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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-7047/2006

March 12, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,914 words·~25 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-7047/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren(...) und D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Daniel J. Senn, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2002 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7047/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 27. Oktober 2000 und reisten am 2. November 2000 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 7. November 2000 im Empfangszentrum in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 10. November 2000 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizei fanden am 7. und 8. Dezember 2000 statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______, Provinz G._______. In seinem Heimatdorf habe er die PKK-Guerilla und insbesondere seinen Cousin H._______, welcher sich dieser angeschlossen habe, mit Lebensmitteln, Kleidern und Dünger versorgt. Ende 1992 sei H._______ jedoch verhaftet und darauf zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei er selber mehrmals von der Polizei und von Spezialeinheiten verhört und gefoltert worden. In der Folge sei er im Jahre 1994 nach I._______ umgezogen. Dort sei er, obwohl selber nicht Mitglied der HADEP, für diese Partei als Wahlbeobachter bei den Parlamentswahlen in den Jahren 1995 oder 1996 sowie 1998 tätig gewesen und habe mehrfach an Demonstrationen und Protestaktionen der Jugendorganisation der HADEP teilgenommen. Er sei bei einer solchen Gelegenheit einmal im Jahre 1998 auf das Polizeirevier mitgenommen und befragt worden. Im Weiteren habe er H._______ regelmässig in den Gefängnissen in J._______ und G._______ besucht. Anlässlich eines Gefängnisbesuchs in J._______ sei er einmal von Angehörigen der Sicherheitskräfte verhört und geschlagen worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, selber ein Terrorist zu sein. Im Mai oder Juni 2000 habe er von H._______ erfahren, dass er mit anderen Häftlingen plane, aus dem E-Typ-Gefängnis G._______ mittels eines selbst gegrabenen Tunnels auszubrechen. Aus Angst, in die Sache verwickelt zu werden, habe er sich darauf bis zur Ausreise in Istanbul aufgehalten. Zudem sei sein Cousin K._______, welcher im Jahre 1995 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, öfters auf den Polizeiposten geholt und gefoltert worden, weil er die PKK unterstützt habe. K._______ sei zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und werde daher gesucht. In der Schweiz habe er von E-7047/2006 Verwandten erfahren, dass der Fluchtversuch von H._______ missglückt und dieser wegen dieses Vorfalls erneut angeklagt worden sei. Seine Verwandtschaft sei aufgrund dessen verstärkten Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt. B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. Sie selber habe sich nicht politisch betätigt und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Angehörige der Polizei hätten wiederholt zu Hause wegen ihres Ehemannes vorgesprochen und diesen mehrmals mitgenommen und verhört. C. Am 12. August 2001 reiste die Tochter C._______ der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und wurde in der Folge in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen. D. Mit Schreiben vom 16. August 2002 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass ihre Vorbringen als unsubstanziiert und ausweichend erachtet würden. Amtsinterne Abklärungen hätten ergeben, dass in G._______ kein Spezialtyp-Gefängnis existiere und kein Fluchtversuch mittels Tunnel in der angegebenen Zeit und Region bekannt sei. Ferner hätten im Jahre 1998 keine Wahlen stattgefunden. Schliesslich hätten Abklärungen betreffend des Cousins L._______ des Beschwerdeführers ergeben, dass über diesen kein Datenblatt bestehe und er weder national noch lokal gesucht werde. Daraus könne geschlossen werden, dass auch gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege. Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Erkenntnissen gegeben. E. Mit Schreiben vom 29. August 2002 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und entsprach dem Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. September 2002 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den im Schreiben vom 16. August 2002 formulierten Erkenntnissen der Vorinstanz und hielten an ihren Vorbringen fest. Ferner beantragten sie die Offenlegung des Akten- E-7047/2006 stücks A 19/1 (Aktennotiz) und der Botschaftsabklärung sowie die Durchführung einer ergänzenden Befragung. G. Mit Verfügung vom 16. September 2002 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2002 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Auszüge aus der Zeitung „Özgür Politika“, inklusive auszugsweise Übersetzung, sowie deutsche Ausweispapiere der Verwandten M._______, O._______ und P._______ ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung forderte er die Beschwerdeführer dazu auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Im Weiteren gewährte er ihnen antragsgemäss Einsicht in das Dokument A 19/1 und Gelegenheit zur Stellungnahme. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer betreffend ihres Gesuchs um Einsicht in das Aktenstück A 24/33 (Befragungsprotokoll des Cousins L._______) aufgefordert, eine Einwilligungserklärung desselben beizubringen. E-7047/2006 J. Mit Telefax-Eingabe vom 1. November 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Einwilligungserklärung von L._______ nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2002 wurde den Beschwerdeführern die Einsicht in das Aktenstück A 24/33 gewährt und antragsgemäss die Frist zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit erstreckt. L. Mit Eingabe vom 18. November 2002 reichten die Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Monate April bis Oktober 2002 zum Beleg ihrer finanziellen Situation ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2002 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, da ihr Einkommen den prozessualen Zwangsbedarf übersteige. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie zwei Ausschnitte aus der Zeitung „Özgür Politika“ vom 11. Februar 2001 und 24. März 2001, in Kopie, und einen Auszug eines auf der Internet- Homepage www.networkingnewsletter.org.uk publizierten Berichts ein. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ vom 13. August 2000, inklusive Übersetzung ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2003 nahmen die Beschwerdeführer innert erstreckter Frist im Rahmen der ihnen gewährten Möglichkeit zur Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, über http://www.networkingnewsletter.org.uk/

E-7047/2006 die schweizerische Botschaft in Ankara spezifische Abklärungen vorzunehmen. Ferner reichten sie eine eigenhändige schriftliche Erklärung vom 29. September 2003 sowie Zeitungsartikel aus „Özgür Politika“ vom 23. September 2003 und „Milliyet“ vom 23. September 2003, inklusive auszugsweiser Übersetzung, ein. R. Am 8. Juli 2004 wurde die Tochter D._______ der Beschwerdeführer geboren und in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen. S. Mit Telefax-Eingabe vom 5. März 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi- E-7047/2006 timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien generell wenig substanziiert und ausweichend, insbesondere betreffend die angeblichen Hilfeleistungen an die PKK und die Teilnahme an Demonstrationen. Mehrfach habe er an der Empfangsstelle gemachte Aussagen anlässlich der Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei relativiert. Das auffallend ausweichende Antwortverhalten des Beschwerdeführers sei als Indiz dafür zu werten, dass er sich auf einen weitgehend konstruierten Sachverhalt berufe. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Fluchtversuch E-7047/2006 aus dem Gefängnis G._______ durch amtsinterne Abklärungen und Erkundigungen der Schweizer Botschaft in Ankara nicht habe verifiziert werden können und auch der Beschwerdeführer keine Beweismittel für dieses Ereignis beigebracht habe. Zudem hätten Verwandte des Beschwerdeführers, welche sich ebenfalls auf diesen Vorfall berufen hätten, diesen auf das Jahr 1999 datiert. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Tunnel-Fluchtversuch nicht stattgefunden habe, was die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführer noch verstärke. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner Besuche beim inhaftierten Cousin und dessen Fluchtversuch erlitten habe und es sei auch zu bezweifeln, dass er die PKK unterstützt und wegen Teilnahme an Demonstrationen der HADEP von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde rügten die Beschwerdeführer vorab, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihnen eine Aktennotiz vom 14. August 2002 (Aktenstück 19/1) sowie die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Botschaftsabklärung nicht offengelegt worden seien. Die Einsichtsverweigerung mit der blossen Berufung auf überwiegende öffentliche oder private Interessen sei rechtsstaatlich nicht haltbar und verunmögliche es ihnen, die Behauptungen der Vorinstanz auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Im Weiteren werde der Vorwurf des ausweichenden Antwortverhaltens bestritten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unter einem grossen Zeitdruck gewesen sei und die gestellten Fragen jeweils nicht ausführlich habe beantworten können. Dies vermöge zu erklären, dass er möglicherweise zum Teil unkonzentriert geantwortet habe. Zudem sei ihm nicht hinreichend klar gewesen, dass auch die Erwähnung von Details verlangt werde. Die Behauptung, Verwandte des Beschwerdeführers hätten angegeben, der Tunnel-Fluchtversuch habe bereits im Jahre 1999 stattgefunden, könne mangels Einsicht in das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Aktenstück A 24 nicht überprüft werden. Ferner könnten aufgrund der Akten die von der Vorinstanz erwähnten amtsinternen Abklärungen und Erkundigungen bei Vertrauensanwälten nicht nachvollzogen werden und seien zu bezweifeln. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall keine spezifischen Abklärungen vorgenommen worden seien, sondern versucht werde, Rückschlüsse aus anderen Fällen zu ziehen. Aus dem Umstand, dass es ihnen bisher nicht gelungen sei, einen Zeitungsbericht über den Tunnel-Fluchtversuch beizubringen, könne nicht auf dessen E-7047/2006 Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Es sei durchaus möglich, dass Medienberichte über dieses Ereignis durch die türkischen Behörden unterdrückt worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie dem inneren Kreis einer systematisch verfolgten Familie angehören würden und sie schon alleine deshalb mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten, insbesondere nach ihrer Flucht ins Ausland. Er, der Beschwerdeführer, befürchte, im Falle der Rückschaffung in die Türkei das gleiche Schicksal zu erleiden, wie sein Cousin H._______, welcher zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ferner sei sein Cousin K._______ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und auch weitere nahe Verwandte hätten das Heimatland verlassen müssen (zwei Brüder seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt). Vor dem Hintergrund der Familiengeschichte erschienen ihre Vorbringen durchaus plausibel. Im Übrigen sei die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, Q._______, weiterhin von staatlichem Terror betroffen. Aufgrund der geschilderten Umstände sei davon auszugehen, dass ihnen im Falle der Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Existenz des E-Typ-Gefängnisses in G._______ und der Tunnel- Fluchtversuch nunmehr durch weitere Abklärungen und die von den Beschwerdeführern beigebrachten Beweismittel als bestätigt zu erachten seien. Dessen ungeachtet werde an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer festgehalten. Namentlich sei nicht belegt, dass sie nach dem Ausbruchsversuch grössere Probleme gehabt hätten als zuvor. Bezüglich der geltend gemachten allgemeinen Situation in der Region Q._______ sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer auf Zeitungsartikel aus den späten 90er Jahren berufen würden. Die Lage habe sich jedoch seither verbessert. Im Weiteren würden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern drohende Reflexverfolgung vorliegen. Allfällige bisherige Schikanen, denen die Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen seien, hätten lokalen Charakter und seien auf die damalige herrschende Konfliktsituation zurückzuführen. Es sei bezüglich des Beschwerdeführers keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden, wohl aber betreffend eines Bekannten mit ähnlicher Verfolgungsgesichte und eines Cousins, welche ergeben hätten, dass über diese Personen keine Datenblätter bestehen würden und sie nicht gesucht würden. Ferner E-7047/2006 habe die Ehefrau des Cousins K._______ auf ihr Asyl verzichtet, um Verwandte in der Türkei besuchen zu können. Offenbar befürchte sie keine Reflexverfolgung mehr. Aus diesen Umständen könne geschlossen werden, dass gegen die Beschwerdeführer nichts vorliege. Zudem würden sie, falls sie in ihrer Heimatregion Probleme befürchteten, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen. 4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nunmehr erstellt sei, dass ihre Angaben in zentralen Punkten korrekt und den Tatsachen entsprechend seien. Demnach bestehe kein Anlass mehr, an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln. Vielmehr sei als erstellt zu erachten, dass mehrere ihrer Verwandten in der Türkei massive Nachteile erlitten hätten, respektive von den Behörden gesucht würden. Ferner werde bestritten, dass sich die politische Lage wesentlich verändert habe. Es komme nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen und ungeklärten Todesfällen, was aber kaum je einen Niederschlag in den Medien finde. Ferner hielten sie daran fest, dass sie aufgrund der Aktivitäten ihrer Verwandten mit Reflexverfolgung zu rechnen hätten. Es werde beantragt, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, über die Schweizer Botschaft in Ankara spezifische Abklärungen zu treffen. Die Angaben der Vorinstanz zu der Verfolgungssituation eines Bekannten und eines Cousins würden bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz gar nicht fähig sei, zuverlässige Informationen über das Bestehen von Datenblättern beziehungsweise zur Frage, ob jemand national oder lokal gesucht werde, zu erheben. Im weiteren sei ein Rückschluss aus dem Verhalten der Ehefrau von K._______ nicht zulässig. Zum einen seien deren innere Beweggründe nicht bekannt. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer als Mann von vornherein einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Schliesslich werde auch das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestritten. 5. 5.1 Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, dadurch dass ihnen die Vorinstanz mehrere entscheidwesentliche Aktenstücke (Aktennotiz A 19, Botschaftsabklärung) nicht offengelegt habe. Nachdem der Instruktionsrichter ihnen im Beschwerdeverfahren ergänzende Einsicht in die genannten Aktenstücke gab und ihnen ausreichend Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern - welche sie auch wahr- E-7047/2006 genommen haben - , kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. 5.2 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2.2 Zunächst können aufgrund der von den Beschwerdeführern beigebrachten Dokumente und der von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren getroffenen Abklärungen die Existenz des E-Typ-Gefängnisses in G._______ und der Tunnel-Fluchtversuch aus diesem Gefängnis im Jahre 2000 als erstellt erachtet werden, womit sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer als zutreffend erwiesen haben. Im Übrigen erscheinen zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich zu seinen angeblichen Hilfeleistungen an die PKK-Kämpfer sowie zu seinem Engagement für die HADEP eher oberflächlich und wenig substanziiert. Andererseits sind die Schilderungen beider Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und weisen in verschiedenen Punkten einen durchaus lebensechten Detaillierungsgrad auf. Schliesslich erscheinen ihre Vorbringen angesichts des geschilderten familiären Hintergrundes und des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien grundsätzlich nicht unplausibel. E-7047/2006 Auch wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben, gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft einzustufen sind. 5.2.