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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 E-7083/2018

March 2, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,695 words·~28 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7083/2018

Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2018.

E-7083/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tadschike, dem sunnitisch-islamischen Glauben angehörig und aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ in Afghanistan stammend – ersuchte am 20. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl in der Schweiz nach. Am 4. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am (…) 1998 geboren und noch minderjährig. Am 11. Dezember 2015 wurde er einer Handknochenanalyse unterzogen, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab. Zum Ergebnis der Analyse und zu den übrigen Indizien seiner Volljährigkeit wurde ihm am 16. Dezember 2015 das rechtliche Gehör gewährt, und ihm mitgeteilt, dass er als volljährige Person mit Geburtsdatum (…) registriert werde. Am 2. Juli 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe einen Drohbrief von der Gruppierung Hizb-e Islami (bzw. Hezb-e Islami oder zu Deutsch Islamische Emirate Afghanistan) erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, zwei seiner Söhne zu den Hizb-e Islami in die Koranschule zu schicken, damit sich diese dem bewaffneten Widerstand gegen die Regierung anschliessen und in den Krieg ziehen. Aus Angst um ihn und seinen Bruder habe der Vater entschieden, dass sie beide Afghanistan verlassen müssten. Sie hätten jedoch nicht genügend Geld für die sofortige Ausreise gehabt, weshalb sie noch etwa drei Monate zu Hause hätten bleiben müssen. Ungefähr im August 2015 sei er zusammen mit seinem Bruder aufgebrochen. Unterwegs sei das Auto von Taliban angehalten und sie drei bis vier Stunden festgehalten worden. Erst nach einer Geldzahlung seien sie wieder freigelassen worden. Er sei mit seinem Bruder illegal über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Über Griechenland und weitere europäische Staaten sei er am 20. November 2015 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe sein Vater ein Bestätigungsschreiben vom Kriminalamt in B._______ unterzeichnen lassen, dass er ihn und seinen Bruder aufgrund eines Drohbriefs der Hizb-e Islami ausser Landes geschickt habe. Zudem habe er sich, als er noch in Afghanistan gewesen sei, in ein paschtunisches Mädchen (F._______) verliebt. Er habe ihre Telefonnummer erhalten und regelmässig – auch aus der Schweiz – mit ihr telefoniert.

E-7083/2018 Der Bruder dieses Mädchens habe im Dezember 2017 per Zufall ein Telefongespräch mitbekommen, danach habe er ihn zunächst telefonisch bedroht und sich dann umgehend bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Sein Vater sei zu den Dorfältesten gegangen, worauf sich die beiden Familien unter deren Vermittlung darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer F._______ heiraten und in die Schweiz bringen werde. Deshalb sei sie nun seine Verlobte. Wenn er diese Vereinbarung nicht einhalte, müsse seine Familie seine einzige Schwester an die Familie seiner Verlobten zur Heirat geben. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden. Er reichte zur Stützung seiner Vorbringen eine Kopie seiner Tazkara, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters, unterzeichnet vom Kriminalamt in B._______ vom (…) November 2016, worin bestätigt werde, dass sein Vater einen Drohbrief von der Hizb-e Islami erhalten habe, ein Dokument, bei welchem es sich um einen Drohbrief – ausgestellt durch einen Verantwortlichen der Hizb-e Islami – vom 9. Juli 2015 handeln soll sowie eine Behandlungsbestätigung seiner Dermatologin Dr. med. G._______ vom 28. Juni 2018 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine unentgeltliche Rechtsbeiständin seiner Wahl zu bestellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des afghanischen Reisepasses seiner Verlobten, eine Kopie der Vereinbarung der Dorfältesten inklusive inoffizieller Übersetzung, eine Kopie der

