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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2019 E-7103/2017

March 29, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,722 words·~19 min·8

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7103/2017

Urteil v o m 2 9 . März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).

E-7103/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2015 und der Anhörung vom 10. April 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie aus B._______, Provinz Bamiyan. Er sei nie zur Schule gegangen und sei Analphabet, da es in seinem Dorf keine Schule gegeben habe. Im Alter von 14 Jahren, nach dem Tod seiner Mutter, sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen. Dort habe er (…). Ungefähr im Jahr 2007 sei er in den Iran gegangen und habe dort als (…) gearbeitet. Nach einem Jahr sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er habe daraufhin ein Jahr in Kabul verbracht und sei in der Folge wieder in den Iran zurückgekehrt. Mitte 2015 habe er den Iran verlassen, weil ihm eine erneute Ausschaffung gedroht habe. Er habe aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren wollen und sei über mehrere Länder am 7. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er ein Bahnticket der Deutschen Bahn ein. B. Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er die Kopie eines Mietvertrages (in Teheran), vier Kopien von als Registrierungskarten bezeichneten Dokumenten seiner Brüder und seines Vaters (im Iran) und eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons C._______ vom (…) Dezember 2017 ein.

E-7103/2017 D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.–, welchen der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 fristgerecht einzahlte. E. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und legte den bereits mit der Beschwerde zugestellten Mietvertrag, nun im Original, zwei Schreiben des Ministry of Refugees & Repatriations (im Original) jeweils vom (…) 1396 [nach gregorianischem Kalender (…) 2017] sowie einen Sendungsverlauf der Schweizerischen Post zur die vorgenannten Dokumente beinhaltenden Sendung ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Übersetzung des Mietvertrages sowie der Registrierungsbestätigungen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer nicht amtliche Übersetzungen der beiden Schreiben des Ministry of Refugees & Repatriations ins Englische ein. H. Am 31. Januar 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer nicht amtliche Übersetzungen des Mietvertrages und erneut eines der Schreiben des Ministry of Refugees & Repatriations ins Englische ein und machte auf jüngst erfolgte Anschläge in Kabul aufmerksam. I. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 lud die Instrukionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.

E-7103/2017 K. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2018 und reichte als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der [Moschee] (in Kopie; inkl. Übersetzung ins Deutsche) ein. L. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 reichte er das Original des am 28. März 2018 eingereichten Bestätigungsschreibens ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. N. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. O. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2018 mit nicht handschriftlich unterschriebener Eingabe und reichte als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben eines Anwaltes vom (…) 1397 [nach gregorianischem Kalender (…) 2018] inklusive nicht amtlicher Übersetzung ins Deutsche ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 7 sowie Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E-7103/2017 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung), während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-7103/2017 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an, der Beschwerdeführer habe seit dem Wohnsitzwechsel ab dem Alter von (…) Jahren lange Jahre in Kabul gelebt. Er sei ein junger und gesunder Mann. In Kabul würden sein Vater und viele seiner Geschwister leben. Diese würden dazu beitragen, dass es der Familie wirtschaftlich gut gehe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung als (…), die er sich im Iran angeeignet habe. Ferner habe er in Kabul als (…) gearbeitet. Sein Vater besitze Grundeigentum in Kabul und im Heimatdorf. 5.3 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die Situation in Kabul habe sich in den letzten Jahren verschlechtert, weshalb er nach seiner ersten Ausschaffung aus dem Iran wieder dorthin (Iran) zurückgekehrt sei. Seine Familie habe im (…) 2017 Afghanistan verlassen müssen und lebe nun in Teheran. Dies, weil sein Bruder eine aussereheliche Beziehung mit einem Mädchen in Kabul eingegangen sei, welche zu einem Konflikt zwischen den beiden Familien geführt habe. Der Bruder des Mädchens sei bei Handgreiflichkeiten getötet worden, worauf die Familie des Beschwerdeführers für seinen Tod verantwortlich gemacht worden sei. Als der Vater des Beschwerdeführers im (…) 2017 von Familienangehörigen des Mädchens auf der Strasse angegriffen und verletzt worden sei, habe seine Familie die

E-7103/2017 Flucht ergriffen. Begünstigende Umstände würden in seinem Fall nicht vorliegen. Er habe länger im Iran als in Kabul gelebt. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. In Kabul habe er kein Beziehungsnetz mehr. Da seine Familie dort bedroht worden sei, wäre auch er bei einer Rückkehr gefährdet. Er könne belegen, dass seine Familie Kabul verlassen habe. Sollte das Gericht daran zweifeln, bitte er um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Anhörung seiner Familie durch die Schweizerische Botschaft in Teheran. Bei einer Rückkehr nach Kabul würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und verschiedene Berichte macht er schliesslich allgemeine Ausführungen zur Lage in Afghanistan.

