Abtei lung V E-7062/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Sudan), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7062/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Frühling 2008 verlassen habe, am 31. Juli 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 19. August 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er sudanesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und in C._______ geboren sei, seinen leiblichen Vater nie gekannt habe, bereits im frühen Kindesalter zusammen mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits – dieser sei gleichzeitig der Mann seiner Mutter gewesen – in den „Busch“ fernab des Ortes D._______ gezogen sei, welchen er jedoch geografisch nicht positionieren könne, dass er dort dem Onkel in der Viehwirtschaft geholfen und das Dorf bis zur Ausreise nie verlassen habe, dass er nie eine Schule besucht und keine Muttersprache habe, sondern einen „Dialekt zwischen Arabisch und Englisch“ spreche, dass sein Verhältnis zur Mutter getrübt sei, weil diese ihm nie etwas über seinen Vater, dem eine kriminelle Vergangenheit und die Eigenschaft als Soldat nachgesagt würden, habe erzählen wollen, dass er ausserehelich geboren und demzufolge ein „Inzestkind“ sei, weshalb er manchmal gehänselt und beleidigt worden sei, beispielsweise letzthin durch einen Nachbarn, den er in der Folge mit einem Stein beworfen und am Auge verletzt habe, dass er deswegen und wegen der Vergangenheit seines Vaters mit der Zufügung von Nachteilen und gar mit seiner Tötung bedroht worden sei, so vom Vater des verletzten Nachbarn, dass er deshalb den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dass er via Libyen nach Tunesien und weiter mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gereist sei, von wo er auf dem Landweg mit einem „grossen, langen, schnellen Ding“ irgendwie in die Schweiz gelangt E-7062/2008 sei, ohne dabei im Besitze irgendwelcher Reise- oder Identitätspapiere gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit irgendwelchen Behörden gehabt habe, jedoch erwähnte, in seinem Land würden viele Leute von anderen umgebracht, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer nach Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie Identitätspapiere irgendwelcher Art besessen oder, da er das Dorf nie verlassen habe, nie irgendwelche benötigt und könne folglich solche nicht erhältlich machen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. November 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgegebenen Identitätsdokumenten nicht stichhaltig und auf eine Verheimlichung und Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und des Reiseweges ausgerichtet seien, dass denn auch die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit angesichts der fast gänzlich inexistenten Länderkenntnisse, des in diesem Zusammenhang und ferner zu seinen konkreten Lebensumständen ausweichenden Antwortverhaltens, seines Sprachgebrauchs und der hierzu widersprüchlich und wiederum ausweichend abgegebenen Erklärungen nicht geglaubt werden könne, E-7062/2008 dass ebenso die Schilderungen der Reise von Afrika in die Schweiz widersprüchlich, realitätsfremd und überaus substanzarm ausgefallen seien, dass aufgrund dieser Ungereimtheiten vom Besitz relevanter Identitätspapiere auszugehen sei, die der Beschwerdeführer dem Bundesamt aber vorenthalte, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich diese Erkenntnis bereits aus den zuvor erkannten Glaubhaftigkeitszweifeln betreffend Staatsangehörigkeit, Herkunft und Reiseumständen ergäbe, dass zudem die ungesteuerte Schilderung der Asylgründe und der Ausreiseumstände in vielerlei Hinsicht sehr kurz, vage und widersprüchlich ausgefallen sei und ferner Befürchtungen – so beispielsweise vor Racheakten bezüglich Verbrechen seines Vaters – erst in der Anhörung vom 19. August 2008 nachgeschoben worden seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal angesichts des Erwogenen und insbesondere der erkannten Identitätstäuschung und Mitwirkungsverletzung kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung bestehe, damit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde, welchem zudem die Substanziierungslast zukomme, E-7062/2008 dass es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, materielles Eintreten auf das Asylgesuch, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, dass er in der Begründung zunächst auf „Probleme“ im Heimatstaat hinweist, nach deren Lösung er aber freiwillig dorthin zurückzukehren bereit sei, dass diese Probleme im Zusammenhang mit seinem Vater stünden, deren Art ihm aber von seiner Mutter nie mitgeteilt worden sei, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Kontakt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater oder anderen Personen in seiner Heimat gehabt habe und auch nicht wisse, wie er eine Kontaktaufnahme bewerkstelligen könne, dass er im Weiteren bekräftigt, Arabisch und Englisch zu sprechen, da seine Mutter mit ihm in diesen Sprachen kommuniziert habe, dass er ferner gewisse ihm gestellte Fragen deshalb unbefriedigend habe beantworten können, weil er in seinem Dorf einmal von einem Baum gefallen sei, welches Ereignis bei ihm Gedächtnis- und Erinnerungslücken herbeigeführt habe, E-7062/2008 dass am 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Sozialbehörde betreffend den Beschwerdeführer einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen, dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass der Antrag hinsichtlich Datentransfers aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos (geworden) ist, weshalb er keiner näheren Würdigung bedarf, dass der Antrag betreffend Gewährung von Akteneinsicht zum Vornherein gegenstandslos ist, da die Akten dem Beschwerdeführer zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Dispositiv Zif- E-7062/2008 fer 5) zugestellt wurden und der Antrag keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Aktenedition im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs enthält, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ebenfalls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-7062/2008 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend, detailliert und mit umfassender Aktenabstützung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht stichhaltig entkräftet werden und das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise aus seinem verschwiegenen Heimat- und Herkunftsland im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und E-7062/2008 Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass diese Erkenntnisse, ferner die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschilderten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich aus dem bisher Erwogenen und den ebenso vollumfänglich zu bestätigenden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt, zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bloss partiell beanstandet werden, dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine (nicht näher erörterten) „Probleme“ im Heimatstaat zu bekräftigen, dass auch die Erklärungsversuche betreffend seinen Sprachgebrauch (und jenen seiner Mutter) offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit entbehren und gar weitere Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Anhörungsakten (vgl. A1 S. 4 f. sowie A7 F56 ff. und F 80 ff.) auslösen, dass das Argument unfallbedingter Gedächtnis- und Erinnerungslücken nicht über die Qualität einer blossen Schutzbehauptung hinausreicht und zudem bereits im Rahmen der Anhörungen bei der Konfrontation mit Ungereimtheiten und Substanzarmut hätte vorgebracht werden können und müssen, E-7062/2008 dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7062/2008 dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-7062/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax) - E._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12