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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 E-695/2007

June 14, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,933 words·~25 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-695/2007 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______ geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 / N (…).

E-695/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______) seinen Heimatstaat – gemeinsam mit F._______ – am 1. November 2006, gelangte per Flugzeug (…) nach Paris und von dort am 2. November 2006 in einem Personenwagen in die Schweiz, wo er am 6. November 2006 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2006 fand im (…) die Kurzbefragung statt, und am 11. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner politischen Aktivitäten befinde er sich in der Heimat in Lebensgefahr. Erstmals sei er 1997 auf den Polizeiposten G._______ verbracht worden, weil er aus C._______ stamme. Aufgrund seines politischen Engagements zugunsten der Parteien H._______ respektive deren Nachfolgeparteien I._______ und J._______ sei er im März 1999 in einem Parteilokal in K._______ erneut festgenommen, während dreier Tage auf einem Polizeiposten in L._______ festgehalten und geschlagen worden. In der Folgezeit sei er von der Polizei wiederholt zur Abkehr von seiner oppositionellen Tätigkeit aufgefordert, bedroht und im März 2000 sowie im Mai und November 2003 weitere Male für kurze Zeit festgehalten worden. Am (…) 2006 habe er der Beerdigung von Märtyrern der kurdischen Opposition auf dem Friedhof M._______ in C._______ beigewohnt. Während der Zeremonie hätten Polizeibeamte das Feuer auf die Teilnehmenden eröffnet und, während diese das Friedhofsgelände fluchtartig verlassen hätten, dasselbe umzingelt. Während seiner Flucht sei er einem Polizeibeamten begegnet, welcher ihn bereits 2001 mit dem Tod bedroht und nun sofort auf ihn geschossen habe. Hiernach habe er sich bei seiner – politisch nicht tätigen – Tante mütterlicherseits versteckt gehalten. Dort habe er erfahren, dass die Antiterrorpolizei noch am selben Abend respektive in der Folgezeit in die Häuser seiner Grossmutter und seines Onkels mütterlicherseits, wo er sich zuvor zeitweise aufgehalten habe, eingedrungen sei. Deshalb habe er sich im April 2006 mit F._______ nach L._______ begeben. Kurz darauf habe ein ehemals im Polizeidienst tätiger Schwager (bzw. Onkel, vgl. A11 S. 6 F 29) ihnen über ihren Vater zur Ausreise geraten, worauf sie sich nach N._______ begeben hätten. Von dort hätten sie, nachdem sie von einer

E-695/2007 neuerlichen Hausdurchsuchung bei ihrer Grossmutter erfahren hätten, die Türkei am 1. November 2006 verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Internetausdruck vom 15. März 1999 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben, welcher am 16. Februar 2007 einging. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer weitere, türkischsprachige Beweismittel (Schreiben des Menschenrechtsvereins von C._______, Schreiben eines Anwalts) zu den Akten reichten. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2007 wurde dem

E-695/2007 Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache angesetzt. G. Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung der oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer replizieren. J. Mit eigenhändiger Eingabe vom 23. März 2009 gelangte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders

E-695/2007 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1. Hinsichtlich der dem Jahr 2006 zugeordneten Verfolgung erkannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, zumal diese im Verlauf des Verfahrens übersteigert worden respektive

E-695/2007 widersprüchlich ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach ein Polizeibeamter ihn bereits 2001 mit dem Tod bedroht und nach dem Vorfall vom (…) 2006 auf ihn geschossen habe, erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, ohne dass er die fehlende Erwähnung des Vorfalls bei der Erstbefragung hinreichend habe erklären können. Wenngleich diese summarischen Charakter aufweise, könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden, dass sie ihre zentralen Ausreisegründe bereits bei der ersten Gelegenheit vortrage. Da der Beschwerdeführer das genannte Kernvorbingen erst im Verlauf des Verfahrens vorgetragen habe, müsse dessen Wahrheitsgehalt bezweifelt werden. Weiter sei festzustellen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers von Widersprüchen gekennzeichnet sei. Zunächst habe er bei der direkten Anhörung zu Protokoll gegeben, von einer neuerlichen Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter im September 2006 erfahren zu haben, wohingegen er bei der vorhergehenden Befragung ausdrücklich angegeben habe, nach seinem Wegzug von L._______ im Juni 2006 habe sich nichts dergleichen mehr zugetragen. Auch habe er die vorhergehenden, durch Antiterroreinheiten durchgeführten, Hausdurchsuchungen bei seiner Grossmutter und bei seinem Onkel anlässlich der beiden Befragungen unterschiedlichen Zeitpunkten zugeordnet. Ausserdem habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, die Behörden hätten ihn und F._______ beschimpft, ohne dabei Todesdrohungen auszusprechen, wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung behauptet habe, ebensolche seien erfolgt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er habe den Parteisitz der J._______ seit 2004 besucht, sei aber nicht Mitglied gewesen, und im Widerspruch hierzu später das Bestehen einer formellen Mitgliedschaft behauptet. 4.1.2. Auch in Bezug auf die früheren Ereignisse erkannte das BFM teilweise auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung den Zeitpunkt seiner Festhaltung auf dem Polizeiposten in L._______ mit März 2000 umrissen und demgegenüber im Rahmen der Direktanhörung angegeben, der Vorfall sei im Jahr 2000 oder 2001 passiert, genauere Angaben könne er nicht machen.

E-695/2007 Zudem führte das BFM hinsichtlich der den Jahren 1998 bis 2001 zugeordneten Ereignisse aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Vorliegend mache der Beschwerdeführer geltend, er sei von 1998 bis 1999 Präsident der Jugendsektion der I._______ in K._______ und von 1999 bis 2000 aktives Mitglied der I._______ in L._______ gewesen, bevor er seine Aktivitäten im Jahr 2000 eingestellt habe. Wenngleich – aufgrund der vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten – ausgeschlossen werden könne, dass sich der Vorfall von März 2000 in der geschilderten Weise zugetragen habe, so habe er doch eine Bescheinigung über seine Inhaftierung als I._______-Kadermitglied eingereicht. Allerdings liege zwischen diesem letzten Vorfall und seiner Ausreise aus der Türkei ein Zeitraum von sieben Jahren. Da der Beschwerdeführer für den nachfolgenden Zeitraum keine Behelligungen habe glaubhaft darlegen können, sei den im und vor März 2000 erfolgten Ereignissen die Asylrelevanz abzusprechen, da sie in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufwiesen. 4.1.3. Schliesslich seien auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Hierfür genüge die allenfalls subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmasnahmen nicht. Vielmehr müsse anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ebensolchen Massnahmen ausgesetzt sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu E. 4.3.) respektive an die Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu E. 4.4.) nicht. 4.3. Nachfolgend ist vorab auf die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aus dem Jahr 2006 näher einzugehen. Das BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen als widersprüchlich (vgl. hierzu E. 4.3.1.) respektive nachgeschoben (vgl. hierzu E. 4.3.2.).

