Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6890/2011
Urteil v o m 1 4 . August 2012 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
E-6890/2011 Sachverhalt: A. A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer), ein Roma aus G._______, und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine Ashkali aus H._______, verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihren vier Kindern eigenen Angaben zufolge (…) und gelangten am 14. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags (…) um Asyl nachsuchten. Am 22. März 2010 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie am 6. April 2010 deren Tochter C._______ (…) zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt. B. Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina (insbesondere) hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort und bezüglich ihrer Häuser in G._______ um nähere Abklärungen; der entsprechende Bericht datiert vom 27. Mai 2010. C. Am 29. Juni 2010 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche brachten sie vor, sie hätten seit ihrer Heirat im (…) in G._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei und zwei Häuser, eine Werkstatt und Land besessen habe. Im (…) hätten sie sich aufgrund des Krieges im Dorf I._______ (…) (Mazedonien) aufgehalten. Nach (…) sei der Beschwerdeführer erstmals nach G._______ zurückgekehrt und habe festgestellt, dass Albaner ihm seine Werkstatt weggenommen und eines seiner Häuser besetzt hätten. Mit Hilfe der Organisation "Habitat" habe er die Besetzer vertrieben, doch hätten diese beide Häuser zerstört. Nachdem sie nach einem Jahr aus Mazedonien zurückgekehrt seien, hätten sie bis zu ihrer Ausreise im noch bewohnbaren Teil des weitgehend zerstörten zweiten Hauses in G._______ gelebt, dies vorwiegend versteckt und in steter Angst vor Albanern. Diese hätten sie aufgrund ihrer Ethnie wiederholt bedroht und geschlagen. Einmal seien drei maskierte Männer in ihr Haus gekommen und hätten gedroht, sie umzubringen, falls sie Kosovo nicht verlassen würden. Die Beschwerdeführerin sei von ihnen heftig geschlagen und nackt ausgezogen worden; da sie im Koma gewesen sei, wisse sie nicht, was man mit ihr
E-6890/2011 gemacht habe. Seit diesem Zeitpunkt fühle sie sich nicht gut. Sie hätten keine Rechte und ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Da die Beschwerdeführerin Ashkali und der Beschwerdeführer Roma sei, würde ihnen weder von Seiten der Serben noch von Seiten der Albaner Schutz gewährt. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihres albanischen Namens auch in Serbien nicht willkommen sei, habe sie die drei jüngeren Kinder aus Angst vor den Albanern in (…) zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, doch habe diese nichts unternommen, um sie vor den Albanern zu schützen. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse befinde sich, mit Ausnahme der zwei jüngsten Kinder, die ganze Familie in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Weil der Beschwerdeführer Roma sei, hätten sie zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche sich alle im Ausland (…) befinden würden, seit längerem keinen Kontakt mehr. Dasselbe gelte bezüglich der Kontakte zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Auch diese würden sich nicht mehr in Kosovo aufhalten. Nebst Verwandten in (…) habe er noch einen Bruder, welcher sich in Serbien aufhalte. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die UNMIK-Identitätskarte (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) der Beschwerdeführerin, deren Geburtsschein und Wohnsitzbestätigung sowie die Auszüge aus dem Geburtsregister der vier Kinder und des Beschwerdeführers (allesamt im Original) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien an. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. September 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (...) im Sinne seiner Erwägungen gut und wies das Verfahren zum neuen Entscheid an das BFM zurück. Zur Begründung hielt es fest, bei der Bundesanhörung der Beschwerdeführerin habe es zwar konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, aber die Vorinstanz habe die Anhörung durch den männlichen Befrager und den männlichen Dolmetscher fortgesetzt, ohne die Beschwerdeführerin auf ih-
E-6890/2011 re diesbezüglichen Rechte (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hinzuweisen. Dadurch habe das Bundesamt deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig erstellt und damit Bundesrecht verletzt. F. Am 18. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz (ausschliesslich Frauen) erneut angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, einer der drei Albaner, welche sie (…) zuhause aufgesucht hätten, habe ihren Mann geschlagen und weggebracht, und als sie mit den anderen zwei allein im Zimmer gewesen sei, habe ihr der eine das Gold weggenommen und der andere sie vergewaltigt. G. Mit Verfügung vom 24. November 2011 stellte das BFM fest, die vorgebrachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und die Verfügung vom 23. August 2011 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug nach Serbien an. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 22. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer je ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______, (…) und von Dr. med. K._______, (…). I. Am 5. und 12. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Tochter C._______ (beide ausgestellt in G._______, im Original), eine Quittung für Medikamente
E-6890/2011 (…) und einen Beleg des (…) (beide den Beschwerdeführer betreffend, ausgestellt in G._______, im Original), als weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 wiesen sie auf den bevorstehenden Termin der Beschwerdeführerin (…) hin und reichten eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Januar 2012 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 13. März 2012 hielten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den Anträgen fest und verwiesen auf die Ausführungen in der Beschwerde. Als weiteres Beweismittel reichten sie eine Kopie des ärztlichen Berichts von Dr. med. J._______ vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. M. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Anfrage vom 11. Mai 2012 an die Schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um weitergehende Abklärungen bezüglich der Wohnorte der Beschwerdeführenden, deren familiären Situation in ihrer Heimat und des Zugangs zu den medizinischen Strukturen. N. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 (Eingang beim Gericht am 25. Juni 2012) beantwortete die Botschaft die ihr gestellten Fragen. Das Abklärungsergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 26. Juni 2012 zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Eingabe vom 11. Juli 2012 hielten diese an ihren bisherigen Vorbringen fest und wiesen die Informa-
E-6890/2011 tionen, welche hiervon abweichen, als falsch zurück. Zudem teilten sie dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, weil der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unzumutbar sei. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 dieser Verfü-
E-6890/2011 gung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, in Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert, sie sei in vielen Dörfern und Bezirken stabil. Für die Beschwerdeführerin, welche der Minderheit der Ashkali angehöre und aus G._______ stamme, sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo grundsätzlich zumutbar. Hingegen sei der Beschwerdeführer serbischsprachiger Roma. Für Angehörige dieser Ethnie könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aus G._______, wo eine konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wo sich namentlich Verwandte der Beschwerdeführerin befinden würden. Die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zumutbar, wenngleich sie bisher nicht in Anspruch genommen worden sei. Für serbischsprachige Roma bestehe grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da Kosovo gemäss serbischer Verfassung integraler Bestandteil Serbiens sei und serbischsprachige Roma aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden. Gemäss Abklärungen der Botschaft würden die Beschwerdeführenden in L._______ (Serbien) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Zudem seien auch die Geburtsurkunden der drei jüngsten Kinder in Serbien ausgestellt worden. Die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative sei somit ebenfalls zumutbar. Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der geltend gemachten Vergewaltigung seien widersprüchlich und liessen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden gemäss dem Botschaftsbericht seit (…) nicht mehr in G._______ aufgehalten. Die
E-6890/2011 Wegweisungshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführenden. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die betroffenen Personen ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und ihre genaue Herkunft, Identität und allfällige letzte Wohnsitznahmen nicht mitteilen würden. Die Wegweisung erfolge, wenn von den Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich anders verlangt, nach Serbien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dieser Argumentation entgegen, die Vorinstanz stütze ihre Annahmen ausschliesslich auf den Botschaftsbericht vom 27. Mai 2010. Dieser werfe jedoch erhebliche Fragen auf, weshalb anzunehmen sei, dass er keine ausreichende Beweisgrundlage bilde, um ihre Vorbringen zu widerlegen. Zumindest lasse sich dadurch die Vernachlässigung der Untersuchungspflicht nicht rechtfertigen. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass es sich bei der Auskunftsperson nicht um eine behördliche Person, sondern um einen einzigen Bewohner (…) handle. Der Wegzug der Beschwerdeführenden könne somit nicht mit behördlichen Informationen belegt werden. Es werde nicht klar, wie nahe die Auskunftsperson den Beschwerdeführenden gestanden habe. Aufgrund der Auskünfte sei mit guten Gründen anzunehmen, dass er kein näherer Bekannter der Beschwerdeführenden sei, weshalb diese keine ausreichende Beweisgrundlage bilden würden. Auch deren Unabhängigkeit und Objektivität sei nicht erwiesen. Mit dem Botschaftsbericht lasse sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich nicht mehr in G._______ gelebt hätten. Hingegen würden deren Aussagen darauf hinweisen, dass die Auskunftsperson von ihrer Rückkehr (…) nichts bemerkt haben könnte, da sie sich kaum in der Öffentlichkeit bewegt und versteckt gehalten hätten. Es erscheine nicht unrealistisch, dass sie sich unbemerkt auf ihrem Anwesen aufgehalten hätten. Die Botschaft habe es unterlassen, in H._______ genauere Abklärungen zu treffen, obwohl die Beschwerdeführerin die Kopie einer Wohnsitzbescheinigung (…) und eine dort ausgestellte kosovarische Identitätskarte eingereicht habe und der Beschwerdeführer im (…) registriert sei, weil er sich wegen einer Gesichtsverletzung (…) habe behandeln lassen.
E-6890/2011 Die geltend gemachte sexuelle Gewalt sei entgegen den Ausführungen des BFM realitätsnah und detailliert geschildert worden. Der beanstandete Widerspruch erscheine insgesamt als wenig relevant. Für die Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in L._______ auf ein soziales Netz zurückgreifen, gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte, woran auch nichts ändere, dass drei der vier Kinder dort geboren seien. Gegen einen längeren Aufenthalt in L._______ spreche zudem der Hinweis der Tochter C._______, dass sie die serbische Sprache nur schlecht beherrsche. Der Beschwerdeführer sei bei schlechter Gesundheit. Er leide an einer rechtsseitigen Facialisparese sowie an einer Depression, und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Es sei fraglich, ob er in Kosovo ausreichend behandelt werden könne, und zudem seien seine ökonomischen und sozialen Eingliederungsmöglichkeiten massiv beeinträchtigt, so dass er kaum für die Familie aufkommen könnte. Auch die Beschwerdeführerin habe sich wegen einer Depression und psychosomatischer Schmerzen in psychiatrische Behandlung begeben. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest und führte aus, der Botschaftsbericht beziehe sich auf vollumfängliche Abklärungen und beruhe nicht auf den Aussagen einer einzelnen Person. Von weiteren Abklärungen in H._______ sei aufgrund der aufschlussreichen Erkenntnisse der Botschaft abgesehen worden. In Kosovo könnten Ausweisschriften auch ohne tatsächliche Niederlassung am betreffenden Wohnort erlangt werden, weshalb der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukomme. Auch die übrigen neu eingereichten Beweismittel vermöchten aufgrund des geringen Beweiswertes die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten (…) nicht mehr in G._______ gelebt, nicht umzustossen. Der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen sei in Kosovo beziehungsweise in Serbien in aller Regel gewährleistet, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Behandlung dort fortsetzen könne. 4.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen fest und bringen vor, die Kritik an der Qualität des Botschaftsberichtes habe nicht entkräftet werden können und es sei weiterhin davon auszugehen, dass das BFM seinen Entscheid massgeblich auf die Informationen eines einzigen Informanten stütze, jedenfalls habe es keine weiteren
E-6890/2011 Informanten zu nennen vermocht. Im vorliegenden Kontext habe der Hintergrund des Informanten für die persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden ein derart hohes Gewicht, dass entweder nähere Angaben zu dessen Person notwendig seien, oder aber weitere Informanten beigezogen werden müssten. 4.5 Die vom Gericht in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung vom 12. Juni 2012 hat ergeben, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus Mazedonien in ihrem Haus in G._______ lebten. Da die nächsten Häuser nur ungefähr 30 Meter vom Haus entfernt sind, ist auszuschliessen, dass sie von den Nachbarn nicht bemerkt worden wären. Es ist auch höchst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin von G._______ nach L._______ reiste, um zu gebären. In (…) überquerten nur sehr wenige Leute die administrative Grenze zwischen Serbien und Kosovo. Die meisten Romafrauen gebaren damals in der Entbindungsstation M._______ (…). Seit (…) gibt es eine Entbindungsstation in N._______, ungefähr zehn Kilometer von G._______ entfernt. In den Fällen, wo die Frauen nicht in der Umgebung von G._______ gebären wollten, begaben sie sich nach O._______. Zwei Schwestern und ein Schwager der Beschwerdeführerin leben heute in H._______, die Eltern sind verstorben. Die Beschwerdeführenden haben (…) während ungefähr sechs Monaten in H._______ gelebt, nachdem sie aus Mazedonien zurückgekehrt waren und bevor sie nach L._______ (Serbien) zogen. Die Situation der Roma in H._______ ist gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ruhig und stabil; der Zugang zur medizinischen Versorgung ist garantiert. Gemäss Informationen der Botschaft sind die Beschwerdeführenden während des Krieges nach I._______ (Mazedonien) ausgereist. Nach dem Krieg hätten sie während zirka sechs Monaten in H._______ gelebt, seien danach nochmals für zwei Jahre nach I._______ zurückgekehrt und schliesslich nach L._______ (Serbien) gezogen. Dort hätten sie in einem Miethaus gewohnt und seien durch die serbische Sozialhilfe unterstützt worden. Der Beschwerdeführer sei zwei- oder dreimal nach H._______ zurückgekehrt, die Beschwerdeführerin lediglich einmal zur Beerdigung ihrer Mutter. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer einige Male nach G._______ gereist, um nach seinem Haus zu sehen, er habe aber nicht mehr dort gewohnt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe immer noch in L._______, ebenso eine verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin.
