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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2018 E-6997/2017

January 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,605 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6997/2017

Urteil v o m 9 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).

E-6997/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Algerien am (…) legal im Besitz eines (…) Monate gültigen französischen Schengen Visums auf dem Luftweg verliess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo sie am 9. Oktober 2017um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der summarischen Befragung zur Person im B._______ vom 13. Oktober 2017 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. November 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei algerische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, dass sie (...) studiert, (…) den Bachelor gemacht und nach dem Studium als (..) bei ihrer als (…) tätigen (...) gearbeitet habe, dass sie (…) als Touristin ein erstes Mal in die Schweiz gekommen sei, wo sie ihren (…) D._______ kennengelernt habe, der ihr gesagt habe, er sei zwar verheiratet, aber seine Frau leide an (…) und werde bald (…), dass sich nach ihrer am (…) erfolgten zweiten Einreise in die Schweiz herausgestellt habe, dass die Ehefrau von D._______ gar nicht krank sei, dass D._______ ihr Papiere für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz versprochen und ein Freund sowie (…) von ihm namens E._______ ein Hotel für sie gebucht habe, dass sie fortan in der (…) von D._______ gearbeitet und auch schwere Aufträge wie (…) sowie (…) für ihn erledigt habe, dass D._______ ihr einmal befohlen habe, während des Ramadans (…) für ihn und seine Freunde zu kochen und ihm das Essen in seine Firma zu bringen, dass sie und D._______ religiös geheiratet hätten, nachdem er eine Wohnung in (…) gemietet habe, dass D._______ zusammen mit seiner Ehefrau in den Sommerferien für (…) nach (...) gegangen sei und ihr ohne Geld zu hinterlassen angedroht habe, er und E._______ würden ihr etwas antun, sollte sie das Haus verlassen,

E-6997/2017 dass sie ihm nach seiner Rückkehr damit gedroht habe, ihn wegen allem, was er ihr antue, anzuzeigen, worauf D._______ Angst bekommen und erneut versprochen habe, ihr Aufenthaltspapiere zu besorgen, dass er jedoch ständig Ausreden gehabt habe, um dies nicht tun zu müssen, dass D._______ immer bei ihr übernachtet habe, und als es ihr nicht gut gegangen sei, habe er sie zum (…) gezwungen, dass er sie manchmal geschlagen habe, woraufhin ihre Nachbarn, die ihre Schreie gehört hätten, ihm mit einer Anzeige gedroht hätten, dass D._______ ihr daraufhin verboten habe, irgendwelche Beziehungen zu pflegen, dass es gegen Ende der Gültigkeit des Visums wegen der Sorge um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu Konflikten mit D._______ gekommen sei, worauf er ihr ein Blatt Papier mit einem deutschsprachigen Text gezeigt und gesagt habe, dass es sich dabei um ein Heiratsversprechen handle, dass D._______ dann E._______ angerufen und ihm Vorhaltungen gemacht habe, weil sie wegen der nicht geklärten Aufenthaltssituation Druck auf ihn ausübe und er schuld daran sei, dass D._______ sie kennengelernt habe, dass D._______ eine Lösung von E._______ verlangt habe, worauf E._______, der aus derselben Ortschaft in Algerien wie sie stamme, sie mit dem Tod bedroht und ihren Vater über ihre Heirat mit D._______ informiert und ihm gesagt habe, dass sie in der Schweiz ihr in Algerien getragenes Kopftuch abgelegt und die Religion gewechselt habe, dass ihr Vater mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei und sie deshalb telefonisch mit dem Tod bedroht habe, weil sie ohne seine Erlaubnis geheiratet und ihre (..) verloren habe, dass er ihrer Mutter und (…) verboten habe, mit ihr zu reden, und auch D._______ sie mit dem Tod bedroht und ihr gesagt habe, er könne sie in Algerien jederzeit umbringen,

E-6997/2017 dass ihre in (…) wohnhafte und in Algerien zu Besuch gewesene (…) ihr mitgeteilt habe, sie habe von Leuten gehört, dass E._______ eine Gruppe engagiert habe, um sie zu schlagen und zu bedrohen, E._______ sei ein Mafioso und bekomme alles, was er wolle, dass sie erst jetzt um Asyl nachgesucht habe, weil E._______ und D._______ sie die ganze Zeit bedroht hätten, dass E._______ ihr im (…) ihren Reisepass weggenommen und sie am gleichen Tag (…) habe, dass sie ab (…) keinen Zutritt mehr zu ihrer Wohnung gehabt habe, weil die Miete nicht mehr bezahlt worden sei und D._______ sowie der Vermieter die Wohnung geräumt hätten, dass sie daraufhin zur Polizei in (…) gegangen sei und Anzeige, unter anderem auch wegen der (…) vom (…), habe erstatten wollen, dass die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen worden sei, weil sie über keine Aufenthaltspapiere verfügt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere zu den Akten reichte, dass gemäss einer Aktennotiz vom 2. November 2017 eine Anfrage des SEM beim Polizeiposten in (...) ergeben habe, dass weder zutreffe, dass die Beschwerdeführerin eine Anzeige erstattet noch man ihr gesagt habe, sie könne keine Anzeige machen, weil sie keine Papiere habe, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den getätigten Abklärungen daran festhielt, dass die Polizei ihre Anzeige nicht entgegengenommen habe, dass sie des Weiteren auf die Frage, weshalb sie nicht auf dem Polizeiposten in (…) eine Anzeige erstattet habe, ausführte, sie habe einen Termin bei ihrer Anwältin erhalten, sie habe jetzt ihr ganzes Dossier zur Staatsanwaltschaft nach (…) geschickt, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2017 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur weiteren Abklärung des SEM bei (…), wonach die

E-6997/2017 an die Staatsanwaltschaft geschickten Dokumente auch an sie geschickt worden seien, ausführte, sie habe mit der Anwältin abgemacht, dass sie die Dokumente an die E-Mailadresse ihres Freundes, der sie unterstützt habe, schicke, aber sie habe ihrem Freund nichts geschickt, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. November 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 9. Oktober 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, zumal es sich bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen respektive Drohungen durch ihren Vater und D._______ sowie E._______ um Straftaten handle, die durch die algerischen Sicherheitsbehörden geahndet würden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Behörden sie nicht schützen könnten oder wollten, weshalb sie die Möglichkeit habe, gegebenenfalls die staatlichen Organe ihres Heimatstaates um Schutz zu ersuchen, dass somit davon auszugehen sei, dass die algerischen Sicherheitskräfte schutzwillig und auch in der Lage seien, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten, dass zwar bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu prüfen, aber dennoch festzustellen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Todesdrohungen ihres Vaters nicht zu überzeugen vermöchten, zumal sie sich dazu nur pauschal und vage geäussert habe, dass sie keine konkreten Angaben darüber habe machen können, wann E._______ ihren Vater über ihre Heimat in der Schweiz informiert habe, und sie auch nicht habe konkretisieren können, wann ihr Vater sie telefonisch mit dem Tod bedroht habe, sondern auf Nachfrage hin nur gemeint habe, ihre Probleme hätten (…) begonnen, dass zudem aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie und ihren Lebensumständen davon auszugehen sei, dass sie aus einer wohlwollenden und aufgeschlossenen Familie stamme, der es wichtig sei, dass ihre (…) ein Studium absolvieren würden,

E-6997/2017 dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit einem Bachelor abgeschlossen habe, eine ihrer (...) (…) sei, eine weitere (...) in (…) (…) studiere und auch ihre (...) in Ausbildung seien, dass es ihr offensichtlich ohne weiteres möglich gewesen sei, mehrere Reisen ins Ausland zu unternehmen, weshalb sich ihr familiärer Hintergrund nicht mit dem von ihr gezeichneten Bild eines streng traditionell eingestellten Vaters vereinbaren lasse, der vor einem Mord an seiner Tochter nicht zurückschrecke, weil sie ein selbstbestimmtes Leben führe, dass auch ihr weiteres Vorbringen, sie würde in Algerien von E._______ und D._______ mit dem Tod bedroht, aufgrund ihrer unsubstanziierten Angaben angezweifelt werden müsse, dass sie nämlich bei der BzP mit keinem Wort befürchtete Übergriffe durch E._______ und D._______ in Algerien erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil ihrer Asylvorbringen handle, sondern erst am Ende der Anhörung ausgesagt habe, ihre in (...) wohnhafte (…) habe bei einem Besuch in Algerien von Leuten erfahren, dass E._______ eine Gruppe in ihrem Heimatort engagiert habe, um sie zu schlagen und zu bedrohen, sie habe aber keine Angaben zu den Auskunftspersonen gemacht, dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu werten sei, dass die geltend gemachte (...) durch E._______ im (…) und die Übergriffe von D._______ auf sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nicht asylrelevant seien, zumal sie jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, und auch noch habe, diese Nachstellungen zur Anzeige zu bringen, dass ihre Behauptung, sie habe erst im (…) Anzeige erstattet, weil E._______ und D._______ sie unter Druck gesetzt und bedroht hätten, daran nichts zu ändern vermöge und auch anzuzweifeln sei, dass aus ihren Schilderungen insbesondere hervorgehe, dass sie selber E._______ und D._______ mit einer Anzeige gedroht habe, woraufhin sich das Verhalten von D._______ ihr gegenüber gebessert habe, dass zu ihren Aussagen in Bezug auf die Anzeige beim Polizeiposten in (...) festzustellen sei, dass die Polizei nicht habe bestätigen können, dass ihr die Entgegennahme einer Anzeige verweigert worden sei,

E-6997/2017 dass zudem das Anwaltsbüro telefonisch mitgeteilt habe, auch der Beschwerdeführerin seien die an die Staatsanwaltschaft in (...) weitergeleiteten Unterlagen betreffend Strafanzeige per E-Mail zugestellt worden, sie habe aber am (…) verneint, Unterlagen erhalten zu haben, dass die Beschwerdeführerin zufolge Ablehnung ihres Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in Algerien herrschende allgemeine politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit einer Formularbeschwerde vom 11. Dezember 2017 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass sie als Beilagen mehrere Dokumente (…) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-6997/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-6997/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass, wie das SEM zu Recht ausführt, die algerischen Sicherheitsorgane heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Schutz der Beschwerdeführerin in Algerien durch die dortigen Behörden könnte nicht gewährleistet sein, obwohl es – wie in anderen Staaten auch – zwar im Einzelfall durchaus möglich ist, dass die Schutzgewährung nicht in ausreichendem Mass gewährt werden kann,

E-6997/2017 dass aber gleichzeitig festzuhalten ist, dass keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass von der Polizei beispielsweise nicht erwartet werden kann, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefährdungspotential aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen lässt, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Übergriffe von E._______ sowie D._______ und die gegen die Beschwerdeführerin ausgestossenen Todesdrohungen ihres Vaters auch in Algerien strafrechtlich relevant sind und von den dortigen Behörden geahndet werden, dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal damit keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan wird, sondern gemeinrechtliche Straftaten in der Schweiz dokumentiert werden, die die Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht hat, dass die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung im Heimatland berechtigt erscheinen, bei der geschilderten Sachlage jedoch nicht abschliessend geprüft werden muss, ob sie auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-6997/2017 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, zumal sich die Beschwerdeführerin gegen allfällig drohende Übergriffe von Drittpersonen mit einem Schutzersuchen an die heimatlichen Behörden wenden kann, dass sich die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise ausge-

E-6997/2017 führt hat, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des SEM festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit sehr guter Schul- und Berufsausbildung handelt, die nach ihrem Studium als (…) in der (…) ihrer (…) gearbeitet hat, dass sie zudem in Algerien über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihr bei ihrer Reintegration behilflich sein wird, dass die eingereichten ärztlichen Berichte des Spitals (…) über das Resultat der (…) Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür enthalten, der Vollzug der Wegweisung könnte für die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerinin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-6997/2017 dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6997/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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