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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 E-6910/2025

May 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,794 words·~19 min·6

Summary

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. August 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6910/2025

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, Rechtsschutz für Asylsuchende (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. August 2025.

E-6910/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) Dezember 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 29. Dezember 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und ihr sei im April 2022 in Kroatien subsidiärer Schutz gewährt worden. Ein Jahr später sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und habe sich dort aufgehalten, bis sie am (…) Dezember 2023 in die Schweiz eingereist sei (vgl. SEM-act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]-4/9). Sie reichte ihren bis zum 20. September 2031 gültigen ukrainischen Reisepass mit einem bis zum 19. September 2031 gültigen kanadischen Visum, ihre ukrainische Identitätskarte und ihren bis zum 4. März 2023 gültigen kroatischen Schutztitel ein. C. Mit Erklärung vom 29. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch um Schutzgewährung, woraufhin das SEM das Verfahren am 5. Januar 2024 abschrieb. D. Am 6. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags nahm das SEM das Schutzverfahren wieder auf. E. Mit Schreiben vom 6. März 2024 gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör dazu, dass sie über ein bis zum 19. September 2031 gültiges Visum für Kanada und über einen Schutzstatus in Kroatien verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM gedenke, ihr Gesuch abzuweisen und ihre Wegweisung nach Kanada oder Kroatien anzuordnen, wo sie sich sicher und dauerhaft aufhalten könne. F. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 14. März 2024 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe in Kanada kein soziales Netz. Sie

E-6910/2025 sei in die Schweiz gekommen, um sich hier mit ihrem Freund wieder zu vereinen, der bereits über den Schutzstatus «S» in der Schweiz verfüge. G. Mit Verfügung vom 12. August 2025 – eröffnet am 16. August 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung (dies unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Am 11. September 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2025 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6910/2025 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gewährt wird (vgl. unten E. 10), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der

E-6910/2025 offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

E-6910/2025 c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil ihr in Kroatien vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise ändere nichts an der Annahme einer valablen Schutzalternative, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr in Kroatien nicht ein weiteres Mal vorübergehender Schutz gewährt werden sollte. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweise sich sodann als zulässig und zumutbar. Es sei nachvollziehbar, dass sie bei ihren Freunden in der Schweiz bleiben wolle. Diese seien jedoch keine Mitglieder ihrer Kernfamilie und es bestünde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Freunden. Ausserdem stehe es ihr jederzeit frei, diese in der Schweiz zu besuchen. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich seit März 2023 nicht mehr in Kroatien aufgehalten. Daher sei davon auszugehen, dass ihr Schutzstatus erloschen sei. Der in den Akten liegende Schutztitel sei nur bis zum 4. März 2023 gültig gewesen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das SEM das Subsidiaritätsprinzip auch auf diejenigen Fälle ausdehne, in denen weder ein gültiger Schutztitel noch eine Zustimmung des Staates vorliege, in den die betroffene Person zurückgeführt werde. Das Argument, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im ganzen EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, sei hypothetischer Natur und könnte dazu führen, dass jedes neue Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abgelehnt werde. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin könne – trotz der langen Landesabwesenheit – wieder in Kroatien einreisen und ihren Schutztitel reaktivieren. Die Reisefreiheit von ukrainischen Staatsangehörigen sei an gewisse Voraussetzungen geknüpft und es wären weitere Abklärungen mit den kroatischen Behörden angezeigt gewesen. Das SEM habe es versäumt, der Beschwerdeführerin im Dispositiv der Verfügung Zwangsmittel anzudrohen, für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach-

E-6910/2025 komme. Dies widerspreche den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 45 AsylG und Art. 26b der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.3 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat – ab dem 28. März 2022 – im EU-Staat Kroatien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 4. März 2023 erhalten (vgl. SEM-act. 7/1). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen

E-6910/2025 Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Kroatien. 6.5 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen kroatischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Kroatien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 6.6 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Kroatien nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würde, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Kroatien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Kroatien der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E-6910/2025 6.7 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, erweist sich als unbehelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für die Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihr insoweit bereits am schutzwürdigen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle Rechtslage – namentlich die Ausreisepflicht – unberührt. Zwar ist die Androhung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen, sofern die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht selbständig nachkommt. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. 6.8 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Kroatien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. Der Einwand in der Beschwerde, die Reisefreiheit von Ukrainern und Ukrainerinnen sei an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Person über einen biometrischen Pass verfüge und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreite, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Beschwerdeführerin ist nämlich im Besitz eines biometrischen Reisepasses (vgl. SEM act. 6/4) und dürfte seit über zwei Jahren nicht länger verreist sein, zumal sie sich seit Ende 2023 in der Schweiz befindet. 6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.10 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-6910/2025 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.

E-6910/2025 Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie bereits erwähnt, kann die Beschwerdeführerin nach Kroatien zurückkehren und dort ihren Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Kroatien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie in der Schweiz enge Freunde beziehungsweise einen Partner habe. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 5), denen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6910/2025 8.4 Da die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen biometrischen Reisepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 29. August 2025 ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sodann gegenstandslos. 10.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, unter bestimmten, in casu vorliegenden Voraussetzungen (vgl. BVGE 2023 VI/3) auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Larissa Utz als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat der Beschwerde eine Honorarnote vom 10. September 2025 beigelegt, in der sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 5.25 Stunden zu einem Stundenansatz von

E-6910/2025 Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 10.– geltend macht. Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von gerundet Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6910/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Larissa Utz wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Larissa Utz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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