Abtei lung V E-7004/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______,.Syrien, vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Rechtsanwalt, [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. Mai 2002 in Sachen Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7004/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2000 Richtung Türkei, wo er sich etwa drei Wochen lang aufhielt. Dann habe er seine Reise durch ihm unbekannte Länder fortgesetzt und sei am 17. Februar 2000 in die Schweiz eingereist. Noch gleichentags reichte er in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Am 28. Februar 2000 wurde er dort erstmals zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Kurde und habe die letzten zehn Jahre in B._______ gelebt, wo seine Familie vom [...] gelebt habe. Im Heimatland habe er die Eltern und [...] Geschwister zurückgelassen. Er sei ausgereist, weil er in Syrien politische Probleme gehabt habe. Er werde in seinem Land als Ausländer betrachtet. Er sei rechtlos, könne nichts kaufen und weder Haus noch Land besitzen. Wenn er geheiratet hätte, hätte er sich nicht registrieren lassen können. Auch habe er an keiner Abstimmung teilnehmen können. Er sei seit 1988 Mitglied der verbotenen Yekiti- Partei, welche für die Rechte der Kurden und die Selbstverwaltung ihrer Gebiete sowie allgemein für mehr Demokratie und Achtung der Menschenrechte kämpfe. Im Nachgang an eine friedliche Demonstration der Yekiti-Partei seien am 15. Oktober 1999 diverse Leute von den syrischen Behörden festgenommen worden. Der 15. Oktober stelle für die Partei einen Gedenktag dar, da seinem Volk an diesem Tag mittels Gesetz das Recht auf einen Identitätsausweis genommen worden sei. Bei allen Anlässen, die die Partei organisiert habe, seien sie gestört worden und man habe nach ihnen gefragt. Den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass er Mitglied der Yekiti- Partei sei. Er sei wiederholt festgehalten worden, habe jedoch nicht zugegeben, dass er für die Partei aktiv sei und sei deshalb mangels Beweisen immer wieder freigelassen worden. In der Nacht des 15. Oktober 1999 hätten die syrischen Behörden sein Haus durchsucht und Post der Partei gefunden, die er als Kurier bei sich aufbewahrt habe. Da er nicht zugegen gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen und während dreier Tage festgehalten. Seine Angehörigen hätten ihn darüber informiert und vor einer Rückkehr gewarnt. Er habe diesen Vorfall mit Parteileuten besprochen, welche ihm zur Ausreise geraten hätten. Vom 15. Oktober 1999 bis zur Ausreise am 15. Januar 2000 habe er sehr vorsichtig in C._______ bei seinem Onkel mütterlicherseits geweilt. Der Beschwerdeführer reichte E-7004/2006 einen "Auszug aus dem Personenstandswesen für staatenlose Personen" zu den Akten. B. Am 15. März 2000 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er sei wegen seiner politischen Tätigkeiten mehrmals festgenommen und verhört worden. Innerhalb der Yekiti-Partei sei er Mitglied der Gruppe D._______, einer Gruppe von drei bis fünf Leuten, gewesen, dies seit 1988. Erstmals sei er am 6. Oktober 1992 festgenommen worden. In der Folge sei er dann noch etwa sechs- bis achtmal, evt. gar zehnmal verhört worden. Als man ihn nun am 15. Oktober 2000 erneut habe festnehmen wollen, habe er sich bei seinem kranken Onkel in C._______ zu Besuch befunden. Sein Bruder und sein Cousin hätten den Nachbarn des Onkels telefonisch über die Hausdurchsuchung informiert. An seiner Stelle sei sein Vater von den Leuten der "Amen Siassi" festgenommen und während dreier Tage unter Schlägen festgehalten worden. In der Folgezeit hätten sie noch mehrmals versucht, ihn zu Hause festzunehmen. Sie hätten wohl gehofft, dass er nach Hause zurückkehren würde. An seiner Stelle hätten sie auch seinen Bruder mitgenommen. Bei der Hausdurchsuchung habe die "Amen Siassi" Parteizeitungen und -berichte beschlagnahmt [...]