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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2008 E-6923/2006

September 2, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,180 words·~26 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6923/2006 und E-6924/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. 1. A._______, Türkei, 2. B._______, sowie deren Kind C._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufige Aufnahme; Verfügungen des BFF vom 26. November 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6923/2006 & E-6924/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 zunächst vorbrachte, sie habe ihren Heimatstaat am 5. Mai 1995 über den Flughafen Istanbul verlassen und sei via Albanien und Italien am 12. Mai 1995 illegal in die Schweiz eingereist, wo sie noch am gleichen Tag im Empfangszentrum D._______ um Asyl ersuchte, dass sie am 19. Mai 1995 im Transitzentrum E._______ summarisch befragt wurde, bevor am 12. Juli 1995 die kantonale Anhörung durch die Fremdenpolizei des Kantons F._______ stattfand und schliesslich am 16. November 1995 die ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in G._______, Elbistan, dass sie sich vor fünf Jahren von ihrem Ehemann getrennt und diesen zusammen mit ihren Kindern in H._______ zurückgelassen habe, dass sie sich danach in ihren Herkunftsort G._______ zu ihren Eltern begeben habe, dass sich in ihrem Dorf sowohl Revolutionäre als auch PKK-Mitglieder aufgehalten hätten, dass sie diese unterstützt habe, indem sie Essen gekocht und Wäsche gewaschen habe, dass sie auch an Versammlungen der DEV-Sol und der PKK teilgenommen habe, dass ihr Ehemann politisch aktiv und deswegen vor ihrer Hochzeit inhaftiert gewesen sei, dass die Militärpolizei häufig Razzien durchgeführt und dabei auch ihr Haus durchsucht habe, dass sie in ständiger Angst vor Übergriffen durch das türkische Militär gelebt habe, dass sie selbst jedoch nie festgenommen oder verurteilt worden und auch kein Strafverfahren gegen sie hängig sei, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sie sich auf Anraten ihres Vaters im April 1995 nach Istanbul begeben und dort ihre Ausreise organisiert habe, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Ankunft in der Schweiz in die psychiatrische Universitätspoliklinik F._______ in Behandlung begab und sie in der Folge am 24. August 1995 wegen Suizidalität in die psychiatrische Klinik I._______ eingewiesen wurde, dass sie die Klinik am 9. Januar 1996 verlassen konnte und danach in ambulanter Behandlung bei Dr. med. J._______ stand, dass Dr. med. J._______ in ihrem Bericht vom 12. März 1996 bei der Beschwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit chronischer Suizidalität bei wahrscheinlich histrionischer Persönlichkeit diagnostizierte, dass das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Mai 1995 mit Verfügung vom 3. April 1996 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte Verfolgung sei durch die schwierige Situation im Herkunftsort bedingt, dass die Beschwerdeführerin 1 sodann keine landesweite Verfolgung geltend mache, weshalb es ihr möglich sei, sich den Benachteiligungen durch eine innerstaatliche Umsiedlung zu entziehen, dass überdies kein genügender Grund zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin 1 sei in ihrem Heimatstaat in asylrelevanter Weise verfolgt worden, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 14. Mai 1996 gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen liess und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzuN._______ und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter E-6923/2006 & E-6924/2006 sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 1996 insofern guthiess, als sie die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. April 1996 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 5. August 1997 mit weiteren Abklärungen gemäss Art. 16c Abs. 1 aAsylG (heute Art. 41 Abs. 1 AsylG) betraute, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara dem BFF mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 das Ergebnis der getätigten Abklärungen zukommen liess, dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 5. März 1998 Gelegenheit bot, sich zu den Botschaftsabklärungen vom 1. Dezember 1997 zu äussern, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 30. April 1998 rügte, es sei ihr aufgrund der ihr zugestellten Aktenstücke nicht möglich, sich zum Inhalt der Botschaftsabklärung zu äussern, zumal daraus die Namen der Informanten sowie die angewandten Abklärungsmethoden nicht ersichtlich seien, dass sodann der von ihr eingereichte Nüfus im Rahmen der Botschaftsabklärung nicht überprüft worden sei, weshalb die Abklärungen als nicht abgeschlossen zu betrachten seien und auch eine rechtsgenügliche inhaltliche Stellungnahme dazu nicht möglich sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin, K._______, mit Schreiben vom 29. Mai 1998 an das BFF mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 habe ihr Mandat zurückgezogen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 30. Juni 1998 erneut in der psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 21. Juli 1998 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 1. Juli 1998 zu den Akten reichen liess, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sich