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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2018 E-7089/2017

February 2, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 words·~18 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7089/2017

Urteil v o m 2 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).

E-7089/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 19. Oktober 2017 zur Person befragt (BzP). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP aus, er stamme aus B._______, Jaffna und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Seine Familie besitze ein eigenes Haus, wo er zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Cousine gewohnt habe. Zudem lebten sechs Tanten und zwei Onkel in Jaffna. Nach dem Abschluss des (…) habe er seit dem Jahr 2012 als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am 1. Juni 2016 habe er Sri Lanka illegal verlassen. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. November 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er habe eine Tante väterlicherseits, die im Jahr (…) von den Soldaten verschleppt worden sei. Sie sei seither verschollen. Der Familie seien daraus bis heute keine Probleme entstanden. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, weshalb er im Jahr (…) verhaftet worden sei. Die Cousine, die bei ihnen wohne, sei früher ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen. Vom (…) 2009 bis im (…) 2010 sei sie in einem Rehabilitationscamp interniert worden. Jedoch habe die Familie wegen der Cousine und seines Vaters nie Probleme gehabt. Sodann berichtete der Beschwerdeführer, im Jahr 2011 habe er während den Wahlen für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Dabei sei er von der Eelam People‘s Democratic Party (EPDP) beobachtet worden. Direkte Probleme habe er dadurch nie erhalten. Nach dem Abschluss des (…) habe er sich nicht mehr politisch betätigt. Am (…) 2013, kurz vor dem Märtyrertag, seien er und ungefähr acht andere junge Männer bei einem Tempel von Soldaten geschlagen worden, als sie Laternen angezündet hätten. Im Jahr 2014 habe die Armee versucht, junge Männer zu zwangsrekrutieren, namentlich auch ihn. Deshalb habe die Familie ihn nach C._______ geschickt. Er sei vom (…) 2015 bis (…) 2016 legal dort gewesen und habe im (…) gearbeitet. Er sei ohne Probleme mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo zurückgekehrt. Am (…) 2016 seien er und ungefähr 14 Freunde auf einem Sportplatz geschlagen worden. Er vermute, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Special Task Force (STF) gehandelt habe, da sie auf Motorrädern an-

E-7089/2017 gefahren gekommen seien. Durch die Schläge sei ihm das linke Handgelenk gebrochen worden. Er habe die Angehörigen der STF nicht verstanden, da er kein Singhalesisch spreche. Den anderen Männern und ihm sei mit dem Tod gedroht worden. Schliesslich sei er weggerannt. Zwischen dem (…) 2016 und seiner Ausreise am 1. Juni 2017 seien zweimal vermutungsweise Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu Hause vorbeigekommen und hätten kontrolliert, ob er dort sei. Befragt hätten sie ihn nicht. Als sie gesehen hätten, dass er zu Hause sei, seien sie wieder gegangen. Konkrete Probleme seien ihm dadurch nicht entstanden. Von diesem Vorfall bis zur Ausreise sei er von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Die Familie besitze eine (…)plantage. Am (…) 2017 und (…) 2017 hätten erneut Leute zu Hause nach ihm gefragt. Seine Familie habe diesen mitgeteilt, er befinde sich im Ausland. B. Mit Verfügung vom 15. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Am 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel bei der Vorinstanz ein: die Geburtsurkunden der Eltern und Brüder in Kopie auf Tamilisch, diverse Fotos, eine Diagnosis Card des D._______, eine Flüchtlingsregistrierungskarte in Kopie auf Tamilisch, einen Arztbericht des D._______, ein Schreiben der (…) auf Tamilisch, ein unleserliches Schreiben in Kopie, eine Fotokopie, verschiedene Dokumente betreffend Verschwinden von E._______ in Kopie auf Englisch, eine Anfrage an eine Menschenrechtsorganisation bezüglich der Ermittlung des Verschwindens in Kopie auf Englisch und Tamilisch, die Geburtsurkunde von E._______ in Kopie auf Tamilisch, eine Detention Attestation betreffend F._______ in Kopie auf Englisch, ein Release Certificate in Kopie auf Englisch und Tamilisch, die Geburtsurkunde von F._______ in Kopie auf Tamilisch.

E-7089/2017 D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person der Unterzeichnenden sei ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Am 22. Dezember 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Weiter stellte sie fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-7089/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Nachteile wegen des Vorfalls im Jahr 2013 geltend gemacht. Die angegebenen Strassenkontrollen seien zu jener Zeit im Norden Sri Lankas üblich gewesen und er habe in den darauffolgenden Monaten keinen Behördenkontakt geltend gemacht. Es bestehe kein Grund zur Annahme, diese Kontrollen hätten etwas mit seiner Person zu tun gehabt. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorfall im Jahr 2013 um ein einziges, abgeschlossenes Ereignis handle, mithin müsse er deswegen bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben. Dies werde auch durch seine legalen Ein- und Ausreisen in den Jahren 2015 und 2016 bestätigt. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die vorgebrachte Zwangsrekrutierung. Er habe nach seiner Rückkehr aus C._______ deshalb keine Probleme gehabt, zumal in seiner Region zu dieser Zeit allgemein junge Männer für die Armee rekrutiert worden seien. Auch aus dem Vorfall mit den STF-Angehörigen am (…) 2016 sei keine gezielte Verfolgung erkennbar. Namentlich wisse er nicht, weshalb sie angegriffen worden seien. Seine Vermutung, er und seine Freunde seien wegen Verbindungen zu den LTTE angegriffen worden, entbehre jeglicher Grundlage. Einerseits habe er diese Singhalesisch sprechenden Leute nicht verstanden, andererseits sei er nie beschuldigt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Sodann wäre anzunehmen gewesen, seine Familienangehörigen, welche Verbindungen zu den LTTE hatten, hätten

E-7089/2017 deswegen selbst Nachteile erlitten, was sie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht hatten. Weiter habe der Beschwerdeführer, abgesehen von den angeführten Beobachtungen, im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten für die TNA im Jahr 2011 keine Probleme geltend gemacht. Auch sei er nach dem Jahr 2011 nicht mehr politisch tätig gewesen, mithin würden auch hier keine Anzeichen zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung bestehen. Schliesslich seien die Besuche der Behörden nach dem (…) 2017 beim ihm zu Hause, die sich auf Befragungen beschränkt hätten, nicht von asylbeachtlicher Intensität gewesen. 5.2 Den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen. Die Befragung von Rückkehrern, die illegal ausgereist seien und über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht geltend gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, in Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden, mithin liege eine Verletzung von Art. 3 AsylG vor. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Die mehrmaligen Besuche des CID bei ihm zu Hause würden das anhaltende Interesse der Sicherheitskräfte an ihm belegen. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die einzelnen

E-7089/2017 Vorbringen des Beschwerdeführers für sich besehen sowie insgesamt nicht asylrelevant sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der Besuche durch das CID führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung lediglich aus, dieser habe kontrolliert, ob er zu Hause sei und verneinte direkte Probleme ausdrücklich (vgl. SEM-Akten A10/18 F85 ff.). Sodann ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe auch nicht substantiiert, inwiefern diese Vorsprachen des CID im Jahr 2017 mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA im Jahr 2011 zusammenhängen sollen. Damals verteilte der Beschwerdeführer lediglich Flyer und war in der Folge gemäss eigenen Angaben nach dem Abschluss des (…) nicht mehr politisch aktiv (vgl. SEM-Akten A10/18 F79 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht nur bei einer allgemeinen Kontrolle durch das CID bleiben sollte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im (…) 2016 mit seinem eigenen Reisepass und ohne jegliche Schwierigkeiten in seinen Heimatstaat einreisen konnte (vgl. SEM-Akten A10/18 F117). Hätte je in irgendeiner Weise ein konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer bestanden, wäre dies wohl kaum möglich gewesen. Was sodann den Vorfall im (…) 2016 betrifft, vermutet der Beschwerdeführer lediglich, dass es sich bei den angeblichen Angreifern um Angehörige des STF handelt. Anhaltspunkte dafür sind den Akten nicht zu entnehmen und auch auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts Substantiiertes vorgebracht. Schliesslich ist es eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, dass er immer wieder in Verbindung mit der LTTE gebracht worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse nicht auf das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks geschlossen werden. Gemäss Rechtsprechung liegt ein solcher nur dann vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das Festhalten daran, seine geltend gemachten Fluchtgründe seien asylrele-

E-7089/2017 vant. Inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung vorgenommen haben soll, ist sodann nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich jedenfalls keine Hinweise auf eine Bundesrechtsverletzung entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Referenzurteil E. 8.5.5). 6.3 Nachdem die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt er – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – auch keine der erwähnten Risikofaktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem nicht vorhandenen gültigen Reisepass kann er keine Gefährdung ableiten. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus den Narben, da diese lediglich schwach risikobegründend sind. Zudem weist er kein politisches Profil auf. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm eine direkte Verbindung zu den LTTE unterstellen. Schliesslich hat er – wie bereits erwähnt – im (…) 2016 mit seinem eigenen Pass ohne Probleme über den Flughafen in Colombo nach Sri Lanka zurückkehren können (vgl. SEM-Akten A10/18 F117). 6.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe, die unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die in der Rechtsmitteleingabe

E-7089/2017 zitierten Berichte und die am 17. November 2017 eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit

E-7089/2017 des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte, abgesehen von seinem Aufenthalt in C._______, in B._______, Jaffna, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern, drei Brüder und eine Cousine im Haus

E-7089/2017 der Familie in Jaffna und halten sich dort auch mehrere Tanten sowie Onkels auf (vgl. SEM-Akten A6/11 Ziff. 2.01 und 3.01). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ein soziales Beziehungsnetz hat, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann verfügt er über einen (…)-Abschluss und Berufserfahrung als (…) ([…] und […] [vgl. SEM-Akten A6/11 Ziff. 1.1.7.04 f A10/18 F 10, F15 f.]). Seine Familie besitzt sodann eine eigene (…)plantage und hat den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zwischen dem Vorfall vom (…) 2016 und der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. SEM-Akten A10/18 F13). Insoweit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten und es ihm möglich sein wird, eine neue eigene Existenz aufzubauen. Schliesslich werden die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psychischen Probleme nicht ansatzweise substantiiert. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 8.5 Der Beschwerdeführer hat den Schweizer Behörden eine sri-lankische Identitätskarte abgegeben. Es obliegt ihm, sich der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E-7089/2017 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden

(Dispositiv nächste Seite)

E-7089/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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