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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 E-6949/2017

May 8, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,595 words·~18 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6949/2017

Urteil v o m 8 . M a i 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. November 2017 / N (…).

E-6949/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tscherkesse aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 via Libanon in Richtung Türkei. Er habe sich bis Ende 2015 in C._______ aufgehalten und sei schliesslich von dort über die "Balkanroute" am (…) Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Am 20. Juni 2016 stellte er ein Asylgesuch und am 28. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Syrien wegen des Kriegs verlassen. Ende des Jahres 2012 hätten Personen aus seiner Region, die zum Volkskomitee für die Verteidigung der Gegend gehört hätten, ihn mündlich aufgefordert, er solle für die Regierung kämpfen. Er habe dies verweigert, worauf ihm bis zu seiner Ausreise, zwei Monate später, keine Nachteile erwachsen seien. Er habe aber Angst davor gehabt, an die Behörden verraten zu werden. B. Am 7. respektive 29. Juli 2016 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Asylverfahren werde in der Schweiz durchgeführt. C. Am 24. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei gab er an, er habe in Syrien als (…) mit privaten Firmen zusammengearbeitet, welche mit dem Syrisch-Arabischen Fernsehen ([…]) verbunden gewesen seien. Seit Frühling 2011 habe er jedoch mangels Aufträgen nicht mehr auf seinem Beruf, sondern als Chauffeur/Transporteur gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er sich – im Sinn eines humanitären Engagements – in seinem Quartier dafür eingesetzt, aufgefundene Leichen anhand von Fotos zu identifizieren und die Angehörigen zu finden oder die Leichen zu begraben. Vor seiner Ausreise sei er von Personen aus seinem Quartier dazu aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen und Wache zu halten. Als er sich dem verweigert habe, seien zunächst beim Volkskomitee und schliesslich auch bei der "Luftwaffe Muhabarat" (gemeint ist offenbar der Nachrichtendienst der Luftwaffe) Rapporte gegen ihn erstellt und eingereicht worden. Ein Freund aus der Nachbarschaft, der auch Verantwortlicher des Volkskomitees in seinem Quartier gewesen sei, habe ihm zunächst helfen können; nach dem letzten bei der Luftwaffe eingereichten Rapport habe er aber nichts mehr für ihn tun können, ausser ihm einige Tage für die Organisation seiner Ausreise zu verschaffen. Ende 2014 sei er (Beschwerdeführer) durch seinen in

E-6949/2017 B._______ lebenden Bruder D._______ darüber informiert worden, dass ein Bekannter namens E._______ verhaftet worden sei und unter Folter seinen Namen genannt habe. Wenige Tage später sei E._______ tot aufgefunden worden. Dieser habe ein Fahrzeug gefahren, welches auf seinen (Beschwerdeführer) Namen registriert gewesen sei. Zudem habe sein Bruder über einen Freund erfahren, dass sein Name schliesslich an den Kontrollstellen tatsächlich veröffentlicht worden sei. D. Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 7. Dezember 2017 sowie die Kopie eines in arabischer Schrift verfassten Dokuments ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er lud zudem das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 8. Januar 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreter um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 9. Januar 2018. Darin führt es aus, die Beschwerdeschrift rechtfertige keine Änderung seines Standpunktes, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

E-6949/2017 I. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 11. Januar 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete ihm einen ordentlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bei. Weiter hiess er das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Beschwerdeverfahrensakten gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM. J. Der Beschwerdeführer gab am 26. Januar 2018 eine Replik zu den Akten. Er hielt darin an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6949/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gab zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids an, der Beschwerdeführer habe an der BzP die Personen nicht nennen können, welche ihn zur Unterstützung der Volksmiliz aufgefordert hätten. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da es sich seinen Angaben zufolge um langjährige Freunde gehandelt habe und er zumindest den einen Namen an der einlässlichen Anhörung habe nennen können. Als widersprüchlich hätten sich auch die zeitlichen Angaben zu den angeblich gegen ihn eingereichten Rapporten erwiesen. Weitere Ungereimtheiten hätten sich ergeben, soweit der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben habe, er habe Angst davor gehabt, von der Volksmiliz an die Behörden verraten zu werden, während er an der Anhörung ausgesagt habe, die Behörden hätten ihn bereits gesucht und er habe das Land nur durch einen Trick seines Freundes unbehelligt verlassen können. Dieses Vorbringen erscheine insgesamt unplausibel, zumal nicht vereinbar sei, dass sein Freund ihn zwar habe decken und ihm sogar seine unbehelligte Ausreise habe ermög-

