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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-6867/2014

August 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,770 words·~29 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6867/2014

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).

E-6867/2014 Sachverhalt: I.

Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna, reichte am 28. April 2008 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein. Eigenen Angaben zufolge verliess er daraufhin sein Heimatland am 10. März 2009 und reiste am 27. April 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wiederum um Asyl ersuchte. Am 28. April 2009 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP) sowie am 13. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört.

Am 7. Juli 2010 schrieb das damalige BFM das Auslandverfahren des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8053/2010 vom 3. April 2012 ab. Im Rahmen der drauffolgenden Vollzugsvorbereitungen wurde dem Beschwerdeführer seitens des sri-lankischen Generalkonsulats in der Schweiz ein temporäres Reisedokument ausgestellt. Der Rückflug des Beschwerdeführers war für den (…) 2013 reserviert. In der Folge tauchte er jedoch unter, was den sri-lankischen Behörden mitgeteilt wurde. II. A. Am 6. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hörte das BFM ihn in der BzP vom 16. Dezember 2013 sowie der einlässlichen Bundesanhörung vom 30. September 2014 nochmals an. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll (wobei hinsichtlich der Details zur Vorgeschichte auf die Akten des ersten Verfahrens E-8053/2010 verwiesen wird): Er mache nach wie vor dieselben Gründe wie im ersten Verfahren geltend beziehungsweise er werde weiterhin gesucht. Bis ins Jahr 2006 habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geheime Hilfstätigkeiten ausgeübt. Ferner habe er im (…) 2006 (…) in der Nähe eines Militärcamps

E-6867/2014 (…) zufällig Leichen – bei einer der Leichen habe es sich um ein (…) Tempeloberhaupt gehandelt – ausgegraben und hierzu vor Gericht aussagen müssen. Er werde deshalb nach wie vor in Sri Lanka gesucht. Namentlich habe er über Verwandte Kontakt zu seiner Ehefrau aufgenommen und erfahren, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylgesuchs an seinem Wohnort in B._______ von unbekannten, vermummten Personen, welche nur gebrochenes Tamil mit starkem Akzent beziehungsweise Singhalesisch und Englisch gesprochen hätten, erneut gesucht worden sei. Sie seien in das Haus gestürmt und hätten seine Familie behelligt beziehungsweise zu seiner Frau gesagt, sie wüssten, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte, sondern in Sri Lanka sei; sie solle ihnen den genauen Aufenthaltsort bekannt geben. Als sie erklärt habe, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte, habe man sie geohrfeigt. Nach diesem Vorfall habe sogar seine Schwiegermutter in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen, wo sie in der Folge verstorben sei. Seine Frau habe auch die Polizei informiert; diese habe aber lediglich einen Eintrag getätigt und ihr mitgeteilt, sie müsse konkretere Angaben machen, da unbekannte Leute keine Bedeutung hätten. Sie habe diese Personen jedoch nicht identifizieren können, weil sie jeweils vermummt aufgetaucht seien. Der Beschwerdeführer glaube jedenfalls, dass es sich bei den Peinigern um die Täter im Zusammenhang mit den aufgefundenen Leichen handle. In jüngster Zeit hätten diese Personen es auch auf seinen Sohn abgesehen. Sie seien sogar in dessen Schule gekommen und hätten sich bei ihm über den Beschwerdeführer erkundigt. Der Sohn habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo sich sein Vater momentan aufhalte. Im Übrigen seien die Nachbarn nicht gewillt, bei den geschilderten Vorfällen zu intervenieren oder seine Familie zu schützen, da dies gefährlich wäre. Weiter sei der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er habe insgesamt an etwa zehn Kundgebungen teilgenommen und Transparente sowie Fahnen getragen. Mehrmals sei darüber im Fernsehen berichtet worden. Schliesslich sei er anfangs 2013 nach Italien gegangen und habe sich dort zwei Monate aufgehalten, bevor er im Mai 2013 wieder in die Schweiz eingereist sei. In der Schweiz habe er sich bei Freunden aufgehalten. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er während seiner Asylverfahren folgende Beweisunterlagen ins Recht: Identitätskarte, Ehe-, Geburts- und Heimatschein, Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit, mehrere Zeitungsartikel, mehrere Gerichtsunterlagen ([…] Januar 2008 sowie […] aus

