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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2015 E-6995/2014

March 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,507 words·~13 min·4

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6995/2014

Urteil v o m 1 6 . März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ (Gesuchsteller); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / (…).

E-6995/2014 Sachverhalt: A. A.a Am 5. September 2014 beantragte B._______, der Bruder der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsteller) auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Schengen-Visum aus humanitären Gründen. A.b Das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies den Visumsantrag am 10. September 2014 mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. September 2014 beim BFM Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 machte sie zusätzlich Ausführungen zur Situation des Gesuchstellers. A.d Mit Verfügung vom 4. November 2014 – eröffnet am 7. November 2014 – wies das BFM die Einsprache ab. B. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss einzubezahlen. C.b Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. D. D.a Die Vernehmlassung des SEM, mit welcher die Beschwerdeabweisung beantragt wird, datiert vom 8. Januar 2015. D.b Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. Januar 2015.

E-6995/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen (inkl. Einspracheentscheide) des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG (Art. 37 VGG) oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visum-Entscheid Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Syrers um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen

E-6995/2014 (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.362.31) keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und dafür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums verlassen werden beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter

E-6995/2014 anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenommen (Art. 2 Abs. 4 VEV). 4.2 Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer erfolgende) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 4.3 Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert den Begriff der humanitären Gründe. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt; diesfalls weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund davon ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" wörtlich gleich wie die Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt

E-6995/2014 diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird. 5. 5.1 In der Einsprache gegen die ablehnenden Visumsentscheide führte die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder sei krank und brauche Ruhe. Er sei (…) behindert (…). Auch könne er nicht nach Syrien zurück. 5.2 In ihrem Schreiben an das BFM vom 16. Oktober 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, der Gesuchsteller könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er aus dem Militärdienst geflüchtet sei und deshalb vom Regime gesucht werde. Er habe schon Anfang 2012 zu desertieren versucht, habe aber einen Autounfall gehabt, bei dem er sich (…) verletzt habe, und sei wieder gefangen worden. Danach habe er sechs Monate in einem Militärgefängnis verbracht. Im Herbst 2012 sei ihm die Flucht gelungen. Ende 2012 sei er in der Türkei angekommen, wo er von der türkischen Polizei verhaftet und wegen illegalen Aufenthalts während einiger Tage eingesperrt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach C._______ gegangen und habe sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Danach habe er acht Monate in einem Flüchtlingslager gelebt. Zurzeit halte er sich in Istanbul auf. Er sei in der Türkei aber nicht sicher: Er sei illegal dort und werde wegen seiner Desertion gesucht. Militärangehörige seien deswegen schon bei seinen Eltern in Syrien vorbeigekommen. In der Türkei suche die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) für das syrische Regime nach Deserteuren, weshalb er auch dort gefährdet sei. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die Übersetzung eines Dienstbefehls betreffend den Gesuchsteller aus dem Jahr 2010, drei Röntgenaufnahme (…) und die Kopie eines Formulars einer türkischen Klinik in Istanbul bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit ein, ohne zu Letztgenanntem Ausführungen zu machen. 5.3 Die Vorinstanz führte in der Abweisung der Einsprache aus, aus ihren länderspezifischen Erkenntnissen ergebe sich, dass in der Türkei keine Gefährdung im Sinn einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung bestehe. Der Gesuchsteller halte sich in einem sicheren Drittstaat auf. Die syrischen Flüchtlinge würden in der Türkei geduldet und es bestehe keine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Gesuchstellers sei

E-6995/2014 im Hinblick auf seinen weiteren Verbleib in der Türkei nicht von Bedeutung. Die durchaus schwierige Lage in der Türkei gefährde die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Der Gesuchsteller könne in der Türkei ausreichend medizinisch versorgt werden. Die Folgen seines Unfalls seien nicht derart komplex, dass sie bei einem weiteren Verbleib in der Türkei zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung führen würden. Seine dortigen Lebensumstände seien zwar schwierig, aber insgesamt nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib für ihn gänzlich unzumutbar wäre. Sollte er Unterstützung benötigen, könne er sich an die lokalen Behörden, an das UN- HCR oder andere Hilfsorganisationen wenden. 5.4 Zur Begründung der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen aus dem Einspracheverfahren und führte aus, sie könne nicht verstehen, wieso die Vorinstanz jene nicht glaube. Sie habe leider keine weiteren Beweise. Ihre ganze Familie sei geflohen, weil die Terroristen ihre Wohnung weggenommen hätten; ihre Angehörigen lebten jetzt als intern Vertriebene in Syrien. Nur der Gesuchsteller sei in die Türkei geflohen, weil er desertiert sei und ihm in Syrien Gefängnis und Tod drohen. Er bekomme keine Hilfe von der türkischen Regierung, schlafe oft auf der Strasse, sei psychisch gebrochen und habe schon zweimal Selbstmord begehen wollen. 6. 6.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. 6.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht explizit bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen- Raum ausreisen würde. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung ei-

E-6995/2014 nes humanitären Visums fehlen, zu stützen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass weder die (…)verletzung noch die psychischen Probleme des Gesuchstellers oder das Vorbringen, er sei aus der syrischen Armee desertiert und bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, vom Gericht angezweifelt werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, er sei unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet, womit keine genügenden humanitären Gründe, die für die Erteilung eines humanitären Visum notwendig sind, bestehen. Obwohl die allgemeine Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, ist darauf zu verweisen, dass ihre Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Darauf deutet auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular der Klinik in Istanbul hin, aus dem geschlossen werden kann, dass ihr Bruder Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Türkei hat. Zudem ist aus den Röntgenaufnahmen (…) zu schliessen, dass (…) operiert wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kann damit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in der Türkei eine genügende medizinische Versorgung für seine gesundheitlichen Probleme vorfindet. Er hat sich zudem nach seiner Einreise in die Türkei nach eigenen Angaben beim UNHCR registriert und dürfte deshalb von diesem soweit erforderlich Unterstützung erhalten, auch wenn er sich dafür unter Umständen zurück in ein Flüchtlingslager begeben muss. Die Gefährdung, vor welcher er aus seinem Heimatland geflüchtet ist, besteht in der Türkei nicht, zumal keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass er in der Türkei Gefahr läuft, als Deserteur aus der syrischen Armee (von PKK-Angehörigen) zu einer Rückkehr nach Syrien gezwungen zu werden. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass er von staatlicher Seite eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätte. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-

E-6995/2014 rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-6995/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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