Abtei lung V E-7056/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Mario Vena. A._______, Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2002 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7056/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Iran eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2000, reiste über die Türkei und weitere, nicht näher bezeichnete Staaten am 31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF (heute: BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. In der Empfangsstelle wurde er am 8. Januar 2001 summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf er mit Entscheid vom 10. Januar 2001 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde. In der Folge führte die zuständige kantonale Behörde am 12. Februar 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei am 15. April 1992 (gemäss persischem Kalender am 26. Farvardin 1371) wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen die iranische Regierung festgenommen und daraufhin dreizehn Tage lang festgehalten worden; da er zu dieser Zeit Militärdienst geleistet habe, sei er vor ein Militärgericht geführt worden, das ihn allerdings mangels Beweisen freigesprochen habe. Am 16. Juli 1999 (25. Tir 1378) sei er aufgrund seiner Beteiligung an einer Studentenversammlung in B._______, die im Zusammenhang mit den Studentenunruhen in Teheran gestanden habe, erneut festgenommen, verhört und dabei geschlagen worden; 48 Stunden später sei er wieder freigelassen worden. An seinem Arbeitsplatz, beim (...) von B._______, habe er ab 1998 Schwierigkeiten wegen seiner politischen Aktivitäten, seiner Meinungsäusserungen und seiner Kleidungsweise bekommen; in der Folge sei er von seinem Arbeitgeber nach C._______ versetzt worden. Ende August 2000 habe er wiederum an einer Studentendemonstration gegen die Regierung teilgenommen, worauf er drei Tage später, am 3. September 2000 (13. Shahrivar 1379) zu Hause abgeholt, befragt, geschlagen und bedroht worden sei; er sei zwar nach 24 Stunden wieder freigelassen worden, doch habe man ihm erklärt, dass er sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten müsse. Danach habe er am 15. November 2000 (25. Aban 1379) eine Vorladung des Revolutionsgerichts von B._______ erhalten, welcher er keine Folge geleistet habe; er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, habe sich versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet. Er sei daraufhin vom selben Gericht schriftlich verwarnt worden; E-7056/2006 zweimal sei zudem bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden. Seine Familienangehörigen hätten ein internes Schreiben des Revolutionsgerichts von B._______ erhältlich machen können, aus dem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen würden. Angesichts dieser Vorwürfe habe er damit rechnen müssen, zum Tode verurteilt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: eine schriftliche Verwarnung des (...) vom 7. Oktober 1999 (15. Mehr 1378); ein Versetzungsschreiben des (...) vom 10. Juli 2000 (20. Tir 1379); ein Schreiben des Revolutionsgerichts von B._______ vom 5. November 2000 (15. Aban 1379), in welchem der Beschwerdeführer beschuldigt wird, gegen die nationale Sicherheit und die Ziele der Islamischen Republik Iran aktiv zu sein; eine Verwarnung und Vorladung des Revolutionsgerichts von B._______ vom 26. November 2000 (6. Asar 1379). B. Mit Schreiben vom 7. August 2001 ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft in Teheran (Iran) um die Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente. C. Am 13. November 2001 ging beim BFF die Antwort der schweizerischen Botschaft in Teheran vom 4. November 2001 ein, deren Abklärungen im Wesentlichen ergaben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten des Revolutionsgerichts von B._______ um Fälschungen handle, während die beiden Schreiben des (...) als echt erschienen. D. Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte das BFF dem Beschwerdeführer am 27. November 2001 das rechtliche Gehör. Dieser nahm in der Folge mit Eingabe vom 4. Dezember 2001 zur Botschaftsantwort Stellung. E. Mit zusätzlichen Eingaben vom 2. April 2002, 13. Mai 2002 und 23. Mai 2002 (jeweils Eingangsdatum BFF) reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Dokumente samt deutschen Übersetzungen zu den Akten: eine Anzeige in einer amtlichen iranischen Zeitung (...) vom (...), eine Videokassette mit Aufnahmen von einer Demonstration des E-7056/2006 D._______ vom (...) in E._______, einen Brief seines Bruders beziehungsweise eines Arbeitskollegen . F. Mit Verfügung vom 20. September 2002 - am 1. Oktober 2002 eröffnet - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem verfügte es die Einziehung der als Fälschungen erkannten Dokumente (Schreiben des Revolutionsgerichts von B._______ vom 5. November 2000 bzw. Verwarnung / Vorladung des Revolutionsgerichts von B._______ vom 26. November 2000). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte zudem folgende weitere Dokumente zu den Akten: verschiedene Schriftstücke, welche seine - mit der Beschwerde neu geltend gemachte - Kandidatur für ein Amt im (...) im Rahmen der Gemeindewahlen von 1998 belegen sollen; schriftliche Bestätigungen vom 7. August 2002 und 21. Oktober 2002 für seinen in der Schweiz erfolgten Beitritt zur F._______ beziehungsweise zur G._______; Belege für die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen der iranischen Exilopposition im Jahre 2002. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. November 2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - antragsgemäss - verzichtet. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-7056/2006 J. In seiner Replik vom 27. Dezember 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Mit der Replik wurden verschiedene die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers für die G._______ dokumentierende Unterlagen eingereicht. In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen die Einvernahme des Präsidenten und des Sekretärs der G._______ als Zeugen beantragt. K. Mit Eingaben vom 23. Februar 2004 und 17. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zum Nachweis weiterer politischer Exilaktivitäten in der Schweiz ein. L. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Dezember 2004 wurden eine den Beschwerdeführer betreffende Referenz des (...) Vorsitzenden der G._______ vom 16. Dezember 2004 sowie ein Kurzgutachten der Universität H.______ über Aktivisten der G._______ zu den Akten gereicht. M. Im Rahmen eines weiteren, von der ARK eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens bestritt das BFM am 2. September 2005 die Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Exilaktivitäten unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe und verneinte überdies das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der damals noch geltenden, inzwischen allerdings (mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007) aufgehobenen asylgesetzlichen Regelung. N. Mit Eingabe vom 27. September 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 2. September 2005 Stellung. Überdies reichte er weitere seine politischen Exilaktivitäten dokumentierende Unterlagen zu den Akten, unter anderem auch ein Referenzschreiben der F.______ vom 16. September 2005. O. Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des hängigen Verfahrens per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. E-7056/2006 P. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen zu den von ihm geltend gemachten politischen Exilaktivitäten und reichte verschiedene diesbezügliche Unterlagen ein, insbesondere auch eine Bestätigung der I._______ (...) vom 21. September 2005. Q. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels wurde das BFM am 12. Dezember 2007 eingeladen, zur Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 Stellung, reichte überdies eine Fotografie ein, die ihn gemäss seinen Angaben bei einem Hungerstreik iranischer Asylsuchender in Zürich im Dezember 2003 abbildet, und stellte diesbezüglich die Nachreichung zusätzlicher Fotografien und einer Bestätigung weiterer Teilnehmenden in Aussicht. S. Am 29. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (Telefax-Kopie; Nachreichung des Originals mit Eingabe gleichen Datums). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören damit auch Verfügungen des BFM beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 E-7056/2006 (AsylG, SR 142.31; vgl. auch Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer- E-7056/2006 den drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). E-7056/2006 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7 AsylG zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er eine politisch motivierte Verfolgung im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ geltend gemacht hat, als nicht glaubhaft zu erachten sind. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Dokumente des Revolutionsgerichts von B._______ vom 5. beziehungsweise 26. November 2000 (vgl. vorne, Bst. A.) wurden im Rahmen der durchgeführten Botschaftsabklärung mit überzeugenden Argumenten als Fälschungen bezeichnet. Die verschiedenen, im Botschaftsbericht vom 4. November 2001 festgehaltenen Fälschungsmerkmale brauchen an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen wiedergegeben zu werden, nachdem sie von der Vorinstanz sowohl in der Zwischenverfügung vom 27. November 2001, mit welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, als auch in der angefochtenen Verfügung selbst detailliert aufgezählt wurden. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift - wie auch bereits in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2001 - auf die einzelnen, konkret aufgezeigten Fälschungsmerkmale nicht weiter ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Überprüfbarkeit der Echtheit von iranischen Gerichtsdokumenten generell in Frage zu stellen. So sei das administrative Chaos der Revolutionsgerichte sprichwörtlich, und die Form der behördlichen Mitteilungen werde von den jeweiligen Sachbearbeitern absolut willkürlich und nach persönlichem Geschmack gewählt. Deshalb sei auf Stempel, Aktennummern oder Namen von zuständigen Verwaltungsund Gerichtsbeamten, welche die eingereichten Dokumente unterzeichnet hätten, kein Verlass. Diese generellen Einwände - wie auch der blosse Hinweis auf einen Fall eines anderen Asylsuchenden, in welchem sich gleichartige Gerichtsdokumente entgegen der Einschätzung der schweizerischen Botschaft in Teheran nachträglich als echt erwiesen hätten - sind indessen nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Botschaftsbericht vom 4. November 2001 hervorzurufen. Zu Recht hat daher das BFM die betreffenden Dokumente des Revolutionsgerichts von B._______ aufgrund des Botschaftsberichts als Fälschungen erachtet und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG deren Einziehung angeordnet. E-7056/2006 4.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das von ihm vorgebrachte Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ und die damit zusammenhängenden Verfolgungshandlungen im November und Dezember 2000 bei der Befragung in der Empfangsstelle vom 8. Januar 2001 noch gänzlich unerwähnt liess. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass er bei jener Befragung seinen Entschluss zur Ausreise aus Iran mit einer Verhaftung Anfang September 2000 und der damit verbundenen Verpflichtung, sich jederzeit den Behörden zur Verfügung zu halten, begründet hatte. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei anlässlich jener Befragung angewiesen worden, sich kurz zu fassen (BFM act. A 8/21), vermag nicht zu überzeugen. Das geltend gemachte Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ steht nämlich im Zentrum seiner Aussagen bei der Anhörung vom 12. Februar 2001 und soll gemäss seiner eigenen Darstellung letztlich fluchtauslösend gewesen sein, weshalb dessen anfängliche Nichterwähnung auch nicht mit dem summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.) plausibel erklärt werden kann. 4.1.3 Nicht zu übersehen ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren vor dem Revolutionsgericht von B._______ neben den von ihm eingereichten Gerichtsdokumenten, die sich als Fälschungen erwiesen haben, am 15. November 2000 eine erste Vorladung erhalten haben will, die er indessen nicht zu den Akten gereicht hat. Auf entsprechende Frage erklärte er anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2001, jene Vorladung müsse zu Hause sein, er wisse nicht, weshalb sie ihm nicht zusammen mit den anderen Dokumenten zugestellt worden sei (BFM act. A 8/20). Festzustellen ist jedoch, dass er die genannte Vorladung bis heute nicht nachgereicht hat, was als zusätzliches Unglaubhaftigkeitselement zu werten ist. 4.1.4 Aufgrund der Akten ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der näheren Umstände, wie er Ende 2000 seine Arbeit niedergelegt, sich versteckt und auf die Flucht vorbereitet haben soll, widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen gemacht hat. Inbesondere erscheint es kaum realistisch, dass er Mitte November 2000 - nach dem angeblichen Erhalt einer ersten Vorladung durch das Revolutionsgericht von B._______ - untergetaucht sein soll (vgl. demgegenüber seine Darstellung anlässlich der Empfangsstellenbefragung, als er noch angegeben hatte, noch drei bis vier Tage vor E-7056/2006 seiner Ausreise gearbeitet beziehungsweise bei sich zu Hause gewohnt zu haben [BFM act. A 3/1 f.]), daraufhin aber die Vorladung beziehungsweise Verwarnung durch das Revolutionsgericht von B._______ vom 26. November 2000 persönlich in Empfang genommen haben will, weil er sich zu diesem Zeitpunkt zufällig wieder zu Hause befunden habe (vgl. BFM act. A 8/17 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den chronologischen Ablauf der Ereignisse plausibel erklärt (Beschwerdeschrift, S. 7), steht damit in eindeutigem Kontrast zum Eindruck, den die Befragungs- und Anhörungsprotokolle vermitteln. Die von ihm erwähnten "Bestätigungsschreiben seiner Arbeitgeberbehörde", welche belegen würde, dass er bis am "25.8.1379" (das heisst bis am 15. November 2000) gearbeitet habe (Beschwerdeschrift, S. 6), sind bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Sie würden aber ohnehin nichts an der in dieser Hinsicht unplausiblen Darstellung des Beschwerdeführers ändern, zumal in der von ihm selbst eingereichten amtlichen Zeitung (...) vom (...) festgehalten wird, er sei am "10.10.1379" (also am 30. Dezember 2000) nicht mehr zur Arbeit erschienen, was sich ebenfalls nicht mit seinen eigenen Aussagen deckt. 