Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7076/2015
Urteil v o m 1 3 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, Caritas Suisse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (…).
E-7076/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat gemäss eigenen Angaben (…) und gelangte über die Türkei, Bulgarien, allenfalls Serbien und Ungarn am 8. September 2015 in die Schweiz, wo er am 10. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. September 2015 hatte der Beschwerdeführer am 8. September 2015 bereits in Ungarn ein Schutzersuchen gestellt. A.c Am 30. September 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/12). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das als Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 30. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. B.c Am 22. Oktober 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 30. September 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 – eröffnet am 27. Oktober 2015 – trat
E-7076/2015 das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, nachdem die ungarischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist keine Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuches für zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Für die Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 anerkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E-7076/2015 G. G.a Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 4. Dezember 2015 vernehmen und mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. G.b Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein. H.b Am 3. November 2016 liess sich das SEM erneut vernehmen. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Für die Ausführungen im Rahmen der durchgeführten Schriftenwechsel wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-7076/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
E-7076/2015 dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine detailliertere Auseinandersetzung mit weiteren Beschwerdevorbringen.
E-7076/2015 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter stellte in seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘024.– aus. Die dort aufgeführte nicht weiter spezifizierte „Dossier-Pauschale“ von Fr. 54.– ist vom Gericht praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal auch keine besonderen Verhältnisse i.S. von Art. 11 Abs. 2 VGKE vorliegen. Der zeitliche Aufwand von 5 Stunden erscheint demgegenüber angemessen. In Berücksichtigung des Aufwandes für die Replik und die Eingabe vom 17. Juni 2016 und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘164.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7076/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘164.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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