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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2017 E-6976/2017

December 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,098 words·~20 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6976/2017

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).

E-6976/2017 Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Distrikt Mullaitivu [Vanni-Gebiet]) stammende Beschwerdeführer suchte am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, sein Bruder sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, wofür das Criminal Investigation Department (CID) Beweise habe. Im Jahr 2013 habe er einen (später gewählten) Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) im Vorfeld der Nordprovinz-Wahlen unterstützt, weshalb er Probleme mit dem CID bekommen habe. Ferner sei er Mitglied in einem Bürgerkomitee gewesen, welches sich dafür engagiert habe, verschollene Personen ausfindig zu machen. Im Februar 2015 sei er deshalb zu Hause von CID-Leuten festgenommen und am 9. März 2015 gegen Bestechung freigelassen worden, woraufhin er sich bis zur Ausreise bei seiner Tante in Karanavai (Jaffna) versteckt habe. A.b Anlässlich der Anhörung vom 12. September 2016 trug er ergänzend vor, nach Kriegsausbruch von B._______ nach C._______ und später nach D._______ geflüchtet und im Oktober 2008 von den LTTE zwangsmässig rekrutiert worden zu sein. Nach seiner Rekrutierung sei er während zirka dreier Monate in deren politischer Abteilung eingesetzt worden. Anlässlich eines Warentransports nach E._______ sei ihm die Flucht zu seiner Familie gelungen, wobei sich die Gesamtfamilie kurze Zeit später dem Militär ergeben habe und im Februar 2009 ins Flüchtlingslager in F._______ gebracht worden sei. Im Flüchtlingslager seien sie von Militärpersonen wiederholt aufgefordert worden, allfällige LTTE-Mitgliedschaften zu nennen. Seine Familie habe damals mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen und getötet worden sei, hingegen dessen längere Mitgliedschaft sowie die gute Position verschwiegen. Nachdem bekannt geworden sei, dass ehemalige LTTE-Leute aus dem Lager entführt worden seien, sei seine Familie mit Hilfe eines Brokers Mitte April 2009 nach G._______ in H._______ geflüchtet. 2011 seien sie an ihren ursprünglichen Ort in B._______ zurückgekehrt. Nach seiner Festnahme durch das CID am 5. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer zum Bruder, der sich 1999 den LTTE angeschlossen und den er im Jahr 2004 letztmals gesehen habe, befragt worden. Gleichzeitig sei ihm selbst eine Tätigkeit zugunsten der LTTE vorgeworfen worden.

E-6976/2017 Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde seines Bruders, ein Original-Schreiben des Rates der Nordprovinz bezüglich seiner Unterstützung der TNA sowie mehrere Fotoaufnahmen zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 7. November 2017 – eröffnet am 8. November 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und, als Folge davon, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm MLaw Cora Dubach als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner beantragte sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Am 14. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-6976/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist daher als gegenstandslos zu betrachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6976/2017 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.1.1 Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer weder die Zwangsrekrutierung noch seine Tätigkeiten für die LTTE erwähnt. Ferner seien die Schilderungen zu seiner angeblichen Festnahme beziehungsweise zu den Haftorten, zu den Umständen der Verhaftung und zu den Verlegungen widersprüchlich ausgefallen. Das späte Interesse seitens der Behörden erscheine zudem nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders befragt worden sei und die entsprechenden Fragen bereits damals hätten gestellt werden können. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen (eigene Zwangsrekrutierung durch die LTTE und Haft aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders) bestünden weder Anhaltspunkte dafür, er habe aufgrund dessen in seinem Heimatstaat Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten noch dafür, er habe deswegen künftige flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. 6.1.2 Die geltend gemachten Propaganda-Aktivitäten zugunsten der TNA seien sodann asylrechtlich nicht relevant, da einerseits die TNA seit 2015