4.1.5 Bei dieser Sachlage kommt den eingereichten Briefen eines Bruders und eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, die von einem anhaltenden Interesse der iranischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers sprechen, kein entscheidender Beweiswert zu. 4.2 Hinreichend belegt und damit glaubhaft ist hingegen, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber im Oktober 1999 wegen Missachtung von Kleidungsvorschriften verwarnt und in der Folge im Juli 2000 nach C._______ versetzt wurde. In den betreffenden, vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten wurden seitens der schweizerischen Botschaft in Teheran keine Fälschungsmerkmale ausgemacht. 4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei Verhaftungen und Festhaltungen in den Jahren 1992, 1999 und 2000 sind von der Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden. Begründet wurde dies freilich einzig damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber gemacht habe, von wem die betreffenden Verhaftungen vorgenommen worden seien. Tatsächlich ist aufgrund der Akten festzustellen, dass er bei der Befragung in der Empfangsstelle erklärte, er sei jeweils von Angehörigen des Herasat (das heisst des E-7056/2006 innerbetrieblichen staatlichen Sicherheitsdienstes) festgenommen worden, dagegen bei der Anhörung zu den Asylgründen von betreffenden Verhaftungen durch Vertreter des Eteelaat (also des iranischen Nachrichtendienstes) sprach. Von beschwerdeführender Seite werden diese beiden Behörden insofern zueinander in Verbindung gesetzt, als behauptet wird, der Herasat teile seine Beobachtungen und Wahrnehmungen jeweils direkt dem Eteelaat mit, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.) Eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen Herasat und Eteelaat wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2002 ausdrücklich bestritten. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben, da die genannten Verhaftungen und Festhaltungen - wie nachfolgend näher darzulegen ist - keine entscheidende flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen und entsprechend auch nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssen. 4.4 Ebenfalls mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz braucht im Übrigen auch auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Kandidatur für ein kommunales Amt bei den Gemeindewahlen von 1998 nicht näher eingegangen zu werden. 5. 5.1 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor seiner Ausreise aus Iran Ende 2000 beziehen, gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht bereits als unglaubhaft zu erachten sind, lassen sich ihnen keine Vorfluchtgründe entnehmen, die für sich allein für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ausreichen würden. 5.2 Mit Bezug auf die Verwarnung des Beschwerdeführers durch seinen Arbeitgeber im Oktober 1999 wegen Missachtung von Kleidungsvorschriften und seine spätere Versetzung nach C._______ teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, die dabei auf die überzeugenden Feststellungen der schweizerischen Botschaft in Teheran abgestellt hat. Gestützt auf den Botschaftsbericht vom 4. November 2001 hält die Vorinstanz fest, dass entsprechende Verwarnungen im beruflichen Alltag in Iran nichts Aussergewöhnliches darstellen würden, sondern durchaus häufig seien. Entsprechend zu Recht spricht sie der betreffenden Verwarnung aufgrund ihres Charak- E-7056/2006 ters und des mit ihr verfolgten Zwecks keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG zu. Dem scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst beizupflichten, wird doch in der Beschwerdeschrift festgehalten, dieser habe wegen der betreffenden Verwarnung keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten beziehungsweise zu befürchten gehabt (vgl. a.a.O., S. 8). Ebenfalls zu Recht erblickt die Vorinstanz in der Versetzung des Beschwerdeführers im Juli 2000 keine flüchtlingsrechtlich relevante Sanktion, zumal aus dem eingereichten Versetzungsdokument hervorgeht, dass er für die mit dem Umzug nach C._______ verbundenen Unannehmlichkeiten (etwa das dort herrschende rauere Klima) besonders entschädigt worden sein soll. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere auch Beschwerdeschrift, S. 9) beruht auf Mutmassungen, die in den Akten keine Stütze finden, und vermag nicht zuletzt auch deshalb nicht zu überzeugen, weil ein Zusammenhang hergestellt wird zwischen der betreffenden Versetzung und der behaupteten Verfolgung durch das Revolutionsgericht von B._______, die sich indessen - wie dargelegt - als nicht glaubhaft erwiesen hat. 5.3 Den geltend gemachen Verhaftungen und Festhaltungen in den Jahren 1992, 1999 und 2000 kommt - unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - keine Relevanz nach Art. 3 AsylG zu, weil sie entweder im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu weit zurücklagen oder aber aufgrund der Gesamtumstände keinen Anlass für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung gaben. So seien von den Festnahmen im Juli 1999 und September 2000 nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers viele andere Personen betroffen gewesen, die - wie er - an den betreffenden Studentendemonstrationen teilgenommen hätten; Ziel der Behörden sei es in erster Linie gewesen, die Demonstrierenden einzuschüchtern (vgl. BFM act. A 8/11 f.). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser im Zusammenhang mit den beschriebenen Studentenunruhen stehenden Ereignisse weitere Behelligungen durch die iranischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. In der Beschwerdeschrift wird die Gefahr einer weiteren behördlichen Verfolgung denn auch ausschliesslich an die behauptete Einleitung eines Verfahrens durch das Revolutionsgericht von B._______ angeknüpft (vgl. a.a.O., S. 11), die jedoch - wie erwähnt - als unglaubhaft zu erachten ist. 5.4 An der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ändert im Übrigen auch seine Kandidatur für E-7056/2006 eine kommunales Amt im Jahre 1998 nichts, ist doch auch von ihm selbst in keiner Weise geltend gemacht worden, dass er sich aus diesem Grund einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10). 6. Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile bis zu seiner Ausreise aus Iran im Dezember 2000 zum Teil als unglaubhaft, zum Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten sind. 7. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss, wenn auch in diesen Fällen trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen hat. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. In beweismässiger Hinsicht gelten für den Nachweis von subjektiven Nachfluchtgründen die allgemeinen, sich aus Art. 7 AsylG ergebenden Anforderungen (vgl. zum Ganzen EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/ MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). E-7056/2006 8. 8.1 Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, was sie in der angefochtenen Verfügung sowie in den verschiedenen Vernehmlassungen im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner dokumentierten Aktivitäten in der Schweiz kein derart hohes politisches Profil aufweisen würde, dass davon ausgegangen werden könnte, der iranische Geheimdienst hätte von diesen Aktivitäten tatsächlich Kenntnis erhalten. Immerhin scheint die Vorinstanz für den Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Beschwerdeführer an einem Hungerstreik iranischer Asylsuchender im Dezember 2003 teilgenommen hätte, was allerdings aufgrund der von ihm mit Eingabe vom 23. Februar 2004 eingereichten Fotografie, auf welcher er nicht erkennbar sei, nicht feststehe. 8.2 Demgegenüber bezeichnet sich der Beschwerdeführer als "nimmermüder exilpolitischer Aktivist mit besonderem Profil", der sich bei jeder Gelegenheit öffentlich abfällig über die "Herrschaft des "Mullah- Regimes" äussere. Hinzu komme, dass er einer politischen Gruppe angehöre, welche vom iranischen Geheimdienst mit besonderer Aufmerksamkeit überwacht werde. Seine Teilnahme am Hungerstreik von Dezember 2003 habe er hinreichend belegt; nicht mehr beteiligt habe er sich an der Schlusskundgebung, an welcher der Hungerstreik abgebrochen worden sei, da er an jenem Tag bereits wieder habe arbeiten müssen; noch heute stehe er aber in Kontakt zu anderen Hungerstreikenden, die an der Schlusskundgebung teilgenommen hätten (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. September 2005, S. 2, sowie vom 14. Januar 2008, S. 1 f.). 8.3 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen vor, dass abgewiesene iranische Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Iran bereits allein wegen der Einreichung eines Asylgesuchs verfolgt würden. Iranische Asylsuchende hingegen, die sich in der Schweiz in ausgeprägter und exponierter Weise politisch betätigen und daher vom iranischen Geheimdienst, der Exponenten der iranischen Exilopposition im Rahmen einer breit angelegten Überwachungstätigkeit intensiv beobachtet, erfasst werden, haben bei einer Rückkehr nach Iran mit einer Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten nach Art. 