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Bundesverwaltungsgericht 30.12.2014 E-6893/2014

December 30, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 words·~12 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6893/2014

Urteil v o m 3 0 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch Franz Betschart-Röllin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (…).

E-6893/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 9. April 2013 summarisch zur Person befragte. Am 28. Mai 2013 wurde mit ihm mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt (Lingua-Analyse). Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte ihn am 30. Juni 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Eine sachverständige Person hat auf der Grundlage des Telefon-Interviews am 25. September 2014 ein Gutachten erstellt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde ihm zu den Schlussfolgerungen das rechtliche Gehör gewährt, worauf er am 20. Oktober 2014 schriftlich Stellung nahm. Er machte im Wesentlichen geltend, Tibeter aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Provinzbezirk E._______ zu sein und von Geburt bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Zu Hause habe er seit Jahren ein Bild des Dalai Lama auf dem Altar stehen gehabt. Am 15. des neunten Monats 2012 nach tibetischem Kalender seien am Nachmittag zwei chinesische Regierungsbeamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Bild heruntergeholt. Sie hätten den Vater dabei zur Seite gestossen, worauf der Beschwerdeführer einen der Männer geschlagen habe. Daraufhin seien die beiden Beamten weggegangen. Seine Mutter habe ihm nach dem Vorfall zur sofortigen Flucht geraten. Noch am gleichen Tag habe er sein Dorf verlassen und sei zu Fuss via F._______, G._______, H._______ und I._______ nach J._______ gegangen. Von dort sei er per Bus nach Nepal, nach K._______, weitergereist, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Am 21. März 2013 sei er mit einer unbekannten Fluggesellschaft in ein unbekanntes Land und von dort mit einer anderen unbekannten Fluggesellschaft in ein anderes unbekanntes Land geflogen. Per Auto und Zug sei er anschliessend am 22. März 2013 illegal in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-6893/2014 C. Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist somit gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-6893/2014 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft neben einer Prüfung der Asylvorbringen seitens einer sachverständigen Person auch eine Sprach- und Herkunftsanalyse – sogenannte Lingua-Analyse – durchgeführt worden sei. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Tat weisen die Angaben des Beschwerdeführers zahlreiche Wissensdefizite auf, welche er in der Rechtsmitteleingabe nicht erklären kann. Die fehlenden Kenntnisse der geographischen Gegebenheiten seiner Herkunftsregion bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe

E-6893/2014 nicht, will sie jedoch dadurch begründen, dass er als Viehhüter in einem Dorf aufgewachsen sei. Diese pauschale Antwort erklärt jedoch nichts, zumal ein Viehhüter mit den Tieren das Dorf auch regelmässig verlässt. Alsdann sollte von einem Viehhirten erwartet werden können, dass er über im Bereich der Viehzucht wichtiges Fachwissen wie den Zusammenhang von Tieralter und Anzahl Zähne, den Fettgehalt des Yakfleisches, die Grösse der Felder oder auch die Höhe des Familieneinkommens Auskunft geben kann. Er erweist sich in diesem Bereich jedoch als völlig ahnungslos. Der Analyse des Experten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wortwahl und seines Akzentes sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft Nepals sozialisiert worden sei, hält er entgegen, dass sich der Experte aufgrund der von ihm analysierten Gebiete in seiner Herkunftsregion nicht auskenne, ohne diese Behauptung aber weiter zu substantiieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch diversen anderen, durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegengehalten. So geht er etwa auf den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widerspruch, in derselben Anhörung einmal einundzwanzig, dann aber nur sieben Tage für die Wegdauer zwischen Heimatdorf und nepalesischer Grenze angegeben zu haben, mit keinem Wort ein. Weiter kann er nicht erklären, wie er ohne jede Hilfe von ortskundigen Schleppern die Grenze zu Nepal überquert haben will, obwohl er sein Dorf gemäss eigenen Angaben zuvor nie verlassen habe. Auch liefert der Beschwerdeführer keine Antwort auf den Einwand, weshalb er das gut sichtbare Bild des Dalai Lama nicht vom Hausaltar entfernte, obwohl es im Dorf immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Es bleibt in der Tat unerklärlich, weshalb die Chinesen das Bild nicht bereits früher konfisziert haben, sei es doch seit Grossvater Zeiten gut sichtbar auf dem Hausaltar platziert gewesen. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E-6893/2014 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/13 S. 2 und 6) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A14/17 S. 2 f.) hingewiesen hatte. Anlässlich der Befragung und der Anhörung hat er die Beschaffung der Identitätskarte aus seinem Heimatdorf als sehr schwierig bezeichnet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf diverse in der angefochtenen Verfügung aufgezählte Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist. Hierzu sei auf die Erwägung 4.2 verwiesen. 4.3.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann auch eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Ferner ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-6893/2014 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Oktober 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.3.3 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal gilt, welches gemäss Vorinstanz als möglicher Herkunftsstaat in Frage kommt. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten dem Gericht

E-6893/2014 die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Soweit der Beschwerdeführer abstrakt rügt, nicht nach Nepal oder Indien ausreisen zu können, weil die jeweils zuständige Botschaft in diesen Fällen bekanntermassen keine Visa ausstelle, ist dies lediglich eine Behauptung. Er hat nicht ansatzweise dargelegt, dass er sich um seine Ausreise respektive die Ausstellung eines entsprechenden Visums bemüht hat. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht einer Erhebung des Kostenvorschusses sowie die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E-6893/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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