E-6976/2017 in der Regierung vertreten und deren Oppositionsführer offiziell anerkannt sei und der Beschwerdeführer andererseits keine Behelligungen nach den Wahlen 2013 geltend gemacht habe. Auch die vor den Wahlen beendete Mitgliedschaft bei einem Bürgerkomitee sei asylrechtlich nicht relevant. Da die allenfalls zum Ausreisezeitpunkt bestandenen Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten und der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen bezüglich seiner Person zwischen 2009 und seiner Ausreise 2015 habe glaubmacht machen können, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Allgemein sei hervorzuheben, dass er während der BzP und der Anhörung sehr ausführliche, kohärente und schlüssige Aussagen dazu gemacht habe, weshalb er Sri Lanka habe verlassen müssen, keine Widersprüche festzustellen seien und er seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden äusserst nachvollziehbar geschildert habe (S. 8). Dass er erst während der Anhörung von seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE erzählt habe, dürfe nicht dahingehend ausgelegt werden, es handle sich um einen nachgeschobenen Grund, zumal er während der BzP ermahnt worden sei, sich kurz zu halten und nur die Hauptprobleme zu nennen. Er habe mit der Erzählung der aktuellsten Probleme in Sri Lanka begonnen und die Zwangsrekrutierung deshalb nicht erwähnt, da diese bereits weit zurück liege. Hingegen habe er während der Anhörung sehr detailliert Auskunft zu seinen Tätigkeiten für die LTTE, zu seiner Rekrutierung oder der Organisation geben können. Während seiner Haft im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer vor allem zu seinem Bruder befragt worden, welcher einen hohen Rang bei den LTTE innegehabt habe. Unter Folter habe er schliesslich auch zugegeben, selbst bei den LTTE gekämpft zu haben. Was der Orte seiner Gefangenschaft betreffe, habe er diese erst im Nachhinein und mit Hilfe seines Onkels rekonstruieren können. Die Aussagen zur Haft seien detailliert, plausibel und stringent. Auch die Erklärungen zum späten Interesse der sri-lankischen Behörden seien nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt, als er im Flüchtlingslager aufgefordert worden sei, die Verbindungen zur LTTE offen zu legen, sei der Krieg gerade erst vorbei gewesen, die Entwicklung der Menschenrechtssituation und die Frage, wie es ehemaligen LTTE-Mitgliedern ergehen würde, unklar, weshalb er aus Angst seine Zwangsrekrutierung verschwiegen habe. Weshalb er das Interesse der Behörde erneut erweckt habe, wisse er nicht genau, doch könne von ihm nicht verlangt werden, das Motiv seiner Verfolger zu kennen.

E-6976/2017 Es sei Berichten zufolge nicht unüblich, dass LTTE-Mitgliedschaften verschwiegen worden seien, unzählige Menschen aus den Flüchtlingslagern verschwunden und damit dem Screening der Behörden und der Rehabilitation entkommen waren. Bis heute würden Leute, die ihre Verbindung zur LTTE offenlegen, Gefahr laufen, entführt und gefoltert zu werden, so dass der Beschwerdeführer gute Gründe gehabt habe, sich nach Kriegsende nicht zur Rehabilitation gemeldet zu haben. Im Weiteren erfülle er diverse Risikofaktoren (LTTE-Verbindungen, seine tamilische Ethnie und insbesondere seine Herkunft aus dem Norden, der Auslandsaufenthalt sowie das durchlaufene Asylverfahren in der Schweiz), weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung, Inhaftierung und Folter habe 6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen. Das SEM hat zutreffend und hinreichend begründet, weshalb den Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Zwangsrekrutierung und die vorgebrachte LTTE-Tätigkeit die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Zu bestätigen ist ebenfalls die Unglaubhaftigkeit seiner Haft im 2015 und die Asylirrelevanz in Bezug auf die vorgetragene TNA-Tätigkeit und die Mitgliedschaft bei einem Bürgerkomitee. Die Rechtsmitteleingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, welche die festgestellten Ungereimtheiten zu entkräften beziehungsweise den Entscheid umzustossen vermöchten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. II Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, anlässlich der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten, nicht explizit nach Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE gefragt worden zu sein oder die Zwangsrekrutierung aufgrund der seither vergangenen Zeit nicht genannt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass er ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die zwingende Erwähnung allfälliger LTTE- Verbindungen hingewiesen wurde (A3 S. 2). Betreffen derartige Unstimmigkeiten ein Kernvorbringen, lassen sich diese nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären. Eine weitergehende Fragepflicht kann im Übrigen schon allein deshalb nicht verlangt werden, weil dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit solcher Verbindungen zu den LTTE offensichtlich bekannt war, ansonsten er nicht die Mitgliedschaft seines Bruders erwähnt hätte. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass er diese zwar angab, aber seine angeblich eigene Tätigkeit nicht erwähnte. Entsprechend läuft auch der Erklärungsversuch fehl, den Ablauf der

E-6976/2017 Zwangsrekrutierung oder die Tätigkeiten für die LTTE anlässlich der Anhörung detailliert beschrieben zu haben, wobei anzumerken bleibt, dass es auch diesen an Substanziiertheit mangelt. So trug er in äusserst pauschaler Weise vor, wie er von der Spezialeinheit abgeholt worden sein soll (A13 F79 ff.), begründete fehlende Antworten in Bezug auf die Organisation oder die Struktur der politischen Abteilung hauptsächlich mit dem Ausnahmezustand während des Krieges (A13 F90/92 ff.) und konnte keine plausible Erklärung dafür geben, weshalb er nicht an der Front eingesetzt worden sein soll (A13 F85). 6.3.2 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den spärlichen Erklärungsversuchen zu seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2015. Vorab ist festzuhalten, dass er anlässlich der Befragung und Anhörung durch das SEM zu keinem Zeitpunkt geltend machte, während der Befragungen in Haft gefoltert worden zu sein oder bei den LTTE gekämpft zu haben. Er trug hinsichtlich der Tätigkeiten für die LTTE einzig vor, für Hilfsarbeiten eingesetzt (A13 F84 und 95) worden zu sein, und in Haft sei er lediglich zu seinem Bruder befragt worden (A13 F116 ff.). Diese aufbauschenden Ausführungen auf Beschwerdeebene tragen nichts zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche im Zusammenhang mit den Haftorten betrifft, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er zwar übereinstimmend die Ortschaften B._______, I._______, J._______ und K._______ angab, was indessen nichts an deren unterschiedlichen Bezeichnungen als Polizeiposten beziehungsweise Militärcamp ändert, obschon eine Differenzierung erwartet werden darf (A3 Ziff. 7.01; A13 F25 ff.). Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Jahren, in denen er unbehelligt an seinem ursprünglichen Wohnort leben konnte, ein derartiges behördliches Interesse ausgelöst haben soll. Weder die (als unglaubhaft zu qualifizierende) verschwiegene Zwangsrekrutierung noch die den Behörden angeblich fehlenden Informationen über die Position seines Bruders innerhalb der LTTE oder die Mutmassung, der Beschwerdeführer sei durch andere Mitglieder der LTTE verraten worden, welche in den Jahren nach dem Krieg verhört oder als Spitzel zur Regierung übergelaufen seien, überzeugen, zumal – wie bereits erwähnt – die angebliche LTTE-Tätigkeit als nachgeschoben erachtet wird. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zurecht festgestellt, die Fragen zum Bruder hätten zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt gestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager mehrmals befragt worden sei (A13 F102 ff.) und damals schon mitgeteilt haben will, dass sein Bruder bei den LTTE gewesen

E-6976/2017 sei. Seine Antwort, die Behörden hätten sich erst im Jahr 2015 für den Beschwerdeführer interessiert, nachdem sie von seinem Bruder erfahren hätten (A13 F121), erscheint dazu im Widerspruch. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden im Jahr 2009 wenig Interesse gezeigt haben sollen (A13 F104), wohingegen sie im Jahr 2015 angeblich plötzlich grosses Interesse zeigten. Das späte Behördeninteresse erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil während der Befragungen im Flüchtlingslager allein die Aussage, ein Familienmitglied gehöre den LTTE an, bereits ausgereicht haben soll, die Behörden von einem allfälligen Verdacht auf LTTE- Tätigkeiten weiterer Familienangehöriger abzulenken (A13 F106 ff.). Nachdem die Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer erst nach sechs Jahren ins Visier der sri-lankischen Behörden gekommen sein soll, als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist der geschilderten Haft die Grundlage entzogen. 6.3.3 Was schliesslich die vom SEM als nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Vorbringen hinsichtlich der getätigten Wahlpropaganda zugunsten eines TNA-Politikers im Jahr 2013 sowie die Mithilfe in einem Bürgerkomitee betrifft, beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf blosse Wiederholungen des Sachverhalts. Das kurzzeitige Engagement für die TNA, hauptsächlich durch Mundpropaganda (A13 F61/63 f.), und die deswegen erfolgen Einschüchterungen beziehungsweise die Aufforderungen des CID, die Partei nicht zu unterstützen (A13 F66 ff.), weisen nicht die von Art. 3 AsylG verlangte Intensität auf, besonders da nach den Wahlen keine Drohungen mehr erfolgt seien (A13 F70). Gleiches gilt in Bezug auf seine Mitgliedschaft im Bürgerkomitee, da er eigenen Aussagen zufolge lediglich für gewisse Meldungen zu Händen des Präsidenten zuständig war und er überdies ausschliesslich vortrug, L._______ habe aufgrund der Arbeit im Komitee Probleme bekommen (A13 FF128 ff.). 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine zum Ausreisezeitpunkt bestehende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft darzulegen, noch darzutun, inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E-6976/2017 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). 8.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Selbst unter Berücksichtigung der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders, besteht im Falle des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, diese familiäre LTTE-Verbindung stelle ein erhöhtes Risiko für den für ihn dar. Einerseits besteht seit Jahr 2004 kein Kontakt mehr (A3 Ziff. 3.01; A13 F56 f.) und andererseits verneinte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung explizit Probleme aufgrund der LTTE-Angehörigkeit seines Bruders und trug

E-6976/2017 in der Hauptsache seine Zwangsrekrutierung vor, ohne dass er die beiden Sachverhalte in irgendeinen Zusammenhang brachte („Da mein Bruder bei den Rebellen war, hatte ich keine Probleme. Aber in D._______ haben die Rebellen mich zwangsmässig rekrutiert“ [A13 F19]). Daraus ist zu schliessen, dass er keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten risikobegründenden Faktoren erfüllt. Alleine aus der Tatsache, dass der aus der tamilischen Ethnie stammende Beschwerdeführer, der im Übrigen seinen Heimatstaat mit dem eigenen Pass verliess, nach einer zweijährigen Landesabwesenheit sowie einem durchlaufenen Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, kann er keine Gefährdung ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte, sind nicht ersichtlich. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). 8.4.2 In Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im All-

E-6976/2017 gemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 8.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort B._______, wo er – bis auf einen Unterbruch während der Kriegszeiten – bis kurz vor seiner Ausreise auch gelebt hat, weiterhin über ein grosses familiäres und soziales Netzwerk, einschliesslich seiner Mutter, einer Schwester sowie einem Onkel und einer Tante (A3 Ziff. 3.01; A13 F15). Davon, dass er bei einer Rückkehr nicht von diesen unterstützt würde, ist mithin nicht auszugehen. Im Gegenteil ist von der entsprechenden Unterstützung auch gerade deshalb auszugehen, weil die Familie über zwei Grundstücke verfügt, welche unter Umständen eine Einnahmequelle darstellen können (diese seien ab und zu verpachtet worden [A13 F13 f.]) und Hilfestellungen finanzieller Art besonders auch vom Onkel in M._______ (Distrikt Jaffna) zu erwarten sind, welcher in der Vergangenheit vermehrt in finanziellen Angelegenheiten aufgekommen war (Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers [A13 F6 f.], Bezahlung des Brokers sowohl für die Flucht aus dem Flüchtlingslager und des Bestechungsgeldes [A13 F115, F30/37]). Darüber hinaus verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung mit einem Abschluss auf dem A-Level (A3 Ziff. 1.17.04) und Berufserfahrung in der (…) und als (…), womit er bis zu 25‘000 Rupien verdiente (A13 F10 ff.). 8.5 Nach dem Gesagten liegen begünstigende Faktoren vor, weshalb sich der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-6976/2017 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6976/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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