Abtei lung V E-6930/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6930/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. August 2008 seinen Heimatstaat von Lagos aus auf dem Luftweg verlassen habe und schliesslich im Zug am 17. August 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht hat, dass am 28. August 2008 im EVZ Vallorbe die summarische Befragung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe mit seiner Mutter sowie seiner Schwester in B._______, C._______ State, gelebt, im Jahre 2002 die Sekundarschule abgeschlossen und im Jahre 2004 die Aufnahmeprüfung an die Universität absolviert, dass seine Mutter ihm jedoch das Studium nicht habe finanzieren können, weshalb er sich ein wenig Geld mit Gelegenheitsarbeiten verdient habe, dass er sich Ende des Jahres 2007 als einfaches Mitglied den "D._______" angeschlossen habe, einer militanten Gruppe, die sich Informationen über verschiedene Erdölgesellschaften beschafft, gelegentlich zur Beschaffung von Lösegeld deren Angestellte gekidnappt sowie auch Pipelines angezapft und dann das Öl verkauft habe, dass diese Gruppe früher mit der Gruppe der "E._______" zusammen vorgegangen sei, dass sich die beiden Gruppen getrennt hätten, kurz bevor der Beschwerdeführer zu den "D._______" gestossen sei, dass zwischen den nunmehr rivalisierenden Gruppen erbitterte Auseinandersetzungen um Öl und Geld entstanden seien, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt worden seien, dass sich der Beschwerdeführer mit weiteren Mitgliedern der "D._______" am 21. Mai 2008 in einem Kino einen Fussballmatch angesehen habe, E-6930/2008 dass dabei Angehörige der "E._______" ins Kino eingedrungen seien und auf den Freund des Beschwerdeführers geschossen hätten, dass als Reaktion auf diesen Vorfall die "D._______" am 25. Mai 2008 zwei Mitglieder der "E._______" umgebracht hätten, dass drei Tage später die "E._______" zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen seien und dessen Schwester umgebracht hätten, dass dieser in der Folge nach Lagos zu seiner Tante gereist sei, weil der weitere Aufenthalt in B._______ für ihn zu gefährlich geworden sei, dass die Regierung über das Fernsehen sowie über Zeitungen nach Mitgliedern der "D._______" habe suchen lassen und es deshalb in ganz Nigeria für ihn zu gefährlich geworden sei, dass der Beschwerdeführer deshalb das Land in Begleitung eines Freundes jener Tante verlassen habe und sich während der Reise mit einem fremden nigerianischen Pass ausgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am 28. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Realitätsferne unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der E-6930/2008 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs, eventuell die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die vorläufige Aufnahme und prozessual die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er im Wesentlich den oben aufgeführten Sachverhalt wiederholte, dass er weiter geltend machte, er habe Nigeria mit einem nigerianischen Pass verlassen, der bei seinem Begleiter geblieben sei, dass es im ganzen Niger-Delta bekannt sei, dass die Bevölkerung um ihre Existenz kämpfen müsse, dass der Staat an der Ölproduktion verdiene, aber die Bevölkerung nichts von den Einnahmen sehe, dass er vieles vergessen habe, nachdem seine Schwester getötet worden sei, weil dies für ihn ein Schock gewesen sei, und er seine Mutter sowie seine Schwester nicht habe verlassen wollen, dass weder die regionale Polizei noch die Bundespolizei in der Lage sei, ihn zu schützen, deshalb sein Leben gefährdet und er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-6930/2008 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-6930/2008 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Kern der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, der Nichtabgabe von Identitätspapieren, mit keine Wort äussert, dass das BFM im Übrigen in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren Aussagewidersprüche und auf viele weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer diesen Unglaubhaftigkeitsindizien nichts Stichhaltiges entgegensetzt, zumal er in seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss den bereits von den Anhörungen her bekannten Sachverhalt zusammenfasst, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der angeblichen Asylgründe als völlig unsubstanziiert, lebensfremd und widersprüchlich, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, E-6930/2008 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen, wie erwähnt, zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass daher auch das letzte Beschwerdevorbringen, wonach weder die regionale noch die Bundespolizei den Beschwerdeführer zu schützen vermöchten, er (im Heimatland) gefährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, nicht nur als unsubstanziiert, sondern auch inhaltlich als unbehelflich zu qualifizieren ist, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren E-6930/2008 oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten Fürsorgeabhängigkeit (vgl. Bestätigung des F._______ vom 30. Oktober 2008) schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, E-6930/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6930/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das Amt für Arbeit und Migration des Kantons G._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10