E-6867/2014 dem Jahr 2006) und Schreiben seiner Ehefrau vom 19. Oktober 2010 (allesamt in einer Fremdsprache, teils mit Übersetzung). B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 21. Oktober 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch – unter Kostenfolge (Ziffer 8) – ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffer 4 - 7). C. C.a Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob mit an eine falsche Adresse gerichteter (Bundesverwaltungsgericht, Postfach 3000 Bern 14) Eingabe vom 20. November 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden jeweils ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des Dorfvorstehers von B._______ (inkl. Übersetzung auf Deutsch respektive Englisch) in Kopie und eine Fürsorgebestätigung eingereicht. C.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 leitete die ehemalige Rechtsvertreterin die Rechtsmitteleingabe (inkl. Originalumschlag) ans Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) weiter. D. Mit Eingabe vom 27. November 2014 legte die damalige Rechtsvertreterin die mit Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten zwei Schreiben im Original sowie eine Kopie der Todesurkunde der Schwiegermutter des Beschwerdeführers (inkl. Übersetzung und Briefumschläge) ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne somit den Ausgang des Verfahrens

E-6867/2014 hier abwarten. Zudem hielt es fest, dass über die weiteren Parteibegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 hielt das Gericht fest, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerdeeingabe vom 20. November 2014, obschon diese an die falsche Adresse (Bundesverwaltungsgericht, Postfach 3000 Bern 14) gerichtet gewesen sei, als gewahrt gelte und es sich beim Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM liess sich am 7. Januar 2015 vernehmen. H. Vom Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2015 zur Stellungnahme eingeladen, reichte die damalige Rechtsvertreterin am 23. Januar 2015 eine Replik ein. I. Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die ehemalige Rechtsvertretung das Gericht über die Mandatsübernahme der aktuellen Rechtsvertreterin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6867/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides erwog die Vor-instanz, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch Unbekannte den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermöge, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu wer-

E-6867/2014 den. So habe er auf die Frage, wie die Drohungen seitens der Unbekannten ausgesehen hätten, zu Protokoll gegeben, dass diese ihn in seiner Abwesenheit in seinem Haus überall gesucht hätten. Ein anderes Mal hätten zwei Männer mit Motorrädern ohne Nummernschilder ihn in seinem Wohnort angehalten und gefragt, ob er eine Person namens A._______ kenne; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht zu erkennen gegeben. Zudem habe er erklärt, dass er in Colombo nicht selbstständig einen Reisepass habe beantragen können, weil er auch dort von Unbekannten bedroht worden sei. Diese geringe Anzahl an Verfolgungsmomenten vermöge jedoch keine asylrelevante Verfolgung auszumachen, zumal auch die erlittenen Nachteile als gering bezeichnet werden müssten. So habe er gemäss eigenen Angaben seit Beginn der Verfolgung durch die Unbekannten noch rund drei weitere Jahre in Sri Lanka verbracht, bis er im März 2009 schliesslich ausgereist sei. Dass während dieser Zeitspanne nichts Gravierenderes geschehen sei, habe er damit erklärt, dass er sich permanent versteckt gehalten habe. Es sei allerdings davon auszugehen, dass es für seine Verfolger wohl ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu beseitigen, hätten diese ihn als eigentlichen Zeugen von Menschenrechtsverletzungen betrachtet und tatsächlich weitere Aussagen vor Gericht verhindern wollen. In diesem Sinne habe er auch in seiner Beschwerde selbst vorgebracht, dass es den Unbekannten durchaus möglich gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen und umzubringen; gleichwohl habe die sri-lankische Armee aufgrund der grossen Publizität des Falles nicht einfach jeden am Verfahren Beteiligten beseitigen können. Es erscheine aber naheliegender, dass seiner Aussage vor Gericht, die einzig darin bestanden habe, seine Personalien anzugeben und die zeitlichen sowie örtlichen Umstände des Leichenfundes zu erläutern, von den Behörden lediglich geringe Bedeutung beigemessen worden sei und demnach kein Grund für eine Verfolgung seiner Person bestanden habe. Diese Einschätzung habe er indirekt bei der ergänzenden Anhörung bestätigt, als er zu Protokoll gegeben habe, dass er vor Gericht keine persönliche Vermutung zur Täterschaft geäussert habe. Ferner weise auch die einmalige Suche des CID (Criminal Investigation Department) nach ihm in C._______ eine zu geringe Intensität auf, um als asylrelevant erachtet zu werden. Ausserdem fehle es diesem Vorbringen an Gezieltheit, wobei gewisse Vorbehalte bezüglich dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführers zum CID anzubringen seien. So habe er hierzu in der BzP sowie der ersten Bundesanhörung angegeben, er sei mehrere Male verhaftet worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er allerdings nur ein einziges Zusammentreffen vorgebracht und

