Abtei lung V E-7085/2006/sca {T 0/2} Urteil vom 14. September 2007 Mitwirkung: Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, François Badoud Gerichtsschreiber Rudolf Raemy A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende, Langstrasse 64, 8004 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Mai 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Kurunagar, Jaffna, stellte am 20. Dezember 2000 unter Beilage mehrerer Beweismittel ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo. Mit ergänzenden Eingaben vom 24. Januar 2001 und vom 17. Mai 2001 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. Am 14. Juni 2001 wurde er durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 3. September 2001 lehnte das damals zuständige BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 5. November 2001 mit einem Frachtschiff und erreichte die Schweiz via Italien am 19. März 2002. Gleichentags stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in C._______ ein Asylgesuch. C. Am 22. März 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 16. April 2002 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. D. Am 13. Mai 2002 liess der Beschwerdeführer dem BFF durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vier Fotos als Beweismittel zukommen. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, seine Schilderungen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Weiter beantragte er vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere bezüglich des Botschaftsverfahrens, sowie die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung ergänzender Beweismittel und zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter zwei Fotos, eine Videokassette, einen Jahresbericht von Amnesty International, einen Artikel mit dem Titel "Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht" sowie eine Haftbestätigung "Human Development Centre Jaffna" zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2002 gewährte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten
3 des ersten Asylverfahrens und Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel bis zum 24. Juli 2002. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen. H. Am 23. Juli 2002 und am 11. August 2002 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ergänzende Eingaben zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 17. September 2002 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Begehren und deren Begründung fest und reichte einen neuen Arztbericht über seine folterbedingten Spuren und Beschwerden sowie eine Todesurkunde und einen Arztbericht betreffend seinen Vater sowie ein Gutachten vom 16. September 2002 von Martin Stürzinger zur Mahattaya Fraktion der LTTE und einer möglichen Gefährdungslage eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes als weitere Beweismittel zu den Akten. K. Am 19. Januar 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine srilankische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kanada. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. M. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 stellt sich der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beweismittel auf den Standpunkt, Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG könne ihn betreffend nicht zur Anwendung gelangen. N. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2007 eine Kostennote im Umfang von Fr. 1'315.-- ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
4 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. Und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG wird einer Person, die sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. a) oder in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (Bst. b). Ein Asylbewerber kann in einen Drittstaat zurückkehren, wenn angenommen werden kann, dass die Behörden dieses Staates ihm die Einreise gestatten und ihm einen dauerhaften Aufenthalt erlauben werden. Sind der Ehegatte des Asylbewerbers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder Angehörige dieses Drittstaates, liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine Annahme in diesem Sinne vor, selbst wenn der Betroffene nicht ohne weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt (vgl. Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1996 Nr. 24 S. 241 ff., welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 in der Schweiz eine srilankische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kanada geheiratet hat. In Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG ist demnach zu prüfen, ob es als erwiesen erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer in den Wohnsitzstaat seiner Ehefrau ausreisen kann und dort die Möglichkeit eines dauerhaften Verbleibs hat. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die LTTE werde in Kanada als terroristische Gruppe geführt und Tätigkeiten für die LTTE würden nach dem Criminal Code geahndet. Finanzielle oder ideologische Unterstützung der LTTE werde mit hohen Gefängnisstrafen oder Wegweisung aus dem Land bestraft. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE sei er von diesen Sanktionen unmittelbar betroffen. Ein Gespräch mit dem kanadischen Anwalt seiner Ehefrau habe zudem ergeben, dass ihm die kanadischen Behörden die Einreise nicht bewilligen würden, zumal er von der kanadischen Vertretung in Frankreich zu seinen Asylgründen befragt würde. Von den Sanktionierungsmassnahmen gegen die LTTE sei zudem auch der Familiennachzug betroffen. Obschon er also mit einer in Kanada aufenthaltsberechtigten srilankischen Staatsbürgerin verheiratet sei, bestehe für ihn wegen seiner LTTE-Tätigkeit kein Anspruch auf Familiennachzug nach Kanada. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Telefaxkopie eines Schreibens des Anwalts seiner Ehefrau vom 15. Mai 2007 sowie einen Internetausdruck "Public Safety Canada" zu den Akten. 3.4 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts - unter anderem bei den kanadischen Vertretungen in Colombo und Paris - haben ergeben, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer in Kanada dauerhaft aufenthaltsberechtigten Frau unbesehen seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug
5 beziehungsweise dauerhaften Aufenthalt in Kanada stellen könnte. Alle Gesuche sind beim Case Processing Centre in Mississauga (Kanada) einzureichen und werden von diesem behandelt beziehungsweise zur Weiterbehandlung an die zuständigen Stellen ausserhalb Kanadas weitergeleitet. Für das Gesuch des Beschwerdeführers wäre aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz die kanadische Botschaft in Paris zuständig. Gemäss Abklärungen des Gerichts würde eine Anhörung - entweder in Paris oder zweimal jährlich in Bern - durchgeführt zur Feststellung, ob die Beziehung zu der in Kanada aufenthaltsberechtigten Person "bona fides" sei und um abzuklären, ob eine Zulassung des Gesuchstellers aus kriminellen und sicherheitstechnischen Gründen möglich sei ("The purpose of the interview would be to determine whether the relationship with the sponsor is bona fides and to assess the applicant's admissibility on criminal and security grounds"). In diesem Zusammenhang würden Fragen zu Beziehungen des Gesuchstellers zu politischen, sozialen und anderen Gruppen gestellt, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit seine Vorbringen zu seinem Asylgesuch in der Schweiz betreffen würden. Ein Gesuch um dauerhaften Aufenthalt in Kanada kann abgwiesen werden, wenn eine Zulassung aus kriminellen Gründen nicht statthaft ist ("is 'criminally' inadmissible to Canada"). Massgebend sind dabei die im Zeitpunkt der Gesuchstellung in Kraft stehenden strafrechtlichen Bestimmungen ("The Canadian criminal law provisions in place at the time of the application for permanent residence are to be used to determine the criminal admissibility of the applicant" vgl. dazu http://www.irb-cisr.gc.ca/en/references/legal/iad/sponappeal/ sponappeal02_e.htm, besucht am 4. Juli 2007). Die vom Gericht getätigten Abklärungen haben sodann ergeben, dass das kanadische Ministerium für Public Safety die LTTE am 8. April 2006 gestützt auf den Criminal Code auf die Liste terroristischer Organisationen aufgenommen hat, und dass es für alle Personen als illegal erklärt wurde, an Aktivitäten terroristischer Gruppen teilzunehmen oder diese zu unterstützen, was beispielsweise auch die finanzielle Unterstützung beinhaltet («The Honourable Stockwell Day, Minister of Public Safety, today announced that Canada’s new government has listed the Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) as a terrorist group, effective April 8, 2006, pursuant to the Criminal Code. (...) The objective of the Criminal Code list is to help combat terrorist activities, including impeding terrorist financing. It is illegal for any person to provide support, facilitate or participate in the activities of a terrorist group. This includes providing any financial support.»vgl. http://www.publicsafety.gc.ca/media/ nr/2006/nr20060 410 -en.asp , besucht am 4. Juli 2007). Vor dem Hintergrund dieser Abklärungsresultate ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Kanada über seine vom Bundesverwaltungsgericht als weitgehend glaubhaft erachteten Aktivitäten und Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (vgl. dazu nachfolgend E. 6) Auskunft geben müsste. Obwohl diese bereits einige Zeit zurückliegen, kann insbesondere in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers sowie der weltweit generell zunehmenden Verschärfung von Einreisebestimmungen nicht als erstellt erachtet werden, dass Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise und dauerhaften Verbleib in Kanada beziehungsweise Familienvereinigung von den kanadischen Behörden positiv behandelt würden. http://www.irb-cisr.gc.ca/en/references/legal/iad/sponappeal/ http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410-en.asp http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410-en.asp http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410-en.asp http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060410 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/nr/2006/nr20060 http://www.publicsafety.gc.ca/media/ http://www.publicsafety.gc.ca/media/ http://www.publicsafety.gc.ca/media/ http://www.irb-cisr.gc.ca/en/references/legal/iad/sponappeal/ http://www.irb-cisr.gc.ca/en/references/legal/iad/sponappeal/