E-6949/2017 lichen können, dessen Einfluss innerhalb der Volksmiliz aber klein gewesen sei. Ebenfalls unglaubhaft erscheine, dass seine Ausreise für diesen Freund keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Eine gezielte Suche nach ihm könne bereits vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden; zudem habe er ohne Probleme und ohne sich identifizieren zu müssen Checkpoints passieren können. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erzählen, inwiefern er durch seinen Freund unter Folter verraten worden sei, weshalb dies als vage Behauptung einzustufen sei. 4.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer damit, dass er die behördliche Suche nach ihm nun mit einem zwischenzeitlich erhaltenen Haftbefehl beweisen könne. Bei einer Verhaftung würden ihm drakonische, politisch motivierte Strafen drohen. An der BzP sei er nicht zu den Namen der Personen befragt worden, welche ihn zur Unterstützung der Volksmiliz aufgefordert hätten. Es sei zudem kein Widerspruch ersichtlich zwischen seiner Vermutung, er sei wegen Dienstverweigerung verraten worden, und der effektiven Suche nach ihm. Weiter erwarte er eine Bestätigung dafür, dass sein Freund unter Folter gestorben sei, und er werde diese sogleich nach Erhalt nachreichen. Die Ausführungen des SEM in Bezug auf seinen Freund bei der Volksmiliz, der ihn gedeckt habe, seien unverständlich und würden konstruiert erscheinen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was als unplausibel betrachtet werde. Jedenfalls sei er nicht nur wegen des Krieges geflohen, sondern weil er Angst um sein Leben und seine Sicherheit gehabt habe. 4.3 4.3.1 Das SEM zweifelte in der Vernehmlassung die Authentizität des im Beschwerdeverfahren eingereichten Haftbefehls an, weil dieser nur in Kopie vorliege. Es sei denn auch nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines solchen internen Dokuments gekommen sei. Weiter sei der angekündigte Beleg, dass sein Freund unter Folter verstorben sei, nicht geeignet, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer verraten worden sei. 4.3.2 Eine bemängelte Erwägung in der angefochtenen Verfügung sei tatsächlich unglücklich ausgefallen: Die Hauptaussage sei gewesen, dass der Freund des Beschwerdeführers als Quartierverantwortlicher der Volksmiliz entgegen der Angaben des Beschwerdeführers wohl einen höheren Einfluss gehabt haben müsste, damit dieser die Suche nach dem Beschwerdeführer hätte unterbinden können. Wäre seine Rolle weniger bedeutend

E-6949/2017 gewesen, hätte der Beschwerdeführer wohl kaum die Checkpoints problemlos passieren können. 4.3.3 Es sei schliesslich zu erwähnen, dass die Einberufung in den Militärdienst allein, ohne dass die betroffene Person als regimekritisch gelte, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. 4.4 In der Replik weist der nachträglich mandatierte Rechtsbeistand darauf hin, dass die Beschwerdeschrift von einem Mitarbeiter des Vereins "(…)" verfasst worden sei; einige dieser Ausführungen seien teilweise ungenau oder sogar falsch, insbesondere, weil kein Dolmetscher anwesend gewesen und das Gespräch in Englisch geführt worden sei. 4.4.1 Bei der Lektüre der Befragungsprotokolle sei augenfällig, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers vermischt habe und folglich den Sachverhalt falsch darstelle. So habe der Beschwerdeführer die Namen der Angehörigen der Volksmiliz vergessen, welche ihn auf der Strasse dazu aufgefordert hätten, eine Waffe zu tragen, da es sich auch nicht um Personen gehandelt habe, die der Beschwerdeführer persönlich gekannt habe. Hingegen sei der Quartierverantwortliche der Volksmiliz ein Freund, der ihn wegen der eingereichten Rapporte zur Unterstützung der Volksmiliz zu bewegen versucht habe; der Quartierverantwortliche sei aber nicht wütend geworden, als er dies abgelehnt habe. 4.4.2 Es erstaune angesichts der Kürze der BzP nicht, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte Hintergrundgeschichte seiner Asylgründe vorgebracht habe. Er habe sodann mit der Aussage an der BzP, es sei ihm bis zur Ausreise nichts geschehen und er kenne auch einige dieser Leute, zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm bis zur Ausreise nur dank seinem Freund bei der Volksmiliz nichts geschehen sei. Der Verfasser der Beschwerdeschrift sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nur vermutet, er werde von den heimatlichen Behörden gesucht. Es bestehe insofern aber kein Widerspruch, als der Beschwerdeführer bereits an der BzP konkret ausgesagt habe, er habe sich vor einer Verhaftung gefürchtet. 4.4.3 Insgesamt sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung keine neuen Asylgründe vorgebracht habe, sondern lediglich die bisherigen Aussagen konkretisiert habe. Es sei zu betonen, dass er nicht selbständig vom Luftwaffengeheimdienst gesucht worden sei, sondern sein Freund bei der Volksmiliz damit beauftragt worden sei. Nur deshalb

