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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 E-6958/2006

January 29, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,105 words·~31 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-6958/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 26. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6958/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – A._______mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. März 1991. Er hielt sich sechs Jahre lang in B._______ und etwa ein Jahr lang in D._______ auf, bevor er am 23. Dezember 1998 in die Schweiz gelangte. Am 28. Dezember 1998 stellte der Beschwerdeführer in Chiasso ein Asylgesuch. Im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) Chiasso wurde er am 8. Januar 1999 erstmals summarisch befragt. Hierbei führte er als Asylgründe an, er sei vom irakischen Staat als Verräter angeklagt worden, weil er H._______ teilgenommen habe. Zuvor sei er im F._______ in G._______ festgenommen worden und bis H._______ in G._______ im Gefängnis gewesen. Er sei von den Aufständischen befreit worden. Etwa zwanzig Tage nach seiner Freilassung habe er den Irak verlassen und sich nach B._______ begeben. Nachdem er erfahren habe, dass seine Ehefrau in D._______ sei, sei er dorthin gereist, habe sie jedoch trotz langer Suche nicht gefunden. Nach einem Jahr sei er in die Schweiz gelangt. A.b Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 8. Januar 1999 dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Zwischen dem 1. Februar 1999 und dem 3. Februar 1999 war der Beschwerdeführer im I._______ hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf unklare Bewusstlosigkeit bei psychosozialer Belastungssituation (Austrittsbericht vom 3. Februar 1999). A.d Am 23. April 1999 sollte der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt werden. Die Befragung musste abgebrochen werden, nachdem der Beschwerdeführer bereits zu Beginn mit Suizid drohte und ein Messer hervorholte. Dieses konnte vom Befrager weggenommen werden. Der Beschwerdeführer sprach in der Folge von den erlittenen Misshandlungen und den Auswirkungen für seine Gesundheit. Während seinen Ausführungen glitt er vom Stuhl und blieb bewegungslos und unansprechbar liegen. Der herbeigerufene Notfallpsychiater liess ihn in J._______ einweisen. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen und es ihm am Tag der E-6958/2006 Anhörung nicht gut gegangen war. Die kantonale Befragung wurde nach diesem Vorfall auf unbestimmte Zeit verschoben. A.e Die Medizinverantwortliche K._______ teilte der Vorinstanz am 3. Juni 1999 mit, beim Beschwerdeführer würden psychosomatische Erscheinungen vorliegen. Eine Befragung könne unter gewissen Voraussetzungen durchgeführt werden. Bei einer nächsten Anhörung werde der Beschwerdeführer von einer Bezugsperson aus L._______ begleitet. A.f Am 17. Juni 1999 führte das Bundesamt eine Direktanhörung durch. Bereits zu Beginn führte der Beschwerdeführer aus, er könne der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen. Er verweigerte daraufhin die Antwort auf einen grossen Teil der Fragen und berief sich wiederholt auf seine schlechte Gesundheit. A.g In der Folge holte das Bundesamt beim behandelnden Facharzt Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Der entsprechende ärztliche Bericht datiert vom 5. Juli 1999. Nachdem der Beschwerdeführer sein schriftliches Einverständnis zu weiteren medizinischen Abklärungen gegeben hatte (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht), versuchte die Vorinstanz beim K._______ weitere Abklärungen durchzuführen (Schreiben vom 30. Juli 1999), wobei Auskünfte ausblieben. Am 15. September 1999 wurde der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, worin dieser ankündigte, sich am 24. September 1999 das Leben nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von Fachpersonen eines spezialisierten Zentrums im Rahmen einer Gesprächstherapie betreut. Am 1. Oktober 1999 wurde er notfallmässig in M._______eingewiesen, nachdem er sich ein Messer an die Brust gesetzt und sich geritzt hatte. Mit Schreiben vom 11. November 1999 sowie vom 21. Juni 2000 führte das Bundesamt weitere Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durch. Die Antwortschreiben von N._______ datieren vom 3. Januar 2000 und vom 26. Juni 2000. Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 (Datum Übersetzung) liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben L._______ zu den Akten reichen. E-6958/2006 A.h Am 23. Juli 2000 sowie am 14. August 2000 (Daten der Übersetzung) reichte der Beschwerdeführer zwei selber verfasste Schreiben zu den Akten. Unter anderem führte er darin aus, sein Vater sei im Jahr _______ hingerichtet worden. Ebenfalls im Jahr _______ sei das Haus der Familie niedergebrannt worden. Er sei zusammen mit seinem Bruder im ._______ verhaftet worden. Der Bruder sei hingerichtet worden, er selbst sei im Gefängnis geblieben, bis er H._______ durch Aufständische befreit worden sei. Nach der Freilassung habe er sich etwa 20 Tage lang in G._______ aufgehalten, danach sei er nach B._______ gegangen. Dort sei er erneut in einem Gefängnis festgehalten worden. Im Jahr _______ sei er durch R._______ gereist; im gleichen Jahr sei er D._______ gelangt, nachdem er in B._______ zufällig vernommen habe, dass sich seine Familie dort aufhalte. Auch hier sei er inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe er seine Familie D._______erfolglos gesucht. Nachdem er bis _______ seine Familie erfolglos gesucht habe, habe er D._______ verlassen und sei in ein europäisches Land gereist. Er habe stets versucht, seine Vergangenheit zu verdrängen. Dies sei ihm nicht gelungen, wobei er nicht wahrgenommen habe, dass er zuweilen seine psychische Selbstkontrolle verloren habe. Eigentlich wünsche er die sofortige Rückführung in den Irak, da er nicht mit einer Lüge weiterleben wolle, zumal er dringend Geldmittel für O._______ benötige. Der Grund, weshalb er noch nicht freiwillig heimgekehrt sei, liege in seiner Angst vor einer Festnahme begründet. A.i Abklärungen vom 28. September 2000 des BFM beim Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) über dessen allfällige Kenntnis über den Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers in D._______ oder in B._______ verliefen erfolglos (Schreiben des UNHCR vom 20. Oktober 2000). A.j Am 20. Juni 2001 ging beim BFM ein anonymes Denunziationsschreiben ein. A.k Am 22. August 2001 liess die Vorinstanz erneut über den aktuellen Gesundheitszustand Informationen einholen. Der entsprechende ärztliche Bericht P._______ datiert vom 26. September 2001. A.l Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Hilfestellung bezüglich seiner Ehefrau und der drei Kinder, von denen er zwischenzeitlich erfahren habe, dass sie nun in B._______ lebten. Seine Angehörigen hätten versucht, in die E-6958/2006 Schweiz zu gelangen, seien aber am Flughafen in B._______ aufgehalten worden. Er befürchte, dass seine Familie in den Irak zurückgeschafft werde, was ihm grosse Sorgen bereite, zumal O._______ leide. A.m Am 22. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer darum, eine Anhörung im Beisein seiner langjährigen Betreuerin Q._______ durchzuführen. A.n Am 18. April 2002 liess das BFM den eingereichten Identitätsausweis _______ amtsintern auf seine Echtheit hin überprüfen. Der Experte kam dabei zum Schluss, das Dokument weise verschiedene Fälschungsmerkmale auf. A.o Am 23. April 2002 (Datum Übersetzung) gelangte ein zweites anonymes Schreiben zu den Akten. A.p Am 29. April 2002 führte die Vorinstanz im Beisein einer Hilfswerkvertreterin eine weitere Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss den protokollierten Angaben ist der Beschwerdeführer in R._______ geboren. Ende der 1960er-Jahre sei die Familie nach G._______ in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr _______ habe er geheiratet und bis _______ in C._______ gelebt. Im H._______ habe er den Irak verlassen. Seine Sippe X._______ sei vom tyrannischen Regime von Saddam Hussein stets unterdrückt worden. Im Jahr _______ seien die Familiengüter konfisziert und der Vater sei unter dem Vorwurf, zur S._______ zu gehören, hingerichtet worden. Sein Vater habe ein vertrauliches Dossier dieser Partei in Händen gehabt. Dieses habe der irakische Geheimdienst zu behändigen versucht. Der Vater habe das Dossier kurz vor seiner Festnahme dem Bruder übergeben, welcher dem Beschwerdeführer kurz vor der Festnahme das Versteck der Dokumente verraten und ihn angewiesen habe, diese nach B._______ zu bringen. Im _______ sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder in G._______ vor ihrem Haus festgenommen worden. Ihnen seien von vier Geheimdienstleuten die Augen verbunden und der Beschwerdeführer sei an einen unbekannten Ort geführt worden. Ihm seien Kontakte zur S._______, der Besitz eines vertraulichen Dossiers dieser Partei, Kontakte zum Iran sowie seine Zugehörigkeit T._______ vorgeworfen und er sei immer wieder verhört und misshandelt worden. Da er dennoch die Aussage verweigert, na- E-6958/2006 mentlich den Standort des besagten Dossiers nicht verraten habe, sei seine Ehefrau geholt und vor seinen Augen misshandelt worden. Danach hätten sie die Kinder geholt und den ältesten Sohn geschlagen; dieser habe einen Hörschaden davongetragen. In der Folge habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Bruder sei unmittelbar nach der Festnahme hingerichtet, er selber zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer nichts über den Verbleib des Dossiers verraten. Er sei nur deshalb nicht getötet worden, weil die Geheimdienstleute nur hätten vermuten können, dass er etwas über das Dossier wisse, zumal bekannt gewesen sei, dass er mit der S._______ nichts zu tun gehabt habe. Der Gefängnisaufenthalt - an einem ihm bis zur Befreiung unbekannten Ort - sei geprägt gewesen von täglichen Misshandlungen und Demütigungen. Der Beschwerdeführer sei jeweils mit zusammengebundenen Händen in einen Raum geführt und dort von mehreren Personen mit einem Stock geschlagen worden. H._______ sei er von Aufständischen befreit worden; er sei damals krank gewesen und habe aus dem Gefängnis getragen werden müssen. Er sei in der Folge einige Tage zu Hause geblieben, bevor er einen Bekannten kontaktiert habe, welcher ihm dringend die Ausreise geraten habe. Aus diesem Grund sei er H._______ aus dem Irak in Richtung B._______ ausgereist. Er habe sich bis 1997 in B._______ sowie ein Jahr lang in D._______ aufgehalten. In politischer Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, jede Partei unterstützt zu haben, die gegen das Regime von Saddam Hussein gewesen sei. Er habe zu verschiedenen Oppositionsparteien Beziehungen gefestigt, ohne sich jedoch aktiv zu beteiligen. Hingegen habe er viel über diese Organisationen gelesen, Informationen gesammelt und Berichte verfasst. Er würde aber nicht einer Partei beitreten. Er habe auch U._______. Während der Rückübersetzung des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, eine Beruhigungstablette einzunehmen, zumal er wiederholt erklärt hatte, sich nach der Anhörung umzubringen. Nach Beendigung der Anhörung verliess er das Zimmer schwankend und erklärte, er habe 20 weitere Tabletten eingenommen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die Intensivstation V._______ eingeliefert, wo er bis zum 1. Mai 2002 medizinisch versorgt wurde. Anschliessend wurde er in P._______ überwiesen. E-6958/2006 A.q Am 5. Juli 2002 liess die Vorinstanz die eingereichten Identitätsausweise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers amtsintern auf deren Echtheit hin überprüfen. Der Experte kam auch hierbei zum Schluss, die Dokumente würden verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen. Im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits bei der Anhörung dargelegt, dass alle Dokumente aus dem Irak gefälscht seien; dies betreffe auch seinen eigenen Identitätsausweis. Als Gegner des Regimes von Saddam Hussein erhalte er keine amtlichen Dokumente. Seine Mutter habe diese Dokumente daher gekauft. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 - eröffnet am 29. Juli 2002 - stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht stand, weshalb die Überprüfung der asylrechtlichen Relevanz unterbleiben könne. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung, ordnete aber zufolge Unzumutbarkeit deren Vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde vom 28. August 2002 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm vollständige Akteneinsicht sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Beweismittel eingereicht: Auszüge aus drei verschiedenen Zeitungen (_______) je in eine Amtssprache übersetzt, Übersetzung von Vorwort und Umschlagtext _______, Nationalitätenausweis und eine Fotografie der Mutter (je im Original) sowie Kopien eines Kurzaustrittsberichts des Spitals I._______ vom 3. Februar 1999, eines Arztberichts von V._______, eines Austrittsberichts M._______7. Dezember 1999, zweier Arztberichte N._______ vom 3. Januar und 26. Juni 2000, eines Arztberichts P._______ vom 26. September 2001, zweier Lohnab- E-6958/2006 rechnungen vom Mai und Juni 2002, eines Schreibens der Arbeitslosenkasse des Kantons E._______ vom 14. August 2002 und eines Kontoauszugs. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. September 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Foltergutachten zu erstellen. Dem Gesuch um Akteneinsicht wurde entsprochen sowie Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. E. Mit Schreiben vom 25. September 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Beschwerdeergänzung, rügte die Abweisung seines Beweisantrages auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens und bestand darauf, im Falle eines negativen Entscheides sei ihm unter Ansetzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, ein Parteigutachen erstellen zu lassen. Sodann sei der Entscheid auf Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Wiedererwägung zu ziehen. F. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2002 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2002 zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit gegeben, seine allfälligen Gegenäusserungen innert Frist zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer liess am 8. November 2002 seine Replik fristgerecht einreichen. Mit der Stellungnahme wurden weitere Beweismittel (ein Telefaxschreiben vom 7. November 2002 vom Y._______, ein Schreiben Z._______ vom 4. November 2002 sowie einen vom Beschwerdeführer verfassten _______) ins Recht gelegt. G. Am 12. November 2002 übermittelte Ä._______der ARK weitere, versehentlich an sie adressierte Unterlagen zu den Akten. E-6958/2006 H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: sechs Fotografien, einen ______vom ________, einen U._______ des Beschwerdeführers, _______, sowie ein U._______ des Beschwerdeführers, publiziert in _______. I. Am 20. März 2003 versuchte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch zu stellen. Er gab dabei eine andere Identität an und erklärte, am 2. Juli 1989 geboren (mithin 14 Jahre alt) zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte er, weder seinen Jahrgang, seine Nationalität noch seinen Namen zu kennen; weitere Aussagen verweigerte er. J. Mit Urteil vom 24. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer der versuchten Nötigung für schuldig befunden und zu einem Monat Gefängnis bedingt auf zwei Jahre Probezeit verurteilt; der Anklage der falschen Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen und der versuchten Anstiftung zur Falschaussage wurde keine Folge gegeben respektive der Beschwerdeführer für nicht schuldig befunden. K. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass er sein Mandat niederlege und den Rekurrenten damit ab sofort nicht mehr vertrete. L. Mit Schreiben vom 19. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das hängige Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Von der Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters wurde Kenntnis genommen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen ausführlichen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer liess die ihm dafür vom Instruktionsrichter gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-6958/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. September 2002 um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 12. September 2002 ersucht hat, ist dieses Begehren abzuweisen, nachdem keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer Anpassung der Entscheidung des Instruktionsrichters führen müssten. Dieser hatte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die fehlende Prozessarmut abgewiesen; in diesem Zusammenhang bleibt ergänzend festzuhalten, dass der hier alleine lebende Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Informationen in der Schweiz bisher an sieben verschiedenen Arbeitsstellen insgesamt mehrere Jahre lang erwerbstätig war. Für ein Zurückkommen auf den E-6958/2006 Entscheid des Instruktionsrichters, kein Foltergutachten in Auftrag zu geben und den Beschwerdeführer erneut anzuhören, besteht ebenso wenig Veranlassung wie für die beantragte Fristansetzung zur Einreichung eines privaten Foltergutachtens (vgl. Eingabe vom 25. September 2002, S. 1 f.); dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 19. März 2007 angesetzte Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts ohne Grundangabe nicht genutzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hinreichend erstellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens alles Mögliche unternommen, um sich einer eingehenden Anhörung zu entziehen; sowohl die Befragung im Kanton als auch die ergänzende Bundesanhörung hätten abgebrochen werden müssen. Weiter beurteilte das Bundesamt die dargelegten Ausreisegründe des Beschwerdeführers teils als in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend, teils als wenig konkret, detailliert und differenziert. So E-6958/2006 seien die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet sehr generell gehalten und würden nicht den Eindruck persönlicher Erlebnisse vermitteln. Hinsichtlich der verschiedenen eingereichten Beweismittel führte die Vorinstanz aus, diese würden einerseits keinen Bezug zu den geltend gemachten Asylgründen beinhalten, andererseits aufgrund der nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft entfalten. Weiter seien die Schreiben der S._______, Z._______ und L._______ nicht geeignet, die angeblich erlittene Verfolgung durch die irakische Regierung zu belegen. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise eingereicht. Die aktenkundigen Identitätsausweise von ihm und seiner Familie wie auch Ö._______ mit Foto des Beschwerdeführers würden jeweils klare Fälschungsmerkmale aufweisen. Diese Fakten bestärkten die Feststellung bezüglich der als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsvorbringen. Nach dem Gesagten könne zwischen den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers – welche durch verschiedene ärztliche Zeugnisse dokumentiert seien – und den Asylvorbringen kein Zusammenhang bestehen. Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 In der Beschwerde wird vorweg festgehalten, es seien verschiedene ärztliche Berichte und Zeugnisse aktenkundig, welche erhebliche psychische Störungen beim Beschwerdeführer diagnostizierten. Diesen Berichten sei auch zu entnehmen, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen nicht angebracht, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren alles Mögliche unternommen habe, um sich einer eingehenden Anhörung zu entziehen. 5.2.1 Hinsichtlich des heiklen S._______-Dossiers habe der Beschwerdeführer stets gesagt, er habe über die Aktivitäten des Vaters, Onkels und des Bruders für S._______ nichts gewusst. Erst kurz vor der Festnahme habe er dann von der Existenz dieses Dossiers erfahren. Der Beschwerdeführer habe hier nur wiedergegeben, was er durch seinen Bruder erfahren habe. Es sei zudem zu E-6958/2006 bedenken, dass S._______ illegal sei und daher über kein Parteilokal verfüge, in dem die Unterlagen hätten aufbewahrt werden können. Damit sei es zwingend gewesen, ein solches Dossiers in privaten Räumen aufzubewahren; diese Schilderungen seien durchaus glaubhaft. Sodann habe der Beschwerdeführer den Auftrag bezüglich dieses ihm anvertrauten Dossiers ernst genommen, zumal er selber wenig zu verlieren gehabt habe. Dabei sei er der einzige gewesen, der das Versteck gekannt habe; die Behörden seien folglich auf ihn angewiesen gewesen, und der Beschwerdeführer habe daher ohne weiteres "auf Zeit" spielen können. Auch diese Aussagen seien nachvollziehbar und realitätskonform. 5.2.2 Soweit die Vorinstanz unterstelle, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Eindruck erwecken, er habe das Erzählte nicht selber erlebt, sei zunächst daran zu erinnern, dass die medizinischen Fachpersonen wiederholt auf die eingeschränkte Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen hätten. Diese Tatsache habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei es unter anderem auf die Art der Befragung zurückzuführen, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen nicht besser habe substanziieren können. So sei dieser von der Befragerin stets unterbrochen worden, als er seine Asylgründe - namentlich die gegen ihn gerichteten Vorwürfe der Zugehörigkeit S._______ und der Arbeit zugunsten Ü._______, die Umstände seiner Festnahme und die Haftbedingungen - ausführlich habe schildern wollen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit seiner schlechten psychischen Verfassung detaillierte Antworten zu umgehen versucht, sei vor dem Hintergrund der ärztlichen Berichte nicht haltbar, zumal im Protokoll die Angaben zu Haft, Haftbedingungen und Freilassung auf über sieben Seiten festgehalten seien. 5.2.3 Sodann habe die Vorinstanz sämtliche eingereichten Beweismittel als untauglich bezeichnet; die diesbezügliche Begründung laufe darauf hinaus, dass ein Beweismittel dann als untauglich gelte, wenn die vorgebrachten Fluchtgründe nicht geglaubt würden. Der Beschwerdeführer halte jedoch an der angegebenen Identität ebenso fest wie daran, dass er in _______ zusammen mit dem Vater und dem Bruder erwähnt werde. Ebenso treffe zu, dass er selber verschiedene U._______ für oppositionelle Zeitungen verfasst und in B._______ im Jahr _______ einen U._______ veröffentlicht habe. Namentlich zu letzterem führe die Vorinstanz lapidar aus, die U._______ seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. E-6958/2006 Hinsichtlich der Identität könne der Beschwerdeführer den Nationalitätenausweis seiner Mutter sowie eine Fotografie seiner Mutter, die darauf ihrerseits ein Bild des Beschwerdeführers halte, einreichen. Der persönliche Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers sei beim Aufstand _______ verbrannt. 5.2.4 Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei noch grundsätzlich festzuhalten, dass die Vorinstanz in Kenntnis sämtlicher aktenkundiger ärztlicher Berichte und Zeugnisse gewesen sei. Vor diesem Hintergrund die Aussagen des Beschwerdeführers wegen angeblicher Realitätsferne als unglaubhaft zu beurteilen und zu behaupten, die belegten gesundheitlichen Probleme würden in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen, da diese nicht glaubhaft seien, sei eine an Willkür kaum zu überbietende Begründung, die zudem den ärztlichen Beurteilungen diametral entgegenstehe. Damit habe das Bundesamt auch den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt. Die Vorinstanz hätte vorliegend ein ergänzendes Gutachten einholen müssen; dies sei jedenfalls auf Beschwerdeebene nachträglich einzuholen. Dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei, sei zudem bereits während den Anhörungen erkennbar gewesen, jedoch vom Bundesamt nicht beachtet worden. Die Befragerin der Bundesanhörung habe sich nicht an die ärztliche Empfehlung gehalten, mit der nötigen Behutsamkeit die Befragung, namentlich bezüglich der Traumatisierung im Irak, durchzuführen. Damit stelle sich die Frage, ob das Anhörungsprotokoll vom 29. April 2002 überhaupt zu Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfe. 5.2.5 Insgesamt seien die Asylvorbringen glaubhaft, diese müssten daher unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz geprüft werden. Die geschilderten Ereignisse würden zwar zeitlich relativ weit zurückliegen, doch würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach wie vor der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt werden, weshalb dieser als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe es ausserdem unterlassen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. So sei allein die illegale Ausreise aus dem Irak als solcher zu beurteilen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach der Ausreise mehrmals und unverblümt öffentlich regimekritisch geäussert. 6. Vorweg ist hinsichtlich der Frage, ob das Protokoll der Anhörung vom E-6958/2006 29. April 2002 überhaupt als Entscheidgrundlage verwendet werden dürfe, Folgendes festzuhalten: In der Beschwerdeschrift wird zutreffend ausgeführt, dass die Vorinstanz die Befragung in Kenntnis der aktenkundigen ärztlichen Berichte durchgeführt hat. Dabei ist aufgrund der Akten einerseits ersichtlich, dass die Durchführung einer dritten Befragung sich für die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unerlässlich erwies; dies namentlich aufgrund der Tatsache, dass die kantonale Befragung vom 23. April 1999 abgebrochen werden musste und die Aussagen des Beschwerdeführers bei der nachfolgenden Direktanhörung vom 17. Juni 1999 eine abschliessende Beurteilung seiner Asylvorbringen nicht zuliess, zumal er bei dieser Befragung die Antworten auf einen grossen Teil der Fragen unter Berufung auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung verweigerte. Die Vorinstanz führte in der Folge Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch; die entsprechenden ärztlichen Berichte datieren vom 3. Januar 2000, 26. Juni 2000 und 26. September 2001. Namentlich im letzten Bericht vom 21. September 2001 wurde attestiert, dass der Beschwerdeführer keine Gedächtnisstörungen habe und mit der notwendigen Behutsamkeit namentlich bezüglich des Themenkreises der früheren Erlebnisse im Irak eine Befragung durchführbar sei. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei extrem kränkbar und reagiere mit einer verminderten Frustrationstoleranz. Zudem wurde im Bericht empfohlen, die Befragung durch eine Frau führen zu lassen, allenfalls sei die Begleitung durch eine Fachperson von Vorteil. Schliesslich wurde festgehalten, die aktuelle medikamentöse Behandlung beeinträchtige das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers nicht. Nachdem der Beschwerdeführer seinerseits mit Schreiben vom 22. Februar 2002 an die Vorinstanz ausdrücklich um eine weitere Befragung ersucht und dabei die Begleitung einer namentlich genannten Fachperson von sich aus erwähnt hatte, legte die Vorinstanz den Befragungstermin auf den 29. April 2002 fest. Am 22. April 2002 führte die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer genannten medizinischen Fachfrau ein Telefongespräch und teilte ihr mit, sie könne an der Befragung teilnehmen. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seine Betreuerin über den Befragungstermin nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Diese bestätigte aber ebenfalls, eine Anhörung sei möglich. E-6958/2006 Die Befragung wurde in der Folge am festgesetzten Tag wie empfohlen mit einer Befragerin sowie in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin durchgeführt. Die Befragerin stellte in der Folge anhand der Aussagen des Beschwerdeführers wiederholt und korrekt ergänzende Fragen oder wiederholte ihre Fragen, wenn ihr dies angebracht erschien und führte das Gespräch wiederholt auf den Themenkreis der individuellen Fluchtgründe zurück, wenn der Beschwerdeführer sich in allgemeinen Schilderungen zu "verlieren" drohte. Das Protokoll vermittelt nicht den Eindruck, die Befragung sei unter Nichtbeachtung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers oder aus sonstigen Gründen nicht korrekt durchgeführt worden, zumal auch die anwesende Vertreterin des Hilfswerks diesbezüglich keine Beanstandungen vermerkt hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Befragungsprotokoll vom 29. April 2002 unter Berücksichtigung der vorliegend zu beachtenden Vorgaben und Empfehlungen erstellt worden ist und daher zur Entscheidfindung vollumfänglich herangezogen werden kann. 7. 7.1 Aus den Akten ergeben sich in der Tat zahlreiche Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der angegebenen Fluchtgründe. So hat der Beschwerdeführer bei der summarischen Erstbefragung noch ausgeführt, das irakische Regime habe ihn als Verräter angeklagt, weil er am H._______ teilgenommen habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Dieser angebliche Vorwurf hat der Beschwerdeführer bei seinen späteren (mündlichen und schriftlichen) Asylbegründungen mit keinem Wort mehr erwähnt. Vielmehr hat er ausgesagt, er sei wegen des besagten Dossiers der S._______ inhaftiert und anlässlich des H._______ befreit worden. Auch ist nicht glaubhaft, dass – namentlich nach der Hinrichtung des Vaters im Jahr _______ – das brisante und gefährliche Dossier weiterhin innerhalb der nun in den Augen der Behörden angeblich verdächtigen Familie verblieben sein soll. Dass S._______ nach dem Tod des Vaters dieses Dossier weiterhin bei derselben Familie versteckt habe, ist in keiner Weise plausibel und entspricht offensichtlich nicht dem Verhalten einer im Versteckten agierenden Organisation. Weiter ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer den Standort dieses Dossiers auch dann nicht bekannt gegeben haben will, als die Peiniger die Ehefrau vor E-6958/2006 seinen Augen vergewaltigt und danach noch mindestens eines seiner Kinder misshandelt hätten. Ein solches Verhalten ist einerseits um so weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer von den diesbezüglichen Verstrickungen des Vaters und des Bruders bis kurz vor der eigenen Festnahme keine Kenntnisse gehabt haben will (vgl. Protokoll Bundesamt S. 15 und 16); andererseits will sich der Beschwerdeführer zwar mit Oppositionsparteien des Regimes von Saddam Hussein befasst, sich aber nie aktiv betätigt haben, zumal er sich für Sport interessiert und ohnehin keine Zeit für solche Aktivitäten gehabt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe den Inhalt dieses brisanten Dossiers nicht gekannt und daher nicht einschätzen können, ob die Preisgabe des Verstecks ihn nicht noch mehr gefährden könnte, andererseits habe er nichts zu verlieren gehabt, vermögen nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht zu überzeugen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder zumindest über den wesentlichen Inhalt des Dossiers in Kenntnis gesetzt worden sein muss, da er gemäss seinen Angaben zum Inhaftierungszeitpunkt Ende _______ gewusst habe, dass in diesem Dossier Namen verschiedener Personen enthalten seien (vgl. Protokoll Bundesamt S. 16). Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen, welche die Grundlage der Festnahme im _______ gebildet haben sollen, sind ungereimt und widersprüchlich ausgefallen. Einerseits führte er hierzu aus, ihm sei die Zugehörigkeit zu den Reihen S._______ sowie Zusammenarbeit mit Ü._______ vorgeworfen worden; andererseits liess er wiederholt festhalten, die Behörden hätten ihm klar gemacht, dass sie ihn nicht in Zusammenhang mit S._______ bringen würden, sondern darüber im Bild seien, dass er keine Beziehungen zu S._______ pflege (vgl. Protokoll Bundesamt, S. 26, S. 19 und 20). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Asylbegründungen vom 23. Juli und 14. August 2000 dieses sich angeblich in den Händen seiner Familie befindliche Dossier der S._______ mit keinem Wort erwähnt hat. 7.2 Die Asylgewährung soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist daher, wer ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Entscheidend ist indessen, E-6958/2006 ob die Verfolgung im Entscheidzeitpunkt heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Vor diesem Hintergrund ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte, gezielte, aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ausgegangene und von bestimmter Intensität geprägte Nachteile erlitten hat oder solche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Dabei liegt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht und werde auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintreffen. (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f., 1996 Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 ff. und 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177, welcher Praxis sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der gemäss eigenen Angaben zwischen _______ und _______ erlebten Inhaftierung weitere Nachteile befürchtet, sind diese subjektiven Befürchtungen vor dem Hintergrund der Veränderungen der Situation im Irak objektiv weder nachvollziehbar noch begründbar. Das alte Baath-Regime um Saddam Hussein und der damit verbundene frühere Sicherheitsapparat des Diktators ist seit der im März 2003 begonnenen militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten nicht mehr an der Macht. Diese Schlussfolgerung gilt namentlich auch für die allfällig entfalteten Aktivitäten - namentlich die genannte Veröffentlichung regimekritischer U._______ - während seines langjährigen Aufenthaltes in B._______ zwischen _______ und _______, mithin wäre die Frage des Vorliegens allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im heutigen Zeitpunkt ebenfalls offensichtlich zu verneinen. Ohnehin könnten aufgrund der bis heute nicht definitiv belegten Identität des Beschwerdeführers – der die eingereichten Identitätsausweise selber als Fälschungen bezeichnet – die vorgelegten U._______ zum Beleg seiner Aktivitäten nicht abschliessend beurteilt werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Umschreibung seines irakischen Führerausweises in der Schweiz seinerseits eine allfällige Kontaktnahme mit der irakischen Vertretung E-6958/2006 in der Schweiz offenbar zumindest in Betracht gezogen hat (vgl. die diesbezügliche Eingabe an das Bundesamt vom 22. November 2004), was ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen lässt (vielmehr wäre eine solche Kontaktaufnahme vor dem Hintergrund der Bestimmungen über den Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 AsylG zu prüfen gewesen). Sodann liegt der Umstand, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Juli 2002 die Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak offen gelassen hat, einerseits in ihrer Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet; andererseits ist dieses Vorgehen namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass auch vergangene Verfolgung nach dem Wegfall der Verfolgungsgefahr in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu begründen vermag, nicht zu beanstanden. Wäre der Beschwerdeführer im Jahr _______ aus D._______ nicht in die Schweiz, sondern in den Irak zurückgereist – beispielsweise in den autonomen kurdischen Nordteil des Landes –, hätte er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Durch den siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ und in D._______ ist der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen früher erlittenen staatlichen Verfolgung und der Ausreise vorliegend offensichtlich unterbrochen worden (vgl. auch Art. 52 AsylG). 7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdedeführer namentlich angesichts der insgesamt siebenjährigen Auslandaufenthalte in Drittstaaten auch keine überzeugenden Gründe dafür geltend machen konnte, die gegen eine Rückkehr in D._______ oder namentlich nach B._______ oder gegen einen erneuten weiteren Aufenthalt in diesen Staaten sprechen würden. Diese Feststellung wird insbesondere durch die Angaben des Beschwerdeführers erhärtet, gemäss denen sich seine Kernfamilie offenbar seit längerer Zeit in B._______ aufhält (vgl. Protokoll Bundesamt S. 8, Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2005, Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 24. Oktober 2005 S. 19). 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Hinweise ergeben, die auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Auch seine Identi- E-6958/2006 tät steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mit absoluter Sicherheit fest. Sodann sind die Vorbringen im massgebenden heutigen Entscheidzeitpunkt flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant. Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Die Arztberichte, gemäss denen sich unter anderem Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben, vermögen ebenfalls nicht zu einem anderen Schluss zu führen, zumal diese ihre Ursache nach dem oben Gesagten in Vorkommnissen haben muss, die im vorliegenden Asylverfahren nicht offen gelegt worden oder dafür nicht relevant sind. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betreffen bei dieser Sachlage die Frage der Wegweisung respektive deren Vollzugs; vorliegend wurde ihnen durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer oder seiner Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). E-6958/2006 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2002 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zur Wegweisung oder zur Durchführbarkeit deren Vollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid erwächst die vorläufige Aufnahme in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein, Gedichtband, Nationalitätenausweis der Mutter) E-6958/2006 - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N_______) - E._______ ad 1'408'925 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 22

E-6958/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 E-6958/2006 — Swissrulings