E-7083/2018 Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ betreffend eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich Drohung, eine Kopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft I._______ vom 1. November 2018 betreffend der Abschreibung einer Anordnung zu seiner Untersuchungshaft, eine Kopie des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung (HWV), eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. November 2018 und den Umschlag seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2019 eine Person zur Übernahme der mandatierten Rechtsvertretung mitzuteilen. Bei ungenutzter Frist werde das Bundesverwaltungsgericht einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin ernennen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, ebenfalls bis zum 23. Januar 2019, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 teilte der rubrizierte Rechtsanwalt mit, er sei vom Beschwerdeführer mandatiert worden. F. Das SEM liess sich mit Stellungnahme vom 22. Januar 2019 vernehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 wurde der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsanwalt eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. Februar 2019 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument (Beschluss des Ältestensrates vom 27. Dezember 2017) zu den Akten und ersuchte im Weiteren um Fristerstreckung, um dieses Dokument übersetzen zu lassen, in der Heimat abzuklären, ob auch das Original erhältlich sei, und danach eine weitere Eingabe einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2019. Als Beilagen reichte er die Kopie vom Beschluss

E-7083/2018 des Ältestenrats, dessen Übersetzung auf Deutsch, die Rechnung für die Übersetzung, einen Farbausdruck eines Fotos seiner Heiratsurkunde, einen Ausdruck eines Fotos vom Versandumschlag sowie eine Honorarnote vom 1. März 2019 ein. J. Mit weiterer Eingabe vom 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer den Beschluss des Ältestenrats, seine Heiratsurkunde, Kopien von drei Fotos, die seinen Vater bei der Therapie zeigen, ärztliche Unterlagen bezüglich seinen Vater, die Versandumschläge, mit denen die Originale in die Schweiz geschickt worden seien, sowie eine Bestätigung seines Schweizer Arztes in Bezug auf eine Operation seines Vaters zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E-7083/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Asylgewährung setze eine gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus, was vorliegend jedoch nicht gegeben sei. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, sein Vater habe einen Drohbrief von Mitgliedern der Hizb-e Islami erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, zwei seiner Söhne in die Koranschule zu schicken, damit sich diese dem bewaffneten Widerstand anschliessen (vgl. act. A24 F56-58, 63, 66). Seinen Aussagen könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach diesem Rekrutierungsversuch ein Verfolgungsmotiv aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zugrunde gelegen hätte. Dies mache er auch nicht geltend. Das Anwerben für den bewaffneten Widerstand sei vielmehr aufgrund seines Geschlechts, Alters und Wohnorts erfolgt. Sodann sei aufgrund seines Profils – er sei weder politisch aktiv noch gehöre er aufgrund einer Erwerbsarbeit oder seiner Familienangehörigen einer bestimmten Risikogruppe an – bei einer Weigerung auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Er habe vorgebracht, jeder Jugendliche – ab einem gewissen Alter – habe sich dem bewaffneten Widerstand anschliessen müssen (A24 F78). Zudem habe er, abgesehen von der schlechten Sicherheitslage, keine weitere Bedrohung seiner Familie durch die Mitglieder der Hizb-e Islami geltend gemacht. Ausserdem habe sein Vater eine Anzeige wegen des Drohbriefes erstattet (A24 F91-92). Somit sei dieses Vorbringen vielmehr Ausdruck der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, als einer persönlichen Verfolgung, weshalb es nicht asylrelevant sei. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich im Übrigen um Dokumente, die leicht käuflich erwerbbar seien und somit keinen Beweiswert aufweisen würden. 3.1.2 In Bezug auf seine Verlobte und die mit deren Familie getroffene Vereinbarung sei festzuhalten, dass für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG konkrete Hinweise vorliegen müssten, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Solche objektiven

