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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2017 E-6906/2017

December 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,572 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6906/2017

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

E-6906/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 7. Dezember 2015 wurde bei ihm eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ergab, dass seine Knochen ein Alter von neunzehn oder mehr Jahren aufweisen würden. A.b Am 11. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), wobei ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gegeben wurde. Er wollte sich indes dazu nicht äussern (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff.8.01 S. 9). Weiter machte er im Wesentlichen folgende Ausführungen: Er sei in Guinea geboren. Seine Eltern hätten Guinea im Jahr (…) verlassen und ihn seinem Onkel anvertraut, welcher ihn nach Gambia geholt habe. An die Reise von Guinea nach Gambia könne er sich nicht mehr erinnern. Jedenfalls verfüge er nicht über die gambische Staatsbürgerschaft. Ab dem Alter von zwölf Jahren habe er während (…) Jahren die Schule besucht. Im Jahr (…) sei er mit seinem Onkel aufgebrochen, um in (…) nach seiner Mutter zu suchen. Sein Onkel habe ihm dann aber erzählt, dass seine Eltern verstorben seien. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wo er gewesen sei, als er diese Nachricht erhalten habe. A.c Am 19. Oktober 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatdorf „B._______“ im Jahr (…) im Alter von elf Jahren verlassen. Die Leute hätten dort Wasser geholt und er habe Fussball gespielt, ansonsten könne er sich nicht mehr an das Dorf erinnern. Eines Tages habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er das Dorf verlassen werde. Den Grund habe er ihm nicht gesagt, lediglich, dass sein Onkel ihn abholen werde. Bis sein Onkel aus Gambia gekommen sei, habe er bei der Familie eines Freundes gewohnt. Erst zwei Jahre nach seiner Ankunft in Gambia sei er zur Schule gegangen, dies für rund drei Jahre. Eines Tages habe ihm sein Onkel mitgeteilt, er habe erfahren, dass sich seine Eltern in (...) aufhielten. Gemeinsam seien sie nach (...) gereist. Bei der „Connection“ sei geschossen worden. Er sei von seinem Onkel getrennt worden und mit einem anderen Gambier nach Europa gereist. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 2. November 2016 fest, im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) werde der 1. Januar 1997 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer erfülle die

E-6906/2017 Flüchtlingseigenschaft nicht. Weiter lehnte sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, erfasste seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS als unbekannt, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. November 2017 (Poststempel: 6.12.2017) beantragt der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Am 13. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6906/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E-6906/2017 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da es ihm nicht gelungen sei, seine guineische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, womit die geltend gemachten Vorbringen bezüglich Guinea nicht asylrelevant seien. Zur Begründung führte sie zunächst an, der Beschwerdeführer habe keinerlei Identitätspapiere eingereicht, die ihn identifizieren oder sein Geburtsdatum beweisen könnten. Die durchgeführte Knochenaltersanalyse habe ein Knochenalter von 19 oder mehr Jahren ergeben. Entgegen seinen Angaben über das Geburtsdatum ([…]), werde er daher nicht als Minderjähriger behandelt und sein Geburtsdatum auf den (…) festgelegt. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP ungenaue und vage Angaben zu seinem Alltag, seinem Wohnort, zu seiner Ausreise aus Guinea und auch zu seiner Schulbildung in Gambia gemacht. Darüber hinaus seien die Angaben über seine familiären Beziehungen widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der Zweifel an seiner Identität, sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend zu seiner Herkunft befragt worden. Bei seinen Ausführungen falle auf, dass die diesbezüglichen Angaben ungenau und teilweise widersprüchlich seien. Zudem würde er die landeskundlichen Erwartungen nicht erfüllen, welche an eine Person mit dem geltend gemachten Hintergrund vernünftigerweise gestellt werden können, dies in Berücksichtigung seines damaligen jugendlichen Alters. Die gestellten Fragen zur Herkunft und Kultur habe er gar nicht oder nur sehr oberflächlich beantworten können. Er habe keinerlei Bräuche aufzählen können und die regionale Unterteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Weiter habe er auch das Datum des Unabhängigkeits- oder des Nationaltages nicht gewusst. Er habe weder eine typische Mahlzeit noch ein Fest nennen können. Darüber hinaus habe er auf dem Personalienblatt zunächst die Hauptstadt Guineas als Geburts- und Heimatort angegeben, an der BzP jedoch die Ortschaft C._______ genannt. An der Anhörung habe er schliesslich noch ein kleines Dorf namens B._______ erwähnt. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er aber kaum etwas über sein Heimatdorf erzählen können. Hinzu komme, dass er auch zu seinen Familienverhältnissen teilweise widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben gemacht habe. Beispielsweise habe er den Abschied von seinen Eltern oder seine letzten Erinnerungen nicht nachvollziehbar schildern können und ausgeführt, nur mit seinem Vater gesprochen zu haben. Die Angaben zum fraglichen Gespräch

