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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 E-7043/2015

November 4, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7043/2015

Urteil v o m 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).

E-7043/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge Albanien am (…) September 2015 auf dem Luftweg von Tirana aus verliess und am (…) September 2015 legal in die Schweiz einreiste, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Oktober 2015 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Oktober 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei von Geburt an körperlich behindert und ihre (…) hätten sich nicht normal entwickelt, wobei sie körperlich nur insoweit beeinträchtigt sei, als sie keine schweren Lasten heben könne, dass sie (…) von Beruf sei, wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung jedoch Probleme gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, und dabei meist auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten angewiesen gewesen sei, dass ihr jedoch mehrmals wegen ihrer Behinderung gekündigt worden sei, was sie nicht beweisen könne, da man ihr dies jeweils nur mündlich mitgeteilt habe, dass sie einmal eine Kündigung gerichtlich angefochten und dabei in zweiter Instanz obsiegt habe, dass sie ausserdem auch im Alltag Probleme wegen ihrer Behinderung gehabt habe und die Leute sie benachteiligt und verspottet hätten, dass sie ihren Reisepass sowie zum Beleg ihrer Vorbringen Gerichtsunterlagen betreffend ihrer Entlassung bei der Firma "C._______" zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 – eröffnet gleichentags – ablehnte die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung (sowie zu dessen Sicherstellung eine Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen) anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,

E-7043/2015 dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2015 (Datum Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, die Beschwerdeführerin sei nochmals zu den Asylgründen anzuhören, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin in der Folge vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-7043/2015 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg festzustellen ist, dass die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren im Asylpunkt nicht eindeutig sind – es wird Eintreten auf das Asylgesuch beantragt, obwohl die Vorinstanz bereits auf das Gesuch eingetreten ist (und dieses materiell abgewiesen hat) – und die Beschwerde zugunsten der Beschwerdeführerin als vollumfänglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Asylgesuchs und Verfügung der Wegweisung gerichtet entgegengenommen und geprüft wird, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft (vgl. Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung) hingegen – auch sinngemäss – nicht angefochten worden ist und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin vornehmlich Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt geltend macht, welche auf ihre körperliche Beeinträchtigung zurückzuführen seien, und sie anfügt, auch im Alltag deswegen Nachteile erfahren zu haben,

E-7043/2015 dass das SEM in diesem Zusammenhang ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen seitens Arbeitgebern und Mitmenschen würden auch in Albanien als strafbare Handlungen von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen anschliesst, zumal diese durch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsunterlagen gestützt werden, konnte sie sich doch auf dem Rechtsweg einmal gestützt auf arbeitsrechtliche Bestimmungen in Albanien erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen und eine entsprechende finanzielle Entschädigung erlangen, dass es der Beschwerdeführerin dabei möglich und zumutbar ist, sich auch künftig bei allfälligen, ähnlich gelagerten, Problemen in arbeitsrechtlicher Hinsicht entsprechend an die zuständigen Aufsichts- und Gerichtsinstanzen zu wenden, nötigenfalls mithilfe (…), die Anwältin ist (vgl. Protokoll BzP S. 4), dass das SEM ausserdem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, dass die Beschwerdeführerin diesen Feststellungen in der Beschwerde mit dem Hinweis auf die im albanischen Justizsystem mangelhaft umgesetzten Grundsätze namentlich des Diskriminierungsverbots und der Rechtsgleichheit keine stichhaltigen Einwände entgegen zu halten vermag, dass allein aus dem Umstand, dass das albanische Justizsystem nach wie vor mit Mängeln behaftet sei und nicht den Standard der schweizerischen Rechtsordnung zu erreichen vermöge, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante und individuelle Verfolgungssituation geschlossen werden kann, dass an diesen Feststellungen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (eine Bescheinigung der Behinderung durch ein Sozialversicherungsinstitut, ein Gerichtsentscheid vom (…) 2011 und ein Länderbericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013) nichts zu ändern vermögen, dass insgesamt die Vorbringen daher den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, es der Beschwerdeführerin somit

E-7043/2015 nicht gelingt, diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-7043/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung als (…) und entsprechende Berufserfahrung verfügt, und es ihr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr wieder in ihren Beruf einzusteigen, dass vorliegend aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zudem davon auszugehen ist, dass sie für den Fall einer anfänglichen Erwerbslosigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente hätte (vgl. Protokoll Anhörung S. 4 F. 9 f.), die sie bei der zuständigen Behörde einfordern könnte, dass sodann ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Albanien Wohnsitz haben (vgl. Protokoll BzP S. 4 und S. 5), mithin von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, dass nicht darauf zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass das Vorbringen, wonach sie ein (…) operativ entfernen lassen sollte, ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs führen kann, zumal namentlich in Tirana, wo die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat, die medizinische Infrastruktur für solche Eingriffe zweifellos zur Verfügung steht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-7043/2015 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7043/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-7043/2015 — Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 E-7043/2015 — Swissrulings