E-7083/2018 Anhaltspunkte seien vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Probleme müssten als familiäre Probleme eingeordnet werden, welche seine Familie durch eine Vereinbarung mit der Familie seiner Verlobten habe schlichten können. Da die beiden Familien eine Vereinbarung getroffen hätten, würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung mit seiner Verlobten an Leib und Leben bedroht wäre. Somit bestehe für ihn auch aus diesem Vorbringen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. 3.1.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, Afghanistan auch aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben (A24 F91). Zudem sei er während seiner Ausreise beziehungsweise Flucht aus Afghanistan während mehrerer Stunden von den Taliban festgehalten worden (A24 F77). Die von ihm beschriebenen Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Afghanistan zurückzuführen und lägen folglich in den dortigen allgemeinen Lebensbedingungen begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Es handle sich bei diesem Vorbringen demzufolge nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten würden. 3.1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden dementsprechend den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz, könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmerkmale der Vorbringen einzugehen. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit werde ausdrücklich vorbehalten. Auch die Asylakten seines in der Schweiz lebenden Bruders (N […]) würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerdeschrift zunächst ausführlich Bezug auf das bisherige Verfahren, wiederholte den Sachverhalt und betonte, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und asylrelevant. Der Beschwerdeführer rügt, er sei zum Zeitpunkt der BzP noch minderjährig gewesen und es sei bei der BzP keine Vertrauensperson anwesend gewesen, weshalb diese nicht als relevanter Verfahrensschritt zu beachten sei. Zudem sei die Anhörungssituation zwar nicht unangenehm, jedoch auf eine möglichst effiziente und rasche Abwicklung des Verfahrens

E-7083/2018 ausgerichtet gewesen. Dadurch sei es ihm erschwert worden, sein asylrelevantes Vorbringen, namentlich die Situation mit seiner Verlobten, genügend darlegen zu können. Es sei ihm zudem bei der Anhörung keine Möglichkeit gegeben worden, sich zur Bedeutung der religiösen Gruppen und zu den Problemen zwischen ethnischen Paschtunen und Tadschiken in seiner Provinz zu äussern. Er habe zusammen mit seinem jüngeren Bruder aus Afghanistan fliehen müssen, da die Hizb-e Islami sie für den bewaffneten Widerstand gegen die Regierung hätten zwangsrekrutieren wollen. Wenn man sich einer Aufforderung widersetze, sich einer der kämpfenden Gruppen anzuschliessen, werde man dadurch als ungläubig gebrandmarkt und zum Aussenseiter. Da seine Familie den Blutzoll bereits mit dem Tod zweier Onkel bezahlt habe, habe sein Vater seine zwei älteren Söhne (ihn und seinen mit ihm in die Schweiz geflohenen Bruder) berechtigterweise als besonders gefährdete Individuen betrachtet. Was seine Verlobte anbelange, sei nochmals festzuhalten, dass bei Nichteinhaltung der Vereinbarung die mündliche Drohung gelte, wonach er bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet würde und seine (…) Schwester, die heute erst (…) Jahre alt sei, der Familie seiner Verlobten zur Verheiratung zugesprochen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass für Angehörige von Personengruppen mit hohem Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur in Afghanistan bestehe. Die Lage in Afghanistan und in der Provinz D._______ habe sich verschlechtert. Die Taliban und andere Gruppen hätten erneut an Macht gewonnen und die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden sei durch den Abzug der internationalen Truppen geschwächt. Ferner hätten er und seine Familie von keiner Seite mit Hilfe rechnen dürfen. Als Tadschiken und einfache Bauern seien sie sowohl durch kämpfende Gruppen der eigenen Ethnie gefährdet, welche sie zur Kriegsführung zwingen wollten, als auch durch paschtunische Kämpfer, die sie als Tadschiken jederzeit als Feinde verdächtigen und als Ungläubige identifizieren würden. Deshalb seien sie vom Tod bedroht. Eine Drohung der Hizb-e Islami liege bereits schriftlich vor und habe zu seiner Flucht und Ausreise geführt. Durch das Bekanntwerden seiner Beziehung mit F._______ sei seine Situation und diejenige seiner ganzen Familie noch prekärer geworden. Jetzt drohe ihm bei einer Rückkehr der Tod, beziehungsweise drohe seiner kleinen Schwester die Zwangsverheiratung in die Familie des Kommandanten J._______. Somit zeige sich auch in seinem persönlichen Fall, dass der afghanische Staat nicht schutzfähig sei beziehungsweise, dass

