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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2009 E-7006/2009

November 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,053 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-7006/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7006/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______) – sein Heimatland gemäss seinen zuletzt gemachten Angaben am 27. August 2009 verliess, per Flugzeug von Istanbul an einen ihm unbekannten Ort in Österreich gelangte und von dort nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem Personenwagen in die Schweiz einreiste, wo er am 21. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 23. September 2009 sowie der Anhörung vom 7. Oktober 2009 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von April bis August 2009 im Auftrag der D._______ Zeitungen und Zeitschriften verteilt und in der Folge Probleme mit Faschisten, Gendarmen sowie der Hisbollah bekommen, dass die Faschisten ihn deshalb und weil er sich gegen den Bau einer Moschee in seinem Dorf zur Wehr gesetzt habe unter Druck gesetzt, mit dem Tod bedroht und sein Haus mit Steinen beworfen respektive mit Waffen beschossen hätten, dass sie ihn ausserdem wegen des Verteilens oppositioneller Presseerzeugnisse bei den Behörden angezeigt hätten, worauf er von den Gendarmen am (...) März sowie am (...) Mai 2009 festgenommen, gefoltert und jeweils nach 24 Stunden wieder freigelassen worden sei, dass Angehörige der Hisbollah ihn wegen seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit unter Druck gesetzt und von ihm verlangt hätten, dass er sich anders kleiden solle, dass er schliesslich einen Marschbefehl erhalten habe, er jedoch nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, da er wegen der erlittenen Unterdrückungen kein Vertrauen in die Behörden mehr gehabt habe, dass er sich aus aus diesen Gründen im (...) 2009 einen Pass habe ausstellen lassen und die Türkei am 27. August 2009 per Flugzeug nach Österreich verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 21. September 2009, der Kurzbefragung vom E-7006/2009 23. September 2009 sowie der Anhörung vom 7. Oktober 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht habe, nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte verloren zu haben, wohingegen er anlässlich der Bundesanhörung angegeben habe, er habe im (...) 2009 einen Reisepass beantragt und erhalten, der Schlepper habe diesen aber zurückbehalten, seine Identitätskarte habe er verloren respektive weggeworfen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass er angegeben habe, Probleme mit Faschisten, der Hisbollah und den Gendarmen gehabt zu haben, weil er Zeitungen und Zeitschriften verkauft habe, seine Ausführungen über die Presseerzeugnisse sowie über seine Motivation, diese zu verteilen, jedoch oberflächlich und vage ausgefallen seien, dass er auch über die Personen, die er Faschisten und Angehörige der Hisbollah genannt habe, keine substanziierten Aussagen habe machen können, E-7006/2009 dass er sich auch in Bezug auf die Übergriffe seitens der Faschisten widersprochen habe, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, diese hätten sein Haus mit Steinen beworfen, wohingegen derselbe gemäss seinen Ausführungen bei der Bundesanhörung mit Waffengewalt erfolgt sein soll, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme mit den staatlichen Behörden eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer ausgeschlossen werden könne, da er nach den angeblichen Festnahmen aussagegemäss jeweils nach 24 Stunden wieder freigelassen und ihm ausserdem anstandslos ein Reisepass ausgestellt worden sei, mit dem er die Türkei auf legalem Weg habe verlassen können, dass an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu gewärtigen habe, auch die nachträglich eingereichte Vorladung der Sicherheitsdirektion von C._______ nichts zu ändern vermöge, zumal solche Dokumente in der Türkei erfahrungsgemäss leicht käuflich zu erwerben seien, dass deshalb auf eine materielle Überprüfung des Dokuments verzichtet werden könne, obschon bereits prima facie verschiedene Unstimmigkeiten – wie das fehlende Datum, an dem sich der Beschwerdeführer hätte melden sollen, oder die fehlende Dossier-Nummer – festgestellt werden könnten, dass schliesslich auch die geltend gemachte Furcht vor dem Militärdienst die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine entsprechenden Ausführungen gemacht habe und ihm bei unmittelbar bevorstehender Rekrutierung auch kein Reisepass ausgestellt worden wäre, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und auf das Asylgesuch vom 21. September 2009 sei einzutreten, eventuell sei der Fall zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen, es sei die Wegweisungs- E-7006/2009 verfügung aufzuheben