Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7015/2016
Urteil v o m 2 3 . Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).
E-7015/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge (…) und gelangte am 12 Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/11) und nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 6. Juni 2016 in (…) zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/16). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike mit letzten Wohnsitz in Kabul, wo seine Verwandten wohnen würden. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er zuerst in C._______ (Kabul) und danach bis zu seiner erneuten Ausreise während knapp (…) Monaten im Quartier D._______ beim (…) in Kabul gewohnt, wo er als (...) gearbeitet habe. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er mit Hilfe von (…), die als (…) für ihn gebürgt hätten, sein Elternhaus zurückerhalten, das sich sein (...) zuvor in seiner Abwesenheit unrechtmässig angeeignet habe. Sein (...) habe darauf bestanden, ein Anrecht auf das Haus zu haben, weil er ihn früher als (…) Kind grossgezogen habe. Er habe Kabul verlassen müssen, weil sein (...) und (…) ihn mit dem Tod bedroht hätten, indem sie ihm eine Waffe gezeigt respektive einen Gewehrlauf in die Rippen gedrückt und ihn dazu angehalten hätten, sich nicht mehr beim Haus blicken zu lassen. Es sei ihm jedoch gemeinsam mit (…) gelungen, das Haus mit Hilfe einer (…) und den (…) zu verpfänden. Die (…), die danach in das Haus eingezogen sei, habe ihnen eine Pfandzahlung entrichtet. (…) habe ihm gesagt, er solle sofort weggehen. Sein (...) sei als ehemaliger (…) eine einflussreiche Persönlichkeit . Seine Ausreise habe er mit dem Pfandgeld der (…) finanziert. Ansonsten habe er keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Er sei in die Schweiz gekommen, weil sein Bruder und (…) Schwester hier seien. B. Mit am 13. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr nach Kabul sei gemäss
E-7015/2016 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, sei jung sowie gesund und verfüge dort über ein Beziehungsnetz (…). In Kabul befinde sich auch sein Elternhaus, das er beispielsweise durch Rückzahlung des Pfandes zurückerhalten könne. Des Weiteren habe er in Kabul gearbeitet und seine zwei in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Geschwister (Bruder und Schwester) könnten ihn bei seiner Rückkehr nach Kabul finanziell unterstützen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantrage in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Asylakten seiner Schwester (…) sowie seines Bruders (…) und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Als Beilagen liess er die auf Seite 14 der Beschwerde aufgeführten Dokumente (…) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 23. November 2016 liess der Beschwerdeführer mit entsprechenden Erläuterungen eine Unterstützungsbestätigung vom 17. November 2016, seinen (…) im Original und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Kabul vom 5. Oktober 2016 einreichen. Auf die Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
E-7015/2016 Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Asylakten der Schwester und des Bruders des Beschwerdeführers zog sie antragsgemäss bei, und hiess unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut. Den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellte sie als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP klar ausgesagt, dass er gesund sei. Die (…) und (…)schmerzen respektive die Verletzung, die er am Ende der Anhörung erwähnt habe, wolle er sich zudem als (…)jähriger im Zusammenhang mit den schlechten Arbeitsbedingungen bei seinem (...) zugezogen haben, weshalb das SEM keine Notwendigkeit gesehen habe, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Auch deshalb nicht, weil er danach im Iran und in Kabul weiterhin jahrelang manuelle Tätigkeiten (…) ausgeführt habe. Zudem stehe seine diesbezügliche Aussage im Widerspruch zu seiner bei der BzP gemachten gesundheitlichen Einschätzung, womit sie als unerlaubter Nachschub zu werten sei. Auch die im Arztbericht vom (…) erwähnte aktuelle (…) weise nicht auf akute Probleme hin. Aus den beigezogenen Asylakten der Geschwister des Beschwerdeführers ergebe sich, dass seine Schwester vorläufig aufgenommen worden sei, weil es sich um (…) handle. Sein Bruder sei vorläufig aufgenommen worden, weil er als (…) fungiert und deshalb (…) gehabt habe. Hinzu komme, dass die Geschwister eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise (…) in Kabul gelebt hätten, während der Beschwerdeführer bereits als (…)jähriger ungefähr im Jahr (…) in den Iran gegangen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz getrennt gewesen. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Januar 2017 vollumfänglich an der Beschwerde fest und reichte eine Honorarnote seines amtlichen Rechtsbeistandes gleichen Datums (mit dem Stundenansatz von Fr. […] für den Fall der Zusprechung einer Parteientschädigung) ein. Zur Begründung liess er ausführen, er habe seine gesundheitlichen Probleme