E-695/2007 4.3.1. Was die vom BFM festgestellten Widersprüche anbelangt, so kann der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach die Argumentation der Vorinstanz als gesucht zu bezeichnen sei, nicht gefolgt werden. 4.3.1.1 Als Grundlage der behördlichen Behelligungen führte der Beschwerdeführer insbesondere seine Aktivitäten zugunsten der Oppositionsparteien H._______, I._______ und J._______ an. Hierzu gab er bei der Erstbefragung an, er sei von 1998 bis 2000 aktives Mitglied der I._______ gewesen und habe hiernach in der Partei keine aktive Rolle mehr bekleidet. Nach der Schliessung der I._______ im Jahr (…) habe er oft die verschiedenen Sitze von deren Nachfolgeorganisation J._______ besucht, ohne dass er Mitglied gewesen sei (A1 S. 5). Im diametralen Widerspruch hierzu gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe die H._______ besucht, mit der I._______ aktiv zusammengearbeitet und sei Mitglied der J._______ gewesen ("Il H._______ lo frequentavo, con l' I._______ collaboravo in maniera attiva, e del J._______ ero membro.", A11 S. 3). 4.3.1.2 Ebensowenig stimmig erscheinen die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Als solche sind der Vorfall vom (…) 2006 auf dem Friedhof M._______ in C._______ sowie die nachfolgenden Hausdurchsuchungen bei seinen Angehörigen zu bezeichnen. Zu den Letzteren äusserte sich der Beschwerdeführer insoweit widersprüchlich, als er bei der Kurzbefragung angab, nach dem (…) 2006 ("dopo il (…) 2006") seien die Wohnungen seiner Grossmutter und seines Onkels durchsucht worden (A1 S. 5), wohingegen er im Rahmen der Anhörung ausführte, die Antiterrorpolizei sei noch am selben Abend ("lo stesso giorno, durante la notte" resp. "la stessa notte") in die besagten Wohnungen eingedrungen (A11 S. 8 f.). Selbst wenn es sich hierbei um eine geringfügig abweichende Darstellung handelt, fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage ist, seine angeblich verfolgungsbegründenden Kernvorbringen konsistent wiederzugeben. Bezeichnenderweise wird in der Rechtsmitteleingabe auf die genannte Unstimmigkeit nicht näher eingegangen, sondern schlicht die Darstellung bei der Anhörung wiederholt. 4.3.1.3 Angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten entstehen ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Intensität seiner politischen Aktivitäten sowie am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Hausdurchsuchungen vom respektive nach dem (…) 2006.

E-695/2007 4.3.2. Weiter ist dem BFM insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Vorbringen ohne erkennbaren Grund erst im Verlauf des Verfahrens geltend machte, wodurch ebenfalls Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Zwar hat der seitens des Beschwerdeführers verschiedentlich geäusserte Einwand, man habe ihn bei der Erstbefragung auf deren summarischen Charakter hingewiesen (vgl. etwa A11 S. 14), durchaus etwas für sich. Indessen fällt auf, dass die geltend gemachte Verfolgung gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung im Vergleich zu jener bei der Erstbefragung generell an Intensität gewinnt. Im Laufe des Verfahrens erfolgte in verschiedener Hinsicht eine inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage. In der Gesamtbetrachtung lässt dieses Aussageverhalten Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen. 4.3.2.1 Auf Nachfrage nach der Art der geltend gemachten Bedrohungen führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich aus, er sei von Polizisten zur Abkehr von allen politischen Tätigkeiten aufgefordert worden. Zudem hätten ihn die Hausdurchsuchungen bei seinen Angehörigen vermittelt, dass sein Leben in Gefahr sei, da die Antiterrorpolizei über ihn und F._______ geschimpft habe ("Hanno detto: Questi bastardi non vogliono stare zitto", A1 S. 5). Demgegenüber behauptete er im Rahmen der Anhörung, man habe F._______ und ihn gesucht, um sie zu töten. Anlässlich der Hausdurchsuchungen hätten die Polizisten diese Drohung explizit formuliert ("Questi bastardi moriranno, ricevendo un colpo in testa. Nella vostra famiglia sono rimasti due maschi e noi uccideremo questi due maschi", A11 S. 9). Diese abweichende Schilderung des Sachverhalts kann nicht als Präzisierung der vorhergehenden Darstellung abgetan werden, da sie mit einer erheblichen qualitativen Steigerung der Bedrohungslage einhergeht. 4.3.2.2 In gleichem Masse erstaunt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter im September 2006 erstmals anlässlich der direkten Anhörung erwähnte (A11 S. 10). Zwar gab er – entgegen des Vorhalts in der angefochtenen Verfügung – bei der Erstbefragung nicht ausdrücklich an, nach seinem Wegzug von L._______ im Juni 2006 habe sich nichts Relevantes mehr zugetragen. Jedoch beantwortete er wiederholte Fragen nach Vorfällen während der Folgezeit des (…) 2006 ("In seguito è accaduto altro?"; "Ma è successo qualcosa"?) mit banalen Schilderungen, wonach sein Onkel ihm zur Ausreise gesagt habe, es sei besser, wenn er und F._______ die

E-695/2007 Türkei verliessen ("Mi ha detto che […] era meglio lasciare la Turchia"; A1 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass sich die befürchtete Verfolgung in einer späteren Hausdurchsuchung mit dem einzigen Zweck seiner Ergreifung geradezu kristallisiert hätte, ist nicht einsehbar, weshalb er trotz mehrfacher Gelegenheit auf eine Erwähnung dieses Vorfalls hätte verzichten sollen. Auch ist angesichts der zeitlichen Nähe zur Ausreise davon auszugehen, dass eine erneute Hausdurchsuchung, hätte sie sich tatsächlich zugetragen, ihn in seinem Ausreiseentschluss zumindest bestärkt, wenn nicht gar denselben mitbegründet hätte. Dies lässt ein Verschweigen des angeblichen Vorfalls bei Wahrunterstellung umso abwegiger erscheinen. Der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer die Fragen nur direkt auf sich bezogen und deshalb die Hausdurchsuchung bei der Grossmutter unerwähnt gelassen habe, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr erweist sich die erstmalige Erwähnung des Vorfalls bei der Anhörung als nachgeschobene und damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung. 4.3.2.3 Ebenfalls erstmals bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während seiner Flucht vom Friedhof M._______ am (…) 2006 einen Polizeibeamten angetroffen, welcher ihn bereits 2001 mit dem Tod bedroht und nun sofort auf ihn geschossen habe (A11 S. 6). Diesen Zusammenhang, welcher auf eine fortgesetzte, gezielte Verfolgungsabsicht der Behörden schliessen und damit seine Gefährdungslage ungleich intensiver erscheinen liesse, erwähnte er bei der Erstbefragung mit keinem Wort. Vielmehr stellte er sich dort als einen von 700 wahllos eingekesselten und beschossenen Teilnehmern der Beerdigungszeremonie dar. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da erst das Wiedererkennen durch den Polizeibeamten gemäss der an der Anhörung geäusserten Version die nachfolgenden, bereits bei der Erstbefragung geltend gemachten, Hausdurchsuchungen zu erklären vermöchte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Episode mit dem besagten Polizeibeamten spricht ferner die realitätsfremde Aussage des Beschwerdeführers, wonach er diesen aus 100 Metern Entfernung erkannt habe (A11 S. 7 f.). 4.3.2.4 Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Bedrohungslage im Laufe des Verfahrens übersteigert dargestellt. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Übersteigerung der Erstaussagen des Beschwerdeführers auch seine Ausführungen zu früheren Vorfällen beschlägt (vgl. hierzu im Weiteren

E-695/2007 E. 4.3.). So machte er etwa erstmals im Rahmen der Anhörung geltend, anlässlich seiner Festnahme im März 1999 gefoltert worden zu sein (A11 S. 12), nachdem er bei der Erstbefragung lediglich angegeben erklärt hatte, er sei im März 1999 für drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten ("trattenuto", A1 S. 5) worden. 4.3.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, dass die dem Jahr 2006 zugeordneten Verfolgungselemente aus den dargelegten Gründen als unglaubhaft gewertet werden müssen. 4.4. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die weiter zurückliegenden Verfolgungselemente in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind, mithin ob aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 4.4.1. Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den weiter zurückliegenden Verfolgungselementen – wozu nebst den vom BFM behandelten Ereignissen von 1998 bis 2001 auch die beiden Festnahmen von Mai und November 2003 zu zählen sind – und der Ausreise am 1. September 2006 ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). 4.4.2. Die dargestellte Rechtsprechung erhellt, dass die bis und mit 2003 erfolgten Behelligungen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Angesichts der vorstehend festgestellten Unglaubhaftigkeit der späteren Ereignisse wurde die vorhergehende Verfolgung zu Recht als abgeschlossen beurteilt. Mithin sind den Akten keine Hinweise auf im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 erfolgte Behelligungen zu entnehmen, weshalb nicht von einer