E-6890/2011 Somit hat auch die zweite Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Ausführungen nach der Rückkehr aus Mazedonien nicht mehr in G._______ gelebt haben. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, das BFM habe in G._______ lediglich eine einzige Vertrauensperson befragt, trifft nicht zu. Eine Offenlegung von Personendaten ist indessen – wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt – aus Gründen des Persönlichkeits- und Quellenschutzes nicht möglich. Nach eingehender Prüfung der beiden Botschaftsberichte gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ergebnisse der vorgenommenen Abklärungen nicht anzuzweifeln sind. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-6890/2011 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder Kosovo ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (“real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-6890/2011 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). 5.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug nach Kosovo für den serbischsprachigen, der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführer als grundsätzlich unzumutbar, stellte aber fest, dass für serbischsprachige Roma mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos die Rückkehr dorthin zumutbar sei. Das BFM bejahte eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, wo sich namentlich Verwandte der Beschwerdeführerin befinden würden. Das Gericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass sich weder den Aussagen der Beschwerdeführenden (vgl. Akten BFM A1/15 S. 4, A2/12 S. 4, A8/11 S. 3) noch dem Botschaftsbericht vom 27. Mai 2010 (A14/2) entnehmen lässt, dass sie im Norden Kosovos gelebt hätten oder Verwandte dort leben würden. Eine Wegweisung dorthin ist daher nicht zumutbar. 5.3.3 Da die Beschwerdeführenden über Verwandte in Serbien verfügen und während mehrerer Jahre dort gelebt haben, ist zu prüfen, ob für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien besteht. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist anzumerken, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige ethnischer Minderheiten und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, aber diese erreichen im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. 5.3.3.1 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass eine verheiratete Tochter der Beschwerdeführenden und ein Bruder des Beschwerdeführers in L._______ leben. Damit ist erstellt, dass sie dort über ein tragfähihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51
E-6890/2011 ges Beziehungsnetz verfügen, welches sie beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Zudem wurden sie vor ihrer Ausreise offenbar durch den serbischen Staat unterstützt, und es ist davon auszugehen, dass sie diese Unterstützung nach der Rückkehr erneut beantragen können. 5.3.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den eingereichten Arztberichten (…) leidet der Beschwerdeführer an einer Facialisparese, persistierenden Rippenschmerzen und einer mittelgradig depressiven Episode mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Bezüglich der Facialisparese seien weitere Abklärungen angezeigt, und es seien regelmässige spezialärztliche Kontrollen notwendig. Grundsätzlich könne mit einer Heilung gerechnet werden, oft könne die Lähmung ein Jahr oder sogar länger dauern, bis sie sich wieder zurückbilde. Für die psychischen Beschwerden wird eine mehrmonatige bis mehrjährige psychiatrische Behandlung empfohlen. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Bericht (…) an einer mittelschweren depressiven Episode, deren Belastungsfaktoren insbesondere den unsicheren Aufenthaltsstatus, die Krankheit des Ehemannes und traumatische Erfahrungen im Durchgangzentrum umfassen. Es wird eine therapeutische und medikamentöse Behandlung empfohlen. Es ist nachvollziehbar und notorisch, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den Betroffenen zu einem hohen psychischen Druck führen kann. Diesem kommt aber bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in aller Regel keine Relevanz zu, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Bestehen einer kon-
E-6890/2011 kreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsland bildet. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden in Serbien behandelt werden können. Serbische Staatsangehörige erhalten – falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien würde mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 5.3.3.3 Schliesslich lässt sich auch unter dem Aspekt des Kindswohls keine Vollzugshindernis erkennen. Die jüngeren drei Kinder sind in L._______ geboren und vermutlich während der ersten Lebensjahre dort aufgewachsen; sie befinden sich in einem noch stark von der Familie geprägten Alter, und es ist nach der kurzen Anwesenheit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Auch bei der älteren Tochter ist – nachdem sie während ihrer Kindheit und eines grossen Teils der Jugend in der Heimat lebte – nicht von einer Prägung durch die Schweiz und einer Verwurzelung auszugehen. Die Wegweisung nach Serbien erscheint somit auch unter dem Aspekt des Kindswohls nicht als unzumutbar. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-6890/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen ist und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6890/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: