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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 E-6995/2018

March 27, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,208 words·~16 min·7

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6995/2018

fami Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).

E-6995/2018 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 wurde dieses gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt.

II. B. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte, es sei seiner Tochter B._______ die Einreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Die Tochter sei vor kurzem zusammen mit ihrer Tante mütterlicherseits in den Sudan geflüchtet und halte sich derzeit im Dorf C._______, nahe der Grenze und der Stadt Kassala, auf. Als Beweismittel wurden eine Fotografie der Tochter und eine Kopie ihres Taufscheins und ihrer Impfkarte eingereicht. C. Mit Schreiben vom 21. September 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung verschiedener Fragen (unter anderem dazu, wo die Tochter vor und nach der Ausreise des Beschwerdeführers gelebt habe) und zur Einreichung von Beweisunterlagen (Geburtsschein der Tochter; allfällige Schulzeugnisse; gemeinsame Fotos von Vater und Tochter) auf. Weiter hielt das SEM fest, das Verwandtschaftsverhältnis stehe derzeit mangels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht fest; entsprechende Zweifel könnten durch einen DNA-Test von Vater und Tochter ausgeräumt werden. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis zum 21. Dezember 2016 angesetzt (A27/4). D. Das Schreiben des SEM blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

E-6995/2018 Auch eine Nachfrage des SEM an den Rechtsvertreter vom 21. Februar 2017, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des weiterbestehenden Rechtsschutzinteresses (A28/3), blieb unbeantwortet. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 schrieb das SEM das Gesuch in der Folge wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab (A29/2). E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darum ersuchen, das Gesuch um Familiennachzug sei wieder aufzunehmen. Die vorherigen Schreiben des SEM seien aus dem Grund unbeantwortet geblieben, dass der Beschwerdeführer seine Adresse geändert habe; der Rechtsvertreter habe deshalb zwischenzeitlich den Kontakt zu seinem Mandanten verloren. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich nicht um das Familiennachzugsgesuch gekümmert habe, liege in belastenden Ereignissen: Im Sudan seien nämlich die Tochter B._______ und ihre Tante von den Sicherheitskräften aufgegriffen und nach Eritrea zurückgeschickt worden; die Tante sei verhaftet worden, und B._______ sei zu ihren Grosseltern mütterlicherseits zurückgekehrt. Im September 2018 sei B._______, nun mit der Grossmutter, erneut aus Eritrea ausgereist und befinde sich jetzt in Äthiopien im Flüchtlingscamp D._______; sie sei dort beim UNHCR registriert worden. Es wurden entsprechende Unterlagen in Kopie (Identitätsausweis der Grossmutter; UNHCR-Registrierung der Grossmutter und ihrer Enkelin) eingereicht. F. Das SEM nahm am 26. Oktober 2018 das Verfahren betreffend Familienzusammenführung wieder auf. G. Mit Schreiben vom 2. November 2018 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, seine Tochter und die Grossmutter hätten in der Zwischenzeit das Flüchtlingscamp verlassen und nach Addis Abeba umziehen können; eine genaue Adresse sei aber nicht bekannt.

E-6995/2018 H. Mit Verfügung vom 8. November 2018, eröffnet am 9. November 2018, lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch ab und verweigerte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Das SEM führte zur Begründung aus, aufgrund der unzulänglichen Mitwirkung des Beschwerdeführers im Familiennachzugsverfahren sei anzunehmen, dass er sich nicht in hinlänglichem Mass um eine Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu seiner Tochter gekümmert habe; ein intensiver Kontakt zwischen Vater und Tochter fehle offenbar. Analog zu den Überlegungen, die bei einer Familienvereinigung von Ehepartnern anzustellen seien, müsse auch hier darauf geschlossen werden, dass die Vater-Tochter-Beziehung zwischenzeitlich nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Der Familiennachzug gemäss AsylG (SR 142.31) diene aber nicht dazu, zuvor freiwillig beendete Beziehungen wiederaufzunehmen. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer bestritt, kein genügendes Interesse an der Familienvereinigung mit seiner Tochter zu haben. Dass er während des vorinstanzlichen Verfahrens gewisse Schreiben des SEM nicht beantwortet habe, liege daran, dass zwischenzeitlich die Rechtsvertretung den Kontakt zu ihm verloren habe. Es habe zudem eine grosse Belastung für ihn dargestellt, als die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschoben worden sei. Er stehe mit seiner Tochter in regelmässigem telefonischem Kontakt und habe sich mit allen Mitteln bemüht, die Beziehung zu ihr aufrecht zu erhalten. Zum Beleg reichte er Fotografien der Telefon- und SMS- Kontakte ein. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in der Zwischenzeit befinde sich seine Tochter alleine in Addis Abeba, nachdem die Grossmutter des Kindes nach Eritrea zurückgereist sei.

E-6995/2018 J. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er seiner Mitwirkungspflicht im Familiennachzugsverfahren nicht nachgekommen sei, würden nicht überzeugen. Es sei weiterhin davon auszugehen, er habe den Kontakt zu seiner Tochter freiwillig abgebrochen und es fehle an einem Interesse am Nachzug des Kindes. L. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 zur Replik zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu einer beabsichtigten Motivsubstitution – und diesbezüglich insbesondere zur Frage der Trennung durch die Flucht als Voraussetzung einer Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG – Stellung zu nehmen. M. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2019 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6995/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, haben aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und die Familie durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2).

Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung ist für die Bewilligung der Einreise nach Art. 51 Abs. 4 AsylG somit Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Es ist erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrengt wird. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE

E-6995/2018 2012/32 E. 5.4.2; 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorbehalten bleibt der Familiennachzug nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen. 4. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG namentlich das Erfordernis der Trennung durch die Flucht nicht erfüllt ist. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstruktion Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. oben Bst. L, M). 5. 5.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die ihm unterbreiteten Fragen unbeantwortet liess und auch den Vorschlag, einen DNA-Test zu machen, nicht in die Tat umsetzte, bis schliesslich das SEM das Verfahren am 2. Mai 2017 wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses abschrieb (vgl. oben Bst. C, D). Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine neue Familie gegründet und sei zweimal Vater geworden. Erst anderthalb Jahre nach der Abschreibung des Gesuches um Familiennachzug habe er sich wieder gemeldet und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht (vgl. oben Bst. E). Dabei sei vorgetragen worden, die Tochter habe aus dem Sudan nach Eritrea zurückkehren müssen; dieser Sachverhalt hätte aber bei tatsächlich vorhandenem Interesse an einem Familiennachzug viel früher geltend gemacht werden können, und es wäre ein früheres Handeln des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens zu erwarten gewesen. Es müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinlänglichem Mass um eine Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu seiner Tochter gekümmert

E-6995/2018 habe; auch die Tatsache, dass er deren Aufenthaltsadresse in Addis Abeba nicht kenne, lasse auf das Fehlen eines intensiven Kontakts zwischen Vater und Tochter schliessen. Analog zu den Überlegungen, die bei einer Familienvereinigung von Ehepartnern anzustellen seien, müsse auch hier darauf geschlossen werden, dass die Vater-Tochter-Beziehung zwischenzeitlich nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Der Familiennachzug gemäss AsylG diene aber nicht dazu, vorher freiwillig beendete Beziehungen wiederaufzunehmen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe zu jener Zeit, als die Fragen des SEM hätten beantwortet werden sollen und als das SEM schliesslich das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses abschrieb, den Kontakt zu seinem Mandanten verloren gehabt. Die Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer hätten nicht zugestellt werden können, und es sei nicht möglich gewesen, die neue Adresse des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Aus diesem Grund hätten damals die Fragen des SEM nicht beantwortet werden können. Der Beschwerdeführer habe durchaus ein grosses Interesse an einer Familienzusammenführung mit seiner Tochter. Dies gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass er das Gesuch um Familiennachzug kurze Zeit nach seiner eigenen Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung gestellt habe. Als die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschoben worden sei, sei dies für ihn sehr belastend gewesen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine neue Familie gegründet habe, ändere nichts an seinem Wunsch, die Tochter aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen; seine erste Frau sei bei der Geburt des Kindes verstorben. Er stehe mit seiner Tochter in regelmässigem telefonischem Kontakt. Die Vermutung des SEM, dass die Vater-Tochter-Beziehung aufgegeben worden sei, sei unbegründet; er habe vielmehr mit allen Mitteln versucht, die Beziehung aufrecht zu erhalten. In der Zwischenzeit befinde sich die Tochter allein in Addis Abeba, weil die Grossmutter nach Eritrea zurückgereist sei. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an der Einschätzung fest, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seiner Tochter freiwillig abgebrochen. Die Erklärungen, wieso im Rahmen des Nachzugsverfahrens auf Schreiben des SEM wiederholt nicht reagiert worden sei, würden nicht überzeugen; insbesondere sei der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum immer am selben Ort wohnhaft gewesen, weshalb das Argument, die

