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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-6994/2015

November 16, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,638 words·~8 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6994/2015

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Somalia, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Stephanie Selig, (…), Beschwerdeführer 1–2,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).

E-6994/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Juli 2012 (Eingang BFM 17. Juli 2012) stellte der Bruder des Beschwerdeführers 1 beim BFM sinngemäss ein Gesuch um Einreisebewilligung seines Bruders und dessen Sohnes zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 forderte das BFM den Bruder des Beschwerdeführers 1 auf, eine Vollmacht einzureichen, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer anzugeben und Angaben zur familiären Situation der Beschwerdeführer zu machen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 stellte der Bruder des Beschwerdeführers 1 eine Vollmacht in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013 (Eingang BFM 7. Januar 2014) wurden die Asylgründe vorgelegt und die Vollmacht nachgereicht. C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 forderte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers 1 erneut auf, die aktuellen Adressen der Beschwerdeführer bekannt zu geben. Die Antwort folgte mit Schreiben vom 23. Juni 2015. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführer auf, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Nach weiteren Schriftwechseln wurden die Beschwerdeführer am 3. September 2015 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört. D. Mit Verfügung vom 30. September 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. E. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts zur Sicherheitslage in Mogadischu und weiterer Kopien beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Asylentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf

E-6994/2015 einen Kostenvorschuss zu verzichten und – unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewilligt wird. Gegenstand der Verfügung ist somit die Einreisebewilligung, die verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob die Vorinstanz die Einreise zur Recht oder Unecht nicht bewilligt hat. Soweit die Beschwerdeführer das Begehren stellen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nehmen sie eine Streitgegenstandserweiterung vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-6994/2015 3. 3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutzbedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten im Aufenthaltsstaat Äthiopien zu verbleiben. Im vorliegenden Fall ist keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Äthiopien zu erkennen; auf die Situation in Somalia ist mithin nicht einzugehen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG und Art. 3 Abs. 1 AsylG). Indem die Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens über ein Jahr verstreichen liessen und erst auf mehrfache Aufforderung der Vorinstanz ihren genauen Aufenthaltsort offengelegt haben, ist darauf zu schliessen, dass keine Dringlichkeit aus Sicht der Beschwerdeführer für die Behandlung ihres Gesuchs besteht, mithin keine unmittelbare Gefahr vorliegen kann (SEM-Akten, A 3 S. 1 und A 8 S. 1). Auf die Frage, weshalb er (Beschwerdeführer 1) nicht in Äthiopien bleiben könne, antwortet er, es sei

E-6994/2015 ein armes Land, er wolle nicht da bleiben (SEM-Akten, A 20 S. 8); Aussagen, die ebenfalls keine unmittelbare Notwendigkeit erkennen lassen. Sodann lebt der Beschwerdeführer 1 bereits seit mehreren Jahren in Äthiopien (SEM-Akten, A 20 S. 7). In Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts in Äthiopien ohne asylrelevante Vorfälle ist auch auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Befürchtungen – in Äthiopien gesucht werden. Im Übrigen gehen die Asylgründe auf das Jahr 2001 und 2007 zurück. Das Gesuch folgte elf beziehungsweise fünf Jahre danach. In Kenia war der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben beim UNHCR gemeldet (SEM-Akten, A 20 S. 8). Sein Sohn (Beschwerdeführer 2) hat Somalia 2010 verlassen. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich die Beschwerdeführer – namentlich für medizinische Vorbringen – jederzeit beim UNHCR melden können, wo sie unentgeltliche medizinische Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer 1 hat seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder 2007 das letzte Mal gesehen. Es besteht zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz, diese überwiegt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht alleine in Äthiopien leben, sondern beim Cousin des Beschwerdeführers 1 und dessen Familie. An der Zumutbarkeit ändert auch die Beschwerdebeilage zur Lage in Somalia mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nichts. Die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht neu, sie wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 Der weitere Verbleib der Beschwerdeführer in Äthiopien ist zumutbar und zulässig, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

E-6994/2015 Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6994/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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