Abtei lung V E-6965/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, deren Ehemann B._______, und ihre zwei Kinder C._______, D._______, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6965/2010 Sachverhalt: A. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 16. März 2009 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft: 7. Mai 2009) ersuchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Vater und ihren Geschwistern zusammen in X._______ gelebt. Ihr Vater sei dort (...) gewesen und habe (...) bewirtschaftet. Am 6. August 1987 sei er von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppierung (Aguilas Negras: Schwarzer Adler) umgebracht worden, woraufhin auch die Beschwerdeführenden und ihre Geschwister bedroht worden seien, so dass sie X._______ hätten verlassen müssen. Aufgrund der Einführung der Gesetzesbestimmung Nr. 975 (Einführung eines Opfer- und Zeugenschutzprogramms) im Jahr 2005 seien die Beschwerdeführenden ins Schutzprogramm aufgenommen worden und hätten Gelegenheit erhalten, die Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin anzuzeigen. Um ihre Rechte geltend zu machen, habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 mit der Nationalen Wiedergutmachungskommission Kontakt aufgenommen. Aufgrund der wiederholten telefonischen und schrift lichen Drohungen der Aguilas Negras könne die Beschwerdeführerin weder ihren Beruf frei ausüben noch ihre Rechte auf das (...) ihres Vaters geltend machen. Ihre Familie müsse in steter Angst und Furcht vor Übergriffen oder Angriffen seitens dieser paramilitärischen Gruppe leben. Obwohl sie als Opfer in das Schutzprogramm integriert sei, fühle sie sich in Kolumbien nicht sicher. Zudem hätten sich die Drohungen seit der Eröffnung des Prozesses wegen der Ermordung ihres Vaters und der (...) intensiviert. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mehrere Kopien von Diplomen, Zeugnissen, Zulassungsbescheinigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als (...) sowie Zeitungsausschnitte und weitere Unterlagen in spanischer Sprache zu den Akten. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Kolumbien dem EJPD/BFM mit, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Zustellung des Briefes "Vertiefung der Asylgründe" E-6965/2010 am 3. Juli 2009 nicht mehr gemeldet. Die Frist von 30 Tagen sei demnach abgelaufen. C. Mit internem Beschluss vom 14. Dezember 2009 schrieb das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden als gegenstandslos geworden ab und begründete dies damit, dass diese den Fragebogen nicht innert der angesetzten Frist zurückgeschickt und sich auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet hätten, womit das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar sei. D. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 teilten die Beschwerdeführenden der Schweizer Vertretung in Bogotá mit, sie möchten in die Schweiz emigrieren, weil sie ihre gesellschaftlichen Strukturen sowie ihre finanziellen Grundlagen in ihrem Heimatland verloren hätten. Zudem würden sie weiterhin mit dem Tod bedroht. Sie möchten wieder in Frieden leben können. E. Nach Überweisung des Schreibens durch die Schweizerische Botschaft an das BFM nahm dieses das Verfahren wieder auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Zudem erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese erfolgte mit in spanischer Sprache verfassten Stellungnahme mit deutscher Übersetzung vom 12. Juli 2010 und wurde von der Schweizerischen Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 16. Juli 2010 übermittelt. Dieser Eingabe wurden verschiedene Dokumente in Kopie beigelegt. G. Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das BFM den Be- E-6965/2010 schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 31. August 2010 eröffnet. In seiner Verfügung legte das BFM dar, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen würden. Zudem wären die Verfolger kaum in der Lage, sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten. Demzufolge seien die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und bedürften nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden. Demzufolge könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers unter bestimmten Kriterien abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden machten keine besonders nahe Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkennt nissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen E-6965/2010 Schutzsuche spreche im Weitern die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monate wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen H. Mit an die Schweizerische Botschaft gerichteter, spanischsprachiger Eingabe mit deutscher Übersetzung vom 6. September 2010 (Eingang Schweizerische Botschaft: 9. September 2010) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Die Beschwerde ging am 27. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe geltend, die Bedrohungen durch die paramilitärische Gruppierung 'Schwarzer Adler' würden nach wie vor bestehen. Wegen dieser Umstände hätten sie keine Arbeit und ihre zwei minderjährigen Töchter keine Zukunftsperspektive. Obwohl sie in ihrem Heimatland Beschwerde eingereicht hätten, seien die dortigen Behörden nicht fähig, ihnen einen adäquaten Schutz zu gewähren. Gerne möchten sie ein menschenwürdiges Leben ohne Angst führen, was in ihrem Heimatland nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-6965/2010 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Vorab ist anzumerken, dass die rechtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses, welche die Verfügung mit Verbindlichkeitsanspruch trifft, klar und eindeutig aus der "Verfügungsformel" (Dispositiv) hervorgehen soll (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 130 ff., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Das Dispositiv bildet den vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfenden Anfechtungsgegenstand, wobei bei Fehlen eines solchen einem Gesuchsteller formal auch die Möglichkeit genommen wird, den Anfechtungsgegenstand zu beschränken. Im vorliegenden Fall fehlt in der angefochtenen Verfügung das Dispositiv. Dabei dürfte wohl aber von einem Versehen seitens des BFM ausgegangen werden, zumal diese Vorgehensweise nicht der sonst üblichen Praxis des BFM entspricht. E-6965/2010 Eine abschliessende Beurteilung dieser Thematik kann jedoch an dieser Stelle aufgrund der nachfolgenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs letztlich offengelassen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein- E-6965/2010 gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall fand keine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft statt. Des Weiteren ergibt sich zwar aus dem Schreiben der Botschaft an das BFM (s. Bst. B vorstehend), dass ihnen am 3. Juli 2009 ein Schreiben zur "Vertiefung der Asylgründe" zugeschickt worden sei, welches sie jedoch nicht beantwortet hätten. Das entsprechende Schreiben wird jedoch weder im Aktenverzeichnis aufgelistet noch befindet es sich tatsächlich bei den Akten. In der Folge wurde ihnen am 9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen Entscheid gewährt. Vorliegend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist. In der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten rechtlichen Gehör) wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar sei, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrigen würde. Das Bundesamt ist jedoch gehalten, das Absehen von einer Befragung in seinem Ent scheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5). So lässt sich auch in keiner Art nachvollziehen, wie und auf grund welcher Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können. Ferner lassen die vorinstanzlichen Akten auch einen ergänzenden Bericht über die Beurteilung des Asylgesuchs im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 vermissen. 6.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung – wie soeben dargelegt – fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden könne aufgrund der Akten abschliessend beurteilt werden. Aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich indessen nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität ihrer E-6965/2010 Probleme sowie die von ihnen unternommenen Schritte zum Erhalt oder zur Wahrung eines innerstaatlichen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat. Schon aus diesen Gründen hätte sich eine Übersetzung der wesentlichen Dokumente und allenfalls eine Befragung beziehungsweise eine (nochmalige) schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen aufgedrängt. 6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI, a.a.O., S. 206). Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf hinzuweisen, dass mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht worden seien, auf deren Inhalt im Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stellung zu nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, diese vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art und die Würdigung der geprüften Beweismittel. E-6965/2010 Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielsweise Schreiben der Beschwerdeführerin an verschiedene Behörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft und des Innen- und Justizministeriums von Bogotá, Diplome, Zeitungsberichte, Unterlagen des Sozialhilfeamtes, notariell beglaubigte Erklärungen sowie Ehe- und Geburtsscheine. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable innerstaatliche Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenzüberschreitenden Gefährdung kaum bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 6.4 Die Vorakten (Korrespondenz und Beweismittel) liegen bis auf den internen Abschreibungsbeschluss, die Überweisungsschreiben der Schweizer Botschaft, die Stellungnahme vom 12. Juli 2010 und die angefochtene Verfügung ausschliesslich in spanischer Sprache vor. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien kann das BFM von Asyl suchenden verlangen, für die Übersetzung ihrer fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG). Verzichtet das BFM hierauf, hat es jedenfalls im Rahmen einer gehörigen Dossierführung jene Schriftstücke – zumindest in summarischer Weise – von Amtes wegen übersetzen zu lassen, die für die Beurteilung der Sachund Rechtslage von Bedeutung sind, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern. 6.5 Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der Aktenlage bestehen – auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. E-6965/2010 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292; vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Dies wiegt umso schwerer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführenden haben sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, folglich sind ihnen keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. August 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12