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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2019 E-7016/2017

March 1, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,532 words·~18 min·11

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7016/2017

Urteil v o m 1 . März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).

E-7016/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, reiste am 5. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Am 17. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 30. März 2017 eingehend zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Provinz D._______ und habe während acht Jahren die Schule besucht. Im Jahre 1999 habe er E._______ (geb. am […]) geheiratet, mit der er acht gemeinsame Kinder habe. Während insgesamt 15 beziehungsweise 20 Jahren habe er im Libanon, beziehungsweise in F._______ und G._______, als (…) für die Firma „H._______“ gearbeitet und sei im Besitz einer jeweils halbjährlich gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen. Diese habe er zuletzt im Jahre 2014 erneuern lassen. Während dieser Zeit sei er all drei bis vier Monate nach Syrien zurückgekehrt und dort jeweils zwei bis drei Wochen bei seiner Familie geblieben. Er habe den Libanon beziehungsweise seinen Heimatstaat verlassen müssen, da er aufgrund der Mitgliedschaft seines mittlerweile verstorbenen Bruders in der Freien Syrischen Armee (FSA) in den Fokus des syrischen Regimes geraten sei, wegen seiner Herkunft aus D._______ der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) beziehungsweise als Terrorist verdächtigt worden sei und daher Probleme mit den Hisbollah bekommen habe. Sein Haus in D._______ sei vor etwa zwei Jahren durch Bombardierungen zerstört worden. Wegen der Bombardements habe er seine Familie bereits drei Jahre zuvor von D._______ nach Damaskus beziehungsweise in einen Vorort von Damaskus gebracht. Im August 2015 sei er das letzte Mal aus dem Libanon in seinen Heimatstaat zurückgekehrt und von dort in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er eine syrische Identitätskarte, einen syrischen Pass, eine Kopie eines Familienbüchleins sowie Bildmaterial betreffend seinen Bruder, der bei der FSA gewesen sein soll, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. November 2017 (Zustelldatum auf Rückschein fehlt, Poststempel 13. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylge-

E-7016/2017 such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, ersuchte den Beschwerdeführer um Einreichung einer Fürsorgebestätigung und hiess das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2018 nach. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Unter Beilage dreier Zeitungsberichte (Tages-Anzeiger vom 1. Februar 2015, Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017, Tages-Anzeiger vom 16. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 eine Replik ein. H. Am 23. März 2018 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den acht gemeinsamen Kindern mittels eines humanitären Visums in die Schweiz ein und ersuchte für sich und die Kinder um Asyl in der Schweiz.

E-7016/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-7016/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von erheblichen Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Bezug auf die geltend gemachten Probleme im Libanon wies das SEM darauf hin, dass für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe. Hinsichtlich der Zeitspannen der Aufenthalte des Beschwerdeführers im Libanon und in Syrien sowie zu den Umständen der Verfolgung durch die syrische Regierung habe er unvereinbare Angaben gemacht, so dass grundlegende Zweifel an seinen Vorbringen bestünden. So habe er beispielsweise unterschiedliche Ausführungen zur Dauer seiner beruflichen Tätigkeit als (…) im Libanon gemacht und habe sich zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie in Syrien nicht einheitlich geäussert. Auch betreffend des Zeitpunkts seines letzten Aufenthaltes in seinem Heimatstaat habe er widersprüchliche Zeiträume genannt, wobei insbesondere das Vorbringen, er habe nach dem Tod seines Bruders vor zwei Jahren nicht mehr (legal) nach Syrien reisen können, mit den übrigen Angaben nicht übereinstimmen könne. Das vorgebrachte zentrale Ereignis, die syrische Regierung habe ihn verfolgt, zuhause nach ihm gesucht und ihn zu entführen versucht, habe er an der BzP und der Anhörung unterschiedlich dargestellt beziehungsweise, was die Entführung betreffe, eine solche an der Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Seine Ausführungen zur Klärung all dieser Diskrepanzen seien zudem wenig überzeugend ausgefallen. Insgesamt sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die er an der Anhörung abweichend von seinen Ausführungen an der

