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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 E-6881/2009

April 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,646 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Full text

Abtei lung V E-6881/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Irak, vertreten durch Stephanie Bialas, Rechtsanwältin, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6881/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat bereits im Jahre 1988 mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen, um sich nach Syrien zu begeben, wo sie bis zum 21. Oktober 2001 gelebt hätten. Syrien habe er über den Hafen von Latika verlassen und sei auf dem Seeweg über Griechenland nach Italien gelangt; von dort sei er per Zug illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 14. November 2001 ein Asylgesuch gestellt habe. A.b Zu seinen Identitäts- und Reisepapieren gab er im erstinstanzlichen Verfahren an, er stamme aus der Provinz Basra (Irak) und sei bis zu seiner Abreise im Jahr 1988 dort wohnhaft gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, nie einen irakischen Reisepass besessen zu haben und seine Mutter habe anlässlich ihrer Flucht aus dem Irak sämtliche Identitätspapiere vernichtet. Er könne sich keine Identitätspapiere beschaffen, zumal er seine Mutter weder telefonisch noch auf dem Postweg erreichen könne. A.c Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung liess das BFM (damals: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) ein Herkunftsgutachten erstellen und gewährte dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör, das er fristgerecht mit zwei schriftlichen Stellungnahmen wahrnahm. Kurz darauf wies das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2005 das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Aus dem Herkunftsgutachten vom 16. Juli 2002 ging hervor, dass der Gesuchsteller seinen angeblichen Geburtsort B._______ nicht kenne, weil er diesen im Alter von 7 Jahren verlassen habe. Hingegen kenne er sich sehr gut in Syrien aus und habe alle Fragen des Sachverständigen zu Kleidung, Bäumen, der Währung und den Transportmitteln beantworten können. Der Akzent des Gesuchstellers entspreche dem eines levantinischen beziehungsweise palästinensischen Arabisch, weshalb das Sozialisationsgebiet entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in Syrien oder Palästina liege und nicht im Irak. Die Einwände des Gesuchstellers, er habe sein Heimatland mit 7 Jahren verlassen, weshalb er einen anderen Dialekt spreche, er habe viele Einzelheiten aus der Kindheit vergessen und habe schlechte Geographiekenntnisse sowohl über Syrien als auch über den Irak, vermochten das BFM nicht zu überzeugen und es stellte sich auf den Standpunkt, das eine Person, die ihren Wohnort im Alter E-6881/2009 von 7 oder 8 Jahren verlassen habe, substanziiertere Aussagen über ihr ursprüngliches Heimatland hätte machen können. A.d Eine gegen den BFM-Entscheid vom 25. Februar 2005 erhobene Beschwerde vom 25. März 2005 wurde vom inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2008 vollumfänglich rechtskräftig abgewiesen. A.e Hinsichtlich der von der Vorinstanz bezweifelten irakischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers führte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM aus, der Gesuchsteller habe keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um sich bei den irakischen Behörden entsprechende Papiere zu beschaffen, obwohl er auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Überdies sei mit dem Fall des Saddam-Regimes eine Verfolgung durch den Staat objektiv nicht mehr begründet gewesen, weshalb dem Gesuchsteller zuzumuten gewesen wäre, sich bezüglich der Ausstellung von Identitätspapieren an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner seien die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers, wonach er bewusst die Aussprache verändert habe und die Vernichtung der Ausweispapiere in Zusammenhang mit der Flucht aus dem Heimatstaat stehe, aufgrund der Akten nicht belegt, weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen seien. Die Identität des Beschwerdeführers stehe somit nicht fest und dieses Verhalten lasse deshalb gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der irakischen Staatsangehörigkeit aufkommen. Durch den beschriebenen Fluchtweg über Jordanien und Syrien würden diese Zweifel verstärkt. Berücksichtige man die geographische Lage und die verkehrstechnische Infrastruktur Iraks, führe der beschriebene Fluchtweg auf der Strecke von mehr als 2000 km über irakisches Staatsgebiet und durch den Ballungsraum der Hauptstadt Bagdad. Diese Reiseroute erscheine jedoch wenig plausibel, zumal eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt sei, den Verfolgerstaat auf dem schnellstmöglichsten Weg zu verlassen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die behauptete irakische Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug wurde bestätigt. B. B.a Mit Eingabe vom 4. November 2009 (Poststempel: 16. Oktober 2009) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Gesuchsteller durch E-6881/2009 seine Rechtsvertreterin beantragen, das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15. Dezember 2008 sei in Revision zu ziehen und es sei festzustellen, dass er aus B._______, Irak, stamme und irakischer Staatsangehöriger sei, vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, und eventuell die Sache zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Revision beziehungsweise über die vorläufige Aufnahme in der Schweiz auszusetzen und ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei, unter anderem ein irakischer Staatsangehörigkeitsausweis im Original mit deutscher Übersetzung als Beleg für seine Herkunft. B.b Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers führte dazu aus, dieser habe in der letzten Oktoberwoche 2009 Post aus Irak erhalten. Es sei einem Bekannten, der in den Irak gereist sei, gelungen, ein Dokument erhältlich zu machen, das die Staatsangehörigkeit und die Herkunft des Gesuchstellers aus B._______, Irak, beweise. Der Gesuchsteller könne somit neu ein Dokument vorlegen, das seine irakische Staatsangehörigkeit belege. Soweit die Wegweisung betreffend sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller mehrmals bei der irakischen Botschaft erfolglos vorgesprochen habe, um heimatliche Reisedokumente zu beschaffen. Als Beleg wurde eine Kopie eines Schreibens der Rechtsvertretung des Gesuchstellers an die irakische Botschaft vom 31. August 2009 eingereicht, das von der irakischen Botschaft unbeantwortet geblieben sei. Aufgrund der nicht zu beschaffenden Reisepapiere sei ferner der Vollzug nicht möglich. Eine Rückkehr nach Irak sei auch unzulässig und unzumutbar, da der Gesuchsteller zum letzten Mal als Kind dort gewesen sei und er über keine dortigen persönlichen Kontakte verfüge. Somit seien die Voraussetzungen (tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation) beim Gesuchsteller nicht gegeben. Des Weitern sei auf die Praxis des BFM zu verweisen, wonach keine Wegweisungen in den Zentral- und Südirak, woher auch der Gesuchsteller stamme, vollzogen würden. Ferner habe der Gesuchsteller vor Ablauf der Ausreisefrist bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ersucht, worauf diese ihm verweigert worden sei. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, zumal der Gesuchsteller, der seit 8 Jahren in der Schweiz lebe, zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. E-6881/2009 Hinsichtlich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege wurde das Schreiben des BFM vom 12. Januar 2009 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass mit dem rechtskräftigen Entscheid ein Sozialhilfestopp eingeleitet worden war. C. Mit Telefax vom 5. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die kantonalen Behörden an, von Vollzugshandlungen bis auf Weiteres abzusehen. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Beurteilung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da hinsichtlich des eingereichten irakischen Staatsangehörigkeitsausweises weitere Abklärungen erforderlich waren. E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers ein, worin sie um prioritäre Behandlung des Revisionsgesuchs ersuchte, da der Kanton St. Gallen sich weigere, dem BFM ein Härtefallgesuch des seit 8 Jahren in der Schweiz lebenden Gesuchstellers zur Zustimmung zu unterbreiten, und der Gesuchsteller in der Schweiz nicht erwerbstätig sein könne. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2010 wurde dem Gesuchsteller das Ergebnis einer vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Untersuchung des Urkundenlabors der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich mitgeteilt und der Gesuchsteller erhielt Gelegenheit, zum Ergebnis der Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers um Fristerstreckung und Zustellung des Untersuchungsergebnisses. E-6881/2009 H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2010 wurde dem Gesuchsteller eine Kopie des anonymisierten Untersuchungsergebnisses zugestellt und der Antrag um Fristerstreckung abgelehnt. I. Am 26. Januar 2010 liess der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen und wendete ein, es handle sich nicht um eine Fälschung; er sei über das Ergebnis der Kantonspolizei bestürzt. Er habe das Dokument weder selbst gefälscht, noch habe er ein solches bestellt. Er halte an der Echtheit des Ausweises fest, denn er habe dem Überbringer des Ausweises auch kein Geld bezahlen müssen. Würde es sich um eine Fälschung handeln, wäre dies sicher nötig gewesen. Weiter wird entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, allein gestützt auf die Drucktechnik von einer Fälschung auszugehen. Es sei ohne Weiteres möglich, dass in verschiedenen Bezirken Iraks die Dokumentvorlagen in unterschiedlichen Druckverfahren hergestellt würden. Um diese Aussage zu überprüfen beziehungsweise die Echtheit des Staatsangehörigkeitsausweises feststellen zu lassen, wird beantragt, der umstrittene Staatsangehörigkeitsausweis sei der irakischen Botschaft beziehungsweise den irakischen Behörden zur Echtheitsprüfung vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. E-6881/2009 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beweisantrag der Rechtsvertretung, den besagten Staatsangehörigkeitsausweis der irakischen Botschaft, mithin einer ausländischen Behörde, zur Überprüfung der Echtheit vorzulegen, abzuweisen ist. Die Feststellung des dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalts, mithin die Überprüfung von Beweismitteln, ist Sache des zu ermittelnden Gerichts. Dieses zieht allenfalls Fachexperten, innerstaatliche Behörden oder Schweizer Botschaften oder Vertretungen im Ausland bei, nicht aber ausländische Behörden. In diesem Sinne ist der Beweisantrag nicht geeignet, den nötigen Beweis der Echtheitsprüfung zu erbringen, weshalb er im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen ist. Der Sachverhalt wird überdies als genügend erstellt erachtet. (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Helbling Lichtenhahn Verlag, 2008, S. 165, Rz. 3.144). Der Einwand des Gesuchstellers, wonach die Dokumentvorlagen von Staatsangehörigkeitsausweisen in den verschiedenen Bezirken Iraks möglicherweise in E-6881/2009 unterschiedlichen Druckverfahren hergestellt würden, ist – wie nachfolgend ausgeführt – zweifelsfrei zu verneinen. 