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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 E-7083/2007

November 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,390 words·~7 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Sep...

Full text

Abtei lung V E-7083/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7083/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der albanischsstämmige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2007 den Kosovo verliess und am 17. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. August 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 24. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei anfangs 2007 gemeinsam mit seiner Freundin von unbekannten maskierten Männern überfallen und dabei misshandelt worden, worauf er sein Heimatland verlassen und nach Italien gereist sei, dass er in Italien versucht habe, ein Asylgesuch einzureichen, wobei dieses nicht entgegengenommen, er zur Ausreise aufgefordert worden und in der Folge am 22. Februar 2007 in den Kosovo zurückgekehrt sei, dass dort maskierte Männer sein Elternhaus geplündert und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, welcher sich zur fraglichen Zeit im Keller versteckt habe, dass der Beschwerdeführer, ohne den anfangs 2007 erlittenen Übergriff oder den Überfall seines Elternhauses bei den Polizeibehörden anzuzeigen, den Kosovo wieder verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine von der UNMIK (United Nations Interim Administration im Kosovo) ausgestellte Identitätskarte deponierte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2007 – eröffnet am 19. September 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die KFOR (Kosovo Force) und die internationale Polizei der UNMIK seien in Zusammenarbeit mit dem KPS (Kosovo Police Service) in der Lage, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen; die vom Beschwerdeführer dargelegten Übergrifffe würden von den heimatlichen Behörden als Straftaten verfolgt; da der Beschwerdeführer sich nie um den Schutz der E-7083/2007 staatlichen Behörden gekümmert habe, könne den Behörden keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden; der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 17. September 2007 sei aufzuheben und ihm „zumindest für eine bestimmte Zeit Asyl zu gewähren“, dass er zur Begründung ausführte, das BFM habe zutreffenderweise festgestellt, dass seine Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entfalten würden, er jedoch noch eine Weile („drei bis vier Monate“) in der Schweiz verweilen wolle, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2007 festhielt, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Wegweisungsvollzugspunkt richtet, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss fristgerecht am 6. November 2007 geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-7083/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 festgestellt wurde, lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb die Verfügung vom 17. September 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, dass im vorliegenden Verfahren daher einzig zu prüfen bleibt, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-7083/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da dem Beschwerdeführer, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe selbst einräumt, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Heimatland droht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der albanischstämmige Beschwerdeführer insbesondere keiner gefährdeten ethnischen Minderheit im Kosovo angehört, dass er aus dem im Süden Kosovos gelegenen B._______ stammt, wo er seit seiner Geburt auf dem Bauernhof seiner Eltern gelebt hat, dass der Beschwerdeführer in B._______ nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, drei Geschwister) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-7083/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese Kosten mit dem am 6. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7083/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 6. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 7

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