E-6867/2014 die Verhaftungen erst auf gezieltes Nachfragen hin nachgeschoben. Ohnehin erfülle keine der Versionen die Anforderungen an die Intensität beziehungsweise an die Gezieltheit, da der Beschwerdeführer selber erklärt habe, es sei notorisch, dass das CID durch Kontrollen, Verhaftungen und anschliessenden Freikauf von der tamilischen Bevölkerung Geld erpresse und diese zur Flucht in den Norden oder ins Ausland zwinge; seine Verhaftungen würden nicht in direkter Verbindung zum Leichenfund in B._______ stehen. In diesem Sinne seien seine Schwierigkeiten mit dem CID vor dem Hintergrund der damals sehr angespannten Lage in Sri Lanka zu betrachten. Sodann sei diesbezüglich zu folgern, dass die geltend gemachten Behelligungen durch das CID nicht über das allgemeine Mass an Schwierigkeiten hinausgingen, denen weite Teile der sri-lankischen und insbesondere tamilischen Bevölkerung ausgesetzt seien. Überdies würden seine sich aus dem Leichenfund ergebenden Probleme aus dem Jahr 2006 resultieren. Er sei jedoch erst im Jahr 2009 ausgereist. Angesichts der Tatsache, dass rund drei Jahre zwischen dem Leichenfund und der Ausreise aus dem Heimatland liegen würden, sei keine Verbindung zwischen dem Vorfall (…) in B._______ und seiner Ausreise ersichtlich. Auf die Frage, weshalb er nicht bereits früher ausgereist sei, habe er erklärt, dass sein Schlepper die Ausreise immer wieder verschoben habe. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da anzunehmen sei, dass eine verfolgte Person in der Lage sei, Wege zu finden, um das Land schnellstmöglich zu verlassen. Den dadurch implizierten Schlepperwechsel habe er zwar bestätigt; jedoch habe er behauptet, dass auch eine beschleunigte Ausreise erfolglos gewesen wäre. Dadurch würden aber die Vorbehalte nicht aufgelöst. Somit sei kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht festzustellen. Weiter würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer, welcher tamilischer Ethnie sei, habe sein Heimatland vor rund fünfeinhalb Jahren verlassen. Dies alleine genüge jedoch gemäss geltender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3465/2011 vom 3. September 2013 E. 7.2; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], R.J. gegen France, Nr. 10466/11, § 37; Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, GJ and Others [post-civil war: returnees] Sri Lanka CG [2013] UKUT 319 [IAC], 5. Juli 2013, § 337). Fraglich sei, ob

E-6867/2014 weitere Faktoren – kumulativ zur Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein derzeitiges Alter, sein wiederholtes Aufhalten im Vanni-Gebiet wegen der für die LTTE ausgeführten Hilfstätigkeiten, sein angeblich illegales Verlassen Sri Lankas sowie eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlicher Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfungen von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgehen würden. Für diese Einschätzung spreche insbesondere die Tatsache, dass er vor seiner Ausreise keinerlei direkte Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, weswegen auch nicht davon auszugehen sei, dass beim background check belastendes Material gefunden werden sollte. In diesem Sinne sei auch nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden in Kenntnis seiner früheren Hilfstätigkeit für die LTTE seien. Diese Würdigung stütze der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Aussage in der ergänzenden Anhörung, wonach diese Tätigkeit streng geheim gewesen sei und er bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Probleme deswegen gehabt habe. Ferner habe er ausgeführt, dass er diese Tätigkeit mit dem Wegzug von B._______ im Jahr 2006 beendet habe. Insofern sei bezüglich seiner LTTE-Hilfstätigkeit weder der sachliche noch der zeitliche Kausalzusammenhang gegeben, weswegen sein diesbezügliches Engagement ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten sei. Daraus folge, dass sein Profil trotz Vorliegen einiger schwach risikobegründender Faktoren und seiner angeblichen Hilfstätigkeit für die LTTE nicht geeignet sei, um eine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung zu begründen. Schliesslich vermöge auch sein exilpolitisches Engagement keine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung zu begründen, da er lediglich als einfacher Teilnehmer in den letzten fünf Jahren an rund zehn Anlässen teilgenommen habe. Da er dabei jedoch keine Führungsfunktion übernommen habe, in keiner Organisation und keinem Verein ein offizielles Mitglied sei und sich die Anzahl Teilnahmen auf einige wenige Male beschränke, sei nicht davon auszugehen, dass er hierdurch die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe.

