Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-698/2015
Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
E-698/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 19. März 2013 und hielten sich darauf in der Türkei auf, bis sie am 5. November 2013 legal in die Schweiz einreisten, wo sie am 26. November 2013 um Asyl nachsuchten. Am 10. Dezember 2013 wurden die volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person befragt (Kurzbefragungen). Am 2. Juli 2014 wurden sie zu ihren Fluchtgründen vertieft angehört (Anhörungen). An den Kurzbefragungen erklärten beide übereinstimmend, ausdrücklich und auch auf Nachfragen hin, ausschliesslich wegen des Bürgerkriegs in Syrien geflohen zu sein, wobei beide zu Protokoll gaben, vom Krieg bislang noch nicht persönlich konkret betroffen gewesen zu sein. Beide verneinten ausdrücklich ein politisches Engagement oder Probleme mit Behörden, ausser dass der volljährige Beschwerdeführer im Jahre 2004 für vier Tage inhaftiert worden sei, wobei er einräumte, dass dies keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Weiter gab er an, zwar keine Probleme, aber Angst vor der PKK gehabt zu haben. An der Anhörung brachte er dagegen einen Vorfall mit der PKK bzw. der YPG drei Tage vor seiner Ausreise bzw. am Tag seiner Ausreise vor und machte geltend, wenn er nicht geflohen wäre, getötet oder entführt worden zu sein. Zusammen mit 2000 –4000 weiteren Personen habe er auf dem Präsidentenplatz das Newrozfest begangen, wobei die Statue des Präsidenten gestürzt worden sei. An der Organisation der Feier sei er lediglich insoweit beteiligt gewesen, als er zusammen mit einem Freund das Feuer angezündet habe. Darauf seien sieben bis acht Fahrzeuge der YPG vorgefahren. Die YPG habe ihnen die Feier auf dem Platz untersagt, da sie diesen für sich selber in Anspruch genommen habe. Nach einer Drohgebärde der YPG (in die Luft schiessen) sei bei den Feiernden Panik ausgebrochen und sie seien geflüchtet. Er habe sich bei seinem (…) versteckt. In seiner Abwesenheit sei er bei seiner Familie zu Hause von vermummten PKK-Anhängern gesucht worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung schilderte er einen früheren Zwischenfall mit der PKK im Jahre 2012, anlässlich dessen sein Sohn verunfallt sei, indem er von einem Motorrad angefahren worden sei, und weitere ältere Vorfälle. Die Beschwerdeführerin schilderte an der Anhörung die Suche nach ihrem Ehemann im Jahre 2013 und den Zwischenfall mit dem Motorrad im Jahre 2012.
E-698/2015 B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – am 7. Januar 2015 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 26. November 2013 ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-698/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführer wegen verschiedener Widersprüche für unglaubhaft. So habe der volljährige Beschwerdeführer an der Kurzbefragung im Jahre 2004 vier Tage Inhaftierung, an der Anhörung dagegen sechs bis sieben Tage geltend gemacht. An der Kurzbefragung habe er ausdrücklich verneint, sich politisch engagiert zu haben; an der Anhörung habe er dagegen angegeben, an mehreren Demonstrationen und Newroz-Feiern teilgenommen zu haben und einmal von einem Sicherheitsbeamten gewarnt worden zu sein. An der Kurzbefragung habe er angegeben, vor der PKK Angst zu haben und wegen
E-698/2015 des Bürgerkriegs geflohen zu sein; an der Anhörung habe er aber vorgebracht, bei seiner Ausreise von der PKK gesucht worden zu sein, was er an der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Seine Ehefrau habe an der Kurzbefragung ebenfalls angegeben, allein wegen des Bürgerkriegs geflohen zu sein. Erst an der Anhörung sei von den Problemen ihres Mannes mit der PKK die Rede gewesen. Wegen dieser Widersprüche seien die geschilderten Vorkommnisse nicht glaubhaft. Die eingereichten Fotografien vermöchten daran nichts zu ändern, da damit zwar die (...)verletzung des Sohnes, nicht aber der Kontext der Verletzung, zwar die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration, nicht aber die anschliessenden Probleme mit der PKK belegt seien. Der Bürgerkrieg sei kein asylrelevanter Fluchtgrund. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der volljährige Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden in Syrien und bietet zu den vorinstanzlich monierten Widersprüchen in seinen Angaben Erklärungen an. So führt er an, an der Kurzbefragung habe er ausgesagt, vor der PKK Angst zu haben; an der Anhörung habe er dazu nähere Ausführungen gemacht. Deshalb liege kein Widerspruch vor. Die Teilnahme an Demonstrationen erachte er nicht als politische Aktivität. Daher liege darin kein Widerspruch zu seiner Aussage an der Kurzbefragung, sich politisch nicht engagiert zu haben. Was die Warnung des Sicherheitsdienstes betreffe, so sei in der ersten Befragung immer wieder erwähnt worden, dass es sich nur um eine summarische Befragung handle; in der Anhörung habe er auch nur davon erzählt, weil er danach befragt worden sei. In Bezug auf die widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer macht er geltend, es sei lange her und seither viel passiert, so dass er sich nicht mehr "so gut" erinnern könne. 5.3 Für den Einwand des Beschwerdeführers, in der Kurzbefragung sei immer wieder erwähnt worden, dass es sich nur um eine summarische Befragung handle, lässt sich im Protokoll keine Basis finden. Vorliegend ist indes unerheblich, ob die vom Beschwerdeführer angebotenen Erklärungen für die vorinstanzlich monierten Widersprüche zu überzeugen vermögen und ob einzelne vorgetragene Sachverhaltselemente geglaubt werden können. Entscheidend ist vielmehr, dass beide volljährigen Beschwerdeführer an der Kurzbefragung – voneinander unabhängig und übereinstimmend – ausdrücklich erklärt haben, ausschliesslich wegen des Bürgerkriegs geflohen zu sein, wobei sie bislang vom Krieg nicht persönlich konkret betroffen gewesen seien, und (bis auf die Inhaftierung im Jahre 2004) mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Dass sie dann an der Anhörung einen Zwischenfall mit der YPG bzw. der PKK als unmittelbaren
E-698/2015 Fluchtgrund angaben und geltend machten, der volljährige Beschwerdeführer wäre, wenn er nicht geflohen wäre, von der PKK getötet oder entführt worden, kann unter diesen Umständen entgegen der Beschwerde nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden, zumal er dort zwar auf den angeblichen Vorfall mit der PKK im Jahre 2012 zu sprechen kam, den jüngeren Vorfall dagegen mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr muss das gänzlich neue Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden, um dem Asylgesuch, welches bislang keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe enthielt, mehr Gewicht zu verleihen. Selbst wenn der nachgeschobene Vorfall am Newroz-Fest und die anschliessende Suche durch die PKK geglaubt werden sollten, ist es den Beschwerdeführern indes nicht gelungen, die konkrete und aktuelle Gefahr einer gezielten Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität und mit asylbeachtlichem Motiv substanziiert darzutun. Insbesondere das Verfolgungsinteresse der PKK ist nicht ansatzweise ersichtlich geworden, zumal die Beschwerdeführer ein sehr niedriges politisches Profil aufweisen, die Teilnahme am Newroz-Fest nicht als politische Manifestation gegen die YPG bzw. die PKK verstanden werden kann und der Beitrag des volljährigen Beschwerdeführers sich nach eigenen Angaben auf die rein technische Aufgabe, für das Feuer zu sorgen, beschränkt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die PKK von den 2000-4000 Teilnehmern und sieben bis acht physisch exponierten Personen gerade ihn verfolgen sollte. An der Anhörung ist er die Antwort auf diese Frage schuldig geblieben bzw. hat selber keine gezielte Verfolgung geltend gemacht. Gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung spricht auch, dass die volljährige Beschwerdeführerin ausgesagt hat, nicht zu wissen, ob sie seit der Ausreise bei ihrer Schwester gesucht worden seien; die Schwester habe es nicht erwähnt. Offenbar messen auch die Beschwerdeführer der Suche durch die PKK kein grosses Gewicht zu. Gegen eine objektive Verfolgungsgefahr spricht ferner der Umstand, dass die in Syrien zurückgebliebenen Angehörigen bislang unbehelligt geblieben sind. Die geltend gemachten Vorfälle im Jahre 2012 und früher sind offenkundig nicht kausal für die Flucht, wie der volljährige Beschwerdeführer selber einräumt, wenn er angibt, dass sie keine weiteren Konsequenzen gehabt hätten bzw. er sie nicht erzählt hätte, wenn er nicht danach gefragt worden wäre. Der Bürgerkrieg als Fluchtgrund ist nicht asylbeachtlich; ihm ist mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Die Ausführungen zur allgemeinen Lage der Kurden in Syrien sind unbehelflich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E-698/2015 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-698/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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