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aber festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer selber erlittenen behördlichen Übergriffe - mehrere kurzzeitige Festnahmen und Verhöre, zum Teil mit Misshandlungen - nicht hinreichend intensiv waren, um eine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung darzustellen und auch keine genügende Grundlage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bilden. Insbesondere erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht den Eindruck, dass die behördlichen Massnahmen bei ihm zu einem derart starken psychischen Druck geführt hätten, dass der weitere Verbleib im Heimatstaat objektiv unzumutbar geworden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.2. S. 108 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.4 Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 6. Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils ihrer Familienangehörigen: 6.1 Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben sich aus diesen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland. Ein Cousin des Beschwerdeführers (H._______) wurde, nachdem er nach Abweisung seines Asylgesuchs in die Türkei zurückgekehrt war und sich dort den PKK-Guerilla angeschlossen hatte, im Jahre 1992 verhaftet und in der Folge zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei weiteren Cousins des Beschwerdeführers, R._______ (N _______) und K._______ (N _______), wurde in den Jahren 1992 beziehungsweise 1995 in der Schweiz Asyl gewährt. R._______ wurde E-7047/2006 in den Jahren 1989 und 1990 wegen Vorfällen im Dorf F._______, welche auf Aktivitäten der PKK zurückzuführen waren, zweimal kurzzeitig festgenommen und befragt. K._______ war, nachdem gegen ihn vom Staatssicherheitsgericht S._______ ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden war, von Oktober bis Dezember 1992 im E-Typ-Gefängnis S._______ inhaftiert und wurde nach der Freilassung unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben, vom 10. bis 12. März 1993 auf dem Gendarmerieposten Q._______ festgehalten und misshandelt. Der Ehefrau von H._______, T._______ (N _______), wurde im Jahre 1998 in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt aufgrund des bestehenden Verdachts, als Kurierin für die PKK tätig zu sein, sowie einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Auch ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers, L._______ (N _______) sowie eine Cousine, U._______ (N _______), sind mit ihren Familien aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus der Türkei ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypo- E-7047/2006 thetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In erwähntem Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3., S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur E-7047/2006 Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 6.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten dass der Beschwerdeführer einer aus dem Dorf F._______, Provinz G._______ stammenden Familie angehört, die erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war und und unter Beobachtung der Sicherheitskräfte steht. Es ist aufgrund der Aktenlage als gesichert zu erachten, dass sein Cousin H._______ wegen seines Engagements für die PKK zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt wurde und dass auch gegen den Cousin K._______ ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer selber sich nur in geringem Masse für PKK und HADEP engagiert hat, ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei als Angehöriger einer den Behörden als oppositionell bekannten Familie einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer aus demselben Dorf stammt, wie die erwähnten Cousins H._______ und K._______ und inzwischen ein grosser Teil seiner Verwandtschaft ihr Heimatland verlassen hat und im Ausland lebt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten gestanden ist. Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Vergangenheit bereits gewisse Repressalien aufgrund seiner Unterstützung seines Cousins H._______ erlitten zu haben. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass die Ehefrau von K._______, V._______, im Jahre 2002 auf das ihr gewährte Asyl verzichtete, um Verwandte im Herkunftsland besuchen zu können, nichts zu ändern. Zum einen beruht der Verzicht auf das Asyl von V._______ auf deren subjektiver Risikoeinschätzung, E-7047/2006 woraus jedoch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die objektiv bestehende Gefährdung gezogen werden kann. Zum anderen dürfte das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer als Mann, welcher bereits in der Vergangenheit als Sympathisant oppositioneller Kräfte in Erscheinung getreten ist, grösser sein. 6.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwister, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. Bei diesem Ergebnis wird im Übrigen der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Botschaftsabklärung bezüglich ihrer Verfolgungssituation hinfällig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2002 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). E-7047/2006 9. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2008 auf Fr. 4'461.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-7047/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 16. September 2002 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'461.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - W._______ des Kantons E._______., ad (...) (in Kopie; Beilage: Eheschein Nr. [...], Militärausweis Nr. [...], Nüfus Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 18

E-7047/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-7047/2006 — Swissrulings