E-6867/2014 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber gerügt, vorliegend sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden beziehungsweise die daraus gezogenen Folgerungen der Vorinstanz seien unsubstantiiert und unzutreffend. Zudem habe die Vorinstanz die Lage in Sri Lanka einseitig und unvollständig beurteilt. Der Beschwerdeführer sei vom CID mehrmals festgenommen worden und werde seit 2006 bis heute von Personen, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit einer paramilitärischen Gruppierung angehören würden, gesucht beziehungsweise verfolgt. Am (…) 2013 hätten sich bewaffnete Unbekannte mit Gewalt Zugang in sein Haus verschafft und seine Familie nach seinem Aufenthalt gefragt beziehungsweise gesagt, sie wüssten, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Dabei hätten sie seine Ehefrau und den Sohn in Anwesenheit der Schwiegermutter, welche in der Folge zusammengebrochen sei und in ein Krankenhaus habe gebracht werden müssen, wo sie am (…) 2013 schliesslich verstorben sei, geschlagen. Bis heute würden die Verfolger des Beschwerdeführers immer wieder an seinem Wohnort erscheinen und dabei auf dieselbe Weise vorgehen. Zudem hätten sie sich auch an anderen Orten in B._______ nach dem Beschwerdeführer erkundigt, so dass es die Ehefrau kaum noch wage, sich an öffentlichen Plätzen aufzuhalten. Sodann sei der Sohn (…) am (…) 2014 von den Unbekannten schwer misshandelt worden, so dass er schlechte Prüfungsresultate erzielt habe und unter Angstzuständen leide. Am (…) 2014 seien diese Unbekannten in das Haus des Beschwerdeführers in Abwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes, die aus Sicherheitsgründen längst nicht mehr in ihrem Haus übernachten und jeweils an verschiedenen Orten bei Freunden und Bekannten Unterschupf suchen würden, eingebrochen. Diese Vorfälle seien auch in einem Brief der Ehefrau sowie in einem Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ übereinstimmend geschildert worden. Der Dorfvorsteher habe zudem explizit bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft gefährdet wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits an diversen Anlässen der tamilischen Diaspora teilgenommen, wie namentlich Kundgebungen, bei denen er als Fahnenträger unterwegs gewesen sei respektive Transparente auf sich getragen habe, oder dem Pongutamil. Diese Aktivitäten seien auch auf Fotos festgehalten, welche er dem SEM eingereicht habe.

E-6867/2014 Schliesslich wurde auf verschiedene Quellen zur aktuellen Sicherheitsund Menschrechtlage beziehungsweise den aktuellen Lebensbedingungen im Osten und Norden Sri Lankas verwiesen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens die gleichen Vorfälle aus den Jahren 2006 bis 2009 geltend wie bereits im ersten Verfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8053/2010 vom 3. April 2012, wobei das Gericht die vorgetragenen Asylgründe als nicht asylrelevant erachtete). Diese Asylgründe wurden vom SEM – im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er weiterhin von Unbekannten gesucht werde – einer materiellen Prüfung (inklusive Wegweisungs- und Vollzugspunkt) unterzogen. 5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, und dass im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine wesentlichen neuen Aspekte aufgezeigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8053/2010 vom 3. April 2012 E. 6.3 ff.). Namentlich kann hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgung (B15/18 S. 7) weiterhin von keiner genügenden Intensität der erlittenen Nachteile ausgegangen werden. Die geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte vermögen mithin keine asylrechtlich relevanten Eingriffe darzustellen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen mutet der Umstand, dass die Peiniger vom negativen Ausgang des ordentlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz erfahren hätten, seltsam an. Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, er habe keine Wahl gehabt und anderen Tamilen in der Schweiz von seinem negativen Asylentscheid erzählen müssen (B15/18 S. 4), vermag nicht recht zu überzeugen beziehungsweise diesen Zweifel nicht zu beseitigen. Folglich vermögen die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, wobei auch die eingereichten Beweisunterlagen nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen. 5.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend die Flüchtlingseigenschaft gleichwohl unter dem Aspekt der Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nämlich