Rechtsanwalt M._______ mit Schreiben vom 4. Februar 1999 an das BFF – unter Beilage der entsprechenden Vollmacht vom 13. Januar 1999 – als neuer Rechtsvertreter auswies und gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchte, dass Rechtsanwalt Peter Frei mit Schreiben an das BFF vom 28. September 1999 mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn als Rechtsvertreter mandatiert und er gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchte, dass Rechtsanwalt Peter Frei mit Schreiben an das BFF vom 4. November 1999 mitteilte, er habe die Akten vom vormaligen Rechtsvertreter M._______ erhalten, welcher auf sein Mandat verzichte, dass der Bundesgrenzschutz mit Schreiben vom 13. Juni 2000 dem BFF mitteilte, der am 3. April 2000 beantragte Fingerabdruckvergleich habe keine Ergebnisse geliefert, dass das BFF die französischen Behörden am 3. Juli 2000 um Rückübernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die französischen Behörden am 4. Juli 2000 mitteilten, die Beschwerdeführerin 1 sei 1992 in Frankreich wegen Drogenhandels und illegalen Waffenbesitzes zu 5 Jahren Gefängnis sowie lebenslänglichem Landesverweis verurteilt und in der Folge in die Türkei abgeschoben worden, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 1997 illegal nach Frankreich zurückgekehrt sei und versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, dass sie seither verschwunden sei und die Polizei ihren Aufenthalt schliesslich in Deutschland ermittelt habe, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1 an der genannten Aufenthaltsadresse nicht hätten aufgefunden werden können und diese sich vermutlich bei der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland aufhalten würden, dass die französischen Behörden sodann die Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 ablehnten, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass das BFF am 19. September 2000 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin 1 dabei zugab, bezüglich der Asylgründe falsche Angaben gemacht zu haben, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle und das Scheidungsverfahren bereits im Gang sei, dass sie weiter geltend machte, die Kurden würden in der Türkei unterdrückt und verfolgt, weshalb sie nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könne, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 19. September 2000 einen Haftbefehl vom 16. September 1998 zu den Akten reichte, dass das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 mit Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG betraute, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts F._______ vom 17. Juli 2000 - mit Rechtskraftbescheinigung vom 30. September 2000 - einreichen liess, dass die Schweizerische Vertretung in Ankara in ihrem Schreiben an das BFF vom 28. November 2000 mitteilte, bezüglich der Beschwerdeführerin 1 liege weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt vor und diese werde weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot, dass der von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ergänzenden Anhörung eingereichte Haftbefehl aufgrund der amtsinternen Dokumentenanalyse vom 3. Januar 2001 als gefälscht erkannt wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 sei von Dr. L._______ am 9. Januar 2001 bis Ende März 2001 - in die psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden, wo sie sich seither in der geschlossenen Psychiatrieabteilung aufhalte, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben 12. März 2001 Gelegenheit bot, sich bis zum 22. März 2001 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sowie zum Ergebnis der amtsinternen Dokumentenanalyse zu äussern, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben an das BFF vom 21. März 2001 mitteilte, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, dass er gleichzeitig beantragte, es sei vor dem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von der psychiatrischen Universitätsklinik ein ärztliches Zeugnis einzuholen, dass das BFF die Fremdenpolizei des Kantons F._______ mit Schreiben vom 2. Mai 2001 aufforderte, bis zum 1. September 2001 eine Stellungnahme bezüglich einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular einzureichen, dass der Rechtsvertreter dem BFF mit Schreiben vom 14. August 2001 mitteilte, die drei jüngeren Kinder, N._______, O._______ und B._______, seien in die Schweiz eingereist und würden sich bei der Beschwerdeführerin 1 aufhalten, dass er weiter vorbrachte, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Ex- Ehegatten mehrmals belästigt, bedroht und misshandelt worden, dass er darum ersuchte, die Kinder N._______, O._______ und B._______ in das laufende Verfahren der Beschwerdeführerin 1 einzuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen am 5. Oktober 2001 durch das Migrationsamt des Kantons F._______ angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Einreise ihrer Kinder im Wesentlichen vorbrachte, ihre Tochter N._______ sei bereits zu ihrer älteren Schwester nach Frankreich zurückgekehrt, um dort ihre Schulausbildung abzuschliessen, dass alle Kinder, mit Ausnahme ihrer ältesten Tochter, P._______, in Frankreich geboren seien und auch die französische Staatsbürgerschaft besitzen würden, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sie selbst im Jahre 1982 nach Frankreich gezogen sei und sich dort bis zu ihrer Ausweisung im Jahre 1995 mittels einer B-Bewilligung aufgehalten habe, dass sich ihre Kinder seit ihrer Inhaftierung bis 1999 bei ihrem Grossvater aufgehalten hätten und diese nach dessen Tod von einem Onkel väterlicherseits beziehungsweise einer Tante aufgenommen worden seien, dass der Onkel die Kinder geschlagen und schliesslich auf die Strasse gesetzt habe, dass ihre Kinder im Juli 2001 mit dem Auto legal in die Schweiz gekommen seien, diese jedoch keine Reise- oder Identitätspapiere besitzen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 sodann aufgefordert wurde, bei den französischen Behörden amtliche Dokumente für ihre Kinder zu beschaffen und diese dem BFF einzureichen, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung ihrerseits vorbrachte, sie besitze weder eine Geburtsurkunde noch sonst irgendwelche Ausweisdokumente, dass sie Frankreich verlassen habe, nachdem ihre Grossmutter nach dem Tode des Grossvaters nicht mehr für sie und ihre Geschwister habe sorgen wollen, dass sie in der Folge bei ihrer älteren Schwester gelebt und fortan die übrigen Geschwister nicht mehr gesehen habe, dass sie abgesehen davon in Frankreich nie Probleme gehabt habe, dass sie zu ihrer Mutter in die Schweiz habe kommen wollen, dass sie zuvor noch nie in der Türkei gewesen sei, dass die Fremdenpolizei des Kantons F._______ in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2001 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 beantragte, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass das BFF der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 28. Februar 2002 Gelegenheit bot, sich bis zum 11. März 2002 zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 11. März 2002 gutgeheissen und die Frist mit Verfügung vom 13. März 2002 bis zum 29. März 2002 erstreckt wurde, dass die Asyl-Organisation F._______ mit Schreiben vom 13. März 2002 einen Bericht betreffend die gesundheitliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin 1 sowie bezüglich deren Erwerbstätigkeit zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2002 ausführte, ein allfälliger Wegweisungsvollzug in die Türkei wäre aufgrund ihrer psychologischen Verfassung mit einer erheblichen Gefährdung ihres Gesundheistzustands verbunden, dass sie in der Türkei sodann über kein tragfähiges persönliches oder soziales Beziehungsnetz verfüge, welches sie im Falle einer Rückkehr in sozialer, finanzieller und insbesondere medizinischer Hinsicht unterstützen könne, dass zudem die Voraussetzungen einer Rückkehr aus medizinischer Sicht nicht genügend abgeklärt worden seien, dass ein Wegweisungsvollzug deshalb eine konkrete und schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; neu Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) darstelle, dass bezüglich der in der Schweiz lebenden Kinder bis dato keine Wegweisung verfügt worden sei, weshalb ein allfälliger Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin 1 gegen den Grundsatz der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verstossen würde, dass die in der Schweiz lebenden Kinder in Frankreich geboren und aufgewachsen seien und nie in der Türkei gelebt hätten, weshalb ein Wegweisungvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1 nicht zumutbar sei, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sodann das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zu prüfen sei, dass das BFF mit Verfügung vom 26. November 2002 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 12. Mai 1995 ablehnte, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete und gleichzeitig die am 3. April 1996 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, dass das BFF mit gleichem Datum auch das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2, datiert vom 1. Juli 2001, abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF seinen Entscheid damit begründete, die Beschwerdeführerin 1 habe die Schweizer Asylbehörden sowohl hinsichtlich ihrer angeblichen Verfolgungssituation in der Türkei wie auch bezüglich ihrer persönlichen Lebenssituation massiv getäuscht, dass das BFF ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erachte und diese durch ihr missbräuchliches Verhalten ihre persönliche Glaubwürdigkeit eingebüsst habe, dass sich der von ihr eingereichte Haftbefehl aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Fälschung erwiesen habe, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit vorliegen würden, weshalb diese für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen könne, dass sich die mit Verfügung vom 3. April 1996 angeordnete vorläufige Aufnahme auf inzwischen als tatsachenwidrig erkannte Vorbringen stütze, weshalb die vorläufige Aufnahme hinfällig geworden sei, dass aufgrund ihrer reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit – entgegen ihren Aussagen – davon ausgegangen werde, sie verfüge im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz und es ihr folglich zugemutet werden könne, mit ihren Kindern dorthin zurückzukehren, dass eine adäquate psychiatrische Behandlung – sofern sie diese tatsächlich benötige – auch im Heimatstaat möglich sei, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sie die Schweizerischen Asylbehörden über ihre persönliche Situation fortwährend getäuscht habe und nach wie vor von fürsorgerischer Unterstützung abhängig sei, was gegen die Annahme einer erfolgreichen Integration spreche, dass sodann keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen würden, dass sich ihr Ex-Ehegatte noch in der Türkei aufhalte und es ihr möglich und zumutbar sei, die türkischen Behörden im Bedrohungsfall um Schutz zu ersuchen, dass die vorläufige Aufnahme schliesslich auch gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG (neu Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) aufzuheben sei, da sie in Frankreich wegen eines Betäubungsmitteldeliktes und illegalen Waffenbesitzes zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt und mit einem definitiven Landesverweis belegt worden sei, womit sie auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würde und der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Aktenlage die Kriterien für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht erfülle und sich die Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons F._______ mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 zudem für den Vollzug der Wegweisung ausgesprochen habe, dass es der Beschwerdeführerin 2 zuzumuten sei, zusammen mit ihrer Mutter in die Türkei zurückzukehren, zumal sie bei ihren Grosseltern aufgewachsen und ihr von diesen die türkische Sprache und Kultur vermittelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr schulpflichtig sei, ihre bisherige schulische Ausbildung in Frankreich absolviert habe und auf- E-6923/2006 & E-6924/2006 grund ihres zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden könne, dass die Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei mit Eingabe vom 30. Dezember 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen bezüglich des Wegweisungsvollzugspunktes aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig und nicht zumutbar erscheine und das BFF sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern und die Beschwerdeführerin 2 vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und gleichzeitig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts beizugeben, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2003 feststellte, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, weshalb die Verfügungen des BFF vom 26. November 2002, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffen, in Rechtskraft erwachsen seien und demnach die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen sei, dass damit Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden unter der gleichen Verfahrensnummer geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei, dass aufgrund der auf dem Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin 1 genügend vorhandenen finanziellen Mittel die Beschwerdeführerinnen nicht bedürftig seien, weshalb die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- E-6923/2006 & E-6924/2006 waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abwies, dass das BFF in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2003 ausführte, die Beschwerdeführerin 1 sei mit Verfügung vom 3. April 1996 - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht wegen ihres Gesundheitszustandes sondern aus humanitären Erwägungen vorläufig aufgenommen worden, dass sich in der Zwischenzeit jedoch herausgestellt habe, dass die diese schwer kriminell gewesen sei und eine Gefährdung für die Sicherheit der Schweiz darstelle, dass diese die Schweizerischen Behörden über die tatsächlichen Gegebenheiten getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, was sich nicht einfach - wie in der Beschwerde behauptet - auf ihre angeschlagene psychische Konstitution zurückführen lasse, dass das BFF sodann keinen Grund habe, die Informationen der französischen Behörden bezüglich des ergangenen Strafurteils anzuzweifeln und es schliesslich der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliege, den Schweizerischen Asylbehörden diesbezügliche Beweismittel einzureichen, dass die Beschwerdeführerin 2 den Schweizerischen Asylbehörden bis dato keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, was ebenfalls ein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht darstelle, dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2003 Gelegenheit bot, sich bis zum 28. Februar 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2003 ausführten, die Beschwerdeführerin 1 habe für ihre Vergehen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst und gelte damit nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts als rehabilitiert, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass diese seit ihrer Ankunft in der Schweiz nie Anlass zu Klagen gegeben habe, weshalb nicht von einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz gesprochen werden könne, dass von einer erheblichen, krankheitsbedingten Beeinträchtigung ihres Verhaltens ausgegangen werden müsse, auch wenn kein psychiatrisches Gutachten über ihre Zurechnungsfähigkeit vorliege, dass ihre gesundheitliche Situation einen Wegweisungsvollzug nicht zulasse, zumal ein solcher mit einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung bis hin zur Suizidalität verbunden wäre, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 – welche nie in der Türkei gelebt habe – sodann eine adäquate Lebensperspektive eröffne, dass eine erneute Trennung der Beschwerdeführer mit unabschätzbaren Problemen verbunden wäre und diese im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die Türkei vor den Behelligungen des Ex- Ehegatten und Vaters nicht sicher sein könnten, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Januar 2005 eine Kostennote einreichte, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Datum vom 7. August 2005 von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidriger Ausreise aus der Schweiz verzeigt wurde, nachdem diese am 6. August 2005 durch die Grenzbehörden anlässlich der Einreise von Frankreich her kommend angehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2006 mitteilen liess, sie sei – aufgrund der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen – seit dem 1. April 2006 nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge angewiesen, dass das BFM das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 25. April 2006 aufforderte, sich bezüglich der Beschwerdeführerin 1 bis zum 11. Juli 2006 zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zu äussern, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass das Migrationsamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 30. Mai 2006 dem BFM den angeforderten Bericht zustellte und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 beantragte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 betreffend einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ausführte, die Voraussetzungen zu deren Annahme seien in keiner Hinsicht erfüllt und eine Rückkehr in den Heimatstaat sei nach wie vor zumutbar, weshalb am angeordneten Wegweisungsvollzug festgehalten werde, dass sich die Beurteilung der Frage, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, auf der Grundlage des Berichts der Fremdenpolizei des Kantons F._______ vom 30. Mai 2006 beurteile, in welchem diese den Vollzug der Wegweisung beantragt habe, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2006 ausführten, die Beschwerdeführerin 1 halte sich seit über elf Jahren legal in der Schweiz auf und habe sich stets an die hiesige Rechtsordnung gehalten, weshalb der von den Migrationsbehörden ins Auge gefasste Wegweisungsvollzug angesichts der Verwurzelung mit den hiesigen Lebensverhältnissen äusserst fragwürdig erscheine, dass sich die Beschwerdeführerin 1 trotz ihres Gesundheitszustands stets um Beschäftigung bemüht habe und seit dem 1. April 2006 auch nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei, dass bezüglich der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen einer schwerwiegenden Notlage insgesamt zu bejahen sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit ausscheide, dass die Beschwerdeführerin 2 einen rechtwesentlichen Teil ihrer Adoleszenz bei ihrer Mutter in der Schweiz verbracht, sich hier gut eingelebt und stark verwurzelt habe und seit Anfang Mai 2006 in einem städtischen Altersheim als Praktikantin arbeite, nachdem sie zuvor drei Jahre die Schule besucht und danach ein hauswirtschaftliches Fortbildungsjahr absolviert habe, dass diese der öffentlichen Fürsorge nur in sehr beschränktem Umfang zur Last gefallen sei und ihr die in Aussicht genommene Berufsperspektive in absehbarer Zeit die finanzielle Unabhängigkeit erlauben werde, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass unter Berücksichtigung der Umstände und mit Blick auf die enge Beziehung zur Mutter die Voraussetzungen einer schwerwiegenden Notlage erfüllt seien und deshalb auch in diesem Fall von einem Wegweisungsvollzug abzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Mitteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt F._______ vom 18. März 2008 am 14. März 2008 einen Sohn, C._______, zur Welt brachte, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 22. April 2008 unter Fristansetzung von der neu zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert wurde, sich zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu äussern und dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft zu erteilen über ihre familiären Verhältnisse, über ihre Berufsausbildung sowie über eine allfällige Erwerbstätigkeit, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 7. Mai 2008 fristgerecht vernehmen liess, dass sie bezüglich eines Wegweisungsvollzugs nach Frankreich ausführte, sie verfüge nicht über die französische Staatsangehörigkeit und besitze keine französischen Identitäts- oder Reisepapiere, weshalb eine Rückkehr nach Frankreich schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, dass sie sodann wegen ihrer Beziehung zum Kindsvater in Auseinandersetzungen mit ihren in Frankreich lebenden Angehörigen stehe und ein Wegweisungsvollzug dorthin somit nicht in Frage komme, dass sich der Kindsvater in einer schweizerischen Strafanstalt befinde und sie diesen zusammen mit den Kind unregelmässig besuche, jedoch regelmässig telefonischen Kontakt habe, dass das Kindsverhältnis zum Vater in rechtlicher Hinsicht noch nicht habe etabliert werden können, dieser das Kind jedoch förmlich anerkennen wolle, dass sie aufgrund ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus weder eine Arbeits- noch eine Lehrstelle habe antreten können, sie aber bereit und willens sei, sofort eine Erwerbstätigkeit zu beginnen, sobald sie einen