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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 E-6995/2006

March 13, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,084 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6995/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Simon Bähler. J_______ E_______, geboren (...), Türkei, vertreten durch cand. iur. Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried, Höhenring 25, 8052 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 17. Mai 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6995/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. Juli 1999 und gelangte von Italien her kommend am 11. Oktober 1999 in die Schweiz, wo er am 12. Oktober 1999 um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 1999 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt. Am 22. Dezember 1999 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie die Untergrundkämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unterstützten. Er sei im August oder September 1993 wegen einer Denunziation zehn Tage in Polizeihaft gewesen. Damals sei er auch misshandelt worden. Der Verbleib im Dorf sei deshalb zu gefährlich gewesen, weshalb die Familie nach Gaziantep gezogen sei. Im Dezember 1997 habe er mit seinem Lastwagen vier Transporte für die PKK durchgeführt. Im April 1999 sei er Mitglied der HADEP geworden und habe im Auftrag der Partei die Wahlhelfer mit dem Mittagessen versorgt. Er sei deshalb festgenommen und einen Tag festgehalten und misshandelt worden. Am 5. oder 6. Mai 1999 habe er erneut einen Transport für die PKK gemacht und die Waren auf dem Grundstück seines Verwandten M.H. deponiert, wo sie von der Gendarmerie gefunden worden seien. M.H. sei deshalb festgenommen worden. Dorfbewohner hätten der Gendarmerie Hinweise auf den Lastwagen des Beschwerdeführers gegeben, weshalb er am 10. Mai 1999 zuhause gesucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2002 - eröffnet am 21. Mai 2002 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. C. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die E-6995/2006 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2002 eine Frist zur Einreichung einer Erklärung, in welcher M.H. einer Einsicht in seine Verfahrensakten zustimme, an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Diese Erklärung wurde am 16. Juli 2002 vom Beschwerdeführer eingereicht, weshalb ihm die ARK die relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren von M.H. in Kopie zustellte und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte. Der Beschwerdeführer reichte am 6. August 2002 eine ergänzende Eingabe ein. F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. August 2002 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 14. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm der Migrationsdienst des Kantons Bern am 15. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung ausstellte. Mit Schreiben vom 4. August 2003 wurde der Beschwerdeführer deshalb von der ARK, welche die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bezüglich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges feststellte, angefragt, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle. Nach einer telefonischen Rückzugsanfrage durch das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 am Beschwerdeverfahren fest. E-6995/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-6995/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im August oder September 1993 zehn Tage lang inhaftiert gewesen sei. Dabei sei er misshandelt worden. Dieses Ereignis liegt indessen, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält, zeitlich zuweit zurück, als dass es für die Ausreise des Beschwerdeführers hätte kausal sein können. 4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in den Monaten Dezember 1997 und Mai 1999 Transporte für die PKK durchgeführt zu haben, wobei die Fracht der letzten Fahrt von der Gendarmerie auf dem Grundstück eines Verwandten (M.H.) gefunden worden sei. Diese Darlegung wurde in den Ausführungen von M.H. gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht erwähnt. In einem Schreiben an das BFM bestätigte M.H. jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers, hielt jedoch auch fest, dass es sich ausschliesslich um Lebensmittel gehandelt habe und er die Gendarmerie habe überzeugen können, dass diese für seinen Onkel bestimmt gewesen seien. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Fundes von der Gendarmerie nicht landesweit gesucht wurde. 4.3 Die grundsätzlich legalen Parteien HADEP und deren Nachfolgeorganisation DEHAP werden durch die türkischen Behörden intensiv überwacht, da Verbindungen zur kurdischen Untergrundbewegung PKK vermutet werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Mitglieder dieser Parteien den türkischen Behörden bekannt waren. Gemäss der bisherigen E-6995/2006 Praxis erscheinen Mitglieder der HADEP dann als Flüchtlinge im Sinne der rechtlichen Definition, wenn sie sich aufgrund ihrer Aktivitäten oder anderer Umstände in besonderem Masse exponieren und damit einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HADEP im April 1999 sind zu geringfügig, als dass sie zu einer relevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden hätten führen können. Dies erklärt auch, weshalb er im Rahmen seiner Tätigkeit als Helfer dieser Partei bereits nach einer eintägigen Inhaftierung freigelassen worden war. 4.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine ganze Familie (E_______) habe an ihrem Herkunftsort B_______ regelmässig die PKK unterstützt. Wegen den Konfrontationen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK sei ein Verbleib dort zu gefährlich und zuletzt unmöglich geworden, so dass die Familie im November 1996 das Dorf verlassen musste und nach Gaziantep gezogen sei. Zwei Jahre später sei sein Vater von den türkischen Sicherheitskräften absichtlich mit einem Fahrzeug überfahren und schwer verletzt worden. Zudem sei eine Vielzahl von Angehörigen der Familie E_______ wegen Unterstützung der PKK verfolgt worden. Diese Verwandten des Beschwerdeführers hätten die Türkei aus politischen Gründen verlassen müssen und seien in Westeuropa als Flüchtlinge anerkannt worden. So lebt eine Schwester, W_______ E_______ in Deutschland und hat dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten. Ihr Ehemann O_______ E_______, Schwager und auch Cousin des Beschwerdeführers, lebt ebenfalls in Deutschland und darf wegen dem Refoulement – Verbot nicht weggewiesen werden. Eine andere Schwester des Beschwerdeführers, N_______ E_______, ist vom BFM in der Schweiz zusammen mit ihrem Ehemann als Flüchtling anerkannt worden. Eine dritte Schwester, A_______ E_______ lebt zusammen mit ihrem Ehemann U_______ E_______ in Zürich. Der Ehemann verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. E-6995/2006 Schliesslich ist ein Bruder des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin verheiratet. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Asylverfahren ist noch immer hängig und er hält an diesem trotz Heirat mit einer Schweizerin fest, weil er nach seiner Überzeugung in der Türkei nach wie vor politisch verfolgt sei. Schliesslich ist mit gleichzeitigem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dem Bruder F_______ E_______ /E-3688/06), Asyl in der Schweiz erteilt worden. 4.5 Obwohl die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe, beziehungsweise Familie, für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei zwar nicht existiert (vgl. dazu und für das Folgende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nrn. 5, S. 47 ff., Erw. 3h und i; 17, S. 134 ff., Erw. 3 b), wird sie jedoch in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt und zwar meistens in Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obengenannten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (EMARK 1994 Nr. 5, S. 39ff.). Je grösser jedoch das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch verfolgten Personen aus Ländern - wie insbesondere die Türkei -, welche Repressalien gegen Verwandte ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 6, S. 37 f., Erw. 4). Da mehrere nahe Verwandte (Geschwister, Cousins) und Bekannte des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tätigkeit für die HADEP/ DEHAP politisch verfolgt wurden und in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein E-6995/2006 Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer über seine in der Schweiz oder anderen europäischen Staaten befindlichen Verwandten zu befragen - und entsprechend unter Druck zu setzen -, um von ihm Informationen über das vergangene und gegenwärtige politische Engagement dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint um so naheliegender, als sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass er in der Schweiz in Kontakt zu seinem Verwandten gestanden ist, und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes im Falle einer Einreise in die Türkei festgenommen würde. Das Vorliegen begründeter Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu bejahen. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 Abs. 5 und 7 KostenV, in Verbindung mit Art. 4 und 6 Ziff. 2 des Entschädigungstarifs des Bundesgerichts, SR 173.119.1) eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zuzusprechen. (Dispositiv: nächste Seite) E-6995/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - den (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Simon Bähler Versand: Seite 9

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