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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 E-6870/2018

December 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,500 words·~18 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6870/2018

Urteil v o m 5 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).

E-6870/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November 2015 und der Anhörung vom 15. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, im Dorf B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er eingeschult worden und habe während drei Jahren eine private tibetische Schule besucht. Danach sei die Schule von den Chinesen geschlossen worden. Seine Eltern hätten ihn keine andere Schule besuchen lassen, da man an den staatlichen Schulen nur auf Chinesisch unterrichte. Er habe sein Heimatdorf äusserst selten verlassen, weil seine Mutter dies nicht gewollt habe, und habe die meiste Zeit zu Hause verbracht, wo er ihr beim Kochen und im Haushalt geholfen habe. Im Jahre 2012 habe er während ungefähr drei Monaten an einer (…) gelitten. Hin und wieder habe er seinem Vater und seinem grossen Bruder bei der Feldarbeit geholfen oder ihnen Essen vorbeigebracht. Seine Familie habe vom Anbau und Verkauf von (…) gelebt. Er habe früher Mönch werden wollen, jedoch habe man ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr ins Kloster eintreten können, da es die Chinesen nicht zugelassen hätten. Ein Mönch des lokalen Klosters C._______ habe ihn regelmässig besucht. Anlässlich seines Besuchs am (…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 habe ihm dieser mitgeteilt, dass er für das (…) Fest eine Protestaktion für die Unabhängigkeit von Tibet organisiert habe. Er habe den Beschwerdeführer um Mithilfe gebeten, wozu sich dieser bereit erklärt habe. Als er erfahren habe, dass die Mönche dorthin gehen, habe er einen inneren Drang verspürt, auch an der Verteilaktion teilzunehmen. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich nicht aus politischen Gründen für die Teilnahme entschieden. Bei seinem Besuch habe der Mönch CDs mit religiösem Inhalt mitgebracht und den Beschwerdeführer darum gebeten, diese für ihn aufzubewahren. Er habe sich damit einverstanden erklärt. Am gleichen Abend beziehungsweise am (…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 habe die Polizei den Mönch festgenommen und den Beschwerdeführer bei sich zu Hause aufgesucht. Dieser sei jedoch bei einem Freund gewesen. Deswegen habe die Polizei seinen (…) an seiner Stelle festgenommen. Von diesen Festnahmen habe er erst am (…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 erfahren, als sein (…) ihn bei seinem Freund besucht habe.

E-6870/2018 Sein (…) beziehungsweise seine Mutter hätten ihm nahegelegt, auszureisen, da er in Gefahr sei. Deshalb sei er am (…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 beziehungsweise am (…) 2014 von B._______ nach D._______ gereist, wo er sich während rund sechs beziehungsweise drei Monaten bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe. Sein Onkel habe seine Ausreise nach Nepal organisiert. Nachdem er einige Monate bei einem Bekannten seines Onkels untergekommen sei, habe dieser seine Reise nach Europa geplant. B. Am 18. September 2018 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine Herkunftsabklärung durchführen. Im gestützt auf dieses Telefongespräch erstellten Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ (nachfolgend: Lingua-Gutachten) vom 30. Oktober 2018 kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deutliche Wissenslücken aufweise und fehlerhafte Angaben in allen abgefragten Bereichen des Alltags gemacht habe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass er ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Mit Schreiben vom 1. November 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und informierte ihn unter Beilage der Qualifikation der sachverständigen Person über den wesentlichen Inhalt des ihn betreffenden Lingua-Gutachtens. Dabei wies sie auf verschiedene vom Beschwerdeführer gemachte fehlerhafte Angaben hin (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ortschaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, geographische Distanzen, Schulwesen, Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Landwirtschaft, Preisangaben von Nahrungsmitteln, Verkehr). Weiter stellte sie die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse fest und bezeichnete die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, als klein. Mit Schreiben vom 4. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Herkunftsangaben fest. C. Mit Verfügung vom 8. November 2018 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – den Vollzug an.

E-6870/2018 D. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er einen Brief bei. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, es handle sich um einen Brief seines (…) in dem dieser dem Beschwerdeführer mitteile, dass er vor einem Jahr aus der Haft entlassen worden sei, aber das Dorf nicht verlassen dürfe. Die Familie sei – unter anderem aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers – auf einer schwarzen Liste der Regierung. E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 5. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Belegs für seine Bedürftigkeit gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und merkte an, dass der mit der Beschwerde eingereichte Brief des Vaters des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden müsse. H. Am 24. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Dezember 2018 ein.

E-6870/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6870/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an dem angegebenen Ort gelebt habe, sei aufgrund seiner lücken- und fehlerhaften Alltags- und Regionskenntnisse gemäss dem Herkunftsgutachten klein. Die Vorinstanz benannte die betroffenen Aspekte im Einzelnen und gab hierbei an, inwiefern diese unzutreffend seien. Sodann verfüge er kaum über Chinesisch-Kenntnisse und sei mit den administrativen Abläufen in seiner angeblichen Herkunftsregion nicht vertraut. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Angaben anlässlich der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. Als unglaubhaft würden auch seine angegebenen Asylgründe erscheinen. Er habe bei der zeitlichen Einordnung der für seine Ausreise massgebenden Ereignisse «ein grosses Durcheinander» gemacht. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und fehlenden Realitätskennzeichen würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ergeben würden, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.

