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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2009 E-7045/2009

November 20, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,900 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-7045/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Côte d' Ivoire, mit zwei Aliasidentitäten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7045/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Côte d' Ivoire mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Abidjan – erstmals am 18. März 1994, in Begleitung seiner damaligen Ehefrau, in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines damaligen Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Heimat einen politisch motivierten Zeitungsartikel verfasst habe, weshalb er inhaftiert worden und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung vom 18. Mai 1994 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. November 1994 abwies, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1995 in seinen Heimatstaat zurückkehrte und am 24. Dezember 1995 mit einem Besuchervisum zwecks Eheschliessung erneut in die Schweiz einreiste, dass die geplante Heirat in der Folge nicht zustande kam und der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1995 an der Ausreise nach Italien gehindert wurde, wobei er gefälschte Identitätsdokumente bei sich trug, dass er am (...) 1998 die Schweizer Bürgerin B._______ heiratete, er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B und am (...) 2003 eine Niederlassungsbewilligung C erhielt, dass die Ehe am (...) 2004 geschieden wurde und der Beschwerdeführer am (...) 2004 die ebenfalls aus Côte d' Ivoire stammende C._______ heiratete, die aufgrund ihrer vormaligen Ehe mit einem Schweizer Bürger das Aufenthaltsrecht erhalten hatte und mit der er ein gemeinsames Kind – D._______, geboren am (...) 2004 – erwartete, E-7045/2009 dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am (...) 2006 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit der Begründung, er habe diese missbräuchlich, unter Vortäuschung falscher respektive Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, widerrief, dass das nachfolgende Rekurs- respektive Beschwerdeverfahren mit letztinstanzlichem abschlägigen Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2009 abgeschlossen wurde, dass die hierauf ergangene Wegweisungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008, welche auch für die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind galt, vom BFM hinsichtlich der Ausreisefrist bis zum 31. August 2008 bestätigt und auf die gesamte Schweiz ausgedehnt wurde, dass die Ehe des Beschwerdeführers am (...) 2009 geschieden und das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Kindsmutter übertragen wurde, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet sowie in Vorbereitungshaft gesetzt wurde, und er anlässlich der am folgenden Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch stellen zu wollen, dass am 5. Juni 2009 (...), wo sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft befindet, die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens sei er für eine Woche nach Abidjan zurückgekehrt, um ein Visum für seine Heirat in der Schweiz zu besorgen, seit Dezember 1995 habe er sich ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, dass er nicht nach E._______ zurückkehren könne, nachdem er bereits 16 Jahre in der Schweiz gelebt habe und auch seine in der Schweiz lebenden Kinder ihren Vater bräuchten, dass in seiner Herkunftsregion E._______ Rebellen (...) seien, und sein Bruder F._______ bei einem Heimatbesuch im letzten Jahr gesehen habe, wie Rebellen aus dem Haus der Familie gekommen seien, E-7045/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am 6. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer bezwecke mit der Einreichung seines Asylgesuchs offensichtlich, den drohenden Vollzug seiner Wegweisung zu vermeiden, zumal er es erst im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 14. Mai 2009, mithin in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der am Vortag erfogten Verhaftung und dem drohenden Wegweisungsvollzug eingereicht habe, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, zumal ihm die auf den 31. August 2008 angesetzte Ausreisefrist längst bekannt gewesen sei, dass zudem seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2009 keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien, dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten könne, da keine enge Beziehung zu seinen Kindern bestehe und für seine letzte Ehefrau sowie das gemeinsame Kind ebenfalls eine rechtskräftige Wegweisung nach Abidjan vorliege, womit das geltend gemachte Recht auf Familienleben dem öffentlichen Interesse der Schweiz an seiner Wegweisung unterzuordnen sei, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die kantonale Wegweisungsverfügung vom Bundesgericht bestätigt worden sei, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe oder Behandlung vorlägen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d' Ivoire sprächen, E-7045/2009 dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan als zumutbar erweise, da er dort vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, wie er entgegen seiner jüngsten Angaben anlässlich seines ersten Asylgesuchs explizit zu Protokoll gegeben habe, dass sich mithin ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. November 2009 (Poststempel) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7045/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), E-7045/2009 dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und der Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Asylgesuch erst am 14. Mai 2009, dem Folgetag seiner Verhaftung, gestellt hat, dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass die Vermutung, der Beschwerdeführer versuche den drohenden Wegweisungsvollzug zu verzögern oder zu vereiteln auch durch den Umstand erhärtet wird, dass er nunmehr behauptet, niemals eine Identitätskarte besessen zu haben (B16 S. 9), obschon er eine solche im Verlauf seines ersten Asylverfahrens zu den Akten gegeben hat, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Asylgesuch früher zu stellen, zumal er sich bereits seit dem 24. Dezember 1995 wieder in der Schweiz aufhielt und ihm überdies mit Schreiben des Migrationsamtes der Kantons Zürich vom 17. Juli 2008 mitgeteilt wurde, dass er die Schweiz per 31. August 2008 zu verlassen habe (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a), dass sodann aus den Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men- E-7045/2009 schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 ebenda), dass der Beschwerdeführer vorliegend – im Gegensatz zu seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren – keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern lediglich auf die Aktivitäten (...) Rebellen in E._______, mithin auf die allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion, verweist, dass das BFM in Berücksichtigung der oben umschriebenen Praxis, welche sich auch heute noch als zutreffend erweist, zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, da sich sich die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf die allgemeine Situation in E._______, mithin einem Landesteil der Côte d' Ivoire, in welchen er gerade nicht weggewiesen werden soll (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), beziehen, dass keine Veranlassung besteht, auf die wenig sachdienlichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwerdeführer etwa die Bedingungen erläutert, unter welchen er zu einer Rückkehr bereit wäre, einzugehen, weil sie am zutreffenden Schluss des BFM, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. b AsylG vor, nichts zu ändern vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn E-7045/2009 sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt, und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, zumal – wie vorstehend aufgezeigt – keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz abzuleiten vermag, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-7045/2009 dass in Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2 und 8.3) verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil feststellte, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte und sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage positiv entwickelt hat, weshalb in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan im zitierten Urteil als grundsätzlich zumutbar erachtete, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im vorliegenden Asylverfahren bis zu seiner Ausreise 1994 im Dorf G._______ (Unterpräfektur H._______, Departement E._______) gelebt haben will (B16 S. 3), wohingegen er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ausdrücklich dargelegt hatte, er habe sich ab 1990 und bis zu seiner Ausreise in I._______, einem Stadtteil von Abidjan, aufgehalten (A5 S. 5), dass angesichts der lückenlosen Darstellung seiner Tätigkeiten in I._______ anlässlich des ersten Asylverfahrens die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Abidjan gelebt und die eigene Biografie im Hinblick auf den drohenden Wegweisungsvollzug angepasst, nicht von der Hand zu weisen ist, dass zur Begründung im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden E-7045/2009 sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern respektive -regionen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung sowie der widersprüchlichen Bezeichnung seines letzten Wohnorts zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Abidjan zugebracht, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7045/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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