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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 E-6890/2009

February 17, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisungsvollzug (Beschwerde Wiedererwägung); Ve...

Full text

Abtei lung V E-6890/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...), Swiss-Exile, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6890/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November 2002 mit Verfügung vom 26. November 2002 ablehnte sowie deren Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Dezember 2002 mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. März 2003 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes und mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründetes erstes Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2003 mit anfechtungslos in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 12. August 2003 abgelehnt wurde, dass ein zweites, unter anderem wiederum mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründetes Wiedererwägungsgesuch vom 15. Oktober 2003 mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2003 ebenfalls abgelehnt wurde, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. November 2003 mit Urteil des neu zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 vollumfänglich abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf einzutreten war, dass im Urteil die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Überprüfung des Wegweisungsvollzuges umfassend gewürdigt wurde, dass seit diesem Urteil von den zuständigen Behörden unternommene Vollzugsvorbereitungsmassnahmen vorab wegen Mitwirkungsverweigerung der sich auf gesundheitliche Probleme berufenden Beschwerdeführerin erfolglos blieben, dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 7. Juli 2009 ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichte, mit welchem sie unter analoger Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bstn. a und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Aufhebung der Verfügung vom E-6890/2009 26. November 2002 betreffend den Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie ihr Begehren erneut mit ihrem angeschlagenen gesundheitlichen Zustand (...) und einer damit einhergehenden (...) Behandlungsnotwendigkeit zwingend in der Schweiz begründete, welche Umstände im Zeitpunkt des Urteils vom 29. Mai 2009 nicht bekannt gewesen und daher neu seien, dass im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach B._______ dieser Behandlungsstandart in medizinischer, finanzieller, logistischer und technischer Hinsicht nicht mehr gewährleistet sei, womit die Beschwerdeführerin in unzulässiger und unzumutbarer Weise einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt würde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Mai 2009 ferner übersehen habe, dass das insbesondere aus (...) Kindern (...) bestehende familiäre Beziehungsnetz in Kinshasa sowohl in seinem Bestand wie auch hinsichtlich der Unterstützungskapazität ungenügend sei, dass sie einem allfälligen Vorhalt, wonach diese neuen Vorbringen im zuvor abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahren hätten geltend gemacht werden können, die Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 entgegenhalte, gemäss welcher völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen selbst bei Verspätung absolute Wirksamkeit zukomme, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel insbesondere einen Arztbericht vom 4. Juli 2009 sowie verschiedene Berichte über die allgemeine politische, soziale und ökonomische Lage im Kongo zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 dieses „zweite“ (recte: dritte) Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abermals ablehnte sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. November 2002 feststellte, wobei es einer allfälligen Beschwerde die Zusprechung aufschiebender Wirkung verweigerte, dass das BFM in der Begründung im Wesentlichen erkannte, es lägen keine wiedererwägungsrelevanten medizinischen Umstände vor, die E-6890/2009 nicht bereits Gegenstand des kurz zuvor gesprochenen und umfassend begründeten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 gewesen wären, und die Beschwerdeführerin könne sich im Übrigen auf ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsgebiet abstützen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2009 (und Ergänzung vom 9. November 2009) Beschwerde gegen diese Verfügung vom 9. Oktober 2009 erhob und darin die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsicht in die vollständigen Asylakten beantragt, dass sie in der Begründung ihren im Wiedererwägungsgesuch dargelegten angeschlagenen Gesundheitszustand sowie die fachärztliche und medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz bekräftigt, dabei ihre Angewiesenheit auf ein technisch einwandfrei funktionierendes (...)gerät hervorhebt und das gegenüber der Schweiz tiefere medizinische Behandlungs- und Infrastrukturniveau in ihrem Heimatland erwähnt, dass sie als Beweismittel einen (weder datierten noch unterzeichneten) Arztbericht über die für sie zu erwartende medizinische Situation in B._______ zu den Akten gibt, dass sie ferner ein zwar vorhandenes, aus (...) Stiefkindern bestehendes familiäres Beziehungsnetz in B._______ einräumt, zu welchem sie aber kaum mehr Kontakt habe und das hinsichtlich der finanziellen und betreuerischen Unterstützungskapazität ohnehin nicht genügend tragfähig sei, dass diese Umstände bei einer Rückkehr nach B._______ eine konkrete Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin bedeuten würden und ein Vollzug daher unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig und jedenfalls unzumutbar sei, E-6890/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 5. November 2009 mangels Aktenbesitzes den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde erkannte, dementsprechend die am 5. November 2009 angeordnete vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme wieder aufhob, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- – zahlbar bis zum 10. Dezember 2009 – einforderte und im Übrigen das Gesuch um Akteneinsicht selber erledigte beziehungsweise durch das BFM erledigen liess, dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit Folgendes erwogen wurde (Zitat:) „dass das BFM in zwar relativ kurzen, aber durchaus überzeugenden und zutreffenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen keine wiedererwägungsrelevante medizinische oder andere Umstände vor, die nicht bereits Gegenstand des umfassend begründeten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 gewesen wären, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der nunmehr vorliegenden Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass in Übereinstimmung mit dem BFM offensichtlich keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 26. November 2002 oder bei Ergehen des Urteils vom 29. Mai 2009 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin einzig Sachumstände vorbringt, die sie bereits im Rahmen der erwähnten Verfahren eingebracht hat, dass sich der Beschwerdeinhalt im Übrigen in blosser appellatorischer oder revisionsrechtlicher Kritik am besagten letztinstanzlichen Urteil vom 29. Mai 2009 erschöpft, obwohl dieses nicht Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde sein kann und es bislang nicht zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens erhoben worden ist“, E-6890/2009 dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss am 9. Dezember 2009 vollumfänglich geleistet hat, dass sie - nach antragsgemässer Einsicht in die wesentlichen Akten mit Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2009 einräumt, dass die nun vorgebrachten medizinischen Probleme bereits Gegenstand von umfangreichen Abklärungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Wiedererwägungsrekursverfahren gewesen, im betreffenden Urteil aber nicht ausreichend und richtig materiell geprüft worden seien, dass die ungenügende richterliche Beurteilung wesentlicher Aspekte (...) zwar auf den Umstand zurückzuführen sei, dass vorgängigen instruktionsrichterlichen Aufforderungen und Einladungen zur Beweismittelergänzung seitens ihrer Partei nicht nachgekommen worden ist, dass dies jedoch nicht ihr anzulasten sei, weil der damalige Rechtsvertreter für seine mangelhaften, sorgfaltswidrigen und auf ungerechtfertigten übermässigen Geldverdienst ausgerichteten Mandatsausübungen bekannt sei, dass sie ferner ihre bisherigen Vorbringen und insbesondere die Beachtlichkeit der in EMARK 1995 Nr. 9 begründeten Praxis bekräftigt, dass sie schliesslich das Argument einer bloss appellatorischen und revisionsrechtlichen Kritikübung am Urteil vom 29. Mai 2009 zurückweist und zudem ausdrücklich daran festhält, die vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse seien im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu behandeln, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6890/2009 dass vorliegend der angefochtene Entscheid, mit welchem das dritte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 26. November 2002 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit E-6890/2009 Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich und mehrfach bekräftigend erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, die behauptungsgemäss eine seit der letzten Beurteilung wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage begründen und mithin zu einer Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen müssten, dass sich damit eine Diskussion darüber, ob das dritte Wiedererwägungsgesuch allenfalls Qualifikationsmerkmale eines Revisionsgesuches aufweise, zum Vornherein erübrigt, zumal die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 7. Juli 2009 klar als Wiedererwägungsgesuch betitelt hat und offenbar im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens beurteilt wissen will, dass jedoch die Anrufung von Art. 66 VwVG vorliegend unzutreffend ist, weil das Asylgesuch vom 13. November 2002 in einem Rechtsmittelverfahren durch die ARK materiell beurteilt worden ist und kurz vor Einreichung des dritten Wiedererwägungsgesuchs gar ein vorangegangenes zweites Wiedererwägungsgesuch in einen abweisenden materiellen Rechtsmittelentscheid mündete, dass nämlich beim BFM geltend gemachte Revisionsgründe potenziell nur dann ein Rückkommen bewirken können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6890/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2009 gesetzes- und praxiskonform festgestellt hat, es lägen keine relevanten neuen Umstände vor, die zu einer wiedererwägungsweisen Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen würden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen sowie auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009 verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG), dass auch die Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2009 keinen anderen Blickwinkel öffnet, zumal die Beschwerdeführerin darin einräumt, dass die nun vorgebrachten medizinischen Probleme bereits Gegenstand von umfangreichen Abklärungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Wiedererwägungsrekursverfahren gewesen seien und sowohl Vorbringen als auch Beweismittel zu diesem Thema bei Anwendung der zumutbaren und gar gebotenen Sorgfalt dort hätten eingebracht werden können und sollen, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste oder ungenügend wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b) oder dazu, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die Berufung auf die Rechtsprechung gemäss EMARK 1995 Nr. 9, gemäss welcher völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen selbst bei Verspätung absolute Wirksamkeit zukomme, untauglich ist, da es in besagtem Urteil um die Frage der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG geht, wogegen diese rein revisionsrechtliche Gesetzesbestimmung im vorliegenden Wieder- E-6890/2009 erwägungsverfahren gemäss obigen Erwägungen gar nicht zur Anwendung kommen kann, dass das BFM nach dem Gesagten das dritte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich vorliegend erübrigt, auf ihren Inhalt oder eingereichte Beweismittel näher einzugehen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind, dass auf die Erhebung von zusätzlichen Kosten für die nachträglich gewährte Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Zwischenverfügung vom 25. November 2009 S. 6 und Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009) ausnahmsweise aus Verhältnismässigkeitsgründen zu verzichten ist beziehungsweise die Einsichtskosten als in den genannten Verfahrenskosten integriert zu betrachten sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6890/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 9. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11

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