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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 E-7003/2008

February 5, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,667 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-7003/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7003/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2008 auf den Landweg über die Türkei und gelangte am 2. Februar 2008 in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 3. März 2008 durch das BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe am (...) an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen den Einmarsch türkischer Truppen in den Irak gerichtet habe. Dabei sei er von einer ihm bekannten Person beobachtet und an die Sicherheitsbehörden verraten worden. Die politische Polizei habe ihn am (...) zu einem Verhör auf den Posten geführt, nach kurzer Zeit wieder entlassen, jedoch am (...) erneut auf den Posten mitgenommen und unter dem Vorwurf der Teilnahme an der Demonstration für (...) Tage in Haft gesetzt. Während der Haft sei er geschlagen und auch so lange festgehalten worden, da den Behörden bekannt gewesen sei, dass er mit dem (...) verwandt gewesen sei. Er sei nach der (...)-tägigen Haft zwar ohne Konsequenzen freigelassen worden, aus Angst vor den Erlebnissen und da im (...) auf seinen Schwager, den (...), geschossen worden sei, habe er auf Anraten seines Vaters und seines Schwagers sein Heimatland aus Furcht, allenfalls getötet zu werden, verlassen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM ersuchte bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich der Person des Beschwerdeführers und seiner Vorbringen und unterbreitete ihm mit Schreiben vom 28. August 2008 die wesentlichen Inhalte der Anfrage und der Ergebnisse zum rechtlichen Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den E-7003/2008 Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da er sich in seinem Sachvortrag in zentralen Bereichen in Ungereimtheiten verstrickt habe. Teile der Vorbringen würden erfahrungswidrig erscheinen und andere Angaben widersprächen sich oder seien nicht kohärent. Daher erstaune es nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen ihn vorliege, er in seinem Heimatland nicht gesucht werde und auch einen Pass beantragen könnte. Am Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu erfüllen, vermöge auch das eingereichte Schreiben der Organisation Rekeftin nichts zu ändern, zumal das oberflächlich gehaltene Schreiben keine Auskunft über die Gründe der angeblichen Verfolgung gebe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Ausführungen in diesem Schreiben nie geltend gemacht, für eine politische Partei tätig gewesen zu sein, eine Zeitung publiziert zu haben und deswegen Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Im Weiteren seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Bei Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Mit der Beschwerde wurden ein Personenstand-Ausweis und eine Zeugnisbestätigung der Primarschule samt deutscher Übersetzung sowie ein erneutes Bestätigungsschreiben der Rekeftin-Partei mit französischer Übersetzung zu den Akten gereicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. E-7003/2008 D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. November 2008 wurde dem Gesuch um ergänzende Akteneinsicht teilweise entsprochen und Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend die Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung vom (...) für kurdische politische Gefangene in Syrien zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7003/2008 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei- E-7003/2008 se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1 Vorab gilt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erstellt ist. Allfällig zutreffende Kritik in der E-7003/2008 Rechtsmitteleingabe an den Erwägungen der Vorinstanz würde die rechtliche Würdigung und nicht die korrekte Erhebung des wesentlichen Sachverhaltes betreffen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. 4.3 Zwar ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu folgen, als es sich aus verschiedenen Gründen empfiehlt, der Beurteilung von individuellen Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit in Gegenüberstellung von Verhaltensmustern von Sicherheitsorganen, wie sie sich in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezifischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurückhaltung zu begegnen. So vermag die Einschätzung des BFM, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die syrischen Polizeibehörden, die den Beschwerdeführer in seinem Laden festgenommen hätten, auf die anwesende Kundschaft Rücksicht genommen hätten und ihn - ohne sich vorzustellen - zuerst zu einem (...) eingeladen hätten, in dieser Form nicht zu überzeugen. Einerseits ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, inwiefern die zivilen Beamten auf die Kundschaft Rücksicht genommen haben sollten, nur weil sie sich nicht als Sicherheitsbeamte zu erkennen gegeben hätten, und andererseits erschiene eine Einladung zum (...) in diesem Zusammenhang nicht als üblicherweise nette Geste, sondern vielmehr als geradezu zynischer Vorwand für die gewaltlose Abführung. Hingegen erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ahnungslosigkeit im geltend gemachten Kontext gänzlich realitätsfremd, wenn (...) ihm unbekannte Männer in seinem Laden auftauchen, ihn nach seinem Namen fragen und unvermittelt auffordern mitzukommen, und er dabei vorbringt, er habe gedacht, das sei irgendjemand, der mit ihm sprechen wolle, und sei somit - offenbar ohne Sorge - mit den Männern mitgegangen (A18/19 S. 10). An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer bis zu seiner angeblichen ersten Festnahme vom (...) von den syrischen Behörden noch nie persönlich behelligt worden ist. Auch die Ausführungen in der E-7003/2008 Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang können das realitätsfremde Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht erhellen. Hingegen sind die Einwände in der Beschwerde gegenüber den vom BFM aufgeführten Gründen, weshalb das Zuwarten des Beschwerdeführers mit der Ausreise bis Ende Januar 2008 erfahrungswidrig sein soll, berechtigt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Die Frage der Ausreisemodalitäten des Beschwerdeführers in die Türkei und der Intensität der Grenzkontrollen im Rahmen religiös geprägter Pilgerreisetätigkeiten ist spekulativer Natur und kann letztlich offengelassen werden. Immerhin ist dem BFM insoweit zuzustimmen, als es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer überhaupt das Risiko eines Grenzübertritts in die Türkei ohne Identitätsdokumente auf sich genommen hätte, zumal er im Besitze einer Kopie seiner verlorenen, nach seinem geleisteten Militärdienst ausgestellten Identitätskarte gewesen sei und während seiner einmonatigen Ausreisevorbereitungszeit zwischen Ende 2007 und Ende Januar 2008 eine neue Identitätskarte hätte ausstellen lassen können. Im Weiteren ist vorliegend nicht entscheidrelevant, ob der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus seinem Heimatland sein Reiseziel gekannt hat. Ebenso unerheblich ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die schweizerische Grenzwacht als Ausreisedatum den 30. Januar 2008 und im Rahmen des Asylverfahrens den 27. Januar 2008 genannt hat. Demnach kann auch die Frage offenbleiben, ob das BFM das Protokoll der Grenzwacht zu Recht zur Entscheidfindung herangezogen hat. Demgegenüber fällt ins Gewicht und wird vom BFM dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten, dass er nicht in der Lage gewesen ist, kohärente Angaben zur Person zu machen, die ihn an die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vom (...) verraten haben soll und dessen Namen nicht mit Sicherheit nennen konnte. Aufgrund der persönlichen Betroffenheit und der einschneidenden Natur der Konsequenzen des geltend gemachten Verrates wäre zumindest zu erwarten, dass er sich spätestens im Anschluss an die (...)-tägige Haft über die wahre Identität dieser Person kundig gemacht hätte, zumal sie sich regelmässig beim Beschwerdeführer als Kunde (...) liess und im gleichen Stadtteil wohnhaft E-7003/2008 gewesen ist. Entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer und seine nächsten Verwandten angesichts dieser Umstände mit der Kenntnis des blossen Beinamens seines Verräters begnügt hätten. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Teilnehmer an der Demonstration widersprochen hat, wenn er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum von über (...) Leuten bei der Demonstration, an der er teilgenommen habe, spricht und in der direkten Anhörung angibt, bei der Demonstration vom (...) seien zirka (...) Leute beteiligt gewesen. Im Weiteren fällt auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft von knapp (...) Dauer ausgesprochen vage ausgefallen sind (A18/19 S. 13). Auch wenn aufgrund der Protokolle geschlossen werden kann, dass es seinem Naturell entsprechen mag, sich bei der Beantwortung von Fragen eher knapp zu halten - was für sich genommen keinesfalls gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen muss - hätte angesichts der Eindrücklichkeit einer Haft von (...) Tagen eine detailreichere Schilderung erwartet werden dürfen, wenn er sie auch tatsächlich erlebt hätte. Spontan von ihm ausgehende Realkennzeichen fehlen fast gänzlich, obwohl er in offener Fragestellung speziell etwa aufgefordert wurde, einen Tagesablauf in der Haft zu schildern. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Die pauschalen Vorbehalte in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der Botschaftsarbeit und deren Abklärungsergebnisse vermögen nicht durchzudringen. Zudem ist in entscheidwesentlicher Hinsicht in Erwägung zu ziehen, dass gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, nachdem er die Teilnahme an der Demonstration eingestanden habe, die verwandtschaftlichen Verhältnisse zum (...) offengelegt waren und er den syrischen Behörden bekundet habe, nicht für die Partei tätig zu sein und lediglich deren Publikationen zu lesen. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine be- E-7003/2008 gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. 4.4 An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben der Organisation Rekeftin nichts zu ändern. Die Schreiben erwecken vom Inhalt und der Form her den Eindruck von in Auftrag gegebenen Gefälligkeitsschreiben. Im Weiteren ist diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die entsprechenden Ausführungen und Anpassungsversuche an die Erkenntnisse des BFM in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu entgegnen. Der Folgerung in der Beschwerde, wonach klar geworden sei, dass die Sicherheitskräfte nicht mehr bloss davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen habe, sondern ihn als politischen Aktivisten einschätzen würden, widerspricht wiederum der Umstand, dass er ohne weitere Konsequenzen und offenbar ohne administrative Massnahmen oder sicherheitspolizeiliche Auflagen aus der Haft entlassen worden wäre, wäre denn der Gefängnisaufenthalt nur glaubhaft gemacht. 4.5 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung vom (...) in der Schweiz sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe E-7003/2008 geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er den Text eines an der Kundgebung verteilten Flugblattes und mehrere Abzüge von im Internet aufgeschalteten Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer erkennbar und identifizierbar sei, zu den Akten. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 4.7 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. E-7003/2008 Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. 4.8 Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.9 Aufgrund der zu den Akten gereichten Fotos ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer an der Kundgebung vom (...) in der Schweiz teilgenommen hat. Teilweise sind Fotos im Internet aufgeschaltet worden. 4.10 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen E-7003/2008 über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnis des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 4.11 Der Beschwerdeführer vermochte im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-7003/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-7003/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien sofort inhaftiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert würde, sind in dieser Form in Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. E-7003/2008 Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aufgrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, darauf zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-7003/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 17

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