6 3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer ein dauerhafter legaler Aufenthalt in Kanada möglich wäre, beziehungsweise dass ihm die Einreise nach Kanada überhaupt erlaubt würde, so dass mit dem Beschwerdeführer festzustellen ist, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ersten - bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingereichten - Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 22. April 1998 in Gurunagar, Jaffna, durch die Armee verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, in Kontakt zur LTTE zu stehen. Während seiner Inhaftierung sei er wiederholt brutal misshandelt und gefoltert worden. Narben dieser Misshandlungen seien an seinem Körper sichtbar. Am 18. Mai 1998 sei er während der Haft vom IKRK besucht worden, nachdem seine Eltern auf seine Veranlassung am 16. Mai 1998 bei diesem eine Klage eingereicht hätten. Weil seine Eltern das IKRK informiert hätten und er von diesem besucht worden sei, sei er erneut gefoltert worden. Am 20. Mai 1998 sei er unter der Auflage, sich täglich bei der Armee zu melden und seine Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Bei der Erfüllung seiner Unterschriftspflicht sei er immer wieder beleidigt und beschimpft worden und habe lange Zeit warten müssen, so dass er als Folge davon seine Arbeit verloren habe. Regelmässig sei er zudem in der Nacht zu Hause von Armeeangehörigen aufgesucht worden, welche ihn und seine Familie beschimpft und bedroht hätten. Am 10. November 2000, als er im Camp der Armee seine Unterschrift geleistet habe, sei er für eine Befragung festgehalten und dabei unter anderem mit einer brennenden Zigarette misshandelt worden. Vor dem Hintergrund der erlittenen und aus Angst vor weiteren Misshandlungen habe er am 7. November 2000 seine Heimatregion verlassen und habe sich nach Colombo begeben, um von dort aus das Heimatland zu verlassen. Seither sei seine Familie immer wieder nach ihm und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Dabei hätten Angehörige der Armee unter anderem gedroht, den Bruder des Beschwerdeführers zu verhaften.
7 Aufgrund dieser Bedrohungen habe seine Familie das Haus verlassen und sei in eine andere Region gezogen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des IKRK, eine Haftentlassungsbestätigung des Verteidigungsministeriums, eine Geburtsurkunde, eine Passkopie, mehrere Fotos, ein Bestätigungsschreiben sowie ein ärztliches Zeugnis zu den Akten. Zur Begründung des in der Schweiz eingereichten Gesuches verwies der Beschwerdeführer auf die im Rahmen des bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingereichten Gesuchs geltend gemachten Vorbringen. Ergänzend zu diesen Ausführungen machte er geltend, er sei von 1992 bis 1997 für die LTTE in der Gruppe von Mahattaya im politischen Bereich tätig gewesen. Er habe auch verletzte Leute gepflegt, diese unterstützt und ihnen zu Essen gegeben. Weiter habe er detaillierte Angaben über die getöteten Kämpfer gesammelt und die Leichen zu den Angehörigen gebracht. Nachdem Mahattaya getötet worden sei, habe er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dessen Gruppe ab Ende 1997 Probleme bekommen. Während seiner Inhaftierung vom 22. April 1998 bis zum 20. Mai 1998 habe er unter dem Druck der Misshandlungen Leute der LTTE verraten müssen und sei in der Folge von dieser ebenfalls bedroht worden. Als er in Colombo gewesen sei, habe er von seinem Vater Briefe erhalten, in welchen ihm mitgeteilt worden sei, dass er von bewaffneten Leuten der LTTE gesucht worden sei. Die LTTE habe nun an seiner Stelle seinen Bruder verhaftet. In Colombo sei er mehrfach von der Polizei kontrolliert, befragt und nach jeweils zwei bis vier Stunden wieder freigelassen worden. Am 20. September 2001 - nach einem Angriff auf den Flughafen - sei er in Colombo von der Polizei festgenommen und zwei Tage lang festgehalten und dabei massiv gefoltert worden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie vier Fotos zu den Akten. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und nachgeschobener Angaben sei nicht glaubhaft, dass er der LTTE angehört und von dieser gesucht worden sei, dass sein Bruder von der LTTE entführt worden sei und dass er - der Beschwerdeführer - in Colombo von den srilankischen Behörden verhaftet und zwei Tage lang misshandelt worden sei. An diesen Erkenntnissen vermöchten auch die nachgereichten Fotos nichts zu ändern. Die geltend gemachten Übergriffe in Colombo seien, selbst wenn sie zutreffen würden, asylrechtlich nicht relevant, zumal er seither keine weiteren Benachteiligungen mehr erlitten habe und auch nicht behelligt worden sei, weil beziehungsweise obwohl er sich in Jaffna der Meldepflicht entzogen habe. Vielmehr sei ihm in Colombo sogar ein Reisepass ausgestellt worden. Soweit die nachträglich geltend gemachte Verfolgung durch die LTTE betreffend, handle es sich dabei um Übergriffe, welche sich auf den Norden und den Osten des Landes beschränkten. Es sei ihm indessen zumutbar, im Süden des Landes vor diesen Zuflucht zu nehmen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Vorbringen zu seiner Funk-
8 tion und den Tätigkeiten für die LTTE als exakt, klar und substanziiert zu bezeichnen und wies darauf hin, dass er schon zu Beginn seiner Ausführungen durch den Befrager unterbrochen worden sei. Sodann entspreche es den Gepflogenheiten der LTTE, dass sich die Mitglieder innerhalb dieser Organisation aus Sicherheitsgründen nur unter Codenamen kennen würden, was er anlässlich der Anhörung glaubhaft dargelegt habe. Soweit das Verschwinden seines ehemaligen Vorgesetzten Mahattaya und seine dadurch begründeten eigenen Probleme mit der LTTE betreffend, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bereits seit der Verhaftung Mahattayas permanente Angst gehabt habe, einer internen Säuberungsaktion der LTTE zum Opfer zu fallen, dass er aber trotzdem bis 1997 weiter für die LTTE gearbeitet habe. Weil er dann aber - unter anderem aufgrund immer grösserer Differenzen zum Führungsstab - seine Arbeit für die LTTE eingestellt habe, sei er noch mehr unter Druck geraten. Spätestens seit seinem Ausstieg aus der LTTE und seiner einmonatigen Haft durch die Armee sowie den dort gemachten Aussagen, habe er mit Repressalien durch die tamilische Guerilla rechnen müssen. Er habe sich deshalb ausschliesslich in dem von der srilankischen Armee kontrollierten Gebiet in Jaffna aufgehalten, zumal die LTTE dort keinen Zugriff auf ihn gehabt habe. Nach den ersten Friedensgesprächen sei indessen die Militärpräsenz gelockert worden, so dass es der LTTE vermehrt möglich gewesen sei, ausserhalb der von ihr kontrollierten Gebiete aktiv zu werden. Nachdem sie ihn indessen nicht vorgefunden hätten, sei im Dezember 2001 sein jüngerer Bruder von der LTTE verhaftet und entführt worden. Seine Tätigkeiten für die LTTE habe er bei der Anhörung in Colombo verschwiegen, weil er den tamilischen Mitarbeitern und Dolmetschern in der Botschaft nicht vertraut habe. Zum Beweis seiner Tätigkeit für die LTTE reichte der Beschwerdeführer einerseits eine Videokassette zu den Akten, auf welcher zu sehen sei, wie ihm vom LTTE-Führer Vellupillai Prabakaran im Jahre 1993 eine Auszeichnung überreicht worden sei. Andererseits reichte der Beschwerdeführer ein Foto von dieser Übergabe ein. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien sodann auch seine Angaben zu den verschiedenen Wohnorten in Colombo als schlüssig zu betrachten. Soweit es vom BFF als unlogisch bezeichnet werde, dass er sich in Colombo normal angemeldet habe, nachdem er sich der Meldepflicht in Jaffna entzogen habe, rügte der Beschwerdeführer, dass er diese Frage an der direkten Bundesanhörung nicht verstanden habe und vom Befrager unter Druck gesetzt worden sei. Er habe zudem darauf hingewiesen, dass er auf den Kopf geschlagen worden sei und sich deswegen nicht mehr genau erinnern könne. Aufgrund dessen sei er bei den anschliessenden Fragen sichtlich irritiert gewesen. Entgegen der Ansicht des BFF habe er überdies die geltend gemachte Haft in Colombo nicht vage geschildert, und es sei nachvollziehbar, dass er sich unter dem Eindruck der schweren Folter die genaue Umgebung nicht eingeprägt habe. Die ihm vorgehaltenen Differenzen zur Ausreisedauer habe er ferner bereits anlässlich der direkten Bundesanhörung aufgelöst. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass die Befragung in einem für ihn schwierigen Klima stattgefunden habe. Er habe sich nicht wohl gefühlt und sei auf Grund des Befragungsstils sowie seines persönlichen Hintergrundes eingeschüchtert gewesen. Selten habe er Gelegenheit gehabt, auf Details einzugehen und sei in seinen Ausführungen mehrfach unterbrochen worden. Auch habe er seine Folterspu-