E-7083/2018 die staatlichen Behörden gar als Gefährder auftreten würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3.3 Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, gebe jedoch zu einigen ergänzenden Bemerkungen Anlass. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer rüge, er sei zum Zeitpunkt der BzP noch minderjährig gewesen und es sei keine Vertrauensperson anwesend gewesen, weshalb die BzP nicht als relevanter Verfahrensschritt zu beachten sei, vermöge dies den angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. Wie im angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, bezögen sich die Erwägungen ohnehin hauptsächlich auf das Anhörungsprotokoll vom 2. Juli 2018. Hinsichtlich der Altersbestimmung des Beschwerdeführers werde sodann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. 3.3.2 In Bezug auf die Situation anlässlich der Anhörung sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits zu deren Beginn die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu den Vorkommnissen seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 bis zur Anhörung im Juli 2018 zu äussern (A24 F32). Des Weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, die Situation mit seiner Verlobten ausführlich darzulegen (vgl. A24 F94-96). Ausserdem sei ihm mehrmals Gelegenheit gegeben worden, seine asylrelevanten Vorbringen auszuführen (A24 F102-103). Schliesslich habe auch die Hilfswerksvertretung keine Einwände zur Anhörung gehabt (A24 S. 18). 3.3.3 Sofern der Beschwerdeführer beanstande, dass die Situation rund um seine Verlobte und seine Familie zu Unrecht als familiäre Probleme ohne Asylrelevanz qualifiziert worden seien, sei festzuhalten, dass für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen würden, weshalb die familiären Probleme nicht asylrelevant seien. Diese Einschätzung werde durch das im Rahmen der Beschwerdeschrift neu eingereichte Beweismittel, die Übersetzung des Entscheides des Ältestenrats über die Auseinandersetzung zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie der Verlobten, gestützt. Die Übersetzung bestätige, dass sich die betroffenen Familien durch Vermittlung des Ältestenrats hätten einigen können. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass seine Verlobte zurück zu ihrer Familie habe ziehen müssen und

E-7083/2018 mit ihrem Bruder nach Mekka habe gehen müssen, um dort Busse zu leisten. Falls seine Verlobte tatsächlich im dargelegten Kontext nach Mekka gereist sei, habe sie sich demzufolge von ihrer Schuld befreien können. Somit stütze dieses Beweismittel die Einschätzung ebenfalls, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beziehung nicht an Leib und Leben bedroht sei. Die beiden eingereichten Fotos seiner Verlobten und ihres angeblichen Bruders würden ohnehin lediglich belegen, dass sie nach Mekka gereist seien, aber nicht, in welchem Kontext die Reise gemacht worden sei. Auch die eingereichten Kopien von zwei Fotos des Bruders der Verlobten seien ungeeignet, um eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen. 3.3.4 Sofern der Beschwerdeführer zudem kritisiere, dass ihm bei der Anhörung keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Bedeutung der religiösen Gruppen und zu den Problemen zwischen ethnischen Paschtunen und Tadschiken in seiner Provinz zu äussern, sei festzustellen, dass es zwar gewisse Spannungen zwischen ethnischen Gruppierungen in Afghanistan gebe, es würden aber keine Anzeichen dafür vorliegen, dass eine ethnische Gruppierung, im vorliegenden Fall ethnische Tadschiken, allein wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterliegen würde. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege deshalb nicht vor. Eine Furcht davor sei daher auch nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. 3.3.5 Sofern geltend gemacht werde, in der Anhörung und im Entscheid sei nicht genügend auf das Risikoprofil der gesamten Familie (auch der Onkel) eingegangen worden, könne dem nicht gefolgt werden. Aus diesem Vorbringen, namentlich dem Tod der beiden Onkel, welche Mitglieder der Hizb-e Islami gewesen und im Rahmen des bewaffneten Widerstands getötet worden seien, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch die Angaben in der Beschwerdeschrift würden dieses Vorbringen nicht zu erklären vermögen. Folglich würden keine Hinweise auf ein besonderes Risikoprofil seiner Familie vorliegen. 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass die eingereichten Beweismittel nicht entsprechend gewürdigt und nur ungenau bezeichnet worden seien, könne dem nicht gefolgt werden. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, seien die Beweismittel schon im Sachverhalt detailliert aufgeführt worden. Des Weiteren seien die bereits eingereichten Beweismittel übersetzt und im Rahmen der Erwägungen des angefochte-