. Funktionäre der Partei, die er in C._______ aufgesucht und mit denen er über seine Situation gesprochen habe, hätten ihm gesagt, seine Lage sei sehr kritisch, da die syrischen Behörden jetzt von seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei wüssten. Sie hätten ihm geraten zu verschwinden, da schon vor Jahren Parteimitglieder festgenommen und zu drei bis vier Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Diese Leute seien bis heute nicht freigelassen worden. Mit Hilfe der Partei sei ihm dann via die nahe gelegene Türkei die Ausreise gelungen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine in Deutschland ausgestellte Bestätigung der Yekiti-Partei vom 13. März 2000 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002, eröffnet am 29. Mai 2002, wies das damalige BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und erfüllten hinsichtlich der allgemeinen Lage der kurdischen Bevölkerung die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. E-7004/2006 Den Wegweisungvollzug qualifizierte das BFF sodann als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den BFF- Entscheid vom 22. Mai 2002. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung infolge falscher Sachverhaltsdarstellung und Rückweisung zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylakten und Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer machte geltend, er engagiere sich in der Schweiz im Rahmen der Yekiti-Partei exilpolitisch. Der Beschwerde lag eine Bewilligung für eine Kundgebung in Bern am 5. Juni 2001 und ein Aufruf zur Teilnahme an jener Demonstration bei. [...]. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2002 der damaligen Asylrekurskommission teilte diese dem Beschwerdeführer mit, er könne den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann gewährte sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten und räumte ihm zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise zum Einreichen von Beweismitteln Frist ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung, beinhaltend unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz vom 5. Juli 2002 und eine den Beschwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden zeigende Fotografie zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2002 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Es brachte Zweifel an der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers an und verneinte eine Gefährdung infolge exilpolitischen Engagements. E-7004/2006 H. Mit Schreiben vom 29. August 2002 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung und reichte zur Stützung des Vorbringens der Staatenlosigkeit Faxkopien von Schulausweisen und des Familienauszugs zu den Akten. Des Weiteren wies er erneut auf seine exilpolitische Tätigkeit hin. In diesem Zusammenhang reichte er am 2. September 2002 ein Schreiben ("Erklärung") des Vorsitzenden der Yekiti-Partei über die Gefährdung exilpolitisch tätiger Personen vom 31. August 2002 ein. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Übersetzungen der bisher eingereichten Beweismittel zu den Akten. J. Am 25. Oktober 2002 unterzog das BFF die eingereichten Beweismittel einer Dokumentenanalyse. Hinsichtlich der Schulausweise und des Ausländerregisterauszuges lautete das Ergebnis "unbestimmt", hinsichtlich der Identitätsbestätigung für staatenlose Personen vom 21. September 1998 stellte das BFF Indizien auf eine Blankofälschung fest. K. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. November 2002 hielt das BFF fest, bei den nachträglich eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um rechtsgenügliche Ausweispapiere. Gemäss einer internen Analyse des BFF weise die Identitätsbestätigung vom 21. September 1998 Merkmale einer Blankofälschung auf, und handle es sich bei den beiden anderen Dokumenten um Kopien, deren Beweiswert ohnehin als gering einzuschätzen sei. Die zu den Akten gegebenen Ausweispapiere vermöchten daher die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht zu belegen. Die Zweifel an der Staatenlosigkeit würden zudem durch die unglaubhaften Angaben bezüglich der Reise in die Schweiz erhärtet. Aufgrund der gesamten Umstände liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer Syrien auf legalem Weg verlassen habe und entgegen seinen Angaben die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Demzufolge sei für ihn eine Rückkehr nach Syrien möglich. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer E-7004/2006 eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher er vorab die Ergebnisse der BFF-internen Dokumentenanalyse bestritt und den Vorwurf der Blankofälschung zurückwies. Sodann beantragte er Abklärungen beim UNHCR, welches eine Liste über staatenlose Personen aus Syrien führe. Der Eingabe lagen sodann beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche der bisher eingereichten Beweismittel bei. M. Mit Eingabe vom 20. November 2003 reichte der Beschwerdeführer erneut die bisherigen Identitätsunterlagen ein. Gleichzeitig wies er darauf hin, am 6. Oktober 2003 habe er an einer Demonstration anlässlich des Jahrestages der Enteignung und Entrechtung eines grossen Teils der kurdischen Bevölkerung in Syrien teilgenommen. [...]. Der Beschwerdeführer sei nicht zuletzt aufgrund dieses Vorfalls bei den syrischen Sicherheitskräften registriert und müsse mit Verfolgung rechnen. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer diverse mit der Demonstration in Genf in Zusammenhang stehende Beweismittel ein. N. In seiner dritten Vernehmlassung vom 6. Januar 2004 äusserte sich das BFF dahingehend, dass auch die weiteren eingereichten Dokumente die Staatenlosigkeit nicht zu belegen vermöchten. Im Übrigen wäre eine Rückkehr von Ausländern nach Syrien nicht grundsätzlich ausgeschlossen, würden diese dort doch ein Aufenthaltsrecht besitzen. Sodann sprach das BFF der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführer jegliche Relevanz ab. O. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2004 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zudem reichte er eine Kopie seines Schreibens an das UNHCR vom 29. Januar 2004 zu den Akten und stellte weitere Beweismittel zur Staatenlosigkeit in Aussicht. Am 4. Februar 2004 reichte er eine amtlich und notariell beglaubigte Bestätigung der Personalien des älteren Bruders (als Faxkopie), zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche, zu den Akten. P. Mit Schreiben vom 31. März 2004 reichte der Beschwerdeführer das Original des Registerauszuges seines Bruders sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei, ausgestellt am 13. Februar 2004 in Berlin, zu den Akten. Der Beschwerdeführer teilte sodann mit, dass er auf seine E-7004/2006 Anfrage ans UNHCR keine Anwort erhalten habe und bat um Abklärungen von Amtes wegen beim UNHCR hinsichtlich seiner behaupteten Staatenlosigkeit. Q. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 äusserte sich das BFM zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage dahingehend, dass die Kriterien gemäss dem damals in Kraft stehenden, inzwischen aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt seien. Das BFF hielt folglich, entgegen dem Antrag des Kantons, es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, am verfügten Vollzug der Wegweisung fest. R. Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 Stellung und reichte diverse, seine Integration betreffende Dokumente zu den Akten. S. Am 6. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 29. Juni 2004 zu den Akten. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass das UNHCR keine Register über staatenlose Kurden in Syrien führt. Mit Eingabe vom 11. August 2004 ergänzte der Beschwerdeführer sein Dossier mit einem Referenzschreiben eines Landsmannes. T. Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement betreffende Dokumente, darunter [...] polizeiliche Bewilligungen und Fotos von Hungerstreikaktionen in Genf und Zürich sowie weitere Beweisunterlagen zu den Akten. U. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich weiterhin um heimische Dokumente bemüht, jedoch seien diese teils von den schweizerischen Zollbehörden beschlagnahmt worden. V. Mit Schreiben vom 15. September 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Grenzwachtkorps Dienststelle Basel habe eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung mit einem auf ihn E-7004/2006 lautenden Führerschein sichergestellt. Dieser Ausweis sei als Totalfälschung erkannt und deswegen in Anwendung des damals in Kraft stehenden Art. 10 Abs. 2 altAsylG eingezogen worden. W. Mit Verfügung vom 20. September 2005 zog das BFM seinen früheren Entscheid teilweise in Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. X. Im Schreiben vom 28. September 2005 wies der Beschwerdeführer auf einen von ihm verfassten Artikel im Internet hin. Zudem reichte er drei Personenstandsausweise von Familienangehörigen sowie Familienausweise zweier Brüder (teils im Original, teils in Kopie, jeweils mit Übersetzungen), zu den Akten. Hinsichtlich des Einreichens einer allfälligen Rückzugserklärung ersuchte er um Fristerstreckung. Y. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte und eventualiter zusätzlich die vorläufige Aufnahme unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantrage. Weiter stellte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum seitens des BFM geäusserten Fälschungsvorwurf den syrischen Führerschein betreffend in Aussicht. Z. Am 5. Oktober 2005 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. AA. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Dokumentenanalyse den syrischen Führerschein betreffend sowie um Herausgabe wenigstens einer Kopie dieses angeblich gefälschten Ausweises. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er sich einen gefälschten Ausweis habe schicken lassen, zumal dafür kein Anlass bestanden hätte. AB. Die ARK fasste in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2005 die vom Grenzwachtkorps Po Flughafen-Müllhausen festgestellten Fälschungsmerkmale zusammen, verweigerte aber aus überwiegenden Geheimhaltungsgründen sowohl eine integrale E-7004/2006 Einsichtnahme in den Analysebericht als auch die Herausgabe einer Kopie des Führerscheins. AC. Mit Schreiben vom 16. November 2005 bestritt der Beschwerdeführer erneut den Fälschungsvorwurf betreffend den Führerschein. Sollte der Fälschungsvorwurf aufrecht erhalten werden, sei dieser von einem zuständigen Experten des BFM oder der Schweizerischen Vertretung in Syrien zu überprüfen. Den Feststellungen des nicht im Auftrag der Asylbehörden handelnden Grenzwachtkorps Basel komme als Drittperson ohne Parteistellung oder förmliche Gutachterfunktion jedenfalls keine Bedeutung zu. Sie seien deshalb aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um Herausgabe einer Kopie des Führerscheins. AD. Mit Verfügung vom 18. November 2005 verweigerte die ARK ein weiteres Mal die Einsicht in eine Kopie des Führerscheins. AE. Mit Schreiben vom 30. März 2007 wandte sich eine angeblich mandatierte Rechtsvertreterin mit der Bitte um beförderliche Behandlung der Beschwerde an die ARK. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erscheinen seines Namens im Internet bedroht fühle und auch die Situation für seine Familie ebenfalls schwierig sei. AF. Mit Antwortschreiben vom 16. April 2007 teilte das nach Auflösung der ARK inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht der Absenderin mit, dass sie sich nicht mit einer Vollmacht ausgewiesen habe, weshalb die Behörde ihre Mitteilungen bis zu einem Widerruf an den bevollmächtigten bisherigen Vertreter mache. AG. Am 1. Juni 2007 erteilte der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: E-7004/2006 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM beziehungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die E-7004/2006 Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte E-7004/2006 Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). 4. 4.1 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt wenig substanziiert und teils widersprüchlich bezeichnet. Er habe keine überzeugenden Angaben zu den Festnahmen und seinem Engagement für die Yekiti-Partei gemacht, die Verhaftung seines Bruders nachgeschoben und mit der Flucht zum Onkel gezeigt, dass er nicht ernsthaft verfolgt sei. In Würdigung der Aktenlage sprach das BFF sodann der eingereichten Bestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei vom 13. März 2000 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, eine ausreichende Beweiskraft ab. Insgesamt bezeichnete es die Vorbringen als unglaubhaft. Betreffend das Vorbringen, als Kurde in Syrien in verschiedenster Hinsicht (bspw. bezüglich Eigentum und behördlicher Registrierung) benachteiligt zu sein, führte die Vorinstanz sodann aus, die diesbezüglichen Benachteiligungen könnten aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. 