9 ren nicht zeigen dürfen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass tamilische Menschen einen anderen kulturellen Umgang mit traumatisierenden Erlebnissen hätten. Zudem existierten zahlreiche psychologische Fallstudien zum Aussageverhalten von traumatisierten Personen, welche ergeben würden, dass Betroffene zu Begebenheiten, welche aus ihrer Sicht nebensächlich erschienen, ungenaue Antworten gäben und es zu Unstimmigkeiten komme. Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in ärztlicher Behandlung sei und machte geltend, sein Vater, welcher schon seit längerer Zeit schwere psychische Probleme gehabt habe und hospitalisiert gewesen sei, habe aufgrund der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers Selbstmord begangen. Aufgrund all dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit Repressalien und massiver Verfolgung seitens der srilankischen Behörden und der LTTE zu rechnen habe. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Ungereimtheiten in seinen Aussagen überzeugend aufzulösen. Selbst wenn jedoch alle seine Vorbringen zutreffen würden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er - insbesondere im Hinblick auf den bereits länger andauernden Waffenstillstand und die Friedensgespräche zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE - keine begründete Furcht vor erneuter asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine Übergriffe von srilankischen Behörden auf LTTE-Verdächtige bekannt, und es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte. Vielmehr solle die LTTE sogar legalisiert werden. 5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das BFF halte seinen sehr ausführlichen Darlegungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend seine LTTE-Vergangenheit nichts Substanziiertes entgegen, sondern belasse es bei der nicht näher begründeten Feststellung, wonach nicht alle Ungereimtheiten hätten aufgelöst werden können. Indirekt relativiere das BFF diese Feststellung jedoch selber, indem es ausführe, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn alle Angaben zutreffen würden, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit seinen von ihm geltend gemachten - auch vom BFF nicht bestrittenen - schwerwiegenden Erlebnissen mache er jedoch ganz besonders ausgeprägte, objektiv nachvollziehbare Gründe für eine persistierende subjektive Furcht vor weiterer Verfolgung durch die ehemaligen Folterer geltend. Mit den nunmehr einwandfrei belegten, schweren Nachwirkungen der erlittenen Folter sei auch die Schwelle "triftiger Gründe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erreicht. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei damit das Erfordernis einer wahrscheinlichen, zukünftigen Verfolgung durch die srilankische Armee nicht erforderlich. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass das BFF seine vorgebrachte Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die LTTE unberücksichtigt lasse. Er habe hinreichend dargetan, dass er von der LTTE gezielt gesucht werde. Die Verschleppung seines Bruders sowie die Psychiatrisierung seines Vaters und dessen Suizid stellten deutliche Indizien dafür dar. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Todesurkunde und einen Arztbericht betreffend seinen Vater, einen neuen
10 Arztbericht über seine eigenen folterbedingten Spuren und Beschwerden sowie ein Gutachten von Martin Stürzinger zur "Mahattaya F(r)aktion der LTTE und einer möglichen Gefährdungslage eine(s) ehemaligen LTTE-Mitglieds" als weitere Beweismittel zu den Akten. 6. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung des ersten Asylgesuches wurden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, seinerseits an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, können diese doch aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt erachtet werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. April 1998 von der Armee in Gurunagar, Jaffna wegen vermuteter LTTE-Tätigkeit verhaftet und bis zum 20. Mai 1998 festgehalten wurde. Während seiner Inhaftierung musste er unter anderem schlimme Misshandlungen und Folter über sich ergehen lassen. Nach beziehungsweise wegen einem gestützt auf eine Klage seiner Eltern erfolgten Besuch durch das IKRK kam es zu einer Intensivierung der Misshandlungen. Am 20. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer unter der Auflage, sich täglich bei der Armee zu melden und seine Unterschrift zu leisten, freigelassen. Bei der Erfüllung seiner Unterschriftspflicht wurde er beleidigt und beschimpft und musste lange Zeit warten, so dass er als Folge davon seine Arbeit verlor. Einmal wurde er im Camp der Armee für eine Befragung festgehalten und dabei unter anderem mit einer brennenden Zigarette misshandelt. Regelmässig wurde er zudem in der Nacht von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht, beschimpft und bedroht. Nach seinem Wegzug nach Colombo wurde seine Familie immer wieder nach ihm und seinem Aufenthaltsort befragt und von Angehörigen der Armee wurde unter anderem gedroht, den Bruder des Beschwerdeführers zu verhaften, so dass sich seine Familie gezwungen sah, das Haus zu verlassen und in ein anderes Gebiet zu ziehen. 