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, das neu eingereichte Dokument (irakischer Staatsangehörigkeitsausweis des Gesuchstellers) belege, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme und irakischer Staatsangehöriger sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess den eingereichten irakischen Staatsangehörigkeitsausweis auf die Echtheit des Dokuments hin bei der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich überprüfen. Die Ausweisprüfung vom 11. Dezember 2009 ergab, dass das eingereichte Dokument eine Totalfälschung sei und von einem echten irakischen Staatsangehörigkeitsausweis qualitativ stark abweiche. Sowohl der Untergrund- und Vordruck inklusive die Nummerierung des gefälschten eingereichten Staatsangehörigkeitsausweises entsprächen nicht dem herkömmlichen Druckverfahren und seien mittels Tintendrucktechnologie produziert worden. Aufgrund des Einwandes des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme, wonach möglicherweise in anderen Bezirken von Irak die Dokumentvorlagen in einem anderen Verfahren als dem herkömmlichen hergestellt würden, hat sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erneut an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich gewandt. Der Fachexperte führte aus, das herkömmlich verwendete Hochdruckverfahren stelle sicher, dass die Nummer auf dem Staatsangehörigkeitsausweis echt sei. Mit jedem Druck (im Hochdruckverfahren) einer solchen Nummer auf der Dokumentvorlage werde die letzte Ziffer mit der nächsthöheren Endziffer ersetzt. Mit dieser Technologie werde somit eine kontinuierliche Nummerierung der irakischen Staatsangehörigkeitsausweise garantiert. Mit der Tintendrucktechnologie hingegen wäre die Sicherheit eines echten irakischen Staatsangehörigkeitsausweises nicht gewährleistet und würde jeder Person, die einen Tintenstrahldrucker besitze, erlauben, einen Ausweis zu erstellen. Ein von der herkömmlichen Weise abweichendes Verfahren in einigen Bezirken Iraks müsse deshalb ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung des eingereichten irakischen Staatsangehörigkeitsausweises auf das Untersuchungsergebnis und die telefonischen Erläuterungen der Fachexperten des Urkundenlabors der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich. Es gibt keinen Grund, das Untersuchungsergebnis sowie die ergänzenden Erläuterungen dieser Experten anzuzweifeln. Es ist deshalb vorliegend E-6881/2009 festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Staatsangehörigkeitsausweis um ein untaugliches Beweismittel handelt, das in keiner Weise zu belegen vermag, dass der Gesuchsteller aus B._______ stammt und irakischer Staatsangehöriger ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch näher einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid vom 15. Dezember 2008 nebst den fehlenden Identitätsausweisen des Gesuchstellers, auch diesbezügliche Widersprüche, eine unglaubhafte Fluchtroute und pflichtwidriges Verhalten des Gesuchstellers hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsausweisen festgestellt. Gestützt auf die vorgenannten Faktoren hat das Bundesverwaltungsgericht die angegebene Herkunft des Gesuchstellers (B._______ Irak) nicht geglaubt. Auch zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Anlass, von der obenerwähnten Beurteilung abzuweichen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mit dem neu eingereichten Beweismittel, das im Übrigen auch im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht werden können, seine angebliche Herkunft zu beweisen. Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich nicht aus B._______, Irak. 4.2 Aufgrund des obgenannten Ergebnisses ist es hinfällig auf die im Revisionsgesuch vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse (Verweis auf die Wegweisungsvollzugspraxis des BFM nach Südirak, Rechtsprechung des Wegweisungsvollzugs nach Irak, Schwierigkeiten der Reisepapierbeschaffung bei der irakischen Botschaft in der Schweiz) näher einzugehen. Die Identität des Gesuchstellers, dessen Herkunft sowie Staatsangehörigkeit sind weiterhin nicht belegt und unbekannt und ein solch untaugliches Beweismittel hätte selbst im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. 4.3 Das im Revisionsgesuch aufgeführte klaglose Verhalten des Gesuchstellers, der über 8 Jahre in der Schweiz verbracht habe, kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht gehört werden und findet deshalb keine Berücksichtigung im vorliegenden Entscheid. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6881/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Das mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Der vom Gesuchsteller eingereichte irakische Staatsangehörigkeitsausweis ist aus den zuvor aufgezeigten Gründen als Fälschung zu qualifizieren und deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) E-6881/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das unter Erwägung 8 aufgeführte Dokument wird eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11