E-6995/2018 Rechtsvertretung habe ihn nicht erreichen können, nicht glaubhaft erscheine. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren spreche gegen ein Interesse am Nachzug der Tochter. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt replikweise an seinen Vorbringen fest. Dass er sich nicht weiter um das Familiennachzugsverfahren gekümmert habe, nachdem die Tochter aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeschickt worden sei, spreche in keiner Weise gegen eine weiterbestehende Eltern- Kind-Verbindung. Ein Familiennachzugsverfahren habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg haben können, solange die Tochter in Eritrea gewesen sei; sobald ihr wieder die Ausreise gelungen sei, habe er sich um die Wiederaufnahme des Verfahren gekümmert. Bezugnehmend auf die Möglichkeit, zu einer allfälligen Motivsubstitution Stellung zu nehmen, hielt der Beschwerdeführer daran fest, seine Familiengemeinschaft mit der Tochter sei durch seine Flucht getrennt worden, auch wenn das Kind bei der Grossmutter mütterlicherseits, der Beschwerdeführer seinerseits aber bei seinen eigenen Eltern gelebt habe. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um sein Kind gekümmert; dass dieses bei der Grossmutter mütterlicherseits gelebt habe, erkläre sich mit den speziellen Umständen (Tod der Mutter bei der Geburt des Mädchens) und dem ausdrücklichen Wunsch der Grossmutter. 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, die Rechtsvertretung habe den Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt, als die Fragen des SEM hätten beantwortet werden sollen (die Schreiben des SEM datierten vom 21. September 2016 und vom 21. Februar 2017, vgl. oben Bst. C, D), nicht erreichen können, da dieser seine Adresse gewechselt habe und nicht mehr auffindbar gewesen sei (Beschwerde S. 2 f.). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, steht diesen Darstellungen entgegen, dass gemäss dem Zentralen Migrationssystem der Beschwerdeführer zwischen August 2015 und April 2017 immer an derselben Adresse gemeldet gewesen ist. Ohnehin hätte jedenfalls von der Rechtsvertretung – deren Handlungen sich der Vertretene anrechnen lassen muss – erwartet werden dürfen, dass dem SEM gegenüber auf dessen wiederholte Schreiben sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Abschreibungsentscheid geantwortet worden wäre. Es sind schliesslich auch keine Anfragen der Rechtsvertretung bei den Behörden aktenkundig, ob eine neue Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei.

E-6995/2018 Eine Vernachlässigung seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens wird dem Beschwerdeführer mithin zu Recht vorgeworfen; die entsprechenden Erklärungen im Beschwerdeverfahren überzeugen nicht. 6.2 Indessen teilt das Gericht die rechtliche Einschätzung des SEM nicht, wonach ein Verhältnis zwischen Eltern und Kind – analog wie ein Verhältnis zwischen Ehepartnern – freiwillig beendet werden könne. Ebenso wird offenkundig mit der Gründung einer neuen Familie auch nicht die Beziehung zu Kindern aus einer früheren Partnerschaft aufgegeben (vgl. das Urteil des BVGer E-3855/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.3). Der vom SEM aufgeworfene Aspekt der fehlenden Mitwirkung im Familiennachzugsverfahren (ohne dass für diese eine überzeugende Begründung geliefert worden wäre), wäre allerdings im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von „besonderen Umständen“ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu würdigen gewesen. Selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bejahen ist, können besondere Umstände ausnahmsweise gegen die Verwirklichung dieses Anspruches sprechen. Angesichts des nachstehend Gesagten braucht diese Frage vorliegend nicht vertieft zu werden. 6.3 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 nie mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er nannte als seinen eigenen letzten Wohnort im Heimatland die Adresse seiner Eltern, wo er sich jeweils aufgehalten habe, wenn er Urlaub im Nationaldienst gehabt habe (vgl. A6/13 S. 4 Ziff. 2.01 und 2.02); die Tochter B._______ habe demgegenüber bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt (A6/13 S. 5 Ziff. 3.01; A20/22 F 25). In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2019 bestätigt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsdarstellung und führt aus, in der Tat hätte seine Tochter eigentlich in seine Obhut respektive in die seiner Eltern kommen sollen. Das Kind sei jedoch aufgrund der besonderen Umstände (Tod der Kindsmutter bei der Geburt; ausdrücklicher Wunsch der Grossmutter) bei der Grossmutter mütterlicherseits untergebracht worden; er habe sich aber im Rahmen seiner Möglichkeiten immer um sein Kind gekümmert. Die Fragen des SEM in dessen Schreiben vom 21. September 2016 – namentlich dazu, wann genau und wo der Beschwerdeführer mit seiner Tochter vor der Ausreise zusammengelebt habe, respektive wo und mit wem das Kind vor der Ausreise sowie nach der Ausreise des Beschwerdeführers

E-6995/2018 gelebt habe –, blieben unbeantwortet (vgl. oben Bst. C, D). Ebenso wurden die einverlangten Beweisunterlagen – namentlich Familienfotos des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Tochter – nicht eingereicht. Nach dem Gesagten kann kein gemeinsames Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Tochter in Eritrea festgestellt werden. Damit fehlt es bereits am Erfordernis eines gemeinsamen Familienlebens vor der Flucht, das durch die Flucht getrennt worden wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Einreise im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind.

Von der vorliegend zu prüfenden Frage eines Familiennachzugs gestützt auf die Bestimmungen des AsylG zu unterscheiden ist die Frage eines Familiennachzugs gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs gestützt auf die Bestimmungen des AIG an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6995/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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