E-6949/2017 habe dieser ihm das kontrollfreie Passieren der Checkpoints und damit die Ausreise ermöglichen können. Damit sei auch gesagt, dass dieser Freund offensichtlich grossen Einfluss gehabt habe. Die diesbezügliche Schlussfolgerung des SEM respektive welchen Schluss es daraus ziehe, sei nicht verständlich. 4.4.4 Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bescheinigung, dass sein Bekannter unter Folter verstorben sei, könne leider nicht nachgereicht werden, zumal die Familie nach wie vor keine Todesbescheinigung erhalten habe und wohl auch nicht mehr erhalten werde. Jedenfalls sei bereits der Umstand, dass dieser Freund, der das Auto des Beschwerdeführers gefahren habe, verhaftet worden sei, ein starkes Indiz und Glaubhaftigkeitsmerkmal für die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. 4.4.5 Die eingereichte Kopie des Haftbefehls habe der Beschwerdeführer schliesslich von einem Freund erhalten, der beim Departement für (…) arbeite und über Beziehungen (…) zu diesem Dokument gekommen sei. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und es könne nicht lediglich darauf geschlossen werden, diesem Beweismittel komme kein Beweiswert zu. 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung in erster Linie mit den als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.2 Diesbezüglich ist dem SEM insofern beizupflichten, als die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP – selbst unter Berücksichtigung der kurzen Dauer dieser Befragung – kaum zu vereinbaren sind, mit seinen Schilderungen an der einlässlichen Anhörung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, handelt es sich dabei nicht nur um Konkretisierungen von bereits vorgebrachten Geschehnissen. Vielmehr lassen seine Antworten anlässlich der BzP darauf schliessen, dass er zwar mündlich dazu aufgefordert wurde, eine Waffe zu tragen, ihm aber keine Nachteile aus seiner Verweigerung erwachsen sind. Es wäre angesichts der gestellten Fragen (vgl. SEM-Akten A5. S. 7: "F: Hatten Sie eine konkrete Aufforderung?"; "F: Ist in diesem zwei Monaten bis zu Ihrer Ausreise irgendetwas passiert?"; "F: Was hätten Sie zu befürchten?") zu erwarten gewesen, dass er zumindest die gegen ihn eingereichten Rapporte erwähnt oder darauf hingewiesen hätte, er habe nur dank der Unterstützung seines Freundes beim sogenannten Volkskomitee ausreisen können. Seine diesbezüglichen Antworten (vgl. a.a.O.: "A: Leute aus meiner Gegend, die mit den

E-6949/2017 Behörden arbeiten, sagten mir mündlich, ich solle für die Regierung kämpfen. […]."; "A: Es geschah nichts. Ich kannte auch einige Leute von ihnen. Ich hatte Angst, dass sie mich bei den Behörden verraten würden, dass ich nicht für die Regierung arbeiten wolle."; "A: Ich hatte Angst verhaftet zu werden. Die Behördenmitglieder hätten mich auch hinrichten können.") lassen stattdessen darauf schliessen, dass bis zu seiner Ausreise tatsächlich gar nichts geschehen war (insbesondere, dass er weder beim Verantwortlichen der Volksmiliz noch bei den Behörden denunziert worden war). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer solch wesentliche Ereignisse, wie ein gegen ihn bei der Luftwaffe eingereichter Rapport, unerwähnt gelassen hätte, zumal dies seinen Schilderungen zufolge letztlich Auslöser für seine Flucht gewesen sei. Die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Bei seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung handelt es sich um neue zentrale Vorbringen, die er ohne nachvollziehbaren Grund an der BzP nicht zu Protokoll gegeben hatte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.3 Der vorinstanzlichen Argumentation ist auch beizupflichten, soweit als widersprüchlich erachtet wird, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch von der Furcht sprach, bei den heimatlichen Behörden verraten zu werden, während er an der Anhörung angab, die Behörden hätten seinen Freund bei der Volksmiliz bereits damit beauftragt, ihn zu verhaften (vgl. SEM-Akten, A5, S. 7; A25, F54 und F57). 5.4 An dieser Einschätzung vermag auch der in Fotokopie eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal solche Dokumente im syrischen Kontext tatsächlich eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Wenn solche Dokumente nicht im Original eingereicht werden, verfügen sie – angesichts der zusätzlichen Verfälschungsmöglichkeiten durch die Form der Fotokopie – über einen noch geringeren Beweiswert. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben.

E-6949/2017 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge war dieser bei den heimatlichen Behörden in keiner Weise als Regimegegner aufgefallen und auch keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. Die Rapporte gegen ihn seien vielmehr gerade deshalb eingereicht worden, weil er faktisch den Wehrdienst verweigert habe. Selbst wenn ihm also aufgrund der gegen ihn eingereichten Rapporte eine Bestrafung drohen würde, wäre somit angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers würde von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit – wie in der Vernehmlassung des SEM richtig festgestellt – ohnehin nicht asylrelevant. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-6949/2017 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-6949/2017 10.2 Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde zudem dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG entsprochen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Dieser wurde in derselben Verfügung auf die Stundenansätze der amtlichen Vertretung hingewiesen und darauf, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 26. Januar 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von rund 3050.– Franken für das Einreichen einer (durch eine Substitutin verfassten) Replik von knapp neun Seiten und ein vorgängiges Gesuch um Akteneinsicht und Verbeiständung erscheint deutlich überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenansätze (vgl. Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6949/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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