und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-7006/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-7006/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere die vom BFM aufgezeigten Widersprüche betreffend die Existenz und den Verbleib seiner Ausweispapiere unweigerlich zu diesem Schluss führen und der Beschwerdeführer seine abwegige Behauptung, er habe seine Identitätskarte weggeworfen, auch nicht plausibel zu erklären vermochte (pag. 51), dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer in Abweichung vom vorstehend wiedergegebenen Reiseweg anlässlich der Erstbefragung zunächst angegeben hat, er sei am 17. September 2009 mit Hilfe eines Schleppers in verschiedenen Personenwagen sowie einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss) in die Schweiz gelangt (pag. 105 f.), er mithin erst im Verlauf des Verfahrens die Existenz eines Reisepasses eingeräumt hat (pag. 43), wodurch seine generelle Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert ist, dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthafte – über entsprechende Lippenbekenntnisse (vgl. pag. 51) hinausgehende – Bemühungen zur Beschaffung von Papieren angestellt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderun- E-7006/2009 gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. E. 4-6), dass damit die zum Identitätsnachweis eingereichten Dokumente, (Zivilstandsregisterauszug, Wohnsitzbestätigung) unbehelflich sind, zumal sie offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurden noch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Kurzbefragung (...) vom 23. September 2009 sowie der Anhörung vom 7. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zwar – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – Herkunft und Inhalte der angeblich von ihm verteilten Presseerzeugnisse relativ substanziiert wiedergeben konnte (vgl. pag. 57), jedoch dem BFM insoweit beizupflichten ist, als seine Ausführungen zu seiner Motivation, dies zu tun sowie zu den von ihm als Faschisten und Hisbollah-Angehörige bezeichneten Personen äusserst substanzarm ausgefallen sind (vgl. etwa pag. 55), dass seinen Ausführungen eine Vielzahl von Widersprüchen anhaftet und etwa seine Darstellung, wonach er am (...) März 2009 wegen des Verteilens von Zeitungen und Zeitschriften festgenommen worden sei (pag. 63), mit der Angabe, er habe hiermit erst im April 2009 begonnen, logisch nicht vereinbar ist, E-7006/2009 dass der entsprechende Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche liessen sich durch sprachliche Schwierigkeiten erklären, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer entgegen des dortigen Hinweises keineswegs auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen, sondern vielmehr bei beiden Befragungen erklärt hat, er verstehe den Übersetzer gut (pag. 41, pag. 97), dass hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Annahme der geltend gemachten Verfolgung klarerweise kein Reisepass ausgestellt worden wäre und er die Türkei auch nicht legal über den Flughafen Istanbul hätte verlassen können, dass damit auch der eingereichten Vorladung der Sicherheitsdirektion von C._______ sowie der angeblich bevorstehenden Rekrutierung zum Militärdienst – bei welcher sich es überdies um eine legitime Durchsetzung von Bürgerpflichten handeln würde – jede Grundlage entzogen ist, dass schliesslich der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die allgemein schwierige Lage der Kurden in der Türkei unbehelflich ist, da für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung erfüllt sein muss, wohingegen es – vorbehältlich der Annahme einer Kollektivverfolgung (zu den Anforderungen an deren Feststellung vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3. S. 3) – nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung einer bestimmten Personengruppe hinzuweisen, dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde die Nachreichung eines Schreibens eines Verwandten des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wird, jedoch nicht einsehbar ist, inwiefern dieses zu einer anderen Einschätzung führen könnten, weshalb keine Veranlassung besteht, den Eingang dieses Schreibens abzuwarten, E-7006/2009 dass schliesslich der Hinweis, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers sich als anerkannte Flüchtlinge oder Asylsuchende in der Schweiz aufhalten würden, entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe keineswegs auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-7006/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt hat und dort mit seinen Eltern sowie (...) Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (pag. 95), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, E-7006/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7006/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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