6.2 Bestritten beziehungsweise als unglaubhaft erachtet werden von der Vorinstanz dagegen die erst im Asylverfahren in der Schweiz geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die im Anschluss an ein Attentat auf den Flughafen geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2001 in Colombo. 6.2.1 Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wird, dass auf zwei der vier als Beweismittel eingereichten Fotos der Beschwerdeführer zu sehen ist, auf einem davon mit "einem Militär". Sie stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass dieses eine Foto die erheblichen Zweifel an einer LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermöge. Aus den Rekursakten ergibt sich, dass das vom BFF in seiner Verfügung erwähnte Foto ein Bild aus der als Beweismittel im Rekursverfahren eingereichten Videokassette ist. Auf dieser ist zu sehen, wie dem Beschwerdeführer von einer Person in militärischem Kampfanzug eine Auszeichnung übergeben wird. Ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den ehemaligen Führer der LTTE, Velupillai Prabakaran, handelt, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Gestützt auf einen Vergleich mit (den wenigen) öffentlich zugänglichen Fotos des verstorbenen Velupillai Prabakaran kann indessen aufgrund der grossen, wenn nicht sogar frappanten Ähnlichkeit, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich in der Tat um diesen handelt, wodurch es indessen dem Beschwerdeführer ohne Zweifel gelingt, eine zumindest gewisse
11 Nähe zur LTTE liquide darzutun. Entgegen der Ansicht des Vorinstanz, welche sich in ihrer Vernehmlassung einer Stellungnahme zur eingereichten Videokassette enthielt, ist demnach gestützt darauf als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Zeit in irgendeiner Form für die LTTE tätig gewesen war, ansonsten ihm von Prabakaran wohl kaum eine Auszeichnung übergeben worden wäre. Worin seine Tätigkeit für die LTTE letztlich aber genau bestanden hat, kann gestützt auf die Aktenlage und insbesondere die wenig konkreten und oftmals ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers nicht exakt bestimmt werden. Aufgrund seiner vagen und unsubstanziierten Ausführungen ist aber als unglaubhaft zu erachten, dass er in einer Gruppe von wenigen Personen für Mahattaya gearbeitet habe. Angesichts der hohen Funktion, welche Letzterer in der LTTE ausgeübt hat (vgl. dazu auch die oben erwähnte, vom Beschwerdeführer eingereichte Beilage zu seiner Replik von Martin Stürzinger), wären vom Beschwerdeführer - selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Befragungsstil anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer über weite Strecken als unsachgemäss bezeichnet werden muss einerseits sowie der schwerwiegenden Erlebnisse andererseits – weit detailreichere und substanziiertere Angaben zu erwarten, hätte er tatsächlich für Mahattaya gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer für die LTTE ausgeübten Tätigkeiten können gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht als in einer Art und Weise ausgestaltet betrachtet werden, als ihm dabei eine Führungsfunktion oder Befehlsgewalt zugesprochen werden könnte, wodurch er allenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 1 F FK fallen und entsprechend gestützt auf die von der ARK entwickelte Praxis einen Asylausschluss nach sich ziehen würde (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9). 6.2.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint in Berücksichtigung der gesamten Umstände die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung in Colombo vom 20. September 2001 nicht a priori als unglaubhaft. Einerseits ist diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer auf den in keiner Art und Weise sachgerechten Befragungsstil anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz hinzuweisen. Andererseits ist bekannt, dass es nach dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bombenanschlag auf den Flughafen von Colombo zu zahlreichen willkürlichen Verhaftungen gekommen ist. Da diese Verhaftung indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht als entscheidend erachtet wird, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. 6.2.3 Vor dem Hintergrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint schliesslich auch die geltend gemachte Entführung seines Bruders plausibel, entspricht dies doch dem bekannten Vorgehen der LTTE, welche dadurch versuchte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, um sich seiner habhaft zu werden. Als nachvollziehbar in Berücksichtigung dieser Umstände ist sodann die geltend gemachte, daraus resultierende Verzweiflung seines Vaters, welche in dessen Suizid gipfelte (vgl. eingereichter Totenschein, ausgestellt am 16. Mai 2002 [Beilage zur Replik]). 6.3 6.3.1 Aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich unter anderem, dass er während seiner Haft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
