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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 E-6902/2007

December 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,554 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-6902/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6902/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 13. Juli 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er und sein Vater wiederholt von den Gendarmen zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden seien. Weil sie in diesem Zusammenhang immer wieder festgenommen worden seien und ihr Haus durchsucht worden sei, seien sie schliesslich nach C._______ umgezogen. Während der Leistung des Militärdienstes sei er schikaniert und zu 30 Tagen Arrest verurteilt worden. Nach dem Militärdienst sei er nach C._______ zurückgekehrt, wo er gearbeitet und Kameraden der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unterstützt habe. Seit dem Jahre 1993 sei er wiederholt verhaftet, festgehalten und gefoltert worden. Dabei sei er unter anderem aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Bruders (...) anzugeben oder die Polizei bei ihren Operationen zu begleiten. Er sei Sympathisant der Halkim Demokrasi Partisi (HADEP) und für diese von 1995 bis 2001 tätig gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei immer wieder nach ihm gefragt worden. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass alle seine Cousins Asylbewerber in Deutschland und einige von ihnen anerkannte Flüchtlinge seien. Sein Bruder (...) sei – wie weitere Verwandte auch – bei der PKK. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher sowie tatsachen- und erfahrungswidriger Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere widerspreche er sich in Bezug auf seinen Bruder M. sowie den Verlust seines Reisepasses. Sodann finde der Beschwerdeführer keine Erwähnung in den Akten der Cousins und mache von diesen abweichende Verhaftungsdaten geltend. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass er unter den geschilderten Umständen nach seinen Verhaftungen nicht jeweils freigelassen, sondern dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die im Zusammenhang mit seiner Ethnie geltend gemachten Benachteiligungen (Festnahmen in den Jahren 1986 und 1987 sowie E-6902/2007 Schikanen im Militärdienst) seien nicht als hinreichend ernsthafte Nachteile zu qualifizieren und deshalb asylrechtlich nicht relevant. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. März 2002 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen. In Ihrem Urteil bestätigte die ARK die vorinstanzlich festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Den bis in das Jahr 1996 erlittenen Benachteiligungen sprach die ARK mangels genügender zeitlicher und sachlicher Kausalität die asylrechtliche Relevanz ab. Weiter hielt die ARK fest, dass der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verwandte von ihm von den türkischen Behörden verfolgt und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) habe. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ergebe sich auch nicht aus seinen angeblichen Aktivitäten für die HADEP. D. Am 7. Mai 2004 kehrte der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Türkei zurück. E. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 10. August 2007 erneut und reiste am 13. August 2007 in die Schweiz ein, wo er am 15. August 2007 ein zweites Asylgesuch einreichte. F. Am 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zu seinen Asylgründen befragt und am 19. September 2007 erfolgte eine direkte Anhörung durch das BFM. Auf die Begründung des zweiten Asylgesuchs ist in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. dazu unten 6.1) einzugehen. G. Ein am 24. September 2007 vom BFM durchgeführter Fingerabdruckvergleich hatte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht in Erscheinung getreten sei. E-6902/2007 H. Der Beschwerdeführer reichte mit undatierter Eingabe (Eingang BFM 24. September 2007) mehrere Adressen nach, welche er anlässlich der Anhörung vom 19. September 2007 vergessen habe. I. Das BFM trat mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 – eröffnet am 11. Oktober 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das am 13. Juli 2001 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 27. Februar 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Zudem würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. J. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Oktober 2007 Beschwerde ein gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und es sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzubilligen. Es sei ihm zu gestatten, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abzuwarten. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Weiter wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am E-6902/2007 27. November 2007 die vorinstanzliche Vernehmlassung zukommen und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. N. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 7. Januar 2007 (recte: 2008). O. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und hielt fest, dass verspätete, als ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen, trotz Verspätung berücksichtigt werden könnten. P. Am 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Auszüge aus dem Internet) im Zusammenhang mit der Demokratik Toplum Partisi (DTP) zu den Akten. Q. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2010 mit, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr durch seinen bisherigen Rechtsvertreter vertreten werde und dass künftige Korrespondenz an seine Privatadresse zuzustellen sei. Mit seiner Eingabe reichte er zudem weitere Beweismittel, darunter Schreiben seiner Nachbarn und des Gemeindevorstehers im Heimatland (in Kopie) zu den Akten und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem um Auskunft, ob sich diese bereits bei den Akten befinden würden, zumal er sie zur Einreichung seinem vormaligen Rechtsvertreter übergeben habe. R. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass es vom Mandatswiderruf Kenntnis genommen habe und dass sich die am 2. Juni 2010 eingereichten Beweismittel – mit einer Ausnahme – bisher weder im Original noch in Kopie in den Beschwerdeakten befunden hätten. E-6902/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. E-6902/2007 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf ein Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zum Ganzen Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4 S. 769 mit weiteren Hinweisen). 5. Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch ist demnach als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten. 6. 6.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr in die Türkei ständig unter Druck gewesen. Bereits bei seiner Einreise habe man ihn zwei Tage lang festgehalten und zu seinem Auslandaufenthalt sowie zu seinem Bruder (...) befragt. Fünf Tage später habe man seine Wohnung durchsucht. Seiner Familie sei Angst gemacht, er sei zum Posten gebracht und acht Stunden lang festgehalten worden. Erneut habe man ihn zu seinem Auslandaufenthalt befragt, dabei geschlagen, beschimpft und bedroht. Sein altes Dossier sei hervorgeholt E-6902/2007 und er sei wiederum nach seinem Bruder (...) gefragt worden. Zudem sei ihm der Vorwurf gemacht worden, im Irak gewesen zu sein. Auch danach sei er nicht in Ruhe gelassen worden, so dass er mehrmals seinen Wohnort habe wechseln und sein Geschäft als Schmied habe aufgeben müssen. Seit Januar 2006 sei er Mitglied und Delegierter der DTP gewesen und habe für diese im Mai 2006 am regionalen Provinzkongress in B._______ teilgenommen. Nach diesem Kongress seien "sie" nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht, indessen nichts gefunden. Danach seien sie weitere Male gekommen, so dass er die Wohnung wieder gewechselt habe. Am 11. März 2007 sei er – zusammen mit weiteren Personen – nach einer Pressemitteilung der DTP in B._______ von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Nach der Bezahlung eines Lösegeldes sei er frei gelassen worden. Im Februar 2007 hätten drei Personen versucht, ihn zur Ausspionierung der DTP anzuwerben. Als er im Juli 2007 für die DTP bei den Wahlen mitgeholfen habe, sei er in der Nacht nach den Wahlen zu Hause verhaftet und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden. Dort habe er den Polizisten wieder getroffen, dem er bereits einmal Geld bezahlt habe, und habe diesen aufgefordert, ihm zu helfen. Unter Zurückbehaltung seiner Identitätskarte, seines Führerscheins sowie der Einforderung eines Geldbetrages sei er entlassen worden und habe am 10. August 2007 die Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, für lange Zeit inhaftiert oder gar getötet zu werden. Abschliessend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm sein Vater gesagt habe, dass sie Jeziden seien, und er (der Beschwerdeführer) auch deswegen in der Türkei Probleme befürchte. 6.2 Das BFM stützte sich zur Begründung seines Nichteintretensentscheids auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dazu führte es in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach nach Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Bereits im ersten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer Probleme wegen seines Bruders (...) geltend gemacht, welche indessen sowohl von der Vorinstanz als auch von der ARK als unglaubhaft bezeichnet worden seien. Schon deshalb bestünden ernsthafte Zweifel an seinen neuen Vorbringen. Darüber hinaus mache er im zweiten Asylgesuch widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Festnahmen, zum Zeitpunkt der letzten Festnahme, zur Häufigkeit der sonstigen Belästigungen durch E-6902/2007 die türkischen Behörden, zu den Kontakten zu seinem Bruder (...) und zu seinem letzten Wohnort. In Anbetracht dieser Ausgangslage seien die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft. Das Gleiche gelte auch für die angebliche Furcht vor Verfolgung. Soweit der Beschwerdeführer die Haltung der Behörden gegenüber der kurdischen Minderheit kritisiere, wies das BFM darauf hin, dass bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Situation der Kurden seit dem Jahre 2001 merklich verbessert habe. Als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnete die Vorinstanz schliesslich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Yezide sei und deshalb bei einer Rückkehr Probleme befürchte. 6.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es sei als erstellt zu erachten, dass sein Bruder (...) der Guerilla angehöre, die vom Norden des Iraks aus operiere. Dieser Umstand und das politische Engagement des Beschwerdeführers seit seiner Rückkehr hätten dazu geführt, dass er von den Behörden verfolgt worden sei. Dies seien Tatsachen, die zur Zeit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2004 unmöglich hätten bekannt sein können, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise auf Ereignisse bestehen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei unbegründet. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht um die Vorbingen des Beschwerdeführers vor dem Jahre 2004, sondern um jene zwischen 2004 und 2007 gehe. Mit ihrem Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch in Bezug auf seinen letzten Wohnsitz nehme sie zu Unrecht eine Kleinigkeit zum Anlass, an seiner begründeten Furcht vor Verfolgung zu zweifeln. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne zudem nicht von einer Verbesserung der Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gesprochen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 11. Oktober 2007 zu den Akten. E-6902/2007 6.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sie die Prüfung in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 auf Ereignisse beschränkt habe, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme nach seiner Rückkehr sowie die angeführte Furcht vor einer Verfolgung in Folge seiner angeblichen yezidischen Herkunft seien nach einer summarischen materiellen Prüfung offenkundig nicht glaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Verfolgungshinweise sei bereits auf den ersten Blick erkennbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass offensichtlich keine nach Abschluss des letzten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen würden, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant wären. Es seien keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ersichtlich, die nicht zum Vornherein haltlos seien. 6.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue (im Sinne von nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eingetretene) Verfolgungsgründe geltend. Im Wesentlichen führte er dazu aus, dass er nach seiner Wiedereinreise in die Türkei mehrmals festgenommen und geschlagen worden sowie weiteren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, was er einerseits auf seinen Bruder (...) und andererseits auf seine eigene politische Tätigkeit als Mitglied beziehungsweise Delegierter der DTP zurückführt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse stellen Ereignisse dar, welche grundsätzlich geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.). Dabei ist – wie oben unter 4.2 bereits erwähnt – ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen (vgl. BVGE 2009/53 E. 4, 2008/57 E. 3.2). 6.6 In der angefochtenen Verfügung stellt sich das BFM auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. In der Entscheidbegründung listet das BFM mehrere Widersprüche auf, welche in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu er- E-6902/2007 kennen seien. Dazu werden jeweils die entsprechenden Protokoll stellen zitiert beziehungsweise die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers wiederholt. Unbesehen der Frage des Zutreffens aller vom BFM festgehaltenen Widersprüche, vermag das BFM in seinen Erwägungen nicht zum Ausdruck zu bringen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuchs die Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Die Verfügung enthält denn auch keinen Hinweis – auch keinen sinngemässen – darauf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den herabgesetzten, tiefen Beweismassanforderungen nicht zu genügen vermöchten, beziehungsweise dass dieser angewendet worden sei. Der vom BFM betriebene Begründungsaufwand, der Umfang und die Detailliertheit der Erwägungen, die Anzahl der darin erwähnten Widersprüche und Stellen in den Protokollen deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine vertieftere Prüfung der Angaben unumgänglich war. Als unbehelflich beziehungsweise Anpassung an einen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2007 enthaltenen Hinweis sind die Ausführungen in der Vernehmlassung zu qualifizieren, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nach einer summarischen materiellen Prüfung offenkundig nicht glaubhaft seien und die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Verfolgungsvorbringen bereits auf den ersten Blick erkennbar sei. Die einlässliche Begründung in der angefochtenen Verfügung impliziert vielmehr, dass das BFM nicht eine summarische, sondern eine vollständige Prüfung im Bereich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorgenommen hat. Damit sprengt das BFM indessen den tief anzusetzenden Rahmen, innerhalb dem eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte. Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fällt demnach nicht in Betracht. 6.7 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs neu eigene politische Tätigkeiten als Delegierter der DTP und eine Mitgliedschaft bei dieser Partei sowie sich daraus ergebende behördliche Benachteiligungen geltend machte. Wie bereits oben (vgl. E. 6.5) festgehalten wurde, stellen diese Vorkommnisse Ereignisse dar, welche grundsätzlich geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass diese im Sachverhalt zwar E-6902/2007 erwähnt sind (vgl. dort S. 2 Ziff. 2), dass sie indessen weder in Bezug auf ihre "Glaubhaftigkeit" noch auf ihre asylrechtliche Relevanz einer erkennbaren rechtlichen (prima facie) Würdigung unterzogen worden sind. Die Vorinstanz hätte sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung jedoch äussern müssen. Der Hinweis des BFM in seiner Vernehmlassung, es habe die Prüfung in der Verfügung vom 9. Oktober 2007 auf Ereignisse beschränkt, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist als unbehelflich zu qualifizieren. Aufgrund der Akten ist diesbezüglich vielmehr von einer unvollständigen Prüfung der (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Den Akten sind keine Hinweise auf die Erfüllung eines anderen Nichteintretenstatbestands durch den Beschwerdeführer zu entnehmen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren bis zum Widerruf des Mandats am 2. Juni 2010 vertreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verlaufe des Verfahrens keine Kostennote eingereicht; auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf Fr. 1000.– (inklusive Auslagen und MWSt) festzusetzen (Art. 14 VGKE). E-6902/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung vom Fr. 1000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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