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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2018 E-6866/2017

February 15, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,829 words·~14 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6866/2017

Urteil v o m 1 5 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

E-6866/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 22. August 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______ bei Verwandten gelebt. Er habe sich im Jahre 2005, nachdem sein Cousin von der Terrormiliz IS umgebracht worden sei, freiwillig den Peschmerga-Truppen angeschlossen und habe während zweier Jahre im Gebiet C._______ an Kämpfen teilgenommen. Dabei sei er auch einmal verletzt worden und habe sich das Bein gebrochen. Nach dieser Verletzung sei er nicht mehr für die Peschmerga tätig gewesen und habe sich als Taxifahrer und Tagelöhner durchgeschlagen. Im Jahre 2014 sei er sodann als Freiwilliger bei der Peschmerga erneut aktiv geworden und habe wiederum dieselben Aufgaben erfüllt, wie während der ersten Zeit. Im Jahre 2015 habe er einen Drohbrief erhalten, den er der Polizei in C._______ gezeigt habe. Obwohl diese erklärt habe, sie werde der Sache nachgehen, seien bis heute keine Ergebnisse erzielt worden. Er habe die Drohung auch nicht allzu ernst genommen, bis er erfahren habe, dass andere Kurden, auch mit Verbindung zur Peschmerga, ebenfalls solche Drohbriefe erhalten hätten und kurz darauf getötet worden seien. Etwa 10-15 Tage nach Erhalt des ersten Drohbriefes habe er einen zweiten, inhaltlich identischen Drohbrief erhalten. Hinter den Drohbriefen habe er den IS beziehungsweise den Daesch vermutet. Er habe dieses zweite Schreiben einem Kollegen gezeigt, welcher ihm geraten habe, nicht in C._______ zu bleiben. Daraufhin habe er C._______ verlassen und habe sich in B._______ während zwei bis drei Monaten bei Verwandten und Bekannten versteckt gehalten. Über die Türkei sei er sodann in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 2. November 2017 – zugestellt am 4. November 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.

E-6866/2017 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe mangels Plausibilität und Substanz in wesentlichen Aspekten als nicht glaubhaft gemacht. Sie erwog, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Allgemeinen äusserst oberflächlich und substanzlos geblieben seien. Zudem habe es an der notwendigen Eigeninitiative des Beschwerdeführers gefehlt, seine Asylgründe von sich aus darzulegen. Lediglich durch stetiges Nachfragen seien gewisse Informationen offengelegt worden. So seien die Vorbringen des Beschwerdeführers seine angebliche Mitgliedschaft bei der Peschmerga betreffend weitgehend undifferenziert und vage geblieben. Zudem hätten sich in diesem Zusammenhang Widersprüche ergeben, was den zeitlichen Ablauf der Ereignisse anbelangt. In der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei ab dem Jahre 1999 für die Peschmerga tätig gewesen, in der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, ab dem Jahre 2004 Mitglied der Peschmerga und erneut ab 2014 als Freiwilliger tätig gewesen zu sein. Erst auf Nachfragen habe er dann erörtert, dass er sich 1999 als Minderjähriger habe bei der Peschmerga registrieren lassen, ohne jedoch aktiven Dienst geleistet zu haben. Diese inhaltliche Unvereinbarkeit führe dazu, dass an der angeblichen Diensttätigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden müsse. Weitere Unstimmigkeiten seien hinsichtlich der genannten Drohbriefe auszumachen, zumal der Beschwerdeführer diese während der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Auch sei erst nach mehrmaligem Nachfragen während der Anhörung geklärt worden, ob es sich beim als Beweismittel eingereichten Brief um eine Kopie oder das Original handle. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge auch nicht gelungen darzulegen, wieso der IS gerade an ihm ein solches Interesse bekunden sollte. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unbegründet und unplausibel geblieben. Schliesslich sei auch die Darlegung seiner Ausreise mit Widersprüchen behaftet gewesen, insbesondere was den Transport mit dem Auto beziehungsweise dem Bus und sein türkisches Visum anbelange. Insgesamt entstünde der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht habe, eine Verfolgungssituation mithilfe allgemein bekannter Umstände den Irak betreffend zu konstruieren. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses.

E-6866/2017 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er sich mit 12 Jahren bei der Peschmerga habe registrieren lassen. Als Minderjähriger sei er nicht zum Dienst verpflichtet gewesen, hätte aber dennoch Sold erhalten. Dies sei durchaus üblich in kurdischen Gebieten, insbesondere um junge Kurden für die Peschmerga anzuwerben. Als Volljähriger habe er sodann im Jahre 2005 beziehungsweise 2006 seinen aktiven Dienst bei der Peschmerga angetreten. Entgegen des Vorhalts der Vorinstanz handle es sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen somit nicht um einen Widerspruch. Auch hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Irak seien seine Schilderungen weder widersprüchlich noch unglaubhaft gewesen. So sei er, wie er auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, bis zur türkischen Grenze mit dem Auto unterwegs gewesen und habe dann von der irakischtürkischen Grenze bis in den Westen der Türkei den Bus genommen. Des Weiteren sei auch die Bedrohung durch den IS, welche im Übrigen seinen zentralen Fluchtgrund bilde, durchaus glaubhaft dargelegt worden. Er sei durch seine Verbindung zur Peschmerga ins Visier des IS geraten. Es würden alle Personen, die sich nicht mit der Terrororganisation solidarisieren würden, als Feinde gelten. Der IS sei aufgrund der zahlreichen Schläferzellen gut vernetzt, so dass jeweils schnell bekannt werde, wenn sich jemand im Kampf gegen sie richte. Diejenigen Personen, die in den Augen des IS eine Bedrohung darstellen würden, seien ihrerseits mit dem Tode bedroht beziehungsweise ermordet worden. So sei auch er vom IS bedroht worden und habe sich daher entschlossen zu flüchten. Die beiden Drohbriefe seien identisch und würden seinen Namen enthalten. Zudem gelte ein solcher Drohbrief im vorliegenden Falle als Fatwa, sprich als sein Todesurteil. Dadurch sei sein Leben konkret und unmittelbar gefährdet. Im Übrigen handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine nicht-staatliche, welche aber gleichermassen asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde ein Schreiben ein, bei welchem es sich um ein Drohschreiben des IS mit der deutschen Übersetzung handeln soll, sowie eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte und eine Kopie seines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E-6866/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 38 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-6866/2017 4. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Zunächst ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert, teils gar widersprüchlich ausfielen, namentlich in Bezug auf seine angeblich jahrelange Aktivität bei der Peschmerga. Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen blieben allgemein und oberflächlich und erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt hat. So konnte er weder die Hintergründe und den Ablauf seiner Rekrutierung, noch seine konkreten Aufgaben und Tätigkeiten bei der Peschmerga schildern, trotz mehrmaligen Nachfragens durch den Sachbearbeiter (act. A22/26 F92-115). Hinzu kommen Unstimmigkeiten zur Frage, wann sich der Beschwerdeführer tatsächlich und in welcher Funktion den Peschmerga-Truppen angeschlossen haben soll: Im Jahre 1999, wie während der BzP vorgebracht (act. A4/11 F1.17.04), oder erst im Jahre 2005, wie in der Anhörung angeführt (act. A22/26 F71). Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zur Klärung dieser Diskrepanz beitragen könnte. Die Begründung, wonach es durchaus üblich sei, dass Minderjährige sich der Peschmerga anschliessen, nicht arbeiten müssten, aber dennoch Sold erhielten, ist unplausibel und vermag auch den Widerspruch im konkreten Fall nicht aufzulösen. Insgesamt blieben die

E-6866/2017 Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitgliedschaft bei der Peschmerga, denen er seit fast 20 Jahren verbunden sein soll und die im Übrigen zentral für die Begründung seiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ist, oberflächlich, unpersönlich und über weite Teile, mangels eigenständiger Ausführungen, nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Bedrohung durch den IS. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass auch andere Personen, ebenfalls Kurden, die entweder Angehörige der Peschmerga oder der Sicherheitskräfte gewesen seien, solche Drohbriefe erhalten hätten und daraufhin getötet worden seien (act. A22/26 F125 ff., F151). Wieso der IS jedoch gerade ihn im Visier gehabt haben sollte, konnte er nicht erklären. Seine Ausführung, der IS habe in C._______ geheime Schläferzellen und seine Familie gehöre zum D._______ Stamm, weswegen sie in C._______ bekannt sei (act. A22/26 F152 f.), blieb unbegründet und liefert keine plausible Erklärung, wieso gerade der Beschwerdeführer und beispielsweise keine anderen Familienangehörigen durch den IS individuell bedroht worden seien. Dass seine Familie zu diesem grossen Stamm der D._______ im Irak gehöre und es viele Mitglieder gebe (act. A22/26 F154), spricht zudem gerade nicht dafür, dass einzelne Mitglieder dieses Stammes, wie der Beschwerdeführer, dem IS namentlich bekannt sein könnten. Des Weiteren sind seine Ausführungen betreffend den als Beweismittel eingereichten Drohbrief, den er im Übrigen während der BzP nicht erwähnte, widersprüchlich ausgefallen. Zunächst gab er zu Protokoll, er wisse nicht, ob es sich beim eingereichten Beweismittel um das Original oder eine Kopie handle (act. A22/26 F139), was er kurz darauf wieder revidierte und hierzu vortrug, es sei das Original (act. A22/26 F142). Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche wesentliche Information hinsichtlich des zentralen Beweismittels dem Beschwerdeführer von Beginn an bekannt sein müsste und auch schon während des ersten Gesprächs vorgebracht würde. Dabei muss festgehalten werden, dass es sich beim eingereichten Beweismittel aufgrund dessen Beschaffenheit kaum um das Original handeln dürfte. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich ferner in Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach seiner Flucht aus C._______ von Angehörigen des IS gesucht worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von seinem Kollegen, der bei den Sicherheitskräften tätig sei und ihm nach Erhalt des zweiten Drohbriefes geraten habe,

E-6866/2017 C._______ zu verlassen, die Information erhalten, es werde nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und dessen Familie gefragt. Wie der Kollege aber seinerseits zu dieser Information gelangt sein soll, bleibt unklar, zumal der Beschwerdeführer zunächst ausführt, sein Kollege habe es mitbekommen – und dabei der Eindruck entsteht, er habe es im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Sicherheitskräften erfahren (act. A22/26 F158). Später äussert sich der Beschwerdeführer jedoch dahingehend, dass Vertreter des IS in seinem Quartier gewesen seien und dort die Nachbarschaft über ihn und seine Familie befragt hätten (act. A22/26 F166). Auch in zeitlicher Hinsicht sind Diskrepanzen ersichtlich. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe den als Beweismittel eingereichten ersten Brief, datiert vom 22. Februar 2015 (act. A22/26 F145), 10 bis 15 Tage vor dem zweiten Brief erhalten und sei kurz nach Erhalt dieses zweiten Briefes aus C._______ geflüchtet (act. A22/26 F136), sprich Anfangs März 2015. Danach habe er zwei bis drei Monate bei Bekannten beziehungsweise Verwandten in B._______ gelebt (act. A22/26 F147 und 169). Demzufolge hätte er im Mai/Juni 2015 den Irak verlassen. Gemäss eigenen Aussagen ist er jedoch erst am 14. November 2015 ausgereist (act. A22/26 F171), was mit seinen übrigen zeitlichen Angaben nicht übereinstimmt und den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen noch erhärtet. Unklar bleibt auch, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, ob der Beschwerdeführer seine Flucht unter anderem mittels eines türkischen Visums bestritt und mit dem Flugzeug in die Türkei gelangte (act. A4/11 F2.05) oder ob er dieses Visum wegen einer früheren Behandlung in der Türkei beantragte (act. A22/26 F210 ff.). Seine Ausführungen diesbezüglich blieben wiederum unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Dem Protokoll der Anhörung ist schliesslich auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen sehr zurückhielt, seine Asylgründe aus eigener Initiative vorzubringen. Jede einzelne Information musste durch stetiges Nachfragen und Nachhaken des Sachbearbeiters in Erfahrung gebracht werden. Dies verstärkt den Gesamteindruck, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen nicht um individuell selbst erlebte Ereignisse handelt. 4.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E-6866/2017 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 2. November 2017 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6866/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

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