E-6867/2014 fest, dass zwar die Bejahung von Vorfluchtgründen ausser Betracht fällt, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert war. Dies schliesst jedoch, da der Fokus der sri-lankischen Behörden auf die tamilische Diaspora gerichtet ist, nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund dieser früheren Vorkommnisse sowie ihrer Ausreise im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat. So kann beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden war (E. 8.5.6 m.w.H.). 6. 6.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausführte, weisen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Das Gericht führte hierzu in seinem erwähnten Referenzurteil aus, dass in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka zwar nicht davon auszugehen ist, abgewiesene tamilische Asylgesuchstellende liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Gleichwohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob glaubhaft dargelegt werden konnte, dass aufgrund von weiteren Faktoren die Gefahr einer künftig drohenden gezielten Verfolgung besteht. 6.2 Im Kern haben jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht, sondern dieser kann auch in einem geringeren Ausmass engagierte Personen treffen (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen

E-6867/2014 und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). Hinsichtlich der Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückgekehrten sri-lankischen Staatsangehörigen, vorwiegend tamilischer Ethnie, wurde insbesondere davon berichtet, dass tamilische Rückkehrende bei ihrer Ankunft am Flughafen in der Regel von Mitarbeitenden der Immigrationsbehörde DIE (Departement of Immigration & Emigration), vom SIS (State Intelligence Service), allenfalls auch vom CID und bei Verdachtsmomenten zudem vom TID (Investigation Departement) teilweise stundenlang überprüft und verhört werden. Die Sicherheitsbehörden am Flughafen bedienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. In dieser Datenbank wird zwischen der sogenannten "Stop List" (auch: "Black List") und der sogenannten "Watch List" unterschieden. In der "Stop List" sind die Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Eintrag in der "Stop List" kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. In der "Watch List" aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil. Sie werden bei ihrer Einreise am Flughafen zwar üblicherweise nicht angehalten, können bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka indes einer verdeckten Überwachung ausgesetzt werden, was zu einer späteren Verhaftung führen kann. In diesem Zusammenhang wurde verschiedentlich davon berichtet, dass Rückkehrende, selbst wenn sie nach den Verhören am Flughafen frei einreisen konnten, an ihrem Wohnort durch die Sicherheitskräfte überwacht und teilweise gar erneut verhört und anderweitig schikaniert wurden. So scheint auch das gut organisierte Überwachungssystem auf lokaler Ebene seinen Betrag dazu zu leisten und es den Rückkehrenden zu verunmöglichen, unbemerkt in ihre Dörfer zurückzukehren. Die Sicherheitsbehörden am Flughafen haben über die ge-

E-6867/2014 nannte Datenbank Zugang zu Informationen, die über Jahre zurückreichen. Gemäss den konsultierten Quellen habe die zentralisierte Sammlung dieser Informationen Mitte der 1990er Jahre begonnen und umfasse weitreichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen Bevölkerung, insbesondere betreffend ihre Verbindungen zu den LTTE, zumal die Sicherheitskräfte am Ende des Bürgerkrieges tausende Tamilen befragt und die dadurch gewonnen Informationen in die Datenbank aufgenommen hätten. Unklar bleibt, ob nur jene Rückkehrenden, deren Namen sich auf der "Stop List" respektive "Watch List" befinden, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Flughafen festgenommen beziehungsweise nach der Einreise ins Land überwacht und allenfalls später festgenommen werden (E. 8.2 m.w.H.). Das Gericht geht in seinem Referenzurteil davon aus, dass zwar die dokumentierten 224 Verhaftungs- und Folterfälle von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betrafen. Es kann aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Vielmehr fällt der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden zahlenmässig tief aus. Das Gericht untersucht, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.3 m.w.H.). Dabei orientiert es sich bei der Beurteilung des Risikos für Rückkehrende, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden beziehungsweise ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten, an folgenden, nicht abschliessen zu verstehenden Risikofaktoren: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehungen zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).