12 AsylG erlitten hat. Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt, beziehungsweise wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen, die auf die frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, S. 222 f. i.V.m. EMARK 1995 Nr. 16 Erw. 6). Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Vorkommnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben musste und im jetzigen Zeitpunkt noch haben muss. 6.3.2 Gestützt auf Art. 3 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (Kälin, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (Kälin, a.a.O., S. 146). Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 137 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d S. 27; 1994 Nr. 24 E. 8b S. 177 f.; 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.). Sind erlittene (asylrelevante) Nachteile bei der Bewertung der Begründetheit zu berücksichtigen, so genügt bereits die subjektive Furcht, wenn sie zwar diejenige eines vernünftig denkenden Menschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 4 S. 37). 6.3.3 Durch die unbestrittene Inhaftierung wegen vermuteter LTTE-Zugehörigkeit, den damit verbundenen schweren Misshandlungen sowie die weiteren als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E.6.2) hatte der
13 Beschwerdeführer - jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise - in Anbetracht des bekannten Vorgehens der srilankischen Armee gegen vermutete LTTE-Mitglieder objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. Im Hinblick auf die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers ist denn auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er aufgrund der geschilderten Umstände den Behörden als verdächtige Person bekannt war. Angesichts des während seiner Inhaftierung Erlebten hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete, ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand der befürchtet, erstmals in Kontakt mit den Sicherheitskräften zu kommen. Der Beschwerdeführer musste daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - objektiv nachvollziehbar davon ausgehen, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. An dieser Erkenntnis vermögen auch die Hinweise in der Vernehmlassung vom 26. August 2002 auf einen bereits länger andauernden Waffenstillstand und Friedensgespräche zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sowie auf eine Beruhigung der allgemeinen Situation im Heimatland nichts zu ändern, muss doch diese Eintschätzung aufgrund der aktuellen Ereignisse im Heimatland des Beschwerdeführers als überholt bezeichnet werden. Gestützt auf die aktuelle Entwicklungen in Sri Lanka kann im heutigen Zeitpunkt weder von einer Entspannung noch von einer Stabilisierung der Lage ausgegangen werden, so dass die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers als objektiv nach wie vor begründet zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 6.3.4 Angesichts der gesamten Verfahrensumstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Fluchtalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung stehen würde, an deren Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen wären (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 ff.). 6.3.5 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich zu Gunsten der LTTE betätigt hat, wobei – wie unter E. 6.2.1 erwähnt – keine konkreten Hinweise bestehen, welche auf ein Fehlverhalten schliessen liessen, das unter Art. 1 F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage für einen Ausschluss von der Geltung der Flüchtlingskonvention und mithin der Anerkennung als Flüchtling liegt demnach nicht vor. Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition des Flüchtlingsbegriffs als erfüllt zu betrachten. 6.3.6 Flüchtlingen wird Asyl erteilt, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. Art. 2 und 52 ff. AsylG). 6.3.7 Es liegen keine Hinweise vor, dass gesetzliche Asylausschlussgründe erfüllt sein könnten. Dem Beschwerdeführer ist mithin Asyl zu erteilen. 6.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Gemäss Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben
14 obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 reichte sein Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'315.-- ein, welche in dieser Höhe als angemessen zu beurteilen ist. Somit ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 1'315.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 28. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angwiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'315.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - D._______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: