschäft geschlossen gehalten. Er habe von seinem Geschäftsnachbarn erfahren, dass sich die Taliban mehrmals nach ihm erkundigt hätten. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 15. Oktober 2002, eröffnet am 18. Oktober 2002, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 18. November 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom

3 28. November 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 6. Januar 2003 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzeitig wurden zwei Lageberichte von Amnesty International zu Afghanistan eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur veränderten Situation in Afghanistan sowie zur aktuellen persönlichen, familiären Situation das rechtliche Gehör gewährt. Zudem wurde er angefragt, ob er weiterhin an der eingereichten Beschwerde festhalten oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. H. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, die Situation gestalte sich für Rückkehrer nach Afghanistan weiterhin als schwierig. Dabei verwies er auf verschiedene Medienberichte sowie einen beigelegten Artikel aus 'Die Welt' vom 10. Juli 2006. Zudem wurde für den Beschwerdeführer ein Zwischenzeugnis vom 1. Juli 2006 eingereicht. I. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien. J. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 10. November 2006 Stellung. K. Im November 2006 wies die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar

4 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich wie bereits mit Zwischenverfügung vom 28. November 2002 festgestellt worden ist, gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung des BFF vom 15. Oktober 2002, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

5 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt sie zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und zur Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers im Besonderen namentlich fest, in Afghanistan herrsche kein offener Bürgerkrieg; es könne auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort präsent. Im Weiteren handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann. Er habe bis kurze Zeit vor seiner Ausreise eine eigene (...) in Kabul besessen. Gemäss seinen Angaben würden noch seine Mutter, ein Bruder und weitere Verwandte in Kabul leben. Er werde daher bei einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das ihm den notwendigen Rückhalt biete. Es bestehe auch die Aussicht, dass er gute Chancen habe, sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen und sich wieder in die afghanische Gesellschaft zu intergieren. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde eingewendet, gemäss verschiedenen Informationen und Berichten herrsche in Afghanistan immer noch Chaos und die Menschenrechte würden sowohl seitens der USA als auch der neuen Regierung nicht eingehalten, weshalb von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müsse. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, ihre Lageeinschätzung würde durch die Tatsache bestätigt, dass gemäss den Angaben des UNHCR über 1 Mio Flüchtlinge bereits nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer auch keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend, weshalb die Wegweisung als zumutbar zu erachten sei. 5.4 In seiner Replik vom 6. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer dazu geltend, amnesty international rate in ihren Berichten vom 20. Juni 2002 und 25. Juli 2002 wegen fehlender Unterkünfte, fehlender medizinischer Versorgung und Arbeit, nicht genügend eingerichteter Schulen und Ausbildungsmöglichkeiten von einer Rückkehr nach Afghanistan ab. 5.5 Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem Gelegenheit gegeben, sich zur aktuellen persönlichen, familiären Situation im Heimatland zu äussern, falls sich diesbezüglich seit der Anhörung vom 21. November 2001 etwas geändert haben sollte. 5.6 Im 10. Juli 2006 verwies der Beschwerdeführer auf die nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen und die Sicherheitslage in Afghanistan hin. 5.7 Das Bundesamt hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage - im Gegensatz zum anderslautenden Antrag des Kantons Luzern vom 12. Oktober 2006 - am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. Zudem hielt es fest, der Umstand, wonach sich der Beschwer-

6 deführer berufliche Kenntnisse im Gastgewerbe und Sprachkenntnisse habe erwerben können, werde es ihm bei einer Rückkehr erleichtern, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und neue Lebensgrundlagen aufzubauen. 6. 6.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Schliesslich hat er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und seines schiitischen Glaubens mit keinen im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen relevanten Benachteiligungen zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3 Die ARK hat sich in EMARK 2006 Nr. 9 sowie 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes dargestellt. Mit dem erstgenannten Urteil bestätigte die ARK ihre bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Stadt Kabul. Infolge der im Vergleich zu anderen Landesteilen günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Es wurde somit bekräftigt, dass bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt ist. Die ARK erachtete den Vollzug auch in weitere Provinzen Afghanistans als zumutbar.

7 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. 6.4 Der dari sprechende Beschwerdeführer ist gemäss eigenen und nicht in Frage gestellten Angaben Hazara und stammt aus Kabul, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gewohnt hat. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass mehrere nahe Verwandte (Mutter, Bruder sowie Grosseltern und mehrere Onkel und Tanten) in Kabul in verschiedenen Häusern wohnen (vgl. Akte A8, S. 6 f.). In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2006 machte er keine Veränderungen seiner persönlichen, familiären Situation im Heimatland geltend, womit davon ausgegangen werden kann, dass er dort auf ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine Wohngelegenheit zurückgreifen kann, welche ihm eine Wiedereingliederung ermöglichen sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Primarschulbildung sowie eine Anlehre als (...). Von 1995 bis zur Ausreise im Jahre 2001 will er zudem ein eigenes Geschäft (...) betrieben haben (vgl. a.a.O., S. 7). Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, er werde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Beschwerdeführer gehört im Übrigen keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten "vulnerable groups" an; sonstige spezifische Schutzbedürfnisse liegen gemäss den Akten nicht vor. Es steht ihm folglich offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln, wo er über ein tragfähiges Familienund Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Diese beiden Zumutbarkeitsfaktoren sind gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen entscheidend, um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen respektive sichern zu können (vgl. dazu: EMARK 2003 Nr. 30). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zumutbar. 6.5 Nachdem die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG; Art. 14a Abs. 4bis ANAG) mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben worden sind, ist per 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei Vorliegen eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, dem Ausländer mit Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat dies dem BFM unverzüglich zu melden (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffene Ausländer hat nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das BFM kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme

8 ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ) - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am:

E-7107/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2007 E-7107/2006 — Swissrulings