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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2012 E-6860/2011

December 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,901 words·~10 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011); E-6258/2007

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6860/2011

Urteil v o m 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011); E- 6258/2007 / N (…).

E-6860/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies das BFM Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab (E-6258/2007). C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Dezember 2011 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und ersuchte um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 28. August 2007. Er beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das BFM leitete die Eingabe des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Dezember 2011 weiter, da es das Gericht als dafür zuständig erachte. E. Mit Telefax vom 21. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das Gesuch um (definitive) Vollzugsaussetzung entschieden werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das BFM sei in seinem Übermittlungsschreiben an das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe des Gesuchstellers um ein Revisionsbegehren handle, welches sich gegen das Urteil vom 9. Mai 2011 richte. Es wies infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, und verfügte, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

E-6860/2011 Schliesslich erhob es, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung, einen Kostenvorschuss über Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum 11. Januar 2012. G. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Januar 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Da sich die Eingabe des Gesuchstellers auf Vorbringen bezieht, die bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sind, handelt es sich bei seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 14. Dezember 2011 um ein Revisionsgesuch (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2011). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE

E-6860/2011 TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011, welches am 21. Dezember an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, hat er ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt, da das Beweismittel vom 6. Dezember 2011 datiert. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 3. Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte , unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E-6860/2011 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basel Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). 3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250). 4. In der vorliegenden Revisionseingabe wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen seine bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Vorbringen. Er führt erneut aus, im Laden, wo er tätig gewesen sei, seien alkoholische Getränke verkauft worden. Unbekannte hätten ihn mehrmals aufgefordert, den Alkoholverkauf einzustellen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Nach mehrmaligen Todesdrohungen und der Sprengung seines Ladens durch die Unbekannten sei ihm der Ernst

E-6860/2011 der Lage erst bewusst geworden und er sei deshalb geflohen. Die Sicherheitslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes sei zwar besser, jedoch nicht zu überschätzen. Es bestehe keine Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit. Er sei diesen religiösen Fanatikern bekannt, niemand sei sicher vor ihnen. Die Lagebeurteilung bezüglich den Nordirak sei daher im ordentlichen Verfahren unzutreffend ausgefallen. Namentlich sei die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staates falsch beurteilt worden, denn die Behörden im Nordirak könnten ihn nicht schützen. Sodann sei die Lage in der Provinz Kirkuk instabil und berge ein hohes Potential für eskalierende Konflikte (namentlich Selbstmordattentate) und einen eventuellen Krieg. Diese Ausführungen würden deutlich machen, dass er sich im Visier religiöser Fanatiker befinde und er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland weiterer nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein Wegweisungsvollzug in den Irak erweise sich daher als unzumutbar. Zudem sei er seit fünf Jahren in der Schweiz, habe sich nichts zu Schulden lassen kommen und jahrelang gearbeitet. Er habe sich gut integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Auch deshalb würde eine Ablehnung des Gesuches für ihn eine tiefgreifende psychische und finanzielle Härte bedeuten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller – der aus Suleymaniya stammt – einen im Internet veröffentlichten Pressebericht vom 6. Dezember 2011 betreffend Übergriffe auf Alkohol verkaufende Läden in Suleymaniya zu den Akten. 5. Vorerst ist fraglich, ob das erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Beweismittel revisionsrechtlich beachtlich sein kann (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frage kann indes vorliegend offen bleiben, weil es sich bei dem eingereichten Internetartikel jedenfalls nicht um ein erhebliches Beweismittel handelt. Der Artikel weist bloss allgemeinen Charakter auf und bezieht sich nicht auf den Gesuchsteller persönlich, zumal die angeblichen Drohungen, die der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Alkohol verkaufenden Laden erlebt haben will, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden sind. Die Befürchtungen des Gesuchstellers, er werde bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich von religiösen Fanatikern verfolgt, waren demnach ebenfalls bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens, und deren erneute Darlegung bildet ebenso wenig einen Revisionsgrund. Bei den übrigen Rügen des Gesuchstellers betreffend

E-6860/2011 Schutzfähigkeit, Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden und der Sicherheitslage im Irak handelt es sich lediglich um allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM vom 28. August 2007. Für eine solche besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen zu seiner erfolgreichen Integration in der Schweiz keinen Revisionsgrund darzustellen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 9. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6860/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand:

E-6860/2011 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2012 E-6860/2011 — Swissrulings