4.2 Diesen Erwägungen wird auf Beschwerdeebene vorab entgegengehalten, die Vorinstanz habe zur Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers keine Stellung bezogen, sondern diesen im Gegenteil und zu Unrecht als syrischen Staatsbürger betrachtet. Dies stelle eine unrichtige Sachverhaltserhebung dar, welche für sich alleine bereits zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsse. Weiter wird auf Beschwerdeebene eine äusserst summarische Begründung gerügt. Zudem sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht entgegengehalten worden, dass seine Aussagen zu den Festnahmen vage ausgefallen seien. Hinsichtlich der einschneidenden Festnahmen habe dieser durchaus präzise Angaben gemacht; zudem sei nachvollziehbar, dass er die ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Kurzverhöre der Jahre 1992 bis 1999 zeitlich nicht mehr genau habe einordnen können. Weiter wird in der Beschwerde die seitens des BFF behauptete Unsubstanziiertheit der Ausführungen zum politischen Engagement E-7004/2006 bestritten. Das BFF habe dadurch, dass es nur eine einzige Protokollstelle zitiert habe, den rechtserheblichen Sachverhalt auch in dieser Hinsicht falsch und unvollkommen erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Mitnahme des Bruders, welche bei der einlässlichen Anhörung erstmals erwähnt worden sei, handle es sich des Weiteren nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzisierung. Weiter wendet der Beschwerdeführer zum Ort seines Untertauchens in den letzten Monaten vor der Ausreise ein, er habe sich, wie bereits beim Kanton erwähnt, nicht nur beim Onkel, sondern auch bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei sei zu Unrecht als unzureichend beweiskräftig qualifiziert worden, und es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da er zu den Widersprüchen vorgängig nie habe Stellung nehmen können. Zusammenfassend wird geltend gemacht, die Vorbringen erfüllten sowohl die Anforderungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht anzuschliessen. Zu den einzelnen, vom BFF angeführten Unglaubhaftigkeitselementen ist Folgendes zu bemerken. Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend führte die Vorinstanz vorab den Umstand an, dass der Beschwerdeführer die diversen Verhöre zeitlich nicht habe einordnen können und auch die genaue Anzahl nicht mehr gewusst habe. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die einzelnen Daten der diversen Festnahmen/Verhöre "nicht mehr im Kopf" zu haben und auch die Anzahl an einer Stelle sogar mit "mehr als zehnmal" angegeben hat (A6/15, S. 8). Dieses Eingeständnis spricht jedoch in Anbetracht der Umstände, dass die Mitnahmen oft nicht länger als ein bis zwei Stunden dauerten (vgl. A6/15, S. 7) und sich auf einen Zeitraum von sieben Jahren erstreckten, im Zeitpunkt der Befragung somit bis zu acht Jahre zurücklagen, in keiner Weise gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens. Vielmehr hätte als erstaunlich zu gelten, wenn der Beschwerdeführer sämtliche kurzen Mitnahmen genau zu datieren gewusst hätte. Dass er die erste lange Festnahme im Jahre 1992, welche 23 Tage gedauert hat, zu datieren vermochte, und sich auch noch an die Daten und unterschiedlichen Örtlichkeiten der letzten E-7004/2006 beiden Mitnahmen im Jahr der Ausreise zu erinnern vermochte, erscheint ebenfalls als lebensnah. Als vage und weiter gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechend bezeichnete die Vorinstanz sodann die Schilderungen des Engagements des Beschwerdeführers für die Yekiti-Partei. Diese seien wenig detailliert und überzeugend ausgefallen und eine konkrete Nachfrage nach seinem Engagement für die Yekiti sei ausweichend beantwortet worden. Zur Stützung dieser Argumentationsweise hat die Vorinstanz auf eine Textpassage (A6/15. S. 9) verwiesen, in der der Beschwerdeführer in der Tat keine klare Antwort auf die Frage nach seinen Aufgaben für die Partei gegeben hat. Sie hat es jedoch unterlassen, auf die nachfolgenden ausführlichen Schilderungen auf diese Frage zu verweisen. So hat der Beschwerdeführer auf die Nachfrage nach seinen Aufgaben dargelegt, er habe Mitglieder geworben und dazu die Leute über das Parteiprogramm informiert. Dazu habe er Kontakt zu Personen mit dem gleichen kulturellen Niveau geknüpft. Potenzielle Aktivisten habe er mit Parteizeitungen bedient. Er sei in einer Gruppe von drei bis fünf Leuten aktiv gewesen und habe sich jeweils anfangs und Mitte eines Monats mit diesen zu Sitzungen getroffen (vgl. 6/15, S. 9). Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits in freier Erzählung angegeben, er sei als [...] für seine Partei tätig gewesen (vgl. A6/15, S. 5, auch A1/8, S. 4). [...]. Er sei Mitglied der Gruppe D._______ gewesen, die unter der Leitung von E._______ gestanden habe. Angesichts dieser zahlreichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Parteitätigkeit muss die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur ausweichend geantwortet und Parteislogans angeführt, als unrichtig bezeichnet werden. Als weiteres Unglaubhaftigkeitselement führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle nicht bereits erwähnt, dass an seiner Stelle nebst dem Vater auch der Bruder festgenommen worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass die Befragung an der Empfangsstelle in erster Linie dem Zweck dient festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, sowie eine erste Triage zu ermöglichen. Aus diesem Grunde kommt dieser ersten Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung ist es nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. zur Relevanz E-7004/2006 von Empfangsstellenprotokollen allgemein EMARK 1993 Nr. 3). Die Festnahme des Bruders hat der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage hin erwähnt, was sich in der Zeit nach der letzten Hausdurchsuchung bis zur Ausreise noch ereignet habe. Er wies von sich aus darauf hin, dass die beiden Mitnahmen von Vater und Bruder zu verschiedenen Zeiten erfolgt seien. Da es sich somit nicht um zeitgleiche Ereignisse handelt, hat sich auch aus diesem Grunde eine Erwähnung bereits an der Empfangsstelle nicht aufgedrängt. Auch der weitere Vorhalt bezüglich unterschiedlichen Angaben zur Festnahmedauer erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht stichhaltig. Die im angefochtenen Entscheid angeführten Textpassagen, mithin die Aussage, die Festnahmen hätten jeweils nur ein bis zwei Stunden gedauert, und die Aussage, die erste Festnahme habe jedoch 23 Tage gedauert, stellen - wie in der Beschwerde zutreffend angeführt wird - nicht einen Widerspruch dar. Gegen die Verwendung solcher vermeintlicher Unstimmigkeiten spricht sodann, dass seitens des nicht ganz objektiv erscheinenden Befragers (siehe Fragestellungen in A6/15, S. 10) jegliche klärenden Nachfragen unterblieben sind. Schliesslich führt die Vorinstanz als letztes Unglaubhaftigkeitselement den Umstand an, dass der Beschwerdeführer nach der Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 1999 bei seinem Onkel gewohnt habe. Diese wenig plausiblen Angaben zum Aufenthaltsort würden die bisherigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigen. Auch hier ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt hat, die knappen Aussagen des Empfangsstellenprotokolls anzuführen. In der kantonalen Befragung gab der Beschwerdeführer dazu nämlich von sich aus ergänzend an, er sei in der Zeit bis zur Ausreise nicht nur bei seinem Onkel geblieben, sondern habe sich auch bei verschiedenen Freunden aufgehalten (vgl. A6/15, S. 11). 4.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel eingereicht. Was das politische Engagement für die Yekiti betrifft, hat er Beweisunterlagen beigebracht, die belegen, dass er bereits in seinem Heimatland für die Yekiti aktiv war. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung der Yekiti Deutschland vom 13. März 2000, um Bestätigungsschreiben von Landsleuten (BVGer-Akten S. 299 und 327) und eine Bestätigung der E-7004/2006 Yekiti Europavertretung vom 13. Februar 2004 (BVGer-Akten S. 311). Indiz für Aktivitäten im Heimatland kann sodann auch das ausgeprägte exilpolitische Engagement in der Schweiz bilden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7), zu dem folgende aussagekräftigen Unterlagen als Beweis vorgelegt wurden: eine Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 5. Juli 2002, zwei Bestätigungs-/Referenzschreiben von Parteikollegen (BVGer-Akten S. 297 und 299) sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste Internet- Publikation (BVGer-Akte S. 471 ff.). Sodann geht aus der BVGer-Akte 33 und weiteren darin erwähnten Beweismitteln hervor, dass der Beschwerdeführer an Hungerstreikaktionen teilgenommen hat. 4.5 Eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ergibt, dass einige Schilderungen zwar durchaus zu gewissen Zweifeln Anlass geben, die Vorbringen aber dennoch, zumal in beiden Befragungen in wesentlichen Zügen übereinstimmend geschildert, in zentralen Punkten als überwiegend für wahr zu halten und damit – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geschilderten Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - E-7004/2006 Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. EMARK 1996 Nr. 29) und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 5). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). 5.2 Die Yekiti-Partei entstand 1993 durch Fusion dreier kurdischer Parteien. Trotz ihres offiziell illegalen Charakters und der in ihrem Parteiprogramm enthaltenen Forderungen - wie etwa nach Aufhebung der Notstandsgesetzgebung oder Beendigung der Menschenrechtsverletzungen - wurde sie von der syrischen Regierung in den letzten Jahren, wie andere kurdische Parteien auch, in der Praxis toleriert, soweit sie nicht durch als subversiv oder gar sezessionistisch betrachtete Aktivitäten auffiel. Allerdings ist seit Ende 2002 zu beobachten, dass die kurdischen Parteien und damit auch die Yekiti-Partei ihre Anliegen mutiger und offener vortragen, was vermehrt repressive Massnahmen des syrischen Staates nach sich gezogen hat, so etwa anlässlich der von der Yekiti-Partei am 10. Dezember 2002 beziehungsweise 25. Juni 2003 in Damaskus organisierten Demonstrationen, die jeweils zur Verhaftung mehrerer Aktivisten der Partei führten, und bei der gewaltsamen Unterdrückung der kurdischen Unruhen im März 2004, in deren Verlauf landesweit Hunderte von Personen - gemäss kurdischen Quellen mehrheitlich staatenlose Kurden - verhaftet wurden. Im Juni 2004 soll die syrische Staatsführung - laut Angaben kurdischer Aktivisten in Syrien - den Parteien der syrischen Kurden jede weitere Aktivität untersagt haben. Bereits vor diesem Verbot wurde die Yekiti-Partei durch den - in allen E-7004/2006 illegalen Parteien infiltrierten - syrischen Geheim- und Sicherheitsdienst streng überwacht, wobei die Sicherheitsbehörden weniger die Partei als solche beobachteten als vielmehr bestimmte Personen beziehungsweise Aktivitäten. Dennoch kann weithin von keiner systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft ausgegangen werden. Vielmehr mussten und müssen aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen rechnen, dies selbstverständlich umso mehr, wenn sie bereits in der Vergangenheit wegen ihrer politischen Aktivitäten von den syrischen Behörden belangt wurden (vgl. die im Wesentlichen weiterhin massgebende Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 7 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2008 betreffend E-7109/2006). 5.3 Der Beschwerdeführer war in Syrien Mitglied der Yekiti-Partei und agierte als [...]. Daneben half er mit bei der Organisation der Newroz- Feierlichkeiten und warb neue Mitglieder. Er war Mitglied der Gruppe D._______ und [...]. Der Beschwerdeführer wurde seit 1992 mehrmals von den syrischen Sicherheitskräften inhaftiert, längstens während 23 Tagen, meistens nur für ein- bis zwei Stunden. Die letzte Festnahme erfolgte am 20. Mai 1999. Damals ist er während zweier Tage in C._______ und während eines Tages in F._______ festgehalten worden. Er ist mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die kurdischen Parteien hätten die kurdischen Bauern gegen die syrische Regierung aufgehetzt. Als Folge von Demonstrationen der Yekiti-Partei im Ausland ist es Mitte Oktober 1999 in Syrien ebenfalls zu Verhaftungen gekommen. Im Zuge dieser Ereignisse wurde das Haus des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1999 von den syrischen Behörden erneut durchsucht. Dabei fanden sie erstmals Parteimaterial in Form von diversen Zeitschriften und Parteiberichten, in denen die Regierung als faschistisch bezeichnet worden sei. Infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers wurde sein Vater mitgenommen und während dreier Tage unter Schlägen festgehalten. Der Beschwerdeführer ist telefonisch über diese Vorfälle informiert worden und hat nach Absprache mit höheren Parteifunktionären aus Angst die Flucht ergriffen. Bis zur Ausreise haben die Behörden den Beschwerdeführer zu Hause noch wiederholt zu ergreifen versucht und an seiner Stelle auch den Bruder mitgenommen. 5.4 Aufgrund des dargestellten, sich über sieben Jahre erstreckenden Interesses der syrischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer ist - E-7004/2006 obwohl es bis anhin nie zu einem gerichtlichen Verfahren kam - davon auszugehen, dass er von den syrischen Geheimdiensten im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist erfasst war. Es besteht somit begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit seiner Verhaftung sowie mit Verhören und vermutlich einer damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hätte. Hinzu kommt, dass er während seiner nunmehr achtjährigen Abwesenheit von Syrien seine oppositionelle Tätigkeit in der Schweiz in verstärktem Masse und in einer Weise, die den syrischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit bekannt geworden ist, fortgesetzt hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Versuch einer Wiedereinreise einem eingehenden Verhör durch die syrischen Sicherheitskräfte unterzogen würde, zumal ganz allgemein das Misstrauen der syrischen Behörden gegenüber der kurdischen Minderheit seit den Unruhen im März 2004 insgesamt noch zugenommen hat. Damit ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien als aktives Mitglied der Yekiti-Partei weiteren flüchtlingsrechtlich erheblichen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Im Übrigen ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Syriens vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1, E. 6.b S. 10)). 5.5 Bevor das BFM den Beschwerdeführer am 20. September 2005 vorläufig aufgenommen hat, zweifelte es an seiner Staatenlosigkeit. Immerhin sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Erwägung des BFM, die angebliche Staatenlosigkeit sei erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben worden (vgl. Vernehmlassung vom 5. August 2002), im gesamten Asylverfahren geltend gemacht hat, zur Gruppe der staatenlosen Kurden zu gehören, und er betreffend sich selber und diverse Angehörige entsprechende Identitätsunterlagen zu den Akten gereicht hat, die das BFM nicht gewürdigt hat. Letztlich kann die Frage der Staatenlosigkeit jedoch offenbleiben, da entscheidrelevant vielmehr ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits im Heimatland entfalteten (und exilpolitisch pointiert weitergeführten) Engagements für die Yekiti eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. E-7004/2006 Nachdem Vorfluchtgründe vorliegen, erübrigt sich auch eine einlässliche Prüfung der exilpolitischen Tätigkeiten und damit allfälliger Nachfluchtgründe. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da im Übrigen den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde, ist die Beschwerde im Asylpunkt gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Mai 2002 ist damit aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines vollständigen Obsiegens für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 5. Oktober 2005 eine Kostennote eingereicht. Nach diesem Datum hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch zwei Eingaben verfasst, bezüglich welcher keine Kostennote mehr eingereicht wurde. Der entsprechende Zeitaufwand wird demnach von Amtes wegen festgesetzt. Der in der Kostennote vom 5. Oktober 2005 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 15.60 Stunden für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen, ebenso der Stundenansatz von Fr. 220.- sowie die ausgewiesenen Auslagen für Porti, Telefone und Kopien in der Höhe von Fr. 220.30. Für die nicht in der Kostennote enthaltenen, späteren Schreiben vom 10. Oktober 2005 und 16. November 2005 wird der Aufwand auf zwei Stunden eingeschätzt, ausmachend Fr. 442.-- (inkl. Auslagen). Die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf gerundete Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-7004/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 21