E-6867/2014 6.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum folgenden Schluss: 6.3.1 Der Beschwerdeführer, dessen Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie nicht bestritten wird, hat sein Heimatland vor rund sieben Jahren verlassen und hielt sich seither (mit Ausnahme einer gewissen Zeit in Italien) in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Wie das SEM richtig ausführte, vermögen gleichwohl weitere Faktoren – kumulativ zur Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit – eine allfällige Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet infolge der für die LTTE ausgeführten Hilfstätigkeiten, seine Aussagen vor Gericht, seine angeblich unrechtmässige Ausreise sowie eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und -eingliederung zusätzlich erhöhen. 6.3.2 Namentlich ist in Bezug auf den Leichenfund sowie die gerichtliche Anordnung, als Zeuge respektive Auskunftsperson auszusagen, nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse deswegen einen Vermerk in der "Stop List" oder "Watch List“ befürchten. Er war weder in einem Verfahren involviert, in welchem es um Militärverbrechen ging, noch hat er vor Gericht gegen die Armee ausgesagt; vielmehr wurde er lediglich zu den allgemeinen Umständen des Leichenfunds einvernommen. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern er aufgrund dieser Sache bedroht sein sollte, wobei auch die Publizität des Falles (A 13/1 und 14, Zeitungsartikel vom (…) 2006) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. 6.3.3 Was die geschilderte Suche nach dem Beschwerdeführer durch das CID in C._______ anbelangt (B15/18 S. 8, 11), ist festzuhalten, dass – abgesehen von den sich in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise wiederfindenden Ungereimtheiten bezüglich dieser Sache (vgl. B15/18 S. 11) – auch aufgrund dieser angeblichen Vorkommnisse nicht ersichtlich ist, weshalb er den heimatlichen Behörden bekannt sein sollte und im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen beziehungsweise einer vertieften Beobachtung ausgesetzt wäre.

E-6867/2014 6.3.4 Ebenso besteht wegen seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Ausschlaggebend wäre, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden dadurch ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.5.4). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren lediglich als einfacher Teilnehmer an rund zehn Anlässen partizipiert. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er etwa in einer Vereinigung aktiv war. Im Übrigen vermögen auch die eingereichten drei Fotos kein derzeit relevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Es ist daher anzunehmen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. 6.3.5 Weiter wurde nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Rahmen von Vollzugsbemühungen (der Rückflug für den Beschwerdeführer war für den (…) 2013 vorgesehen) die Ausstellung eines temporären Reisedokuments in die Wege geleitet und seitens des sri-lankischen Generalkonsulats in der Schweiz ausgestellt. Der Beschwerdeführer tauchte jedoch in der Folge unter, was dem sri-lankischen Generalkonsulat auch mitgeteilt wurde. Somit ist zwar davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden darüber informiert sind, dass er sich in der Schweiz aufhielt (beziehungsweise aufhält), nicht ausreisen wollte und keine ordentlichen Reisepapiere hatte. Andererseits ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe keinen Pass beziehungswiese einen vom Schlepper besorgten, auf seinen Namen lautenden echten Pass gehabt (A1/8 S. 3; A7/15 S. 4, 11; B5/9 S. 5), widersprüchlich ausgefallen sind. Vorliegend hat das SEM jedenfalls seine (angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme derzeit lediglich theoretische) Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zu Recht als nur schwachen Risikofaktor gewürdigt, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise und sowie einem background check führen kann. 6.3.6 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern seine bis anhin geheime Verbindung zu den LTTE die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden

E-6867/2014 im Rahmen einer allfälligen Wiedereinreise und -gliederung zusätzlich erhöhen sollte. Der Beschwerdeführer hat seine niederschwelligen Tätigkeit für die LTTE bereits im Jahr 2006 eingestellt und im Rahmen der Befragungen stets angegeben, dass sein Engagement streng geheim gewesen sei. Im Übrigen erklärte er auch, dass seine Familie seitens von Unbekannten vermutlich wegen des Leichenfunds – und somit nicht infolge seiner damaligen LTTE-Tätigkeit – behelligt worden sei. 6.3.7 Somit besteht – insbesondere aufgrund der aufgezeigten, schwach risikobegründenden Faktoren – kein hinreichend Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen. Das SEM hat auch diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37

E-6867/2014 (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs. 9. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51

E-6867/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

E-6867/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-6867/2014 — Swissrulings