E-695/2007 Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt, sondern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre unbehelligt bleib. 4.5. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. 4.6. Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden. 4.6.1. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, seine Furcht vor künftiger Verfolgung gründe auch auf seiner familiären Herkunft. 4.6.2. Mit dem familiären Hintergrund ist die Gefahr künftiger Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen. Hierzu wird geltend gemacht, die (…) des Beschwerdeführers sei wegen ihres politischen Engagements von den türkischen Behörden verfolgt und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Zudem würden auch F._______ und (…) verfolgt. Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]

E-695/2007 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. 4.6.3. Mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2005 wurden O._______, die (…), sowie P._______ als Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. Dem Befragungsprotokoll (…) von O._______ ist zu entnehmen, dass sie als Funktionärin der I._______ mehrfach inhaftiert und nach ihrer Wahl zur (…) Anfang 2000 zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt wurde. Infolge einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 wurde der Strafvollzug aufgeschoben, indessen wurde sie in den Folgejahren mehrfach von Beamten tätlich angegriffen und (…) anlässlich eines Pressecommuniqués schwer verletzt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus kam es zu weiteren Übergriffen, so dass sie sich zur Flucht veranlasst sah und die Türkei am (…) 2005 gemeinsam mit P._______ verliess. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses Risikoelement darstellt. Angesichts der exponierten Stellung seiner (…) innerhalb der kurdischen Opposition sowie der Tatsache, dass er selber zumindest als deren Sympathisant bereits Ende der Neunzigerjahre ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sein dürfte, kann ein – zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes – gesteigertes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte,

E-695/2007 genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den "vernünftigen Dritten" nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar ausführte, seine Familie sei verpönt ("La mia famiglia viene malvista", A1 S. 5), er jedoch die geltend gemachten Behelligungen ausnahmslos auf sein eigenes Engagement zurückführte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er zwischen der Ausreise seiner (…) am (…) 2005 und seiner eigenen Ausreise am 1. November 2006, mithin während rund (…) Monaten keine Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten hat. Erst auf Beschwerdeebene wird nun geltend gemacht, das politische Engagement seiner (…) könne zu einer zukünftigen Reflexverfolgung führen. Gemäss der vorstehend umrissenen Rechtsprechung der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat, hängt im türkischen Kontext die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner (…) Opfer einer Reflexverfolgung geworden wäre, kurz nach deren Flucht wohl am grössten war, zumal die türkischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nach ihr gefahndet haben und davon ausgegangen sein dürften, der Beschwerdeführer stehe mit ihr in Kontakt. Dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit offenbar nicht nach dem Verbleib seiner (…) gefragt oder mit Bezugnahme auf ihre Person sonstwie behelligt wurde, ist als deutliches Indiz zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Reflexverfolgung ausserordentlich gering ist. Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass den türkischen Behörden nicht entgangen sein dürfte, dass die (…) des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erwirkt hat. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen

E-695/2007 auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-695/2007 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz

E-695/2007 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in C._______ gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3), aufgrund seiner beruflichen Stellung als Hochschulabsolvent (…) dürfte es ihm auch möglich sein, sich in einer der anderen kurdischen Provinzen des Landes niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E-695/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 16. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (…). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

E-695/2007 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 E-695/2007 — Swissrulings