E-7016/2017 BzP geschildert habe, beziehungsweise im Rahmen der Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen habe, zweifelhaft. Es sei zu vermuten, er habe die Verfolgungssituation konstruiert, ohne je persönlich betroffen gewesen zu sein. So handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch den IS lediglich um subjektive Befürchtungen und Hörensagen, ohne dass er jemals in Kontakt mit dieser Organisation gestanden hätte. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Bruder Mitglied der FSA gewesen sei. Es sei aber nicht plausibel, dass ihm aus diesem Umstand asylrelevante Nachteile erwachsen seien. Bei den weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen, wie der unsicheren Lage im Heimatstaat, der Sorge um die Sicherheit seiner Familie sowie den Belästigungen und Kontrollen, handle es sich im Übrigen um allgemeine Nachteile, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien stünden und alle Staatsangehörigen gleichermassen betreffen würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund getroffen hätten werden sollen. 4.2 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und habe somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsprüfung sowie das Willkürverbot verletzt. So sei die BzP sehr kurz ausgefallen und er habe sich kurz fassen müssen. Er sei oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen worden, was für Verwirrungen und Unsicherheiten gesorgt habe. Er hätte das Gefühl gehabt, er stünde unter Zeitdruck. Daher sei er während der BzP sehr nervös, angespannt und gestresst gewesen, habe sich kaum konzentrieren und der Befragung kaum folgen können. Aufgrund seiner Erfahrungen in seinem Heimatstaat habe er Angst vor den Behörden und habe diese Furcht an der BzP nicht überwinden können. Des Weiteren sei er mit den Leistungen der Dolmetscher an den Anhörungen nicht zufrieden. Vor allem an der BzP habe der anwesende Dolmetscher einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt. Es sei an der BzP zu vielen Missverständnissen und einigen Übersetzungsfehlern gekommen. Dies gehe aus dem angefochtenen Asylentscheid hervor. Mit Verweis auf einen Printmedienartikel der NZZ vom 2. Februar 2015 schloss der Beschwerdeführer ausserdem, dass das Niveau der Dolmetscher im Asylverfahren teilweise bedenklich tief sei und es mithin häufig zu unterschiedlichen und fehlerhaften Übersetzungen komme.

E-7016/2017 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, es sei eine Tatsache, dass er sich lediglich durch Flucht der behördlichen Reflexverfolgung habe entziehen können. Das syrische Regime übe bekanntlich Rache an den Angehörigen von Mitgliedern der FSA. Diese würden als Feinde, Verräter und Terroristen gelten und würden sehr brutal bekämpft werden. Aufgrund dessen habe er in grosser Angst um sich und seine Familie gelebt. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er verhaftet und durch die syrischen Behörden misshandelt worden. Es gäbe zudem keinen adäquaten Schutz vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen; auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in seinem Fall nicht gegeben. Zu den genannten Widersprüchen führte der Beschwerdeführer in der Rechtmittelschrift sodann aus, dass es sich bei der Dauer seines Erwerbsaufenthaltes im Libanon nicht um einen krassen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis aufgrund der bereits genannten Umstände an der BzP handle. Die Dauer seines Aufenthalts sei falsch verstanden beziehungsweise falsch interpretiert worden. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner Ausführungen zum letzten Aufenthalt bei seiner Familie. Seine Aussagen seien entweder nicht korrekt wiedergegeben beziehungsweise falsch verstanden und interpretiert worden. In Bezug auf den Aufenthaltsort seiner Familie in Syrien seien die geografischen Kenntnisse der Vorinstanz nicht ausreichend, um ihm einen Widerspruch vorwerfen zu können. Zudem sei zwischen der BzP und der Anhörung eine gewisse Zeit vergangen und seine Familie habe ihren Wohnort zwischenzeitlich geändert, was vor dem Hintergrund des gewaltsamen Konfliktes in seinem Heimatstaat durchaus üblich sei. Aufgrund des Umstandes, dass er der Bruder eines getöteten Soldaten der FSA sei, der zudem Syrien auf illegale Weise verlassen habe, sei vorliegend eine asylrelevante Verfolgungssituation gegeben. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die angeblich durch sprachliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher bedingten Widersprüche nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar sondern sachlicher Art seien. 4.4 Unter Verweis auf drei Printmedienartikel erwiderte der Beschwerdeführer in der Replik, dass Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere würden oft Dolmetscher nicht syrischer Herkunft für die Befragung syrischer Asylsuchender beauftragt, was zu weiteren sprachlichen Problemen führen würde.

E-7016/2017 5. 5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsprüfung sowie das Willkürverbot verletzt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte verletzt wurden. Vielmehr betreffen die erhobenen „formellen“ Rügen Fragen der materiellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin geübt. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es hätte in der BzP Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem anwesenden Dolmetscher gegeben, weshalb es zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen sei, erscheint diese Rüge als unbegründet, hat er doch in der BzP zweimal erklärt, er würde den Dolmetscher gut verstehen (act. A3/14 S. 2 [h] und F9.02). In den Befragungsprotokollen finden sich denn auch keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A3/14 S. 11). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei an der BzP gehalten worden, sich kurz zu fassen und er habe das Gefühl gehabt, man stünde unter Zeitdruck, kann dem entgegnet werden, dass die BzP im Dezember 2015 stattgefunden hat und gemäss Zeitangaben im Protokoll fast drei Stunden dauerte, was für eine summarische Befragung eine lange Dauer darstellt. Auch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre. Im Gegenteil hat er an der BzP relativ ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen können. Entsprechend können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5.4 Des Weiteren ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer seines Erwerbsaufenthaltes im Libanon (act. A3/14 F1.17.05; A15/14 F13), den Behelligungen durch die syrischen

