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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 E-6932/2008

November 7, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,835 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6932/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6932/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2008 aus dem Heimatland ausreiste und am 8. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. August 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 3. Oktober 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus dem Dorf C._______ und sei im Januar 2007 nach D._______ gegangen, dass er in D._______ mit seinem Schwager und seiner älteren Schwester zusammengelebt habe, dass am (...) Juli 2007 in seinem Heimatdorf eine einwöchige religiöse Versammlung für die Christen im Dorf stattgefunden habe, an welcher er ebenfalls teilgenommen habe, dass bei dieser Versammlung bestimmte Personen für das Unglück einzelner Dorfbewohner verantwortlich gemacht und der Hexerei bezichtigt worden seien, dass diese auf den Marktplatz getrieben worden seien, um öffentlich blossgestellt zu werden, dass sich unter den öffentlich als Hexen bezeichneten und gedemütigten Personen auch die Schwiegermutter (E._______) seines Onkels befunden habe, dass der Sohn F._______, als er von der Blossstellung seiner Mutter E._______ erfahren habe, am (...) 2008 zum Vater des Beschwerdeführers gegangen sei, dass F._______ dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen habe, die erniedrigende Behandlung seiner Mutter zugelassen zu haben, dass F._______ Dorfbewohner angestachelt habe, den Vater des Beschwerdeführers zusammenzuschlagen, woraufhin dieser ins Krankenhaus eingeliefert worden und dort gestorben sei, E-6932/2008 dass der Beschwerdeführer, als er vom Übergriff auf seinen Vater erfahren habe, zu F._______ gegangen sei und dessen Mutter E._______ aus Wut mit einem Buschmesser verletzt habe, dass er daraufhin die Flucht ergriffen und nach D._______ gegangen sei, wo er vom Tod von E._______ erfahren habe, dass er nach Benin geflohen und von G._______ auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis heute keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er besitze keinerlei Reise- oder Identitätspapiere, vielmehr der Verdacht bestehe, er enthalte sie den Behörden absichtlich vor, dass er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl er in Kontakt zu Verwandten gestanden habe, dass es unrealistisch sei, dass er den bei der Ausreise verwendeten Pass nicht persönlich habe vorweisen müssen, sondern dies vom Schlepper gemacht worden sei, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-6932/2008 dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeitangaben, wann er die Mutter seines Onkels verletzt habe und wann diese gestorben sei, widerspreche, dass voneinander abweichende Angaben darüber vorlägen, wann er aus Nigeria ausgereist sei und in welchem Land er sich befunden habe, als er von dem Tod seines Vaters erfahren haben wolle, dass auch die Aussagen darüber, mit welcher Person er ausgereist sei und an welchem Ort in der Schweiz er eingereist sei, widersprüchlich ausgefallen seien, dass er sich zudem hinsichtlich der Anzahl der Überlebenden des Vorfalles in C._______ widerspreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, er sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und dass er ferner um zusätzliche Abklärungen nach Art. 41 AsylG ersucht, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um die Anordnung eines Vollzugsstopps ersucht, dass er in der Beschwerde vorbringt, er werde von der nigerianischen Polizei gesucht und besitze, wie die meisten seiner Landsleute, keine Identitätspapiere, dass er sich bereits an seinen Schwager gewandt habe, um sich seine Geburtsurkunde zusenden zu lassen und um eine Fristgewährung für das Einreichen dieses Dokumentes Urkunde ersucht, dass er bestreitet, sich hinsichtlich der Angaben zu den Zeitpunkten, wann er E._______ verletzt habe und wann diese gestorben sei, sowie zu seinem Aufenthaltsort am Tag des Todes seines Vaters widersprochen zu haben, E-6932/2008 dass er bei der Erstbefragung nicht ausgesagt habe, er sei mit einem einem Schlepper über die Grenze nach Benin gegangen und er sich erst im Nachhinein zusammengereimt habe, dass er auf dem Flughafen H._______gelandet