Ausländerausweis erhalte, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass die Instruktionsrichterin mit Datum vom 11. Juni 2008 zusätzliche Abklärungen beim Centre de Coopération Policière et Douanière franco-suisse de Genève-Cointrin (CCPD) betreffend Staatsangehörigkeit und allfälliger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin 2 veranlasste, dass das CCPD mit Fax vom 5. August 2008 mitteilte, die Beschwerdeführerin 2 sei bei den französischen Behörden nicht verzeichnet, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-6923/2006 & E-6924/2006 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Beschwerdeführerin 1 sich eigenen Angaben zufolge rund 15 Jahre lang in Frankreich aufhielt, bevor sie 1995 nach Verbüssung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe definitiv des Landes verwiesen und in die Türkei abgeschoben wurde, dass sie nach kurzem Aufenthalt im Heimatstaat am 12. Mai 1995 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie noch am gleichen Tag in der Empfangsstelle D._______ ein Asylgesuch stellte, dass die sich seither ununterbrochen in der Schweiz aufhielt, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass sie seit April 2006 neben einer IV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen erhält und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die öffentliche Fürsorge angewiesen ist, dass sie gemäss eigenen Angaben, abgesehen von ihrer betagten Mutter, über kein familiäres Netz im Heimatstaat verfügt, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Aussagen in Frankreich geboren und aufgewachsen ist, jedoch nie die französische Staatsbürgerschaft erworben hat, dass sie sich im Jahre 2001 zu Ihrer Mutter in die Schweiz begab, nachdem sich die Verwandten väterlicherseits angeblich nicht mehr um sie hätten kümmern wollen, dass sie in der Schweiz ihre Schulausbildung abgeschlossen und auch bereits eine Schnupperlehre als Pflegerin absolviert hat, dass es ihr aufgrund ihres Status als Asylsuchende bisher nicht möglich war, eine Lehrstelle anzutreten, dass es ihr jedoch nach Erhalt eines Ausländerausweises möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit zu beginnen, wodurch sie nicht länger auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sein würde, dass sie am 14. März 2008 ihren Sohn C._______ zur Welt brachte, dass sie sodann die französische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat und damit über kein dauerndes Aufenthaltsrecht für das französische Staatsgebiet besitzt, dass damit ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Frankreich ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Aktenlage in der Türkei über kein Beziehungsnetz verfügen und im Falle eines Wegweisungsvollzugs weder eine konkrete Wohnmöglichkeit noch das wirtschaftliche Fortkommen gesichert sind, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 2 nie in ihrem tatsächlichen Heimatland gelebt hat und sich schon deshalb eine Integration äusserst schwierig gestalten dürfte, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass es sich damit erübrigt, auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 näher einzugehen, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise auf ein Verhalten der Beschwerdeführer in der Schweiz ergeben, welche eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 sodann für die ihr zur Last gelegten Delikte eine mehrjährige Gefängnisstrafe verbüsst und damit im strafrechtlichen Sinne als rehabilitiert zu gelten hat, dass die in Frankreich begangenen Delikte sodann nach schweizerischem Recht in der Zwischenzeit verjährt sind (vgl. Art. 97 StGB), dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden gutzuheissen und die beiden Verfügungen des BFF vom 26. November 2002 aufzuheben sind, dass das BFM sodann anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass die Beschwerdeführer bei gegebener Sachlage mit ihren Begehren durchgedrungen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Regel keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin 1 die Schweizerischen Asylbehörden mit unwahren Angaben und gefälschten Beweismitteln massiv getäuscht hat und damit umfangreiche, mit zusätzlichen Kosten verbundene Abklärungen verursacht hat, was als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen ist, E-6923/2006 & E-6924/2006 dass den Beschwerdeführern deshalb Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt werden, welche durch die auf dem bestehenden Sicherheitskonto vorhandenen finanziellen Mittel gedeckt sind, dass die ganz oder teilweise obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen, verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass aus den selben Gründen, aus welchen bereits die Kostenauflage erfolgte, auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist, (Dispositiv nächste Seite) E-6923/2006 & E-6924/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen des BFF vom 26. November 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 VwVG in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Der als gefälscht erkannte Haftbefehl des Asliye Ceza Mahkemesi von Kagithane vom 16. September 1998 wird eingezogen. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: 17. September 2008 Seite 22

E-6923/2006 — Bundesverwaltungsgericht 02.09.2008 E-6923/2006 — Swissrulings