E-7083/2018 nen Entscheids gewürdigt worden (vgl. dazu A27 S.2-4). Die vom Beschwerdeführer zur Einsicht gewünschte Kopie des Drohbriefs, den ein Verantwortlicher der „Islamischen Emirate Afghanistan“ am (…) 2015 ausgestellt habe, und die Kopie der Übersetzung des Drohbriefes seien dem Beschwerdeführer mit einem separaten Schreiben vom 22. Januar 2019 übermittelt worden. Soweit der Beschwerdeführer rüge, er habe zu den bereits eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend Stellung nehmen können, sei dem entgegenzuhalten, dass im Anhörungsprotokoll vom 2. Juli 2018 unter den Fragen zwei bis einundzwanzig alle wesentlichen Informationen festgehalten worden seien, um die eingereichten Beweismittel zu kontextualisieren (A24 F2-21). Zudem sei der Beschwerdeführer bei den Fragen F66 bis F69 zu den Umständen des Erhalts des Drohbriefes der „Islamischen Emirate Afghanistan“ befragt worden (A24 F66-69). 3.3.7 Im Rahmen der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer diverse Beweismittel nachgereicht. Diese Beweismittel würden sich ebenfalls nicht dazu eignen, den angefochtenen Entscheid umzustossen, weshalb an ihm festgehalten werde. 3.4 Hierzu replizierte der Beschwerdeführer, er sei zwischenzeitlich nachträglich über seine Stellvertreterheirat mit seiner Verlobten unterrichtet worden. Aus der eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass die Heirat am 3. Januar 2018 (13.10.1396) bei einer Mitgift von 250'000.– Afghani geschlossen worden sei. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, die Heirat sei im Zusammenhang mit dem Beschluss der Dorfältesten zu sehen und folgendermassen zu verstehen: Zwar sei die Heirat formell geschlossen worden und F._______ wohne (wieder) im Haus seiner Familie. Doch werde erwartet, dass die Ehe innerhalb von zwei Jahren vollzogen werde, sprich die beiden Ehegatten zusammenleben würden. Falls der Beschwerdeführer diese Bedingung nicht erfülle und sich infolge Abwesenheit nicht um seine Gattin kümmere, drohe eine Scheidung mit den ursprünglich angedrohten Konsequenzen. Nebst der Bezahlung der Mitgift hätte seine Familie deshalb mit der Wegnahme der Schwester zu rechnen, auf welche die Familie von F._______ zwecks Wiederherstellung der Ehre Anspruch hätte. Auch wenn argumentiert werden könnte, diese Folge würde nicht den Beschwerdeführer persönlich treffen, sondern seine Schwester, wäre dem zu entgegnen, er habe dieses Problem verursacht und müsste im Falle seiner Rückkehr mit Übergriffen und Nachstellungen von den Angehörigen von F._______ rechnen. Deshalb werde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.