E-6870/2018 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, der Experte sei nicht in der Lage gewesen, sein Dorf ausfindig zu machen. Man könne es unter dessen chinesischer Bezeichnung E._______ unter den Koordinaten (…) ausfindig machen. Seine geographischen Kenntnisse seien auf seine Herkunftsregion begrenzt. Das SEM habe ihn aber über Orte befragt, die über hundert Kilometer von seinem Dorf entfernt seien. Er habe bei den Fragen zum landwirtschaftlichen Anbau seiner Familie nur kurze Antworten gegeben, da er gewollt habe, dass die Telefonbefragung schnell vorbeigehe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich der Asylentscheid nur auf eine telefonische Befragung mit einem anonymen Gesprächspartner stützen würde. Das Schulwesen habe er nicht korrekt beschreiben können, weil er die Schule nicht besucht habe. Als Kind habe er nämlich unter (…) gelitten und sei aufgrund der Ansteckungsgefahr von der Dorfschule ausgeschlossen worden. Er sei privat unterrichtet worden und habe danach als Bauer gearbeitet. Sein Vater habe sich stets um offizielle Dinge gekümmert, weshalb er zu administrativen Abläufen keine Kenntnisse habe. Zudem gebe es in seinem Dorf keine chinesischen Siedler und er habe wenig Kontakt zu Leuten ausserhalb seines Dorfes gehabt. Wie er über den eingereichten Brief seiner Familie erfahren habe, sei sein (…) inzwischen aus der Haft entlassen worden, dürfe aber das Dorf nicht verlassen. Seine Familie stehe nun auf der schwarzen Liste der chinesischen Regierung. Es treffe zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu, dass Tibeter in Indien oder Nepal genügend Schutz finden könnten. Mit Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) macht er geltend, Tibeter seien in den obengenannten Ländern nicht als Flüchtlinge anerkannt und würden als Ausländer betrachtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auf das Ergebnis des Lingua-Gutachtens vom 18. September 2018 abgestützt. Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. Bei dem Lingua-Gutachten handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen

E-6870/2018 ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Das Lingua-Gutachten hat zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl. SEM-Akten A15 betreffend Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend detailliert aufgezeigt, damit er im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach seine im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung seiner Herkunft zu revidieren, ist nicht zu beanstanden. Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz das Lingua-Gutachten zwar als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und es auch als Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers verwendet hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwertung des Lingua-Gutachtens ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren gleichwertigen. Beispielsweise hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf mehrere Vorkommnisse widersprüchliche Angaben macht. An einer Stelle gab er an, als er nach der Festnahme seines (…) seine Mutter getroffen habe, sei diese zuerst wütend gewesen und habe dann geweint (vgl. A10 F218), um an anderer Stelle zu sagen, er sei vom Haus des Freundes direkt ausgereist (vgl. A10 F161, F219), was ein Treffen mit der Mutter ausschliesst. Entgegen seinen Ausführungen in der BzP, wonach er zum Zeitpunkt der Festnahme des Mönchs bei einem Verwandten gewesen sei (vgl. A3 S. 9), gab er in der Anhörung an, er habe sich bei einem Freund befunden (vgl. A10 F190–192). Sein fehlendes Wissen zum Schulwesen begründet er in der Beschwerdeschrift damit, er sei wegen seiner (…)erkrankung und der Ansteckungsgefahr von der Schule ausgeschlossen worden. Er

E-6870/2018 widerspricht damit seinen Aussagen in der Anhörung, wonach die tibetische Schule von den Chinesen geschlossen worden sei und seine Familie ihn nicht in die andere Schule habe gehen lassen, weil dort der Unterricht nur auf Chinesisch stattgefunden habe (vgl. A10 F42–44). Auch machte er in der Anhörung andere Angaben zu seiner (…)krankheit, brachte er doch vor, er habe sie im Jahre 2012, also im Alter von (…) Jahren, und nur während rund drei Monaten gehabt (vgl. A10 F67, F76). Während er in der Beschwerdeschrift behauptete, als Bauer gearbeitet zu haben, erwähnte er in der Anhörung, meist zuhause im Haushalt geholfen und hin und wieder zu den Feldern gegangen zu sein, um seinem Vater und seinem Bruder Essen vorbeizubringen (A10 F49, F95). Nicht nachvollziehbar erscheint angesichts seiner in der Beschwerde behaupteten Arbeit als Bauer, dass er gemäss Lingua-Gutachten unzutreffende Angaben zum üblichen Ackerbau in Tibet machte. Merkwürdig erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer allgemein sehr knapp und an einigen Stellen gar nicht antwortete (vgl. A3 Ziffer 3.01 und 4.07; A10 F81–82, F158, F214), obwohl er – in der BzP auf einen Widerspruch angesprochen – angab, seine Geschichte "ausführlich" erzählen zu wollen, da er ansonsten durcheinander sei (vgl. A3 Ziffer 3.01). Insgesamt lassen seine Aussagen jegliche Realkennzeichen vermissen (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1424 f.). Insbesondere weisen die vorgebrachten Beweggründe für seine plötzliche Teilnahme an politischen Aktivitäten keinen persönlichen Bezug auf (vgl. A10 F171–176). Die Einschätzung des SEM, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ist somit zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, der Experte sei in der Evaluation seiner Regionskenntnisse von einem falschen Dorf ausgegangen. Unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Koordinaten lässt sich zwar ein Ort namens E._______ finden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Gutachten nicht geltend gemacht hat, der Experte habe sich im Dorf geirrt. Dies wird zum ersten Mal in der Beschwerde vorgebracht und erscheint deshalb nachgeschoben. Betreffend den im Beschwerdeverfahren eingereichten Brief des (…) des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass dieser als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss und ihm keinerlei Beweiswert zukommt.

E-6870/2018 5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-6870/2018 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-6870/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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E-6870/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 E-6870/2018 — Swissrulings