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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2019 E-7104/2017

October 23, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,598 words·~18 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7104/2017

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).

E-7104/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Juni 2015 und der Anhörung vom 4. Juli 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe zuletzt mit ihrer Familie in B._______, Zoba C._______, gelebt. Die neunte Schulklasse habe sie nach zwei Monaten im Jahr 2015 abgebrochen. Ihr Verlobter sei vom Militärdienst desertiert. In der Folge sei sie in D._______ inhaftiert und zum Verlobten befragt worden. Nachdem ihr Vater 100'000 Nakfa gezahlt beziehungsweise eine Bürgschaft geleistet habe, sei sie nach zwei respektive einer Woche entlassen worden. Die Behörden hätten sie danach nicht in Ruhe gelassen beziehungsweise es sei nichts mehr vorgefallen. Eine Woche später, insgesamt zwei Monate nach Schulabbruch, sei sie im Januar 2015 illegal aus Eritrea ausgereist. Die Soldaten seien zur Familie ihres Verlobten gegangen. Ihre Flucht habe für niemanden in Eritrea Konsequenzen gehabt. Sie habe kein Militärdienstaufgebot erhalten. Bei einer Rückkehr drohe ihr wegen der illegalen Ausreise eine Verhaftung. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein im Original und Fotos der Identitätskarten ihrer Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 (eröffnet am 15. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 aufzuheben und wegen Unzulässig-

E-7104/2017 keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 11. Oktober 2018 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren. G. Auf Gesuch hin hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 einen Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung gut.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E-7104/2017 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift damit begründet, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Anknüpfungspunkte (nebst der illegalen Ausreise), welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, eingehend zu prüfen.

E-7104/2017 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Vorinstanz hat die illegale Ausreise und den vorgebrachten Anknüpfungspunkt, die Haft, geprüft und für unglaubhaft befunden. Es ist nicht ihre Aufgabe nach weiteren, nicht geltend gemachten Anknüpfungspunkten zu forschen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-7104/2017 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der Haft, zum Grund ihrer Ausreise, zu den Konsequenzen der Desertion ihres Verlobten für dessen Familie, zur illegalen Ausreise sowie zum Zeitpunkt der Ausreise ihrer Brüder gemacht. Zudem seien die Schilderungen, insbesondere zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, vage ausgefallen. Die Haft und die illegale Ausreise seien daher unglaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Ablauf der Verhaftung, die Räumlichkeiten des Elternhauses, die Zeit im Gefängnis und die illegale Ausreise äusserst detailliert beschrieben. Die Befragung habe kurz nach ihrer Einreise stattgefunden, weshalb sie nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen herangezogen werden könne. Die illegale Ausreise sei glaubhaft und stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Unabhängig davon, ob ihre Vorbringen und die illegale Ausreise als glaubhaft betrachtet würden, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe. Die bevorstehende Einberufung in den Militärdienst stelle zudem eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche aufweisen. An der Befragung gab sie an, sie sei zwei Wochen inhaftiert gewesen, während sie an der Anhörung nur von einer Woche sprach. Anlässlich der Befragung meinte sie, ihr Vater habe 100'000 Nakfa für ihre Freilassung gezahlt. An der Anhörung verneinte sie ausdrücklich, dass der Vater Geld gezahlt habe; er habe lediglich bürgen müssen. An der Befragung meinte sie, in der Woche zwischen ihrer Freilassung und der Ausreise sei sie nicht in Ruhe gelassen worden. Die Familie des Verlobten habe hingegen keine Probleme mit den Behörden gehabt. An der Anhörung verneinte sie irgendwelche Probleme

E-7104/2017 nach ihrer Freilassung, gab aber an, die Behörden hätten danach die Familie des Verlobten aufgesucht. Ihre Angabe, sie sei im Januar 2015 ausgereist, ist zudem nicht vereinbar mit der Aussage, sie habe das neunte Schuljahr nach zwei Monaten, also circa im März 2015, abgebrochen und sei zwei Monate nach dem Abbruch, circa Mai 2015, ausgereist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Schilderung der Haft äusserst vage ausgefallen. Auf die Aufforderung, den Tagesablauf in der Haft detaillierter zu schildern, führte sie lediglich aus, es habe Frauen- und Männerräume sowie Häuser der Vorgesetzten gegeben. Sie seien dagesessen oder hätten geschlafen, hätten gegessen und miteinander gesprochen. Insgesamt ist die vorgebrachte Haft und Verfolgung wegen der Desertion ihres Verlobten als unglaubhaft einzustufen. Anzufügen bleibt, dass selbst wenn dies glaubhaft wäre, die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben, nach der Freilassung keine weiteren Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, womit es ohnehin an einem asylrelevanten Ausreisegrund fehlen würde. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann aufgrund der Erwägung 7.3 offenbleiben. 7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, sie habe sich einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt oder sei aus dem Militärdienst desertiert. Es

E-7104/2017 ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerin angesehen wird. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Die geltend gemachte Haft und Verfolgung wurden für unglaubhaft befunden (vgl. E. 7.1). Zudem hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung. Es liegen somit nebst der angeblichen illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-7104/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch

E-7104/2017 nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist

E-7104/2017 seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. Sie hat ein einjähriges Kind. Sie besuchte bis zur neunten Klasse die Schule und hat danach auf dem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. In ihrer Heimat verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder und Halbschwester). Zudem leben ein Bruder in der Schweiz, zwei Brüder in Israel und ein Bruder in England. Der Bruder in England unterstütze ihre Ausreise finanziell. Vor ihrer Ausreise lebte sie mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen. Es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Kind bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und die Familie in Eritrea sowie ihre Brüder im Ausland sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-7104/2017 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Ruedy Bollack, reichte keine Honorarnote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 900.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der ehemalige Rechtsvertreter – wie der jetzige Rechtsvertreter MLaw El Uali Emmhammed Said – bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau tätig war, verbleibt der Honoraranspruch bei dieser Rechtsberatungsstelle. Demzufolge ist MLaw El Uali Emmhammed Said ein amtliches Honorar von Fr. 900.– zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-7104/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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