E-7083/2018 3.5 Mit Eingabe vom 1. November 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er sei aus der Heimat über weitere Druckversuche auf seine Familie orientiert worden. Angehörige der Familie seiner Ehefrau hätten eine Gruppe von Personen damit beauftragt, seinen Vater zu attackieren, dies mit dem Ziel, ihn (den Beschwerdeführer) zum Erfüllen seiner ehelichen Pflichten zu zwingen. Sein Vater sei im Mai 2019 so schlimm zusammengeschlagen worden, dass er deshalb schliesslich im August 2019 in K._______ habe operiert werden müssen, indem ihm eine Bandscheibe an der Halswirbelsäule entfernt worden sei und zu deren Stützung Metallteile implantiert worden seien, wie den eingereichten Fotos und Arztberichten zu entnehmen sei. Er (der Beschwerdeführer) befürchte weitere Nachstellungen gegenüber seiner Familie in Afghanistan, weshalb er nun alles in seiner Macht Stehende unternehme, um der Forderung der Familie seiner Frau nachkommen zu können. Er habe seine Ausbildung aufgegeben, um einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können, damit er schliesslich über ein ausreichendes Einkommen für den Familiennachzug verfüge. Jedoch dürfte ihn die dreijährige Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG daran hindern, seiner Verpflichtung rechtzeitig nachgehen zu können. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung beantragt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

E-7083/2018 eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Protokoll der BzP könne dem Entscheid nicht zugrunde gelegt werden, da es ohne eine Vertrauensperson trotz seiner Minderjährigkeit erstellt worden sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das SEM gestützt auf die sich aus dem Verfahren ergebenden Anhaltspunkte und die erstellte Handknochenanalyse von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die entsprechende Annahme des SEM und der ZEMIS-Eintrag als Volljähriger wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene zu verweisen (vgl. E. 3.3.1). 4.6 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er habe seine Fluchtgründe in der Anhörung nicht genügend darlegen können, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren zu verweisen (vgl. E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch auf Beschwerdeebene nicht schlüssig darlegen können, inwiefern anlässlich seiner Anhörung Verfahrensrechte beschränkt worden seien. 4.7 In Bezug auf die gerügte ungenügende Würdigung der Beweismittel ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese sehr wohl in die Verfügung aufge-

E-7083/2018 nommen hat, sie in den Kontext zum Vorbringen gesetzt und deren Beweiserheblichkeit eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung Sachverhalt Ziff. 3, E. 3.3.4 / 3.3.6). Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wird weder aus der Aktenlage ersichtlich noch in der Beschwerde dargelegt. Soweit deren Beweiserheblichkeit in Frage steht, betrifft dies den Aspekt der materiellen Würdigung. Auch die weitere Argumentation weshalb das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, ist eine Vermengung der rechtlichen Würdigung mit dem rechtlichen Gehör. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die materielle Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verfahrenspflichtverletzung, sondern betrifft die materielle Frage der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. 4.8 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7083/2018 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint. 6.1.1 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der angeblich versuchten (Zwangs-)Rekrutierung durch die Hizb-e Islami ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für Verfolgungshandlungen seitens der Hizb-e Islami bei Verweigerung der Beteiligung am bewaffneten Kampf. Eine allfällige Bestrafung wegen Entzugs vor der Rekrutierung wäre sodann einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant; diese Frage ist aber im vorliegenden Fall aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzuges und der angeordneten vorläufigen Aufnahme zum heutigen Zeitpunkt nicht von Relevanz. 6.1.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während seiner Ausreise mehrere Stunden von den Taliban festgehalten und erst gegen Zahlung eines Geldbetrages freigelassen worden, fehlt es am asylrelevanten Motiv und handelt es sich um kriminelle Akte im Kontext mit der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Dieser wurde vorliegend im Übrigen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.1.3 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, als Angehöriger der tadschikischen Ethnie in seiner Provinz generell gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ist festzustellen, dass er solche im Verfahren nicht vorbrachte. Dem SEM ist sodann dahingehend zuzustimmen, dass die kollektive Verfolgung der ethnischen Gruppierung der Tadschiken nicht zu bejahen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm drohe betreffend Umstände, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, asylrelevante Verfolgung, nämlich seitens der Familie seiner kürzlich in Stellvertreterheirat angetrauten Ehefrau, die ihn respektive seine Familie stark unter Druck setze, seine Ehefrau in die Schweiz kommen zu lassen. Da seine Frau aus einer einflussreichen paschtunischen Familie stamme und ihr Bruder der Bodyguard des Ortspolizeichefs sei, könne er auch nicht auf die Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden setzen. Deshalb würde er spätestens bei einer allfälligen Rückkehr Verfolgungsmassnahmen von der Familie seiner Frau ausgesetzt sein, die offenkundig asylrelevant wären.

E-7083/2018 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht starke Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Umstände hegt. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP keine entsprechenden Gründe geltend und erwähnte seine Freundin und spätere Verlobte respektive Ehefrau auch auf Nachfrage nicht (A3 Ziff. 1.14). In der Anhörung und im Laufe des Beschwerdeverfahrens steigerte er diese Gründe jedoch, wobei sie in sich nicht schlüssig sind, sondern konstruiert wirken. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer erst auf Replikstufe am 1. März 2019 geltend machte, die Stellvertreterehe sei bereits am 3. Januar 2018 geschlossen worden, wo er doch in regelmässigem Kontakt zu seiner Angetrauten stehen will. Dass sodann sein Vater als Zeichen der Drohung im Mai 2019 derart zusammengeschlagen worden sein soll, dass eine Operation an der Halswirbelsäule in K._______ notwendig geworden sei, scheint ebenso nicht plausibel. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich sodann auch nicht, dass die Diagnose des Bandscheibenvorfalls, aufgrund welcher ein operativer Eingriff notwendig gewesen sein soll, auf körperlicher Gewalt beruht. Entsprechende Beschwerden können ohne Weiteres auch andere Ursachen haben. Der Beschwerdeführer scheint sodann nach wie vor in gutem Kontakt mit der Familie seiner Angetrauten zu stehen, konnte er doch Bilder von ihr und ihrem Bruder einreichen. Lediglich ergänzend sei sodann bemerkt, dass sich aus der eingereichten Passkopie (Beschwerde, Beilage 2) seiner angeblich Angetrauten die Geburtsstadt L._______ ergibt, welche nicht in der Heimatregion des Beschwerdeführers liegt, bei welcher es sich aber um ein Familienmitglied einer einflussreichen Familie dieser Region handeln soll. Es kann eine weitere Auseinandersetzung damit jedoch unterbleiben, da diesem Vorbringen von vornherein keine Asylrelevanz zukommt. Es handelt sich um einen familiären Konflikt ohne Hinweise auf eine Bedrohung aufgrund eines asylrelevanten Motivs, namentlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauung. Dem Vorbringen wäre im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bereits vorläufig aufgenommen ist und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind, kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit zum heutigen Zeitpunkt unterbleiben. Sofern der Beschwerdeführer darauf zielt, dass ihm das Asyl zuzuerkennen sei, um seine «Familie» nachkommen zu lassen (vgl. insbesondere Eingabe vom 1. November 2019), kann dies nicht ausschlaggebend sein. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von Nachfluchtgründen im Sinne

E-7083/2018 von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

E-7083/2018 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten ist. Dieser reichte am 1. März 2019 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 3,6 Stunden à Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 130.10 (für Übersetzung eines Beweismittels, Kopien sowie Portospesen) sowie Mehrwertsteuerpflicht geltend gemacht. Sowohl der zeitliche Aufwand als auch der Stundenansatz und die Auslagen scheinen (allerdings unter Berücksichtigung der Kurzeingabe vom 1. November 2019) angemessen. Somit ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von total (aufgerundet) Fr. 994.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-7083/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar von Fr. 994.– aus der Gerichtskasse zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Nira Schidlow

E-7083/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 E-7083/2018 — Swissrulings