In seiner Eingabe vom 16. Januar 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, die afghanische Botschaft im Iran habe bestätigt, dass sein Vater und seine Geschwister als Flüchtlinge im Iran leben würden. Sie habe ihre bestätigende Antwort an ein Ministerium in Afghanistan geschickt, wo der noch verbleibende Ehemann einer Schwester es abgeholt und dem Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe. Diese Dokumente würden beweisen, dass seine Familie aufgrund der drohenden Blutrache Kabul habe verlassen müssen. Er beantragte, diese seien von Amtes wegen zu übersetzen und der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur Überprüfung vorzulegen. Schliesslich bat er erneut um eine Terminvereinbarung für seine Familie zwecks Bezeugung ihrer Identität und Verifizierung ihres Aufenthaltes im Iran. Er erklärte sich ferner jederzeit für eine persönliche Anhörung bereit. 5.4 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, der Mietvertrag sowie die Registrierungsbestätigungen seien nicht geeignet, einen dauerhaften Wohnsitz der Familie des Beschwerdeführers im Iran zu belegen. Zudem sei fraglich, ob die Ausstellung solcher Bestätigungen in den Arbeitsbereich des höchsten Vertreters des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung falle. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein Beweiswert zukomme. Ferner habe der Beschwerdeführer – auch unter Annahme, dass ein Teil der Familie in den Iran ausgewandert sei – zwei verheiratete Schwestern in Kabul, denen es wirtschaftlich gut gehe. Er habe langjährige Erfahrung als (…) und (…). Zudem sei sein Vater Eigentümer eines Hauses in Kabul.

E-7103/2017 5.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, seine älteste Schwester, D._______, habe immer in Ghazni gelebt. Die zweite Schwester, E._______, lebe mit ihren beiden Kindern bei D._______, da ihr Ehemann in den Iran gezogen sei. Dies habe er anlässlich der Anhörung erwähnt. Das Haus in Kabul habe sein Vater verkauft und das Geld E._______ gegeben. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass seine Familie eine Anhörung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran begrüssen würde. Zum Nachweis, dass jene sich im Iran aufhalte, reichte er ein Bestätigungsschreiben der [Moschee] ein. 5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Bestätigung der Moschee sei – wie die übrigen Dokumente auch – nicht geeignet, eine Wohnsitznahme der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran zu belegen, die "dauerhaften und legalen" Charakter hätte. Zudem würde sich die Monatsmiete gemäss dem eingereichten Mietvertrag auf 400'000 Toman belaufen, was nicht einmal Fr. 9.50 entspreche. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer seine Angaben kontinuierlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anpassen. Plötzlich würden sich seine beiden Schwestern in Ghazni aufhalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb jemand ein relativ gesichertes Umfeld mit einer eigenen Liegenschaft in Kabul verlassen solle, um in die Unruheregion Ghazni zu ziehen. Weder in der BzP noch in der Anhörung habe der Beschwerdeführer von einem Aufenthalt seiner Schwestern in Ghazni gesprochen. 5.7 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer die Vorwürfe des SEM zurück und führte aus, seine Schwester habe nicht alleine (ohne ihren Ehemann) in Kabul bleiben können. Ein iranischer Anwalt habe den Aufenthalt seiner Familie im Iran bestätigt. Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Bestätigungsschreiben ein. Sollte das Gericht ihm keinen Glauben schenken, bitte er erneut um Anhörung seiner Familie in der Schweizerischen Botschaft im Iran. Schliesslich ersuchte er um Retournierung des Mietvertrages im Original, da seine Familie diesen dringend benötige. 6. 6.1 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle

E-7103/2017 Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E-7103/2017 6.2 Um den Aufenthalt seiner Familie im Iran zu belegen, hat der Beschwerdeführer diverse Bestätigungsschreiben und Dokumente eingereicht, darunter einen Mietvertrag einer Wohnung für (…) Personen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, diese Dokumente seien nicht geeignet, einen "dauerhaften und legalen" Aufenthalt seiner Familie im Iran zu belegen. Diese Argumentation geht fehl. Es ist für die Frage des Bestehens eines tragbaren Beziehungsnetzes in Afghanistan weder relevant, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dauerhaft, noch ob sie sich legal im Iran aufhalten, sondern lediglich, ob sie sich überhaupt dort beziehungsweise nicht mehr in Afghanistan befinden. Bezüglich des Mietvertrages führt die Vorinstanz an, der monatliche Mietzins von 400'000 Toman entspreche lediglich Fr. 9.50. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. 400'000 Toman entsprechen 4 Millionen Iranische Rial (vgl. statt vieler Auszug von Wikipedia zu "Iranian Toman" < https://en.wikipedia.org/wiki/Iranian_toman>, abgerufen am 21.03.2019). Zum heutigen Zeitpunkt wären das Fr. 95.–, also zehn Mal mehr als von der Vorinstanz angenommen. Nicht berücksichtigt hat sie ferner, dass die iranische Währung seit 2017 an Wert verloren hat. Zum Zeitpunkt des Mietbeginns im (…) 2017 entsprachen 4 Millionen Iranische Rial Fr. 120.– (vgl. < https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/ >, abgerufen am 21.03.2019). Es kann somit nicht von einem unrealistisch tiefen Mietzins gesprochen werden, der die Annahme zulassen würde, beim Mietvertrag handle es sich um eine Fälschung. Auch wenn es sich bei den übrigen Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handeln mag, so bestehen keine Anhaltpunkte, die den Schluss zuliessen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familie würden nicht der Realität entsprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul mehr verfügt. Der Umstand allein, dass sich zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht erkennbar ist, worauf die Vorinstanz ihre Behauptung stützt, diese würden in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist der Ehemann der einen Schwester Arbeiter und der andere ist im Iran tätig (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F189). Doch auch wenn angenommen würde, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Kabul, könnte aufgrund der nachfolgenden, unbestrittenen Sachverhaltselemente, nicht von besonders begünstigenden Faktoren gesprochen werden, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in der Provinz

E-7103/2017 Bamiyan. Er hat keine Ausbildung genossen und ist Analphabet (vgl. A14 F2, F19 ff und A4 F1.17.04). Seine Geschwister – mit Ausnahme der Halbgeschwister – haben ebenfalls nie die Schule besucht (vgl. A14 F22 f.). Nach Kabul ist er nach dem Tod seiner Mutter gezogen und hat dort insgesamt etwa sechs Jahre verbracht (vgl. A14 F13 f.). Sein Vater und sein älterer Bruder gingen Gelegenheitsarbeiten – unter anderem auf Baustellen – nach, um die Familie zu versorgen. Nach einiger Zeit ist der Bruder in den Iran gezogen (vgl. A14 F27). Der Vater des Beschwerdeführers konnte in Kabul nach mehreren Jahren ein kleines Haus erwerben (vgl. A14 F44) und besitzt in seinem Heimatdorf ein Stück Land. Dieses ist jedoch aufgrund Wassermangels nicht fruchtbar und generiert kein Einkommen (vgl. A14 F24 und F30), was mit ein Grund für den Umzug nach Kabul gewesen ist (vgl. A14 F15). Das Haus, welches er mittlerweile wieder verkauft habe, konnte er nur mit Hilfe des durch den Beschwerdeführer im Iran verdienten Geldes kaufen (vgl. A14 F66). In Kabul konnte der Beschwerdeführer als (…) kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Mit seinen Geschwistern verdienten sie zu dritt in zwei Monaten 6000 Afghani (vgl. A14 F67). Dies entspricht beim heutigen Wechselkurs pro Kopf und Monat rund 13 Franken (< https://www.oanda.com/ lang/de/currency/converter/ >, abgerufen am 21.03.2019). Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen verliess er Kabul (vgl. A14 F71 und F89 f.) und ging in den Iran, wo er mit einer Unterbrechung etwa sieben Jahre lebte (vgl. A14 F74 und F138). Die Behauptung der Vorinstanz, er habe seit dem Wohnsitzwechsel in Afghanistan gelebt, trifft folglich nicht zu. Im Iran verbrachte er mehr Zeit als in Kabul, weshalb er auch dort und nicht in Afghanistan den bedeutenderen Freundeskreis hatte (vgl. A14 F153). Nach seinem Aufenthalt im Iran und der Tätigkeit als (…) war es ihm nicht möglich, in Afghanistan diese Tätigkeit fortzusetzen oder eine andere Arbeit zu finden, als das (…) (vgl. A14 F107 und F126 ff.). 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht sein ganzes Leben sondern insgesamt etwa sechs Jahre in Kabul gelebt hat, weshalb an das Vorliegen begünstigender Faktoren erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bereits aufgrund seiner fehlenden Ausbildung, seiner nicht gesicherten wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul und der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie kann nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren gesprochen werden. Zudem erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass sich der Grossteil der Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhält, weshalb es auch an einem tragfähigen Beziehungsnetz mangelt. Es liegen somit – in Anbetracht der strengen Anforderungen –

E-7103/2017 keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der am 3. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist. 9. Der Beschwerdeführer wäre für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-7103/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. November 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Januar 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Maria Wende

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