E-6906/2017 seien kurz und platt ausgefallen. Bei der BzP habe er zudem ausgeführt, seine Eltern seien in (...) gestorben, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe, er wisse nichts über den aktuellen Verbleib seiner Eltern. Ferner habe er vage und teilweise sogar tatsachenwidrige Angaben zu seiner Ausreise aus Guinea gemacht. Er habe sich auf sein junges Alter berufen und ausgeführt, er könne sich weder an die Route noch an einzelne Ortschaften erinnern. Zudem habe er ausgesagt, Guinea und Gambia hätten eine gemeinsame Grenze und habe auf den Vorhalt, es bestehe keine solche, überrascht reagiert. Seine Angabe, in Guinea hauptsozialisiert worden zu sein, sei gänzlich unplausibel, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte und die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien. 6.2 6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, sein Vater sei (…) und habe (…) schlecht über Christen und andere ethnische Gruppen gesprochen. Deshalb sei der Vater in Gefahr gewesen und er selbst würde bei einer Rückkehr sofort erkannt und umgebracht. Sein Onkel habe ihm dringendst geraten, nichts über den Vater zu erzählen, da dies zu gefährlich sei. Er habe deshalb auch Angst gehabt, zu viel zu sagen. Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Andererseits wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwesenden seine Angaben vertraulich zu behandeln hätten und seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden, weshalb er frei sprechen könne. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl die Gründe für das Verschweigen der Vorbringen als auch die geltend gemachte Angst sind mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar, mithin sind die diesbezüglichen Ausführungen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen zu qualifizieren. 6.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe an der Anhörung nicht verstanden, was die Frage nach seinem Heimatdorf mit seinem Asylgesuch zu tun habe. Aus dem Protokoll ist indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Fragen zu seinem Herkunftsort in irgendeiner Weise nicht verstanden hätte (vgl. SEM-Akten A20/19 F11 ff.,

E-6906/2017 F142 ff.). Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreterin hat keine Verständigungsschwierigkeiten irgendwelcher Art festgestellt. Im Übrigen wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dem Beschwerdeführer oblegen, bei Unklarheiten nachzufragen. Indes hat er das Protokoll der Anhörung unterzeichnet und damit die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. 6.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und weshalb die Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangt, die guineische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Auch auf Beschwerdestufe hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere als Beleg für seine Staatsangehörigkeit eingereicht und legt auch nicht dar, weshalb ihm dies nicht möglich sein soll. Was er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist nicht geeignet, seine Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit er von einem Konflikt spricht, äussert er sich dazu nicht weiter. Entgegen seinen Ausführungen bringt er auch nichts zu seinem Heimatdorf vor. Schliesslich legt er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll und ihr Schluss bezüglich der Staatsangehörigkeit nicht Rechtens sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die angeführte Staatsangehörigkeit und seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dementsprechend zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6906/2017 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht befasst. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

E-6906/2017 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6906/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

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