E-7015/2016 bei der BzP offensichtlich nicht als erwähnenswert erachtet. Bei der Anhörung habe er sie hingegen erwähnt und in der Folge auch zu belegen vermocht. Zum Zeitpunkt des Entscheides seien die geltend gemachten Probleme deshalb sehr wohl zu beachten, zumal sie bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Er habe zuletzt als (...) gearbeitet, was mit minimalster körperlicher Anstrengung verbunden gewesen sei. Er habe in einem kleinen (…) gewohnt, die (…) und lediglich (…). Diese Arbeit könne nicht als manuelle Tätigkeit (wie etwa eine Arbeit im Lager, in der Gastronomie, auf dem Bau oder in der Landwirtschaft) bezeichnet werden. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme bei seinen künftigen Beschäftigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die jüngsten Untersuchungen im (…)spital hätten ergeben, dass er (…) nicht für manuelle Arbeiten verwenden könne. Ein entsprechender ärztlicher Bericht, der dies bestätigen könne, sei bestellt und werde innerhalb der nächsten zwei Wochen nachgereicht. Die Ausführungen in der Vernehmlassung zu den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern ergäben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. H. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7015/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie aus der Begründung zu entnehmen ist, ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
E-7015/2016 als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weil sie fälschlicherweise und trotz gegenteiliger Hinweise davon ausgegangen sei, er sei gesund, als unbegründet erweist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Für das SEM bestand keine Veranlassung, zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt ausdrücklich, er sei gesund. Dies nach dem Hinweis, er müsse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar nach dem Einreichen des Asylgesuchs geltend machen, und falls ihm solche gesundheitliche Beeinträchtigungen bekannt seien, er diese jetzt schildern solle (…). An dieser Beurteilung vermögen auch seine Vorbringen bei der Anhörung nichts zu ändern, er sei einmal beim Arbeiten (…) gestürzt, seitdem sei (…), und als Folge dieses Unfalls seien (…). Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich dieser Vorfall vor seiner Ausreise in den Iran ereignete und er trotzdem in der Lage war, später einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (…). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre, bei akuten gesundheitlichen Problem von sich aus einen Arzt aufzusuchen, was er indessen nicht getan hat. Der zu den Akten gereichte Arztbericht vom (…) und (…) sind erst zusammen mit der Beschwerde eingereicht worden, weshalb sie nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Das SEM hat folglich den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig festgestellt. 5.2 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen.
E-7015/2016 Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicherheitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren (a.a.O. E. 8.2 f.). Im heutigen Zeitpunkt würden sich in Kabul sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung aufgrund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1).
E-7015/2016 Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation verfügen – als zumutbar zu qualifizieren ist. 5.3 Vorliegend ergibt sich aus den beigezogenen Asylakten der Geschwister des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die Schwester (…) und den Bruder (…) mit Verfügungen vom (…) mit kurzer Begründung zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Vom SEM wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen (…) Geschwistern bei seinem (…) aufgewachsen ist und in Kabul über das exakt gleiche Beziehungsnetz verfügt. Deshalb erscheint in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in der Tat nicht nachvollziehbar, dass das SEM beim Beschwerdeführer im Unterschied zu seinen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Geschwistern den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung, in Kabul lebe abgesehen von (…) und (…), mit denen er verfeindet sei, lediglich noch (…) mit (…), die getrennt vom (...) wohne und deren Situation wegen ihres (…) sehr schwierig sei (…), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen würde. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer überdies wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Iran – im Gegensatz zu seinen Geschwistern – auch keine anderen sozialen Kontakte knüpfen, und erweist sich das Vorbingen in der angefochtenen Verfügung, er könne sein Elternhaus beispielsweise durch Rückzahlung des Pfandes zurückerhalten, angesichts der Drohungen seines einflussreichen (...) ihm gegenüber als wenig realistisch. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom (…) wegen eines (…) habe behandeln lassen und mittels Röntgen eine alte (…)verletzung der (…) festgestellt worden sei. Ausserdem habe er sich über Schmerzen im (…) und an (…) beklagt. Aktuell werde er mit (…) behandelt und für weitere Diagnosen an die (…) überwiesen. Auch wenn der in der Replik in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nicht zu den Akten gereicht wurde, bestehen angesichts dieser Sachlage doch gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (…) und (…) nicht jede körperliche Tätigkeit ausüben kann, weshalb er bei der Arbeitssuche
E-7015/2016 eingeschränkt ist. Hinzu kommt die (…) des Beschwerdeführers. Somit liegen auch unter diesem Gesichtspunkt keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 11. Januar 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) und die aufgeführten Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7015/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Peter Jaggi
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