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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2016 E-6872/2016

November 15, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,710 words·~14 min·2

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6872/2016

Urteil v o m 1 5 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), tibetischer Herkunft, unbekannter Nationalität (gemäss eigenen Angaben Staatsbürgerin der Volksrepublik China), zz. im Transitbereich des Flughafens Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).

E-6872/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (C._______, Provinz Ü-Tsang). Sie will die Volksrepublik China am (…) Juli 2016 illegal in Richtung Nepal verlassen haben. Am (…) Oktober 2016 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte gleichentags am Flughafen Zürich- Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom (…) Oktober 2016 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. C. C.a Die Beschwerdeführerin wurde durch das SEM am 16. Oktober 2016 summarisch und am 26. Oktober 2016 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person; BzP). C.b Bei der zweiten Anhörung wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu einer am 24. Oktober 2016 erstellten landeskundlichen Analyse eines Sachverständigen der Fachstelle LINGUA (nachfolgend: LINGUA-Analyse) gewährt. C.c Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe vor einiger Zeit einen Text über (…) der Tibeter geschrieben und diesen im Juni 2016 ihren Freundinnen gezeigt. Diese seien von diesen Zeilen so begeistert gewesen, dass sie das Blatt mit dem Text an zwei (…)weitergegeben hätten, die dem Dalai Lama am (…) 2016 (…) ein Lied mit ihren Formulierungen gesungen hätten. Kurz darauf seien die beiden (…) verhaftet worden und hätten unter Misshandlungen die Autorin des Liedtextes verraten. Weil der Vater dies von einem Kollegen erfahren habe, habe er zu ihrem Schutz vor einer Inhaftierung durch die chinesischen Behörden umgehend die Ausreise seiner Tochter vorbereitet.

E-6872/2016 D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (am folgenden Tag eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Vollzug an. Im Dispositiv der Verfügung hielt das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit einer fremdsprachigen Eingabe vom 8. November 2016 an, die sie der Flughafenpolizei übergab. Diese übermittelte das Rechtsmittel am gleichen Tag an das zuständige Bundesverwaltungsgericht. F. F.a Der Instruktionsrichter gab umgehend von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache in Auftrag, die am 11. November 2016 beim Gericht einging. F.b Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihres Asylgesuchs beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6872/2016 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen; reicht eine asylsuchende Person fremdsprachige Dokumente ein, so kann von ihr nach Art. 8 Abs. 2 AsylG verlangt werden, für die Übersetzung dieser Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. Praxisgemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben entgegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen übersetzen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe der Beschwerdeführerin auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenommen werden. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-6872/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5.1.1 Der Sachverständige habe in seiner LINGUA-Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu den Themen administrative Einteilung und Geografie ihrer angeblichen Heimatregion, Ackerbau, Einkaufen, Schulwesen, Verkehrsmittel, Geld, Personalausweise und Gebrauch der chinesischen Sprache in Tibet mehrheitlich unzutreffende und teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht habe. Diese überzeugenden Feststellungen habe die Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu entkräften vermocht. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich im Tibet aufgewachsen sei und ihr ganzes Leben dort verbracht habe. 5.1.2 Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch ihre eigentlichen Asylgründe unrealistisch und lebensfremd geschildert habe. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie; aufgrund der Akten sei aber davon auszugehen, dass sie nicht in der von ihr abgegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora in einem Drittland gelebt habe. Mangels glaubhafter anderslautender Hinweise sei davon auszugehen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E-6872/2016 5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel auf die schwierige Lage der tibetischen Bevölkerung in China hin und wiederholt dann im Wesentlichen ihre anlässlich der Befragungen protokollierten Asylvorbringen. Abschliessend hält sie fest, ihre Kernfamilie und die Verwandten würden im Tibet leben; sie könne dorthin aber wegen der drohenden Verfolgung nicht zurückkehren und habe auch keine Anknüpfungspunkte in einem anderen Staat als der Schweiz, deren Schutz sie benötige. 6. 6.1 In einem unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis präzisiert und festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität

E-6872/2016 verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. 6.2.1 Die nachvollziehbar begründete Lingua-Analyse macht auch deshalb einen überzeugenden Eindruck, weil sie das Bemühen sichtbar und transparent macht, die für und die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sprechenden Argumente gegeneinander abzuwägen. Die Qualifikationen der sachverständigen Person geben ebenfalls zu keinen Fragen Anlass. Die Beschwerdeführerin vermochte deren Einschätzung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde werden keine Einwendungen (mehr) gegen die Lingua-Analyse erhoben.

E-6872/2016 6.2.2 Die eigentliche Begründung des Asylgesuchs ist geprägt von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen. Der Beschwerdeführerin, die zuvor nie politisch aktiv war (vgl. Protokoll BzP S. 11, Protokoll Anhörung S. 6 f.), gelang es nicht, ihre Motivation für das angebliche politische Engagement plausibel zu machen. Die von ihr geschilderte Ereigniskette von der angeblichen Abgabe des Liedtextes bis zur Ausreise hinterlässt einen konstruierten und teilweise unlogischen Eindruck. Zudem erscheint es als schwer nachvollziehbar, dass die chinesische Polizei nach der Identifizierung der Autorin des Liedtextes mit der Fahndung nach ihr noch einige Zeit gewartet und ihr so die Flucht ermöglicht hätte; noch unwahrscheinlicher erscheint in der Tat die Vorstellung, eine Person in der angeblichen Situation der Beschwerdeführerin würde auf ein solches Verhalten der Polizei vertrauend, keinerlei Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen und die Zeit bis zum Abschluss der Reiseorganisation einfach wartend zu Hause verbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 6.2.3 Hinzu kommt, dass die unsubstanziierte, lebensfremde und teilweise widersprüchliche Schilderung der Reiseumstände vernünftigerweise nur den Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin versuche ihren Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu verschleiern. Auch dieses Verhalten ist mit demjenigen einer Person nicht vereinbar, die tatsächlich flüchtlingsrechtlichen Schutz durch ihr Gastland benötigt. 6.2.4 In der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin keine andere Sichtweise zu begründen, soweit sie sich überhaupt zur Frage der Glaubhaftigkeit äussert. 6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.4 Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist, es ihr aber nicht gelungen ist, eine asyl-

E-6872/2016 rechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der schweizerischen Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung auch insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nach China wurde vom SEM korrekterweise bereits im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung und BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E-6872/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6872/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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