Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6972/2011 E6974/2011 Urteil v om 1 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 30. November 2011 / N (…) und N (…).
E6972/2011 und E6974/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am 7. September 2011 verliessen und am 11. September 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am 12. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Befragungen vom 22. September 2011 und den direkten Anhörungen zu den Asylgründen vom 24. November 2011 im Wesentlichen geltend machten, die Situation sei für sie als ethnische Roma schlimm, dass sie überall benachteiligt und schikaniert würden und es kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden, dass der Beschwerdeführer A._______ zusammen mit seinem Sohn im (…) überfallen worden sei, wobei die Angreifer Letzteren (…) schwer verletzt hätten, dass die Beschwerdeführerin B._______ in D._______, wo die Schwiegereltern gewohnt hätten, mehrfach von Serben geschlagen worden sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 30. November 2011 – jeweils eröffnet am 1. Dezember 2011 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, vereinzelte Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten könnten in Bosnien und Herzegowina zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, aber solchen Verfolgungsmassnahmen komme in der Regel keine asylrelevante Intensität zu, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfälle auch in Bosnien und Herzegowina Straftatbestände darstellen würden, die strafrechtliche Verfolgung nach sich zögen, und der Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
E6972/2011 und E6974/2011 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise erkennbar seien, der Staat habe den Schutz verweigert, dass es allerdings keinem Staat möglich sei, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügen würden, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 27. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (inhaltlich identische) Beschwerden einreichten und beantragen, die Verfügungen des BFM vom 30. November 2011 seien aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und zu ermöglichen, in der Schweiz bis auf Weiteres zu verbleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden mit Verfügung vom 6. Januar 2012 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E6972/2011 und E6974/2011 dass auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden (E6972/2011 und E6974/2011) aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt und in einem einzigen Urteil über die Beschwerden befindet, dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorliegend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden und auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine Veranlassung hat, hieran zu zweifeln,
E6972/2011 und E6974/2011 dass jedoch in der Rechtsmitteleingabe keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden, die geeignet wären, zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass der bosnischherzegowinische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts und Justizsystem verfügt, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte bei den Behörden Schutz suchen können, zumal Bosnien und Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August 2003 als so genanntes Safe Country bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität nicht erreichen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
E6972/2011 und E6974/2011 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement vorliegend keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
E6972/2011 und E6974/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht die oft schwierige Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch gleichwohl kein Vollzugshindernis festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6972/2011 und E6974/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons E._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: