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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-7042/2006

March 12, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,668 words·~28 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-7042/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und D._______. geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. November 2002 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7042/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2000 und reiste am 18. Oktober 2000 illegal in die Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2000 im Empfangszentrum in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. A.a Am 27. Oktober 2000 fand die Kurzbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E._______, (...), Provinz F._______. Sein Bruder G._______ sei in den Jahren 1990 bis 1993 für insgesamt 3 Monate in den Bergen gewesen. In dieser Zeit sei das Haus seiner Familie mehrmals von Sondereinheiten durchsucht worden. Nachdem G._______ bei einer Schiesserei verletzt worden sei, habe seine Familie ihn zu Hause gepflegt. Eines Nachts seien Angehörige des Militärs erschienen und hätten seinen Bruder festgenommen. Er selber habe bei den Wahlen vom 18. April 1999 zusammen mit seinem Freund H._______ die HADEP unterstützt. Vor den Wahlen hätten Angehörige des Militärs bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei sie Fahnen und Flugblätter der HADEP gefunden und ihn mit dem Tod bedroht hätten, für den Fall dass die HADEP im Dorf Stimmen holen sollte. Einen Tag nach den Wahlen sei er wegen seines Engagements für die HADEP festgenommen, für 3 Tage festgehalten und geschlagen worden. Dabei sei er auch nach seinem Bruder I._______ befragt worden. Er habe im Weiteren regelmässig seinen Bruder G._______ im Gefängnis in F._______ besucht. Im August 2000 hätten einige Gefangene versucht, durch einen Tunnel aus diesem Gefängnis zu fliehen. Deswegen habe man ihn, als er in dieser Zeit seinen Bruder im Gefängnis habe besuchen wollen, nicht hineingelassen. Auf dem Rückweg nach Hause sei er an einem Kontrollposten angehalten und für 2-3 Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten und geschlagen worden. In derselben Nacht sei die Gendarmerie vorbeigekommen, habe sein Haus durchsucht und ihn erneut auf den Polizeiposten mitgenommen. Dort sei er wegen des Verdachts, am Fluchtversuch aus dem Gefängnis in F._______ beteiligt gewesen zu sein, verhört und geschlagen worden Seine Frau sei gleichzeitig auch mitgenommen, beschimpft und geohrfeigt worden. Sie seien 2 Tage festgehalten worden. Eine Woche später habe ihm sein Bruder G._______ anlässlich eines Besuchs im Gefängnis gesagt, er müsse die Türkei verlassen. Darauf habe er sich E-7042/2006 mehrere Tage bei einem Cousin aufgehalten. Seine Ehefrau habe ihm in dieser Zeit mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht werde. Er sei dann nach Istanbul gegangen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Sein Bruder I._______ werde ebenfalls gesucht. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe von 12 bis 19 Jahren. Im Übrigen sei er auch im Militärdienst, den er im Jahre 1995 absolviert habe, immer wieder geschlagen und schikaniert worden A.b Am 20. Dezember 2000 führte das Bundesamt eine direkte Befragung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zwischen 1990 und 1993, als sein Bruder G._______ bei der PKK in den Bergen gewesen sei, für diese als Kurier tätig gewesen. Er habe dabei Notizen überbracht und die Guerilla mit Waffen, Lebensmitteln und Geld versorgt. Ein Angehöriger der Guerilla, welcher bei einem Gefecht angeschossen und verhaftet worden sei, habe den Behörden unter Folter die Namen von ihm und seinem Bruder I._______ verraten. Nach den Wahlen im Jahre 1999 oder 2000 (A16/ S. 6) respektive vor den Wahlen (A16/ S. 8) sei er während drei Tagen auf dem Gendarmerieposten J._______ festgehalten und gefoltert worden, zum einen wegen seines Engagements für die HADEP und zum anderen wegen seiner Tätigkeit als Kurier für die PKK. Man habe ihm das Angebot gemacht, als Spitzel zu arbeiten. In der Nacht nach den Wahlen hätten die Behörden in seinem Haus Fahnen der HADEP und Bücher sichergestellt. Ebenfalls nach den Wahlen sei er zusammen mit seiner Ehefrau zwei Tage lang festgehalten worden. Nach einem Fluchtversuch aus dem Gefängnis, wo sein Bruder inhaftiert sei, sei er für 1-2 Stunden festgehalten worden. Dies sei vor den Wahlen gewesen. In der Nacht nach den Wahlen seien er und 1 bis 2 Stunden später auch seine Ehefrau festgenommen worden. Es seien ihm Vorwürfe gemacht worden, weil im Dorf viele Leute für die HADEP gestimmt hätten. Seine Ehefrau sei ebenfalls beschimpft und geschlagen und während zwei Tagen festgehalten worden. Dies sei nach den Wahlen im Jahre 1999 oder 2000 gewesen. Er sei frühmorgens nach den Wahlen zuhause abgeholt worden. In der Folge sei er nach Istanbul gegangen. Er sei auch immer wieder (mehrmals pro Woche) auf den Polizeiposten vorgeladen worden und nach seinem Bruder I._______ befragt und aufgefordert worden, Kostgeld für Bruder G._______ zu bezahlen, welcher zu einer Gefängnisstrafe von 36 Monaten verurteilt worden sei. Ab April 1999 habe er den Vorladungen nicht mehr Folge geleistet. E-7042/2006 A.c Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 26. September 2001 führte der Beschwerdeführer aus, er sei einmal im Dorf und einmal auf dem Weg zum inhaftierten Bruder festgenommen worden. Bei der Verhaftung im Dorf sei er zusammen mit seiner Ehefrau festgenommen und 2 Tage lang festgehalten worden. Seine Ehefrau sei erst nach ihm von den Sicherheitskräften mitgenommen worden. Beide seien für 2 Tage festgehalten worden. Diese Verhaftung sei nach den Wahlen erfolgt. Etwa einen Monat vor den Wahlen sei er für 3 Tage verhaftet worden. Es sei um einen Ausbruchsversuch aus dem Gefängnis gegangen, in welchem sein Bruder inhaftiert sei. B. Am 2. September 2001 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte am 4. September 2001 um Asyl. Am 10. September 2001 fand die Kurzbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen statt. Am 26. September 2001 führte das Bundesamt eine direkte Befragung durch. C. C.a Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe wiederholt ihren Schwager G._______ im Gefängnis besucht, wobei sie von den dortigen Beamten beschimpft worden sei. Im Jahre 1999 sei sie zweimal von Polizisten im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Ehemannes für die HADEP geohrfeigt worden. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann vor der Wahl im Jahre 1999 Propaganda für die HADEP gemacht. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. C.b Bei der Befragung durch die Vorinstanz vom 26. September 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei einmal, glaublich im Herbst 1998, zusammen mit ihrem Ehemann gegen Mittag auf dem Dorfplatz festgenommen und beschimpft worden Sie sei etwa 1-2 Stunden auf dem Polizeiposten gewesen. Ihr Mann sei später am selben Tag auch wieder freigelassen worden. Dies sei nach den Wahlen gewesen. Sie seien dafür verantwortlich gemacht worden, dass die HADEP viele Stimmen erhalten habe. Ihr Ehemann sei nie von zu Hause von den Sicherheitskräften abgeholt worden. D. Am 10. Mai 2002 reiste die Tochter C._______ der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und wurde in das Asylgesuch ihrer Eltern einbezogen. E-7042/2006 E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie zur Frage ob über ihn ein Datenblatt bestehe und ob er gesucht werde In der Antwort vom 18. Juni 2002 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datanblatt bestehe und er weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2002 gab das BFF den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2002 bestritten die Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung und reichten einen Brief von G._______ vom 3. Januar 2002, Artikel aus den Ausgaben vom 11. Februar 2001 und 24. März 2001 der Zeitung „Özgür Politika“ sowie einen auf der Website www.networkingnewsletter.org.uk publizierten Artikel über politische Gefangene ein. G. Mit Verfügung vom 12. November 2002 - eröffnet am 15. November 2002 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2002 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut- http://www.networkingnewsletter.org.uk/

E-7042/2006 barkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Übersetzung eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts in Malatya vom 3. Mai 1993 gegen G._______, sowie eine Kopie des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Januar 1998 betreffend K._______, die Ehefrau von G._______, zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und verzichtete aufgrund des Vorliegens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 - vorab per Telefax - reichten die Beschwerdeführer einen im Internet publizierten Artikel über den Fluchtversuch mittels Tunnel aus dem Gefängnis in F._______ in türkischer Sprache ein. K. Mit Eingabe vom 16. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführer eine Übersetzung des genannten Artikels ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2003 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 machten die Beschwerdeführer von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch. Zudem reichten sie einen auf der Website news.bbc.co.uk publizierten Artikel vom 2. September 2003 betreffend die PKK sowie einen Bericht der „International Federation for Human Rights“ (fidh) vom Juli 2003 über die Menschenrechtslage im Südosten der Türkei ein. N. Am 13. November 2003 wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführer geboren. E-7042/2006 O. Mit Telefax-Eingabe vom 6. März 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-7042/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu erachten seien. Sie hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen divergierende Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Aussagen zur Anzahl, Dauer und zum Zeitpunkt seiner Verhaftungen durch die türkischen Sicherheitskräfte gemacht. Zum angeblichen Tunnel-Fluchtversuch habe er dreimal unterschiedliche Zeitangaben gemacht und die Konsequenzen dieses Vorfalls für ihn unterschiedlich geschildert. Die Beschwerdeführer hätten ferner divergierende Angaben zu den Umständen der angeblichen gemeinsamen Festnahme gemacht, und seien nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche überzeugend zu erklären. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beschwedeführers auch den Ausführungen seines Schwagers L._______ (N _______), welcher seinerseits ausgesagt habe, er sei einmal zusammen mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden, widersprechen. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht in der Lage gewesen, bei den Befragungen die geltend gemachten Ereignisse zeitlich übereinstim- E-7042/2006 mend einzuordnen und habe ferner nicht anzugeben vermocht, wo er sich im Zeitraum zwischen Mitte 1999 und der Ausreise im Oktober 2000 aufgehalten habe. Beide Beschwerdeführer hätten ein ausweichendes Aussageverhalten gezeigt und ihre Aussagen während den Anhörungen immer wieder angepasst. Im Weiteren habe der vom Beschwerdeführer erwähnte Fluchtversuch aus dem Gefängnis F._______ durch amtsinterne Abklärungen und Erkundigungen der Schweizer Botschaft in Ankara nicht verifiziert werden können. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Brief des inhaftierten Bruders G._______ habe bloss geringen Beweiswert und sei daher nicht geeignet, diesen Vorfall zu belegen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Tunnel-Fluchtversuch nicht stattgefunden habe, was die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer erhärte. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer fest, dass sie in hinreichender Weise ihre begründete Furcht vor Verfolgung dargetan hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass es bei der von ihnen vorgebrachten Verfolgung im Wesentlichen um Reflexverfolgung gehe und ihre eigenen Aktivitäten nur in Verbindung mit dem politischen Profil ihrer Verwandten Asylrelevanz aufweisen würden. Im Falle von Reflexverfolgung sei gemäss der Praxis der Beschwerdeinstanz aber ein erleichterter Beweismassstab anzuwenden, angesichts der grossen Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Repressalien gegenüber Familienangehörigem politisch Verfolgter, welche fortdauernd Diskriminierungen ausgesetzt seien. Den Brüdern des Beschwerdeführers, I._______ und M._______, sowie der Ehefrau des Bruders G._______, K._______, sei wegen begründeter Furcht vor Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht ausgeblendet. Sie habe nicht alle für die Prüfung der begründeten Furcht vor Verfolgung wesentlichen Elemente berücksichtigt und gewürdigt. Es werde der Beizug der Verfahrensakten des Bruders I._______ sowie die Offenlegung derselben und die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme beantragt. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente für die Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen würden durch die gewichtigen Hinweise für eine begründete Furcht vor Verfolgung mehr als aufgewogen. Zudem sei betreffend der gerügten Widersprüche der geringe Bildungsgrad der Beschwerdeführerin und ihre grosse Verunsicherung anlässlich der Befragungen zu berücksichtigen. Zu den gerügten Widersprüchen zu den Aussagen des Schwagers L._______ könne ohne Einsicht in die E-7042/2006 diesbezüglichen Akten keine Stellung genommen werden. Dadurch dass die Vorinstanz diese Aktenstücke nicht offengelegt habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es werde eine Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokollstellen beantragt. Im Weiteren könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden. Auf die von ihm geschilderten Misshandlungen sei die Vorinstanz nicht gebührend eingegangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass derartige Festnahmen und Folterungen für ihn als Mitglied der Familie A._______ alltäglich gewesen seien und daher nicht in derselben Detailliertheit geschildert würden, wie von jemandem, der erstmalig einen derartigen Vorfall erlebt habe. Vom Tunnel-Fluchtversuch seines Cousins habe er erst im nachhinein und vom Hörensagen Kenntnis erlangt, weshalb nicht derselbe Grad an Genauigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner diesbezüglichen Aussagen wie bei selbst Erlebtem verlangt werden könne. Schliesslich habe er gewisse Einzelheiten bisher aus Sicherheitsbedenken nicht erwähnt. So habe er intensiv mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten P._______ (N _______) zusammengearbeitet, welcher mit G._______ im Gefängnis gewesen sei und I._______ sehr gut kenne. Aus den Akten seiner Brüder würde sich ergeben, dass es noch weitere frühere Ereignisse im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach I._______ gegeben habe. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung werde dadurch relativiert, dass darin die inzwischen widerlegte Behauptung aufgestellt worden sei, es gebe in F._______ kein E-Typ-Gefängnis. Vor diesem Hintergrund erstaune nicht, dass auch der Fluchtversuch aus dem Gefängnis bestritten worden sei. Es sei notorisch, dass in der Türkei die offiziellen Registereinträge nicht die ganze Wahrheit bezüglich der Fichierung von Personen wiedergeben würden. Die Botschaftsabklärung sei offensichtlich nicht geeignet, Verfolgung auszuschliessen. Amnesty International sei mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verfolgung der Beschwerdeführer beauftragt worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ausreise der Beschwerdeführer bei den türkischen Behörden den Verdacht aufdrängen werde, sie hätten illegale Aktivitäten oder zumindest Kontakte zu gesuchten Personen gehabt, was entsprechende Nachforschungen zur Folge haben werde. Es liege somit ein Nachfluchtgrund vor. Zusammenfassend sei dargetan, dass begründete Furcht zumindest vor Reflexverfolgung gegeben sei und sie daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, da ihnen von Seiten des türkischen Staats Massnah- E-7042/2006 men drohten, welche gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) verstossen würden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug wegen Bestehens einer konkreten Gefährdung unzumutbar, zumal ihre Existenz nicht mehr gesichert wäre, da nunmehr alle Verwandten zur Flucht gezwungen worden seien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im wesentlichen fest, dass die Argumentation in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer umzustossen. Da der Beschwerdeführer angeblich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tunnel-Fluchtversuch seines Cousins festgenommen worden sei, sei er entgegen seiner Argumentation durchaus von diesem Vorfall direkt betroffen gewesen. Daher wäre, auch wenn der Familie des Beschwerdeführers Misshandlungen durch die Polizei vertraut gewesen seien, zu erwarten, dass er in der Lage wäre, detaillierter darüber zu berichten. Betreffend die Furcht vor Reflexverfolgung sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse, welche zur Asylgewährung im Falle seiner Brüder I._______ und M._______ geführt hätten, über 10 Jahre zurückliegen würden. Die Situation in der Provinz F._______ habe sich seit dem Rückzug der PKK aus der Region im Jahre 1993 aber grundlegend verändert. Die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers würden gerade darauf hindeuten, dass er sich auf frühere Erfahrungen seiner Familie gestützt habe, welche er nur noch am Rande selber miterlebt habe. Aus den Akten zum Verfahren des Bruders I._______ ergebe sich, dass dieser in den Jahren 1992 / 1993 in ein Verfahren verwickelt gewesen sei, nicht aber dass er verurteilt oder dass nach ihm gefahndet worden wäre. Zudem habe dessen Ehefrau mit Schreiben vom 3. Februar 2002 auf das ihr gewährte Asyl verzichtet, um Verwandte in der Türkei besuchen zu können und mit dem Hinweis, dass sich die Situation in der Türkei verbessert habe. Somit könnten auch die Beschwerdeführer allein aufgrund der Familienzugehörigkeit keine Reflexverfolgung ableiten. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer an ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich fest. Im Besonderen führten sie aus, dass der Ehefrau von G._______, K._______, noch im Jahre 1998 Asyl gewährt worden sei und zudem einer seiner Brüder auch heute noch in Haft sei, weshalb die Argumentation der Vorinstanz, die E-7042/2006 Probleme seiner Familienangehörigen würden zeitlich lange zurückliegen, nicht zutreffend sei. Dass die Ehefrau von I._______ auf das Asyl verzichtet habe, schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Bruder eines Inhaftierten und aufgrund seiner Kontakte zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüdern ins Visier der türkischen Behörden geraten würde, zumal angesichts der von ihm selber erlebten Repressalien. Das Bestehen eines „real risks“, Folter zu erleiden, könne nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Weiteren sei die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die allgemeine Situation in der Türkei verbessert habe, nicht zutreffend. Gerade in letzter Zeit habe die Unterdrückung kurdischer Aktivitäten wieder zugenommen und die Umsetzung der Bestrebungen zur Verbesserung der Menschenrechtslage sei noch sehr unbefriedigend. Namentlich habe die Aufkündigung des Waffenstillstands durch die PKK/KADEK zur Verstärkung der Repression gegen verdächtige Elemente geführt. 5. Vorab ist betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nicht erfolgte Offenlegung des in der angefochtenen Verfügung zitierten Protokolls einer Befragung eines Schwagers des Beschwerdeführers festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die betreffenden, von seinen Aussagen abweichenden Angaben von L._______ anlässlich der ergänzenden Befragung vom 26. September 2001 zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Demzufolge durfte die Vorinstanz zur Begründung seiner Verfügung auf die zitierte Protokollstelle abstützen. Ob der Beschwerdeführer ausserdem aus dem Recht auf Akteneinsicht Anspruch auf Zustellung dieser Protokollstelle erheben kann, kann indessen offengelassen werden, da, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die vorliegende Beschwerde gutgeheissen wird und sich daher eine Kassation der angefochtenen Verfügung erübrigt. 6. 6.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne- E-7042/2006 ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 6.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der von den Beschwerdeführern beigebrachten Dokumente und amtsinterner Abklärungen die Existenz des E-Typ-Gefängnisses in F._______ und der Tunnel- Fluchtversuch aus diesem Gefängnis im Jahre 2000 erstellt werden konnten. 6.1.3 Hingegen ist der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten, dass die angeblich von den Beschwerdeführern vor ihrer Ausreise aus der Türkei durch die türkischen Behörden erlittenen Repressalien nicht als glaubhaft erachtet werden können. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der drei durch die Vorinstanz sowie die kantonale Behörde durchgeführten Befragungen jeweils klar divergierende Angaben sowohl zu Anzahl und Dauer der von ihm angeblich erlittenen Verhaftungen und Misshandlungen als auch zu deren zeitlicher Einordnung gemacht. Insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der geschilderten Ereignisse sind seine Ausführungen äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen. Zudem lassen sich seine Angaben nicht mit denjenigen seiner Ehefrau zu denselben Vorkommnissen in Übereinstimmung bringen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zu den von der Beschwerdeführerin erlittenen Behelligungen gemacht. Die Beschwerdeführer vermochten die geschilderten Diskrepanzen auf Vorhalt anlässlich der Befragungen nicht auszuräumen und auch ihre Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese überzeugend zu erklären. Insbesondere vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer auch den praxisgemäss im Falle von Reflexverfolgung anzunehmenden erleichterten Vor- E-7042/2006 aussetzungen für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern - wie insbesondere die Türkei - welche Repressalien gegen Verwandte ausüben (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f., E. 4), klarerweise nicht zu genügen. Zudem wäre auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geschilderten Repressalien vom Beschwerdeführer nicht als besonders einschneidend erlebt wurden sowie des angeblich geringen Bildunsgrades und einer allfälligen Verunsicherung der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie in der Lage wären, die wesentlichen Punkte ihrer Asylgründe übereinstimmend und widerspruchsfrei zu schildern. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe aus Angst bei den Befragungen gewisse Sachen, so die Zusammenarbeit mit dem als Flüchtling anerkannten P._______, verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen, hat er doch auch in der Beschwerdeschrift diese angeblichen Aktivitäten nicht konkret umschrieben und auch die in Aussicht gestellte Bestätigung von P._______ nicht nachgeliefert. Dieses Vorbringen muss daher als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden. 6.2 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermögen, bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. 7. Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils ihrer Familienangehörigen: 7.1 Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben sich aus diesen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Ein Bruder des Beschwerdeführers (G._______) wurde, nachdem er nach Abweisung seines Asylgesuchs in die Türkei zurückgekehrt war und sich dort den PKK-Guerilla angeschlossen hatte, im Jahre 1992 verhaftet und in der Folge zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Seinen Brüdern M._______ (N _______) und I._______ (N _______) wurde in den Jahren 1992 beziehungsweise 1995 Asyl gewährt. M._______ wurde in den Jahren 1989 und 1990 wegen Vorfällen im Dorf E._______, welche auf E-7042/2006 Aktivitäten der PKK zurückzuführen waren, zweimal kurzzeitig festgenommen und befragt. I._______ war, nachdem gegen ihn vom Staatssicherheitsgericht O._______ ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden war, von Oktober bis Dezember 1992 im E-Typ- Gefängnis O._______ inhaftiert und wurde nach der Freilassung unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben vom 10. bis 12. März 1993 auf dem Gendarmerieposten J._______ festgehalten und misshandelt. Auch der Ehefrau von G._______, K._______ (N _______) wurde im Jahre 1998 in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt, aufgrund des bestehenden Verdachts, als Kurierin für die PKK tätig zu sein sowie wegen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Schliesslich sind zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers, Q._______ (N _______) und R._______ (N _______), sowie ein Cousin, S._______ (N _______), mit ihren Familien aufgrund der Befürchtung, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, aus der Türkei ausgereist und haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der E-7042/2006 begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In erwähntem Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3., E-7042/2006 S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 7.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten dass der Beschwerdeführer einer aus dem Dorf E._______, Provinz F._______ stammenden Familie angehört, die erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war und unter Beobachtung der Sicherheitskräfte steht. Es ist gemäss Aktenlage als gesichert zu erachten, dass sein Bruder G._______ wegen seinem Engagement für die PKK zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt und auch gegen den Bruder I._______ ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer selber kein eigenes politisches Engagement glaubhaft zu machen vermag, ist davon auszugehen, dass er als Angehöriger einer den Behörden als oppositionell bekannten Familie im Falle der Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal ein grosser Teil seiner Verwandtschaft inzwischen ihr Heimatland verlassen hat und im Ausland lebt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten gestanden ist. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu Personen mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass die Ehefrau von I._______, T._______, im Jahre 2002 auf das ihr gewährte Asyl verzichtete, um Verwandte im Herkunftsland besuchen zu können, nichts zu ändern. Zum einen beruht der Verzicht auf das Asyl von T._______ auf deren subjektiver Risikoeinschätzung, woraus jedoch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die objektiv bestehende Gefährdung gezogen wer- E-7042/2006 den kann. Zum anderen dürfte das Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer als Mann grösser sein. 7.4.1 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Geschwister, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen. und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Unter diesen Umständen haben auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, welche gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. Bei diesem Ergebnis wird im Übrigen der Antrag der Beschwerdeführer auf Offenlegung der Verfahrensakten von I._______ und Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme, hinfällig. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllen und keine Asylausschlussgründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2002 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des E-7042/2006 Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2008 auf Fr. 2'188.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-7042/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 12. November 2002 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'188.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - U._______ des Kantons V._______ ad (...) (in Kopie; Beilagen: Familienbüchlein Nr. [...], Identitätskarte Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 20

E-7042/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-7042/2006 — Swissrulings