sein müsse, dass seine Aussage über seinen Schwager als einzigen Überlebenden falsch verstanden worden sei, dass er zum Beleg der schlechten Sicherheitslage im Heimatland die Kopie eines Zeitungsartikel beigelegt hat, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Antrag des Beschwerdeführers, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen ist, E-6932/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Anordnung vollzugshemmender Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, es jedoch ohnehin keiner diesbezüglicher Anordnungen bedurft hätte, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-6932/2008 dass mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass bereits die Umstände der Ausreise, wonach sein Begleiter für ihn die Papiere auf den Flughäfen vorgezeigt und er diese nie zu Gesicht bekommen habe, als realitätsfremd und haltlos zu bezeichnen sind, E-6932/2008 dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb bereits das Ersuchen des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beibringen von Identitätspapieren ein zeitlicher Aufschub zu gewähren, abzulehnen ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch eines Wegweisungshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er habe E._______ am (...) 2008 angegriffen (vgl. A9 S. 5), anderseits aber behauptete, diese sei am (...) 2008 an den Folgen der Verletzung im Krankenhaus gestorben und er sei danach nach G._______ geflohen (vgl. A9 S. 5), dass er schliesslich anlässlich der Bundesbefragung angab, E._______ sei am (...) 2008 gestorben (vgl. A9 S. 9), dass er ausführte, er sei zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters am (...) 2008 in D._______ gewesen (vgl. A9 S. 7), dann aber behauptete, am 28. Juli 2008 Nigeria verlassen zu haben und später berichtigte, er sei am 2. August 2008 in G._______ gewesen und habe über seine sich in D._______ befindende Schwester vom Tod des Vaters erfahren (vgl. A9 S. 9), dass sodann auch die Aussage nicht zu überzeugen vermag, er habe aus Wut über den Angriff auf seinen Vater auf die Mutter von F._______ statt auf den Angreifer F._______ selbst eingeschlagen (vgl. A9 S. 6), dass neben diesen Widersprüchen auch die unsubstanziierte Schilderung der Umstände auffällt (vgl. A9 S. 6), wie der Beschwerdeführer von Nachbarn vom Übergriff auf seinen Vater erfahren haben will und darauf reagiert habe, E-6932/2008 dass auch die Aussage, sein Schwager sei der einzige Überlebende des Geschehnisses im Heimatdorf (vgl. A9 S. 7), angesichts dessen unverständlich ist, dass ausser dem Vater des Beschwerdeführers und der Mutter von F._______ keine weiteren Personen gestorben sein sollen (vgl. A9 S. 8), dass er sich sodann bei der Schilderung der Ausreise widerspricht, indem er bei der Erstbefragung aussagte, er habe zusammen mit dem Schlepper die Grenze nach Benin überquert (vgl. A1 S. 5), in der direkten Bundesanhörung dagegen angab, er sei zusammen mit seinem Schwager nach Benin gereist und dieser habe ihm dort einen Schlepper organisiert (vgl. A9 S. 7), dass er in der Erstbefragung angab, er wisse nicht, in welchem Flughafen der Schweiz er angekommen sei (vgl. A1 S. 5), später jedoch ausführte, dass es sich um H._______gehandelt habe (vgl. A 9 S. 8), dass in der Beschwerde den Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten nichts Konkretes entgegengesetzt wird, dass - wie nachstehend ausgeführt wird - auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-6932/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung durch Repräsentanten des nigerianischen Staates oder Zivilpersonen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich besser geworden ist und in den Akten auch keine Anhaltspunke dafür bestehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer mit einer grossen Verwandtschaft (vgl. A9 S. 3, 4) würde im Falle einer Rückführung in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden muss, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer (vgl. A1 S.2, A5 S. 4) könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, E-6932/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Beschwerde aussichtslos erschien und somit auch bei allfälliger Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6932/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Seite 12

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