E-7016/2017 Behörden (act. A3/14 F7.02; A15/14 F47 ff.) sowie seinem letzten Aufenthalt in Syrien (act. A3/14 F2.01, F2.04 und F7.02; A15/14 F66 und F67) widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.). Darüber hinaus sind weitere Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen lassen. So gibt er an der BzP, welche am 17. September 2015 stattgefunden hat, zu Protokoll, sein Bruder, der Mitglied bei der FSA gewesen sein soll, sei vor drei Jahren umgekommen, mithin im Jahre 2012 (act. A3/14 F3.01). An der Anhörung vom 30. März 2017 hingegen brachte er vor, sein Bruder sei vor zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahren, also Ende 2014/ Anfang 2015, verstorben (act. A15/14 F54). Zwar räumt er gleichzeitig ein, sich nicht mehr genau an den Todeszeitpunkt seines Bruders erinnern zu können. Eine Diskrepanz von zwei bis drei Jahren in Bezug auf den Tod seines Bruders, dessen Mitgliedschaft bei der FSA und die daraus resultierende Reflexverfolgung nach dessen Tod als zentraler Asylgrund vorgebracht wird, lässt am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen jedoch deutlich zweifeln. Auch was den Aufenthalt seiner Familie im Libanon anbelangt – ob zu Beginn der Revolution während zweier Jahre (act. A15/14 F35) oder nachdem sie D._______ verlassen hätten während eines Jahres (act. A15/14 F7) – sind seine Aussagen unterschiedlich ausgefallen. Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann auch auf die wesentlichen Widersprüche betreffend die angeblichen Nachstellungen des syrischen Regimes. So führte der Beschwerdeführer aus, die syrische Regierung hätte ihn verfolgt und wiederholt zu Hause nach ihm gesucht. In der Anhörung machte er hierzu geltend, er sei bei diesen Razzien, welche er zeitlich auf den Beginn der syrischen Revolution verortete, nie persönlich anwesend gewesen (A15/14 F50-54). Demgegenüber machte er in der BzP geltend, die Razzien hätten „jeden Tag“ beziehungsweise „immer wieder bis jetzt“ stattgefunden (act. A3/14 F7.02). Letztmals habe er eine solche vier Monate vor der BzP (die im September 2015 stattfand) erlebt. Er sei persönlich auf Soldaten getroffen, als er seine Familie in Damaskus besucht habe. Mit seiner Einwilligung hätten die Soldaten das Haus auf Waffen durchsucht und seine hiernach gegangen. Es sei zu keinen weiteren Ereignissen gekommen (act. A3 /14 F7.02). In der BzP machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er hätte vom syrischen Regime entführt werden sollen, was dank einer Warnung seines (anderen) Bruders jedoch habe verhindert werden können (act. A3/14 F7.02) – ein Vorbringen, das er, wie bereits von

E-7016/2017 der Vorinstanz festgehalten wurde, an der Anhörung gänzlich unerwähnt liess. Die festgestellten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer sodann weder in der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe zu beseitigen. Ihm ist es mithin nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Printmedienartikeln, die sich mit der allgemeinen Dolmetschertätigkeit im Asylverfahren befassen. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf diese weiter einzugehen. 5.5 Die Umstände des wesentlichen Fluchtgrundes erschliessen sich weder durch die Anhörungen noch anhand der Vorbringen auf Beschwerdeebene. Insgesamt bleibt ungeklärt, aus welchen Gründen, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht und verfolgt worden sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind weitestgehend unklar, unpräzise und unplausibel und in keiner Weise schlüssig. Selbst bei wiederholtem Nachfragen durch den Sachbearbeiter und den Hilfswerksmitarbeiter an der Anhörung konnte der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten und weitere offenen Fragen nicht klären (act. A15/14 F63). 5.6 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Zugehörigkeit seines Bruders zur FSA verfolgt worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass dieser Bruder möglicherweise der FSA angehörte, für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal der Beschwerdeführer und seine Familie bisher offenbar keine asylrelevanten Nachteile im Heimatstaat erlitten haben und auch keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind. 5.7 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohungslage durch den IS sind nicht asylrelevant, da er eigenen Angaben gemäss nie im persönlichen Kontakt mit dem IS stand sondern diesbezüglich allein auf die Tötung eines Cousins mütterlicherseits durch den IS verweist. 5.8 Die Vorinstanz führte schliesslich auch zutreffend aus, dass die Situation des Beschwerdeführers im Libanon, wo er sich jahrelang bewilligt zur Erwerbstätigkeit aufgehalten hat, nicht relevant für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs ist.

E-7016/2017 5.9 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. November 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer durch die am 12. Februar 2018 nachgereichte Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2018 als bedürftig gilt.

E-7016/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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