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuchs zu rechnen, wobei angesichts der in Iran herrschenden Menschenrechtssituation bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens die konkrete Gefahr gravierender Übergriffe bestünde (vgl. UK Home Office, E-7056/2006 Country of Origin Report, Iran, 4. Mai 2007, Rzn. 7.01 ff., 12.05 ff., 16.15, 27.08 und 28.08 ff., mit weiteren Hinweisen; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, 4. April 2006, mit weiteren Hinweisen; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 6 UE 3108/05.A vom 24. Juli 2007 S. 15). Der Beschwerdeführer hat am 14. Januar 2008 eine Fotografie nachgereicht, auf welcher er mit hinreichender Deutlichkeit als Teilnehmer jenes Hungerstreiks erkennbar ist, an dem sich zwischen dem 10. und dem 19. Dezember 2003 ca. 60 iranische Asylsuchende in Zürich beteiligten. Dieser Hungerstreik hatte ein relativ grosses Medienecho im In- und Ausland zur Folge, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden ist. Die Hungerstreikenden nutzten das öffentliche Interesse an ihrer Aktion dazu, die iranische Regierung und die Menschenrechtssituation in Iran aufs Heftigste zu kritisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch einige Jahre nach dem betreffenden Hungerstreik anzunehmen, dass der iranische Staat nicht bereit sein dürfte, jene rufschädigenden Äusserungen seiner eigenen Staatsangehörigen tatenlos hinzunehmen, selbst wenn es sich bei den betreffenden Personen nicht - beziehungsweise nicht durchwegs - um solche mit einem besonderen politischen Profil handelte. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung an der Schlusskundgebung, mit welcher besagter Hungerstreik beendet wurde, nicht mehr teilnahm. Ohnehin ist nämlich in seinem Falle zusätzlich zu berücksichtigen, dass er zwischen 2002 und 2007 auch an zahlreichen anderen gegen die iranische Regierung gerichteten, öffentlichen Protestaktionen der G._______ und der F.______ teilgenommen hat, wie aufgrund der Akten hinreichend dokumentiert ist; verschiedene dieser Protestaktionen wurden dabei vom Beschwerdeführer mitorganisiert, wie aus diversen, bei den Akten liegenden verwaltungspolizeilichen Unterlagen hervorgeht. Ebenfalls belegt ist, dass er mit Vertretern des aktiven Kerns der iranischen Exilopposition in der Schweiz in Kontakt steht. Überdies hat er auf verschiedenen Internet-Websites mit seinem Namen und teilweise auch mit seinem Bild versehene regierungskritische Artikel publiziert. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran wegen seiner umfangreichen politischen Exilaktivität und den damit zum Ausdruck gebrachten Anschauungen ernsthafte Nachteile im Sin- E-7056/2006 ne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Er erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. 8.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich sowohl die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme als auch weitere Beweismassnahmen. 8.5 Da der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, sein Asylgesuch damit von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden ist und er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, ist auch die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der sich - wie aufgezeigt aufgrund seiner politischen Exiltätigkeit zu Recht auf die Flüchtlingseigenschaft begründende subjektive Nachfluchtgründe beruft, ist indessen nicht zulässig, legt doch Art. 5 Abs. 1 AsylG in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fest, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV). Im Übrigen wäre ein Vollzug der Wegweisung auch nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig, bestehen doch nach dem Gesagten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daher ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde, darüber hinaus aber abzuweisen ist. E-7056/2006 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 10.2 Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist. Ihm ist daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 16.17 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) und Auslagen von insgesamt Fr. 263.50 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2973.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-7056/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt hat, im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 20. September 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Dem Beschwerdeführer werden herabgesetzte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von 2'973.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena E-7056/2006 Seite 20